{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-08-19_3_StR_346_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-08-19","aktenzeichen":"3 StR 346/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2285 024 4\n\nDin 4\n\n>\nION\nIS\n401\npP\n\nYYtR 3\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Eugenie Iydia Sch ED zer. Ze\ngenannt IE, aus Fre, geboren an iD. ED ED\n\nin BGE», . zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\n-“ x . N“ . Bee ah 2,\nz 5: B ai Faser v “ u RE Br ah Zur\nzu EEK SH ESTER 2”, I\n\nie\n\nwegen Doppelehe u.8.\n\nPRERAFER\n\nhat der 2. Perienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. August 1954, an der teilgenommen haben:\n\nFe eg a. ln Saga Bear.\n. . 2 .\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter, ”\n\n.... era “ Do \\\nae ee ie\n- -.” ” #.. gr\n\nOberstaatsanwalt ra .\nals Vertreter der desanwaltschaft, &\nnahen ea PP\nals Urkundsbeanter de pnchäftentelle, ;\nfür Recht erkannt: 2%\nCR\n\nAuf die Revision der Angekäägten wird das Urteil des\nLanägerichts in Kleve - Strafkanner in Moers - vom\n2. März 1954 mit den Peststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, .\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landge- Ber\nricht zurückverwiesen, N\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte ist wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt in zwei Fällen, wegen Doppelehe und wegen Betrugs zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr\nund drei Monaten verurteilt worden.\n\nGegen dieses Urteil hat die Angeklagte Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts.\n\n1) Schon die Verfahrensrüge der Verletzung der §§ 52 Abs 2,\n63 StPO muss zur Aufhebung des Urteils führen.\n\nHier macht die Beschwerdeführerin geltend, der Zeuge\nJauschke sei als Stiefvater der Angeklagten vor seiner Vernehmung nicht über sein Aussageverweigerungsrecht nach § 52\nAbs 1 Nr 3 StPO belehrt worden; ebenso sei seine Belehrung\ndarüber unterblieben, dass er die Eidesleistung verweigern\nkönne.\n\nDie Belehrung eines Zeugen über ein ihm nach § 52 Abs\n1 StPO zustehendes Aussageverweigerungsrecht ist durch § 52\nAbs 2 StPO zwingend vorgeschrieben. Ein solcher Zeuge muss\nnach § 63 StPO ferner darauf hingewiesen werden, dass er\nberechtigt ist, die Beeidigung seiner Aussage zu verweigern.\nJauschke ist ais Stiefvater der Beschwerdeführerin mit ihr\nim Sinne des § 52 Abs 1 Nr 3 StPO verschwägert. Er hätte daher auf sein Aussageverweigerungsrecht ynd sein Eidesverweigerungsrecht hingewiesen werden müssen. ‘Die Belehrung wäre\nnach § 273 StPO in die Sitzungeniederachrift aufzunehmen gewesen, Diese enthält aber keinen derartig fen Vermerk. Da nach\n§ 274 StPO aber die Beobachtung dieser lichkeiten nur\ndurch das Protokoll bewiesen werden kan ist die Verfahrensrüge begründet.\n\nBei Unterbleiben der Belehrung über das Aussageverwei- #\ngerungsrecht darf die auf ungesetzliche Art zustandegekomme- Ak x.\nne Aussage nicht verwertet werden (RGSt 20, 187; BGHSt 1, 397%\nIn gleicher Weise stellt die Verwertung der ohne Belehrung %\nüber das Eidesverweigerungsrecht zustandegekommenen eidlicheri\nAussage einen Rechtsfehler dar (BCHSt 4, 217). Vorliegend hatd\ndas Landgericht aber seine Überzeugung von der Schuld der An$\ngeklagten im wesentlichen auf \"die glaubwürdige eidliche Aus\nsage des Zeugen IE\" gestützt. Das Landgericht ist aahe:\nunter Verstoss gegen zwingende Verfahrensvorschriften zu sei\nnen Schuldfeststellungen gekommen. Das Urteil unterliegt aanep\nin vollem Umfange der Aufhebung. >\n\n2,) Eines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen bedarf . F\nes daher an sich nicht. Das Landgericht wird Gelegenheit na\nben, sich bei der neuen Hauptverhandlung mit dem weiteren\nVorbringen der Revision auseinanderzusetzen. Es sei jedoch ;\nauf folgendes hingewiesen:\n\nar\na) Im Rahmen der Berücksichtigung des Vorbringens der #\nRevision wird es sich für das Landgericht empfehlen, der Fra\nge der Bestrafung des Zeugen Ip wegen einer früheren %\nsittlichen Verfeklung an der Beschwerdeführerin nachzugehen d\nHier steht die Aussage des JM, der diese Bestrafung Id4 er\nstreitet, im Gegensatz, zu der Einlassung der Angeklagten. Di\nBeiziehung eines Strafregisterauazuges und der etwaigen ein“\nschlägigen Strafakten dürfte von Bedeutung für die Beurtei-]\n\nlung seiner Glaubwürdigkeit Sein.\n\nb) Hinstöhtlich der \"eidesstattlichen Erklärung\" vom 4§ 19. «Oktober 1948 wird das Landgericht zu prüfen haben, ob B %,\ndiese im gegebenen Pall vor einer zur Abnahme der Erklä- % :\n\nbag ;\n\nMenges\n\nKrauss\n\nrung zuständigen Behörde abgegeben worden ist.\n\nMoericke\n\nDr.\n\nBundesrichter Hoepner ist\nbeurlaubt und daher an\n\nDr. Wiefels\n\nder Unterschrift verhin-\n\ndert,\n\nDr. Moericke\n\num SEO T LIER -un” “;\n. re .\n\nANA FE aut","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-19/3-str-346-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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