{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-08-19_3_StR_374_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-08-19","aktenzeichen":"3 StR 374/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 5tB_374/54 2285 025\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schneidermeister Heinrich H mn zus Fr EEE,\ndort geboren am. EEE ED, :.2t: in dieser Sache in\nStrafhaft, ps\n\nwma mv\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nrt\nhat der 2. Perienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. August 1954, an der teilgenommen haben:\n\nN m,\n\nu A er er\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Kraus\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals peisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt rer N\nals Vertreter der desanwaltschaft, nr\nJustizangestellter mpg]\nals Urkundsbeanter schäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\ner\n\ns\n\nRE\n\nx\n\n„2 .n\n” >yr oe)\nAbit Sue. Kar ee\n....\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Kleve - Strafkammer in Moers - vom 24,\nMärz 1954, soweit er im Palle Erika WEB verurteilt\nist, mit den Feststellungen sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurlickverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nwu\n\nnn\n\nr}\nrn\nei\n=}\n[>\n&\nEEE Norge\n\nrn rn rn\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen in zwei\nFällen unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, gebildet aus\neiner Gefängnisstrafe von acht Monaten für die Unzuchtshandlungen mit der Margret N und einer Gefängnisstrafe\nvon einem Jahr und neun Monaten für die Verfehlungen mit der\n\nErika wm\n\nDie Revision ist auf die Verurteilung im Falle Erika\nWEB beschränkt. Sie erhebt in erster Linie die Verfahrensrüge der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO.\n\nInsoweit macht der Beschwerdeführer geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es\ndie Hauptverhandlung nicht vertagt habe, um nach der Geburt\ndes von der Erika WB erwarteten Kindes eine Untersuchung\nder Blutgruppe des Kindes, der Zeugin WB und des Angeklagten durch einen sachverständigen Arzt vornehmen zu lassen,\nQurch die u,U, bewiesen werden könne, dass der Angeklagte\nnicht - wie die Erika WE behauptet habe - der Vater des\nvon ihr erwarteten Kindes sei.\n\nPer msuin. s\n\nae LEN TR,\n\nDiese Revisionsrüge greift durch,\n\nEine vom Revisionsgericht zu beachtende Verletzung der\nAufklärungspflicht liegt nur dann vor, wenn das Tatgericht\ndie Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt oder ihr zuwidergehandelt hat, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zur\nBenutzung weiterer Beweismittel drängte oder diese mindestens nahelegte (BGH vom 27. Februar 1951, 1 StR 73 /50).\n\nEin derartiger Fall liegt hier vor.\n\nDas Landgericht scheint zwar nach den Ausführungen auf\nS 8 des Urteils der Ansicht zuzuneigen, dass eine weitere\n\nAufklärung deshalb überflüssig sei, weil an der Glaubwürdie-.\nkeit der eidlichen Bekundungen der Erika WE kein Zweifel : y\nbestehen könne. Die Strafkammer hätte aber bei dem entschiedenen Bestreiten des Angeklagten und unter Berücksichtigung\ndes Umstandes, dass er im wesentlichen durch die Aussage erg\njugendlichen Erika WEB als überführt angesehen wird, bei dei\ngebotenen besonderen Vorsicht gegenüber Aussagen heranwach- %\nsender Mädchen auf geschlechtlichem Gebiet jedes mögliche\n\nBeweismittel benützen müssen, um die Glaubwürdigkeit der ®\nAussage des Mädchens zu überprüfen. ®\n\nx\nEin hierzu geeignetes Beweismittel ist die Blutgruppenuntersuchung. Würde diese ergeben, dass das Kind der Erika j\n\"BD den Umständen nach unmöglich von dem Beschwerdeführer\nerzeugt sein kann, so würde damit zugleich erwiesen sein,\ndass die Aussage des Mädchens, nur nit dem Angeklagten ge- °%\nschlechtlich verkehrt zu haben, unrichtig ist. Weiter würde ®\ndamit feststehen, dass Erika WB in diesem Punkte einen\nMeineid geleistet hat. Damit würde aber möglicherweise auch. 3\nihre Glaubwürdigkeit hinsichtlich ihrer übrigen Bekundungen\nerschüttert. K\n\nDas Landgericht hätte daher im Rahmen seiner Aufklärung\npflicht der Anregung des Verteidigers auf Vertagung der Hau.\nverhandlung und spätere Einholung eines Blutgruppengutachterg Ro\nfolgen müssen, da es verpflichtet ist, alles zu tun, um die:\nWahrheit zu finden.\n\nDie geringfügige Verzögerung des Verfahrens um einige\nMonate, die sich notwendig daraus ergibt, dass die Blutgrup\npenuntersuchung erst nach der Geburt des Kindes durchgeführ\nwerden kann, hätte die Strafkammer bei der Bedeutung der 58\nche in Kauf nehmen müssen.\n\nDie Verfahrensrüge der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO\nist somit begründet. Da das Urteil auf diesem Mangel beruhen\nkann, unterliegt es der Aufhebung, Eines Eingehens auf das\nweitere Vorbringen der Revision bedarf es daher nicht.\n\nDr. Moericke Krauss Menges\n\nBundesrichter Hoepner\nist beurlaubt und da- .\nher an der Unterschrift Dr. Wiefels\n\nverhindert. Dr. Moericke\n\nx N\n\nOR\np\n\n5;\nmein “.\n\n”\n‘az\n\nRN na Sa","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-19/3-str-374-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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