{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-08-03_3_StR_81_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-08-03","aktenzeichen":"3 StR 81/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2285 000 -®\n\n‚In Nauen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schuhmacherneister ons PD zus Liu.\ngehorer zum. ED ED in Top (Vu),\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\nnet der 2, Ferienstrafsenst des Bundesgerichtshofs in der\nSitTzung vom 3. August 1954, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. {oeniger -\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Lienges\nBundesrichter Foepner\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende kichter,\n\nÜberreg‘erungsrat Dr.\nals vertreter der Bundesanwaltscraft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\niör Kecht erkennt:\n\nAuf Öje Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Düsseldorf vom 12, September 1953\nmit der Feststellungen aufgehoben.\n\nie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon jechts wegen\n\n.\net...\nARE en\nTe ae\n\nN 2,\nET AR\nie en A EEE a Dan teten nt ar nn TE TEE TE SET -\n- - .-.- = ..7\n\nnn en 00 an\n\ns.\n\nKr\n\n“ »Y\n\nee:\n.—\n\n»\nm,\n\n. > . .\n*\nEon Ei\n\nIN wor\n\nvr “un.\nu, enter\n> OR Na FG\n\n._%,\nre} : 3%\n\nR Er x\nEURE IT TS\n\nen run 8\n\nSründes\n\n._— mn.\n\nvon.\n\nNer Angerlaste ist werfen Verbrechens nach § 176\nAbs I Nr3und wegen Verbrechens nach § 176 Abs 1 rl .\n5463 zu einer Gesamtstrefe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\n. ..\n7 wenn Penn,\n\nf*\n\n.\n\n£r hat gegen dieses Urteil Revision cingelegt und ”\nrügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nN\n|\n1.) Verfahrersrügen. +\n!\n\na) Die Rügen der Verletzung der §§ 273, 274 StPO durch B h\n\n\"mrichtige oder unvollständige Protokollierung sind als ‚28 W\n“y t\nreine \"Protokollrügen!!, die keinen Revisionsgrund bil- %\nüm können, unbeachtlich. > |\nEv j\nb) Verletzung des § 244 StPO. ei\nak\n\nDie Verletzung des § 244 StPO wird vom Beschwerdeführer\nzwer im Zusammenhang mit der Fassung des Protokolls bean- #\nstaniet. Den weiteren Ausführungen in der Revisionsbegrün- ..,;\nGuns ist jedoch zu entnehmen, dass hier - im Gegensatz zu\nden oben zu a) erörterten Rügen - die Verletzung des § 244\nSt20, und zwar des § 244 Abs 6 StPO gerügt werden soll, 5\n\nInsoweit macht der Angeklagte geltend, über seinen\nAntrag auf weitere Beweiserhebung durch Vornahme einer\nOrtsbesichtigung und durch Vernehmung weiterer Zeugen\n(ziff 12, 2, 5a und b des von seinem Verteidiger in der\nFeuptverhanälung schriftlich formulierten und überreich- -\nten Beweisamtrags) sei in der Hauptverhandlung nicht entschig#\nden worden. Die ordnungymässige Stellung dieser Anträge § 02\n\nKR HERE -\n\nse-\n -\n\ngibt sich aus dem Litzungsprotokoll. Das Protokoll\nnthElt aber keinen Vermerk über die Bescheidung der\nBrweisamtıäge, die nach §§ 244 Abs 6, 34 StPO durch begründeten Gerichtsbeschluss hätte erfolgen müssen, der\nnach % 273 Abs 1 StPC in das Protokoll aufzunehmen ge-\n„eser. wäre. Da nach § 274 StPO aber die Beobachtung dieser törnlickkeiten nur durch das Protokoll bewiesen wer- |\nger \"ann, ist die insoweit erhobene Verfahrensrüge der\nJerletzung des § 244 Abs 6 begründet.\n\ner\ner\ner\n\nEs ist aber weiter zu prüfen, ob das Urteil auf\ndiesen wangel beruhen kann.\n\nDies ist nicht der Fell, soweit die Vernehmung der\nEhefrau Ohligschläger und der Ehefrau ve@ LED in a Betracht;\n\nwerden.\n\nAnders ist es aber mit der Ortsbesichtigung und der“\nvernehmung des Bauunternehmers Bei. Durch diese\nBrweiserhebung könnten sich unter Umständen Tatsachen\nergeben, die äweifel an der Schuld des Angeklagten im\n»alle Kenate PB begründen würden, Der Schuläspruch\nin diesen Falle kann also auf der Verletzung des § 244\nAbs 6 StPO beruhen.\n\nAber auch der Schuldspruch im Falle Gerda MED kann\ndurch diesen Rechtsfehler beeinflusst sein. Unmittelhar könnte die Beweiserhebung allerdings nichts Wesentliches für diesen Fell ergeben, da die Verfehlungen an\nGer Gerda ÜEB sich im hinteren \\Verkstattraum abge-\n\nJo\n\nspielt haben sollen. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten in diesem Fall\naber bei Würdigung des Beweisergebnisses auch auf die\n\"objektiv zu wertende Parallelität der beiden Vorfälle\"\nund \"die Ähnlichkeit der Tatausführung, die durch das\nAbschliessen der Tür und das Wartenlassen der Kinder\nin beiden Fällen gekennzeichnet ist\" gegründet. Es ist\ndaher nicht auszuschliessen, dass der Schuldspruch im\nFalle Renate PB auch auf den Schuläspruch im Falle\n\nGerda MD eingewirkt hat.\n\nDas Urteil muss daher im vollen Unfange aufgehoben werden.\n\n2.) Für die erneute Hauptverhandlung sei noch auf folgendes hingewiesen: -\n\na) . Die erhobene Sachbeschwerde der unrichtigen An- Br,\n\nwendung des § 176 Abs 1 Nr 1 StGB auf den bisher vom\n\nTeatrichter festgestellten Sachverhalt ist nicht begrün- u\n\ndet. Hier könnten überhaupt nur die Darlegungen des\n\n. Beschwerdeführers bedeutsam sein, die sich auf den vom B\nLandgericht festgästellten und der Verurteilung zugrunde 79\n\ngelegten Sachverhalt beziehen. Die Strafkammer hat aber\nnur den Griff des Angeklagten unter die Röcke und an\nden nur von der Hose bedeckten Geschlechtsteil der Gerda MED als tatbestandsmässige Unzuchtshandlung festgestellt. Diese unzüchtige Handlung hat der Angeklagte\n\nnach den Feststellungen des Tatrichters aber vorgenonmen, 8\n\nnachdem er den erwarteten weiteren Widerstand des Nädchens gegen seine Aniäherungsversuche dadurch gebrochen\nhatte, dass er sie mit der einen Hand gegen die Wand\ndrückte. Erst nachdem er sie auf diese Weise ausserstande gesetzt hatte, seinem Treiben weiteren Widerstand entgegenzusetzen, ist der Angeklagte nach den\n\n»,n en\nKur « PS\n\nwi .. “\nwie! arm mu ran\n\nx 2, 7\nSome Ammann ne on nn\n\n2\nN\n-n. m.\n\nrad un\n\nnu\n\nSTR ME en m Su \\\n\n.%\n\nFeststellungen der Strafkammer etwas in die Knie gegangen\nund hat die oben näher. bezeichnete unzüchtige Handlung\nan der Gerda MB vorgenommen. Gewaltanwendung und nachfolgende unzüchtige Handlung fallen also nach den Feststellungen des Landgerichts deutlich auseinander. Die Anwendung des § 176 Abs 1 Nr 1 StGB auf den vom Tatrichter\nbisher festgestellten Sachverhalt ist daher rechtlich bedenkenfrei.\n\ndb) Die weiteren Darlegungen in der Revisionsbegründung\nsind nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichtere.\n\nc) ° Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Begründung für die\nStrafzumessung im Falle Gerda MB. Hinsichtlich beider\nStraftaten berücksichtigt das Landgericht strafschärfend,\ndass der Beschwerdeführer die Straftaten \"rücksichtslos\ndurchgeführt hat\". Im Falle Gerda WED verurteilt die\nStrafkammer den Angeklagten aber nach der Bestimmung des\n\n§ 176 Abs 1 Nr 1 StGB, die die Vornahme unzüchtiger Hand- MM\n\nlungen mit Gewalt unter Strafe stellt. Eine Gewaltanwendung gegenüber einer Frau wird aber immer aifrück- .\nsichtslos erscheinen. Das Landgericht hat also hier ein\n\n“, x\n\nMerimal des gesetzlichen Tatbestandes in unzulässiger Weise strafschärfend berücksichtigt (vgl RGSt 70, 220, 223):\n\nDr. Koeniger Dr.Dotterweich Menges\n\nHoepner Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-03/3-str-81-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-03/3-str-81-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:33.725378+00:00"}}