{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-08-10_3_StR_159_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-08-10","aktenzeichen":"3 StR 159/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR_159/54 2285 022 22\n\n..\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen €\n\nden Diplom-Handelslehrer Edmund H Ep aus DeiiuEiD.\ngeboren am @. ID WB ir SD.\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10. August 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwelt WB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. WW >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter iD i\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle, E\nfür Recht erkannt: a\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 23. Oktober 1953\nmit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als er\nwegen des zweiten Falles (1953) schuldig gesprochen 4\nworden ist, “\n\nausserdem im ersten Falle im Strafausspruch,\nferner im Gesamtstrafausspruch.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\n“Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nne I\n:« US, >\nET YET\n\nx „\nFE Fr\n\nea Keniee ‘2\ny vor\nN 2504\n\nvw\nPe\nON\nea\n\nwe rt\nN DupRa3 < x4 .\nDu RTSNISE N\n\nVon Rechts wegen\n\n3\n\n>\n\nDer Angeklagte hat als Handelslehrer an der Städt.\nEontorberufsschule in DEE mit Ger anfangs zu seiner\nAnlernlingsklasse gehördenden Schülerin Beate N an\n4. Oktober 1952 im unmittelbaren Anschluss an eine Studienfahrt nach Holland geschlechtlich verkehrt, dann noch ein\nzweites Hal anläs: lich eines gemeinsamen Ausflugs am Dienstag\nvor Christi-Himmelfahrt 1953. Auf Grund dieses Sachverhalts\nist er wegen Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis ver-\n\nurteilt worden.\n\nDie Revision rügt Verletzung der Aufklärungspflicht\nund im Zusammenhang damit die Unterlassung der Prüfung der\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten, schliesslich Verstösse gegen allgemeine Erfahrungssätze bei der Beweiswürdigung. Sie verweist darauf, dass die in der Verhandlung zutage getretenen Tatsachen dem Landgericht hätten Anlass geben müssen, ein eingehendes Gutachten eines Psychopatholaogen über den Geisteszustand des Angeklagten einzuholen. Der medizinische Sachverskändige Dr. Fuhrmenn sei\nnur im Rahmen einer allgemeinen Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten gehört worden. Ein Gutachten über\ndessen Zurechnungsfähigkeit sei nicht erstattet worden.\n\n1.) Die Verfahrensbeschwerde greift nicht durch. An der\nHauptverhandlung gegen den Angeklagten hat ein Sachverständiger teilgenommen. Also hätten Angeklagter und Verteidiger\nGelegenheit gehabt, an ihn die ihnen zur Aufklärung erforderlich erscheinenden Fragen zu richten. Gegebenenfalls\nhätte ein Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens\ngestellt werden können. Das ist 1t. Sitzungsniederschrift\nnicht geschehen. Umstände, die das Landgericht dazu hätten\n\nom -\n\nI\nı\\\n\ndrängen können, von sich aus noch einen Sachverständigen\nbeizuziehen, sind nicht ersichtlich. Die Aufklärungspflicht\nist daher nicht verletzt. wur\n\n2.) Die allgemeine Sachbeschwerde ist nicht erhoben. Die\nRevision macht aber geltend, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten sei nicht geprüft. Da deren\nWürdigung zum Schuläspruch gehört und dieser unteilbar ist,\nist er im ganzen angefochten. Deshalb kann die Frage, ob\nder Angeklagte durch sein Verhalten in beiden Fällen den\nTatbestand eines Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen\nerfüllt hat, nicht übergangen werden, obwohl die Revision\ndazu nichts vorbringt:\n\na) Im ersten Falle steht das Überorädnungsverhältnis des\nAngeklagten gegenüber der damals l5jährigen Beate N\nausser Zweifel. Das Urteil bemerkt dazu - allerdings in\nanderem Zusammenhang -, sie habe ihn nach dem ersten Erlebnis nicht mehr sehen wollen. Das sei aber nicht möglich\n\n. gewesen, weil er noch in ihrer Klasse unterrichtet habe.\n\nDaraus kann entnommen werden, dass die NED ihm damals\nzur Ausbildung und Aufsicht anvertraut war.\n\nAber selbst wenn sie zur Tatzeit nicht mehr zu seinen\nSchülerinnen gehört hätte, konnte das Landgericht ohne\nRechtsirrtum annehmen, dass sie ihm mindestens zur Aufsicht anvertraut war. Er hatte mit den Schülern einer\nKlasse, der sich einige Mädchen, darunter die NED, angeschlossen hatten, eine Studienfahrt nach Holland ausgeführt. Da daran sonst kein Lehrer beteiligt war, kann nur\nder Angeklagte der Leiter dieser erkennbar von der Schule\nim Rahmen ihres Ausbildungsplans veranstalteten Fahrt gewesen sein. Demnach hatte er auf Grund seiner Stellung\nals Fahrtleiter die ihm überlassenen Jungen und Näädchen\nzu überwachen.\n\nBau, |\nwe\n\non\n\n.‘ ie). .\n\nDie NEED war daher dem Angeklagten im Sinne des § 174\nNr 1 StGB untergeordnet. Durch den im unmittelbaren anschluss an die Fahrt mit ihr ausgeübten Geschlechtsverkehr\nhat er auch die übrigen jerkmale des äusseren und inneren\nTatbestandes dieser Strafbestimmung verwirklicht:\n\nb) Bedenken bestehen indessen hinsichtlich des zweiten\nVorfalles, der sich gelegentlich einer privaten Kraftradfahrt ereignet hat, die der Angeklagte mit der Nolte auf\nGrund gemeinsauer Verabredung. unternommen hatte.\n\nDie Urteilsgründe lassen nicht erselien, dass der. Angeklagte damals noch ihr Lehrer war. Der Hinweis, die neue\nKlassenlehrerin sei hernach in das Kädchen gedrungen, um\nden Grund seines veränderten Benehmens zu erfahren, lässt\nauf das Gegenteil schliessen. Diese Annahme wird weiter gerechtfertigt durch den in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts zum Ausdruck gebrachten Gedanken, es komme nicht\ndarauf an, ob der Angeklagte zur Zeit der beiden Taten noch\nin der Klasse der IM Unterricht gegeben habe. Es genüge,\ndass sie Schülerin der Schule gewesen sei, deren Lehrkörper\nder Angeklagte angehört habe,\n\nDem kann nicht schlechthin gefolgt werden. Es mag sein,\ndass in kleinen ländlichen Schulen schon auf Grund der dort\neingetretenen Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse en\nalle Lehrkräfte’ einer Schule allen dieselbe Schule besuchenden Kindern übergeordnet sind. In diesen Fällen ist es in\nder Regel so, dass sich Lehrer und Schüler gegenseitig kennen.\nSchon dadurch wird beiden Gruppen von Schulangehörigen das\nVerhältnis der Über- bzw. Unteroränung bewusst. Unter solchen\nUmständen sind die Schüler vom Gefühl der Unterordnung und\nder Pflicht zum Gehorsam gegenüber allen an derselben Schule\ntätigen Lehrpersonen beherrscht, was diesen den Angriff auf\n\ndie sittliche Reinheit der Jugendlichen erleichtert. Diese\ndavor zu schützen, ist der Zweck des § 174 Nr 1 StGB.\n\n.<\n\n” .\nFR , AN v N x\nFE ten 2\nA ei ir.\n“ ; . Eua on . .. non Fr\n\n>\nEr\n\nx\n>\n2\n\n‘\n»\n«\n\nKA an a Anh Fund\n\n-5_-\n\nTIEF N\n. N SSTRR\nee ig)\n\n’\n\nFür großstädtische Verhältnisse kann nicht ohne weiteres 4 N\ndasselbe gelten. Dort wird im Regelfalle das in der bezeich- ME.\nneten Strafvorschrift vorgesehene Abhängigkeitsverhältnis Bd\ndurch die blosse Tatsache der Zugehörigkeit des Schülers =\nund des Lehrers zur selben Schule noch nicht geschaffen. 4\nFür gewöhnlich entsteht es durch die Zuweisung des Schülers 8\nan einen bestimmten Lehrer, der dadurch die Pflicht zu\nseiner Ausbildung und Erziehung, die Aufsicht über ihn und\ndie Verantwortung für seine sittliche Führung übernimmt. Es\nist möglich, dass durch eine Dienstanweisung oder durch andere Anordnungen der zuständigen Schulbehörde den Lehrern\neiner Schule die Pflicht auferlegt ist, sämtliche Schüler\ndieser Anstalt auch ausserhalb der Schule im Interesse der E “\nErhaltung der Schulzucht zu überwachen (vgl BGH 3 StR 603/51 En:\nvom 4. Oktober 1951 und 3 StR 318,52 vom 18. Juli 1952).\n\nEs hätte daher der Prüfung und Erörterung bedurft,\nwelche Regelung über die Aufsichtspflicht an der Städt- er.\nKontorberufsschule in DEE getroffen worden war. Darüber WE\nenthält das Urteil keine zureichenden Angaben, die eine zu- Tr\nverlässige Beurteilung ermöglichen würden, ob die Voraussetzungen des § 174 Nr 1 StGB auch im zweiten Falle gegeben sind. Die Bemerkung, das Überorädnungsverhältnis hätte\nsich bei der Aufsicht während der Unterrichtspause zeigen\nkönnen, genügt nicht. Sofern keine besondere Anordnung besteht oder die tatsächlichen Verhältnisse etwas anderes\nergeben, ist es denkbar, dass die Aufsichtspflicht währenä\nder Pausezeit nur gegenüber den anwesenden Schülern und\nSchülerinnen besteht. Das Urteil sagt zwar, der Angeklagte\nhätte einschreiten müssen, wenn das Mädchen in oder ausserhalb der Schule Anlass zur Beanstandung, namentlich in\nsittlicher Hinsicht gegeben hätte, Es kann jedoch sein,\ndass das lendgericht diese Verpflichtung des Angeklagten\n\nallein deshalb bejaht hat, weil er derselben Schule angehörte. Das würde den Schuldspruch nicht ohne weiteres\n\nrechtfertigen. Anders wäre es, wenn als Grundlage dieser\n\nBi\n\nZEERe Tun >\n\nJsL\n\nVerpflichtung eine Anordnung bestand oder wenn es sich um\nVerhältnisse gehandelt hätte, die denen kleiner Volksschulen\nähnlich waren, so dass aus den tatsächlichen Gegebenheiten\neine derartige Verpflichtung erwuchs.\n\nDa die bisherigen Feststellungen die Verurteilung des\nAngeklagten im zweiten Falle nicht tragen, kann die Fintscheidung insoweit nicht aufrechterhalten werden.\n\n.\n\nc) Durch die Schuldfeststellungen im 2. Fall kann zugleich\nder Strafausspruch im 1. Fall beeinflurst sein, der daher auch\n\naufgehoben werden muss.\n\nBei der neuen Hauptverliandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, ausdrücklich zur Frage der vollen Verantwortlichkeit des Angeklagten Stellung zu nehmen, die es offenbar\nfür gegeben hält.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Menges\nHoepner Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-10/3-str-159-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-10/3-str-159-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:33.937180+00:00"}}