{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-07-29_3_StR_324_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-07-29","aktenzeichen":"3 StR 324/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 324/54 2285 018\n\non\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter, jetzt Invaliden Theodor Wilhelm N >\n\naus OD, zeboren am . EEE GE i: OCEEEEEEED-\n\nStB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes u.&.\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Koeniger .\n\nals Vorsitzender, 5\nBundesrichter Prof. Dr. Busah\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ur\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Duisburg vom 26. Februar 1954 aufgehoben:\n\nL. im Schuldspruch mit den Feststellungen, soweit der\nAngeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, j\n\n2, im Strafausspruch, soweit er wegen versuchten schweren Diebstahlss im Rückfalle verurteilt worden ist,\n3, im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Zntscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGrü nd e:\n\nDer Angeklagte ist 1.) wegen schweren Raubes in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, 2.) wegen\nversuchten schweren Diebstahls im Rückfall sowie 3 ) wegen einfachen Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren und sechs konaten und\nzum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon drei Jahren verurteilt worden.\n\nSeine Revision greift mit der Verfahrensrüge und\nder Sachrüge die Verurteilung zu 1.) und 3.) sowie die\nNichtanrechnung der Untersuchungshaft an. Sie hat teilweise Erfolg.\n\n1. Gegenüber der Annahme des schweren Raubes macht\ndie Revision geltend, die tatrichterlichen Feststellungen enthielten Widersprüche und verstiessen gegen Denkgesetze und die Lebenserfahrung. Das ist jedoch nicht u:\nder Fall. An keiner Stelle des Urteils wird, wie die 2\nRevision darzulegen versucht, ausgeführt, ääss der überfallene Bl» bekundet habe, er habe wahrgenommen, x\nwie der Angeklagte ihm seine, Geldbörse weggenommen habe.\nVielmehr wird festgestellt, DEEP habe den Verlust\nder Geldbörse bemerkt, nachdem er aus der Ohnmacht, in\ndie er infolge des Faustschlages des Angeklagten gefallen, wieder erwacht war. Aus diesem und aus den sonstigen Umständen hat das Landgericht den Schluss gezogen,\nder Angeklagte habe die Geldbörse dem betäubten DED-BD seinen Plane gemäss weggenomuen. Ferner schliesst\nder Umstand, dass der Angeklagte ein Monatseinkommen von\n425,-- DM hatte, keineswegs aus, dass er dem Dip\ndas Geld weggenommen hat, das dieser bei sich führte.\nBei dem Angeklagten wurde am nächsten Morgen ein Betrag\n\nE32 . y Pag .\nan nee Abm 5% ner\n\nwe vo hen\n\n- 3 - F\nx $\nen\n\n;\nvu\n.\n\n-3-\n\nvon 94,22 DM gefunden, während dem DD ein Betrag\nvon 95,-- DM abgenommen worden war. Das Landgericht folgert daraus unter Berücksichtigung weiterer Umstände,\ndass der beim Angeklagten gefundene Betrag mit dem dem\nDEE abhanden gekommenen Betrag identisch ist. Das\nist an sich möglich. Der Schluss verstösst deshalb nicht\ngegen Denkgesetze. Zwingend braucht er nicht zu sein.\nTas Landgericht stützt seine Überzeugung dabei aber auch\ndarauf, dass der Angeklagte ausweislich seiner Vorstrafen eine ausgeprägte Neigung zu Eigentumsvergehen habe, Re.\nsowie darauf, dass er in letzter Zeit zweimal wegen j er\nDiebstählen angeklagt worden sei, die der ihm im Falle :\nDOREEN zur Last gelegten Tat auffallend ähnelten. In\ndiesen beiden Fällen ist der Angeklagte mangels Beweises freigesprochen worden. Auf sie durfte, wenn auch\nder Tatverdacht sehr stark war, die Überzeugung, dem Angeklagten sei auch die Wegnahme der Börse Bambergers zuzutrauen, nicht gestützt werden. Es ist nicht völlig\nauszuschliessen, dass die in den häufigen früheren Verurteilungen zutage getretene ausgeprägte Neizung zu\n_ Bigentunsdelikten allein nicht ausgereicht hätte, die\nSu. ergeugung deg Landgerichts von der Täterschaft des An-Ba SE Klägten. zu begründen, sondern dass gerade die Ähnlichkeit des Sachverhaltes in den Fällen, in denen der Angeklagte freigesprochen worden ist, den Ausschlag gegeben\nhat. Wäre es aber so, so würde der Schuläspruch auch\nauf Verdachtsmomente und nicht ausschliesslich auf die\nfestgestellten Tatsachen gestützt sein. Das ist unzulässig. Der Rechtsfehler zwingt dazu, die Verurteilung wegen schweren Raubes aufzuheben.\n\nDie neue Verhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit geben, Feststellungen darüber zu treffen, welche\nMengen Alkohol der Angeklagte auf der Reise, die er mit\n\n-4-\n\nDEE durch die Gastwirtschaften OD un-\n\nternahm, getrunken hat und wieweit der Alkoholgenuss\nseine Zurechnungsfähigkeit beeinflusst hat Im Urteil\nist eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zwar ausdrücklich verneint\nworden, weil anzunehmen sei, dass er durch jahrelangen täglichen Genuss grösserer Mengen Alkohols an geistige Getränke gewöhnt sei. Diese Erwägung trägt die\nEntscheidung indessen nicht. Auch bei einem Menschen,\nder gewöhnt ist, geistige Getränke in grüsseren Mengen\nzu trinken, tritt schliesslich, wenn er ein gewisses\nMaß überschreitet, der Zustand verminderter oder fehlender Zurechnungsfähigkeit ein. Eine derartige Gewöhnung schliesst demnach die Möglichkeit erheblich verminderter oder fehlender Zurechnungsfähigkeit nicht\nschlechthin, ohne Rücksicht auf die Menge des genosse-\n.nen Alkohols, aus. Ferner ist planmässiges Handeln kein\nunbedingter Beweis gegen rauschbedingte erheblich verminderte oder fehlende Zurechnungsfähigkeit (BGHSt 1,\n\n385).\n\n2. Die Annahme einer gefährlichen Körpexrvarletzung ist an sich frei von Rechtsirrtum. Nach den bisherigen Feststellungen hat ‚der Angeklagte in der Dunkelheit der Nacht den \"ahnungslosen\" FEED auf dem\nKinderspielplatz etwa vier Meter abseits der Strasse\nplötzlich durch einen Faustschlag ins Gesicht niedergeschlagen, um ihm seine Geldbörse wegzunehmen. Da die\n-2, Körperverletzung in Tateinheit mit dem dem Angeklagten\nzur Last gelegten schweren Raube steht, ergreift die\nAufhebung der Verurteilung wegen Raubes jedoch auch\ndie Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung.\n\n-5-\n\nx B\nDe\n\nu 225\n\nse.\n\ni>\ngr\nh\nen\n§ 3. Der Beschwerdeführer greift die Verurteilung\nwegen versuchten schweren Diebstahls nur im Strafausspruch an. Er macht geltend, das Landgericht habe\ndie Anwendung des § 51 Abs 2 StGB auf Grund unzulänglicher Feststellungen abgelehnt.\n\nDie Rüge ist begründet. Das Landgericht hat auch\nhier aus dem Umstand, dass der Angeklagte noch in der\nLage war, die Tat planmässig in Angriff zu nehmen, geschlossen, dass er voll zurechnungsfähig gewesen sei.\nWenn die Feststellungen hier auch die Möglichkeit völliger Zurechnungsunfähigkeit ausschliessen, so doch\n\nur.\n\nnicht ohne weiteres die einer erheblich verminderten\nZurechnungsfähigkeit. Der Rechtsfehler zwingt dazu, in\ndiesem Falle das Urteil im Strafausspruch aufzuheben:\n\n4. Für die Entscheidung darüber, ob dem Angeklagten die Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen\nsei, wird das Landgericht zu beachten haben, dass das\nLeugnen des Angeklagten nicht um seiner selbst willen,\n\n.sondern mır dann strafschärfend und mithin auch nur\n\ndann zur Ablehnung der Anrechnung der Untersuchungshaft verwertet werden darf, wenn ihm nach den besonderen Umständen des Falles zu entnehmen ist, dass der\nAngeklagte uneinsichtig ist, oder wenn der Angeklagte\ndurch sein Leugnen die längere Dauer der Untersuchungs-\n\nars\n\n-6-\n\nDre tn\n\nx;\n\nhaft verursacht hat. Ob die richterliche Überzeugung dahin geht, muss das Urteil deutlich erkennen\n\nlassen (BGHSt 1, 103 /I05/; 1, 105 ff)\n\nBusch Dr.Dotterweich\nMartin Hoepner\n\nKoeniger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-29/3-str-324-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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