{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-08-10_3_StR_268_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-08-10","aktenzeichen":"3 StR 268/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2285 023\n\nU)\n2 vs\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Klempner und Instaliateur Otto Sc n DB aus EB\nEEE eEEE /Rn1&-, geboren an. En ED in OB-\n\nU ?,\nwegen falscher uneidlicher Aussage\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. August 1954, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr, Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich R,\nBundesrichter Dr. Menges 2\nBundesrichter Hoepner 3\nBundesrichter Dr. Wiefels a\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwait WB in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ern\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nses\n\nSIR\n\nIr\n\nnen\n2 ST I SE ng 5\n6 In . pn\nSen A?\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Kassel vom 15. September 1953 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist.\n\nDie Sache wird zur emeuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die. Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n»\nEn\n0ER\n\nUn\nu.\n\nGründe\n\nQ\n°\naudi ER malen arır BAmnum CAR Aare 07 orrr ai Ann Ga\n\nDer Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen\nfalscher uneidlicher Aussage zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. In einem weiteren Fall der uneidlichen,\nFalschaussage ist das Verfahren gegen ihn auf Grund des\nStraffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestelit\nworden. Von dem ausserdem gegen ihn erhobenen Vorwurf der\nAnstiftung zur falschen Aussage ist, er freigesprochen worden,\n\n. Die Revision, die auf den Fall der Verurteilung wegen\nfalscher uneidlicher Aussage beschränkt ist, rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts,\n\nI, Verfahrensrügen,\n\nDie hier vom Beschwerdeführer ausschliesslich erhobene\nRüge der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO wird wegen ihres Zusammenhsngs mit der sachlichrechtlichen Würdigung des Falles\nim Rahmen der Sachrüge behandelt,\n\nII. Sachrügen.\n\nSchon die vom Beschwerdeführer allgemein erhobene Rüge\nder Verletzung sachlichen Rechts muss zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, ”\n\nDie Voraussetzungen für eine Verurteilung des Angeklagten nach § 153 StGB sind in dem angefochtenen Urteil weder\nnach der äusseren noch nach der inneren Seite kin ausreichend festgestellt. ar\n\n1.) Die Strafkammer wirft dem Beschwerdeführer zunächst\nvor, er habe zu Unrecht bei seiner Aussage vom 24. August\n\nEp =\ns - SER REN / Ic\n\n1950 beteuert, er sei nicht besonders nach Nieder-Waroldern 7\ngefahren, sondern nur zufällig dorthin gekommen. Diese Aus- “\nsage sei falsch, denn der Angeklagte habe seibst einräumen\nmüssen, dass er dorthin gefahren sei, um den Zeugen Re»\n\nzu treffen.\n\nIn diesem Punkte ist schon die Überprüfung der richtigen Anwendung des Rechts bei Feststellung des äusseren Tatbestandes des $ ı53 StGB nicht möglich. Das Urteil enthält\nnämlich Widersprüche und Unklarheiten.\n\na) Offensichtlich unrichtig ist hier schon der Ausgangspunkt, von dem das Landgericht ausgeht. Als Inhalt der Aussage des Beschwerdeführers vom 28. April 1950 stellt nämlich iS\ndie Strafkanmer fest, dieser habe damals bekundet, er sei “=\nenten, zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Aussa- e“\nge des Angeklagten vom 24. August 1950 braucht dieser aber\nnicht: den Ausdruck \"zufällig\", sondern den Ausdruck \"geleklagte diesen Ausdruck noch näher, wenn er sagt \"Ich bin\nnicht extra nach Nieder-Waroldern gefahren, um mit dem Beklagten zu sprechen, sondern ich war dort auf der Durchfahrt\"?\nDiese Aussage lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer}\nmit der damals unternommenen Reise zwar nicht den Alleinzweok‘ä\nverfolgte, REP aufzusuchen, dass sein Aufenthalt in Niedere\nWaroldern aber diesem Zweck diente. Eine derartige Auslegung „2\nder damaligen Aussage des Beschwerdeführers ist aber nicht. 49\nmöglich, wenn man, wie das Landgericht dies irrtümlich tut,\ndas Wort \"gelegentlich\" durch das Wort \"zufällig\" ersetzt.\nDieser Missgriff in der Wahl des Ausdrucks kann sich daher wu\nfür den Angeklagten bei der Feststellung des äusseren Tatbe-, 4\nstandes ungünstig ausgewirkt haben. B&\n\n“2\n\n>\n\ndb) Eine Unklarheit besteht aber auch bei den weiteren\nFeststellungen des Landgerichts zu diesem Punkte der Aussage des Angeklagten. Das Urteil stellt unter IV. auf S il der\nUrteilsgründe wörtlich fest: \"Am 24, August 1950 hat er beteuert, er sei nicht besonders nach Nieder-Waroldern gefahren,\nsondern nur zufällig hingekommen. Diese Aussage war falsch,\ndenn er hat selbst einräumen müssen, dass er dorthin gefahren ist, um den Zeugen R&B zu treffen\". Das Urteil fährt\nen dieser Stelle dann weiter fort: \"Ausserdem hat er verschwie-'\ngen, dass er schon einmal mit der Angeklagten We dorthin gefahren war und nur dessen (des Zeugen RW) Mutter angetroffen hat\", woraus sich eindeutig ergibt, dass die oben\ngetroffene Urteilsfeststellung sich auf den zweiten Besuch\ndes Beschwerdeführers in Nieder-Yarcidern beziehen soll. -\nIm Gegensatz dazu hat das Urteil unter III. auf S 9 der Urteilsgründe festgestellt: \"Der Angeklagte SchB ist geständig, auf die dahingehende Frage des vernehmenden Richters verschwiegen zu haben, dass er den Zeugen REM absichtlich aufsuchen wollte, aber nur dessen Mutter angetroffen hat\", Danach liegt es nahe anzunehmen, dass sich das Geständnis des\nBeschwerdeführers nur darauf bezogen hat, dass er die erste\nFahrt, die er nach Nieder-Waroldern unternahm (bei welcher\ner nur die Mutter des RP antraf), eigens zum Zwecke der\nAufklärung des REP über die Beziehungen der Ingrid Mi.\nzu Ausländern gemacht hat, dass aber die Strafkammer dieses\nGeständnis des Beschwerdeführers irrtümlich auf den zweiten\nBesuch des Angeklagten in Nieder-Waroldern bezogen hat. Auch\ndie tatsächlichen Feststellungen des Urteils unter II. auf\nS’4 der Urteilsgründe bestärken den Verdacht, dass der Straf-.\nkammer der oben vermutete Irrtum unterlaufen ist. Bei dem\nzweiten Besuch des Beschtwerdeführers wird nämlich auch hier\n\n3\nM\n\n- . R\nSEEN ea rt\n\nbe\na we\n\n. tr. .\nwen De in\n\n. ..\nx\n\n- Fr.\nA eat\n\nser se, >»\nR FREE PO\n= Kr! OPEN\n\nnew “£\nE27\n\nRS\n\nnicht festgestellt, dass er eigens von dem Angeklagten zur _\nAufkiärung des RED gemacht wurde, sondern auch hier stellt\ndas Urteil dies nur für den ersten Besuch in Nieder-Waroildern fest. Mi\n\nc) Endlich spricht auch eine weitere Unrichtigkeit des 4\nUrteils dafür, dass das Landgericht dem oben aufgezeigten\nIrrtum erlegen ist. Unter II, stellt die Strafkammer auf 5 44\nder Urteilsgründe fest, dass die Angeklagten Schi una wi- ;\nGEB vor una währenä des Unterhaltsprozesses dreimal mit\nRB zusammentrafen, Das steht aber in Widerspruch zu den\nnachfolgenden, Feststellungen, in denen das Landgericht gera- '\nde darlegt, dass der erste Versuch des Beschwerdeführers, den |\nZeugen RW zu treffen, erfolglos geblieben ist und dass er |\nbei dieser Gelegenheit vielmehr nur die Mutter des RB an- “\ntraf. Nach diesen Peststellungen sind die Beteiligten also,\nda dann nur noch von zwei Treffen die Rede ist, in Wirklichkeit alsu nur zweimal zusammengekommen., Auch hieraus muss im\nZweifei zugunsten des Angeklagten gefolgert werden, dass die\nStrafkammer die mehreren Besuche des Beschwerdeführers nicht -\nklar auseinander gehalten hat.\n\nDa bei diesen Unklarheiten eine eindeutige und widerspruchslose Feststellung der äusseren Voraussetzungen des 4\n§ 153 StGB nicht vorliegt, die die Nachprüfung durch das Rem. .ä\nvisionsgericht möglich macht, ob das sachliche Recht richtig 4\nangewendet ist, unterliegt das Urteil insoweit der Aufhebung:\n\n2.) Weiter hat das Landgericht den äusseren Tatbestand\ndes § 153 StGB deshalv als erfüllt angesehen, weil der Beschwerdeführer bei seiner Aussake vom 24. August 1950 ver- 4\n\nEn\nschwiegen habe, dass er schon einmal mit der Zeugin a:\nzu Re gefahren sei und nur dessen Mutter angetroffen habe:\n=\n%\n\n(a\n\n72\n\n‘\n-.\n\nAuch diese Feststellungen des Urteils begegnen Bedenken Insoweit stellt das Urteil nämlich fest, der Angeklagte habe eingestanden, auf eine dahingehende Trage des vernehmenden Richters den Besuch, bei dem er nur die Mutter des\nREED angetroffen habe, verschwiegen zu haben.\n\nHier hätte es einer möglichst genauen Feststellung der\nFrage des vernehmenden Richters an den Angeklagten bedurft.\nDer Tatrichter durfte sich nicht damit begnügen, eine \"dahingehende Frage\" des Richters festzustellen, sondern er hätte\nfür erwiesen ansehen müssen, dass der vernehmende Richter den\nBeschwerdeführer gefragt hat, ob er schon früher in der Wohnung des REED gewesen sei, und dass der Angeklagte diese\nFrage verneint hat. Würde sich die Frage des.Richters nämlich\nlediglich auf ein tatsächliches früheres Zusammentreffen des\nBeschwerdeführers mit RED bezogen haben, so würde die Verneinung dieser Frage durch den Angeklagten nicht unrichtig\ngewesen sein, weil er damals ja tatsächlich nur mit der Mutter des Ri» zusammengetroffen ist. Die Annahme, dass die\nFragestellung des Vermehmungsrichters sich aber nur auf ein\npersönliches Zusammentreffen des Angeklagten mit MB bezogen hat, liegt aber nach der Fassung der Vernehmungsniederschrift durch den Richter sehr nahe, da in der Vernehmung nur\nvon der Bekanntschaft des Angeklagten mit REED gesprochen\nwird. Unter diesen Umständen wäre es notwendig gewesen, den\nInhalt der Frage des Richters an den Beschwerdeführer näher\nfestzustellen, notfalls durch Vernehmung des Richters, bevor\ndas Gericht aus der Verneinung der Frage durch den Angeklagten Schlüsse zu seinem Nachteil zog. Insoweit reichen die\ntatsächlichen Feststellungen zur äusseren Tatseite des § 153\nStGB hinsichtlich dieses Vorwurfs zur Verurteilung des Angeklagten nicht aus,\n\n> 258\nr Zu Fa . 12\n\nN\n>\nNiere\n\nBam aann\n\nPe Sue\n\n!\n\nD\n\n«\n:\n.\ns\n'>\n\n3,) Da somit hinsichtlich beider gegen den Angeklagten 5\nerhobenen Vorwürfe der äussere Tatbestand des § 153 StGB nich\neinwandfrei festgestellt ist, unterliegt das Urteil in vollen\nUmfang der Aufhebung. \\\n\nFür die erneute Hauptverhandlung sei noch darauf hinge-!\nwiesen, dass auch die Feststellungen der Strafkammer zur inneren Tatseite unzureichend sind, Ausdrücklich hat das Urteil\ndiese Voraussetzungen Überhaupt nicht erörtert. Die notwen- -\ndigen Feststellungen ergeben sich auch nicht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Da das Gesetz nur die vorsätzliche uneidliche Falschaussage bestraft, hätte das Landgericht '\nhier die Frage erörtern müssen, ob der Angeklagte vorsätzlich\nfalsche Angaben gemacht und nicht etwa nur fahrlässig gehan-.\ndels hat. 2\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Menges\nHoepner Dr. Wiefels\n\nYr\n%\n:\n\nkn\na hr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-10/3-str-268-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-10/3-str-268-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:33.958357+00:00"}}