{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-08-03_3_StR_210_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-08-03","aktenzeichen":"3 StR 210/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 210/54 al!\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rohproduktenhändler Günther D NED aus\nOU. zeboren an. ED ED in cCB/Orew-\n\nREED.\n\nwegen Hehlerei\n\nnat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\n\nder Sitzung vom 3. August 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Boepner\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat Dr. NEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ER : E\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt ’\n\nAuf die Revision. des Angeklagten wird das Bee:\n\nUrteil des Landgerichts in Duisburg vom\n20. August 1953 im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur 2\nauch über *\n\nneuen Verhandlung und Entscheidung\ndie Kosten des Rechtsmittels, an\ngericht zurlckverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n’\n88\n\nLand-,\n\n. .\nDZ SU 77 Seen\n\nu u m in 0 —-—\n\nJ/\n\nne\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts\nDuisburg vom 20. August 1953 wegen Hehlerei in 5 Fällen\nzu einer Gefängnisstrafe von 5 Konaten kostenpflichtig\n\nverurteilt worden.\n\nI. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\nsachlichen Rechts. Ihr muss der Erfolg versagt bleiben.\n\na) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Verurteilung sei zum mindesten in den ersten Fällen, in denen\ndas Landgericht Hehlerei angenommen habe, zu Unrecht erfolgt. handelt es sich lediglich um unzulässige Angriffe\ngegen die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung.\n\nDie Annahme der Hehlerei ist in den vom Vorderrichter angenommenen 5 Fällen hinreichend und rechtsfehlerfrei begründet. \"\n\ndb) Wenn der Beschwerdeführer weiter geltend macht, seine\n\nVerurteilung hätte dann aber wenigstens nicht wegen Hehlerei\n\nin 5 fällen, sondern nur wegen eines Falles der fortgesetzten Hehlerei erfolgen dürfen, so kann auch diese Rüge\nkeinen Erfolg haben. Nach der Rechtsprechung (vgl BGESt 1,\n313), an der festzuhalten ist, muss der Tatvorsatz bei der\nfortgesetzten Handlung so beschaffenggein, dass er vor\noder spätestens bei Verwirklich\nder vom Täter geplanten Handlung\nden wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung\numfasst. Hier stellt aber der Tatrichter unangreifbar a\nfest, dess der Angekläßfe nicht über die einzelnen Lietäfungen der Mitangeklagteli generell vorher unterrichtet\nwar, dass er sich vielmehr zu jedem Ankauf neu entschlossen hat. Diese tatsächliche Festatellung der Strafkammer schliesst eine Verurteilung wegen, fortgesetzter\n\n”\n\n“\nR\n“\n\nre\n\nRR\nv,\n2\n\nR\nx\n\nR\n\na rei Teilakten. - ST\n#ören sämtliche Teile in\n\nHKHehlerei aus und trägt die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Hehlerei in 5 Fällen\n\nc) Inwiefern nach der Behauptung des Beschwerdeführers\n6.27 c StGB verletzt sein könnte, ist nicht einzusehen,\n\nda auf keine Geldstrafe erkannt ist. Soweit der Angeklagte\n§ 27 b StGB gemeint haben sollte, ist auch diese Bestimmung nicht verletzt, da die Strafkammer in den Ürteilsgründen ausdrücklich bemerkt, dass unter Berücksichtigung aller Umstände bei dem Beschwerdeführer die Straftat nur durch eine Freiheitsstrafe geslihnt werden könne.\n\ndä) Rechtsfehlerhaft ist es aber, dass das Landgericht\nbei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt,\ndass \"der Angeklagte durch seine Ankäufe die Kitangeklagten, wenn auch nicht bewusst, dazu verleitet hat,\nimmer noch weitere Schrottdiebstähle zu begehen\". Gerade\ndiese Überlegungen haben den Gesetzgeber mit dazu bestimnt, die Strafbestimmung des § 259 StGB zu schaffen.\nEin Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes oder der Zweck\nder Gesetgesvorschrift darf aber nicht nochmals bei der\nStrafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden (vgl\nBGR vom 3. Juni 1954, 4 StR 821/52; RGSt 70, 220, 223).\nDieser Mangel des Urteils muss daher zu seiner Aufhebung im Strafausspruch mit den hierzu getroffenen Fest-. '\nstellungen führen.\n\nWenn die Strafkammer bei der erneuten Hauptverhandlung wieder eine Freiheitsstrafe verhängt, wird sie weiter\nzu prüfen haben, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur\n\nx\n\n1\n\n——\n\nBewährung gemäss § 23 StGB i.d.F. des 3. Strafrechts-\n\n..\n\nänderungsgesetzes gewährt werden kann.\n\nDEE nn. Ze Er 2 Ze\nverntn\n\nMenges\n\nDr. Dotterweich\n\nKoeniger\n\nDr. Wiefels\n\nHoepner\n\nv\n\n«iv\n\n-t,,\n\nnn\nıs . . .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-03/3-str-210-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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