{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-07-29_3_StR_311_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-07-29","aktenzeichen":"3 StR 311/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"S\n\\u2\nII\n\nt\n\nN“\nN\nSR\n\n285 019\n\n311/54\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Nachtwächter (Invaliden) Johann E EEEEEED zus\nDEE; geboren en EB in CB, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt u.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts in Duisburg vom 5. März 1954 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben:\n\n1.) soweit er wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen\nschuldig gesprochen worden ist,\n\n2.) im Strafausspruch und im Gesamtstrafausspruch\neinschliesslich der Anordnung der Unterbringung.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen»\n\nUn UDarhtn nmamn\n\n. wid - in .\n\nfe \\\nm «\n\nUVA Non\nae ran\n\nBu ent.\n\n2\nPEWOR > rn\nu inne Can hen na\n\nNK\n\n. B 4 y\n\nu\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in zwei\nFällen und wegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses zu einer\nGefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt\nworden, Seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist angeoränet worden. Seine Revision hat teilweise\n\nErfolg.\n\nI. Zum Verbrechen nach, $_176_Abs 1, Nr 3_ StGB.\n\n1. Rechtlich zutreffend findet das Landgericht die\nVornahme einer unzüchtigen Handlung darin, dass der Angeklagte die nackten Oberschenkel. der dreizehnjährigen Ingriä\nKEEEED unter dem Rock gestreichelt und dem Mädchen den\nSchlüpfer etwes heruntergezogen hat, und ferner den Versuch\neiner Verleitung des Mädchens zur Duldung einer unzüchtigen\nHandlung darin, dass er es bat, es möge ihn \"auf sein Höschen\nküssen lassen\"; Dass die Handlungen, die er vorgenommen hat,\nund die Handlung, die er vornehmen wollte, das allgemeine\nScham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung\nverletzen und deshalb unzüchtig sind, ist nicht zweifelhaft.\nDen Darlegungen des Urteils kann auch mit hinreichender\n\nSicherheit entnommen werden, der Angeklagte habe dabei billi-\n\ngend in Kauf genommen, dass das Mädchen noch nicht vierzehn\n\nJahre elt war. Zunächst wird bei der Feststellung des Gesche-\n\nhens hierzu ausgeführt, er habe das ungefähre Alter beider\nMädchen, der dreizehnjährigen Ingrid KEEP und der zehnjährigen Heidi Kr gekannt, wenn er sich darüber auch\nkeine besonderen Gedanken gemacht habe. Nach dem äusseren\nErscheinungsbild sei den Mädchen anzusehen, dass sie noch\nnicht vierzehn Jahre alt waren. Ingrid sei zwar gross, habe\n\nen er, NT\n\niur — u: 2 um Fr: GEREIRRE\n\nDe\n\nFall, dass jenes Alter noch nicht zurückgelegt worden sein\n\njedoch ein kindliches Aussehen. Gelegentlich der rechtlichen\nWürdigung wird gesagt: \"Der Angeklagte kannte das genaue E\nAlter der Zeugin (Ingrid KEEP) nicht. Auf Grund ihrer\näusseren Erscheinung und der in den Gesprächen gewonnenen\nKenntnis‘ ihrer Verhältnisse musste er jedoch damit rechnen, dass sie noch keine vierzehn Jahre alt war, und er\nrechnete nach der Überzeugung der Kammer auch mit dieser\nMöglichkeit.\" Daraus ist zu entnehmen, dass der Angeklagte\nsich diese Wöglichkeit vorgestellt, gleichwohl aber, auch fürg u\n\ngen vorzunehmen. Es ist mithin dargetan, dass er mit bedingtei\nVorsatz gehandelt hat. Dass er dies in wollüstiger Absicht\ntat, ist ferner ausdrücklich festgestellt.\n\n2. Dagegen tragen die Feststellungen des Tatrichters\nnicht die Annahme, der Angeklagte habe Ingrid’ Ki und\nbei anderer Gelegenheit Heidi Kr zur Vornahme unzüchtiger Handlungen verleitet, indem er sie in der Baubude, ;\ndie er während der Ausübung seines Wachdienstes als Aufent- E: u\nhaltsraum benutzte, Abbildungen nackter Frauen in dort herum:\nliegenden Heften betrachten liess, ke:\n\nKein Zweifel kann ‚darüber bestehen, dass ein Kind,\ndas zum Betrachten unzüchtiger Darstellungen veranlasst\nwird, im Sinne des § 176 Abs 1 N? 3 StGB zur Vornahme\neiner unzüchtigen Bandıı verleitet wird. Abbildungen :\ndes‘ nackten, nenschltchäh: ,örpers verletzen als solche nicht.\ndas allgemeine. Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschtochtlicher Beziehung. Das ist nur dann der Fall, wenn die J Abbi. x\ndungen nach Darstellung, Haltung und Gebärde des abgebildete !\nKörpers auf dessen Geschlechtlichkeit oder. auf den, |Geschlecht\ntrieb hinweisen. Dem Urteil kann nirgends entnommen werden, :\n\n- A -\n\ndass die Abbildungen in den Heften solcher Art waren\n\noder sonstige unzüchtige Darstellungen enthielten. In\nihrer Betrachtung allein ist deshalb keine unzüchtige\nHandlung zu finden. Dies verkennt das Landgericht nicht.\n\nEs ist aber der Ansicht, dass bei dem Betrachtenlassen solcher Aktbilder durch Kinder ein anderer Maßstab anzulegen\nsei. Denn in diesen Fällen sei im allgemeinen davon auszugehen, dass es dem Veranlasser lediglich darauf ankomne,\ndurch die Bilder die gexuelle Neugierde der Kinder anzuregen, um diese dadurch seinen Zielen gefügig zu machen.\nNach der Überzeugung des Landgerichts hat der Angeklagte\nauch insoweit aus wollüstiger Absicht gehandelt, als er\ndie beiden Mädchen die Aktbilder betrachten liess. Wenn\ndas Landgericht daraus den Schluss zieht, das interessierte\nAnschauen der Bilder durch die beiden Mädchen sei eine\nunzüchtige Handlung, so ist hiergegen aus Rechtsgründen\n“nichts einzuwenden,\n\nIndessen ergeben die bisherigen Feststellungen nicht,\ndass der Angeklagte die Mädchen zu dem Betrachten der\nBilder verleitet hat. Die Verleitung besteht darin, dass\nder Täter auf den Willen einer jugendlichen Person durch\nVersprechungen, Vorspiegelungen, Drohungen oder durch\nErregung von Neugierde einwirkt in der Richtung und zu\nden Zweck, dass sie sich ihm gefügig erweist und eine\nunzüchtige Handlung freiwillig vornimmt (RGSt 52, 1843\nRG JW 1936, 260 Nr 20 und 1972 Nr 35).Eine solche Einwirkung auf den Willen der beiden Mädchen hat nach den\ntatrichterlichen Feststellungen nicht stattgefunden.\n\nDie Hefte mit den Aktbildern lagen in der Baubude herum.\nEs ist nicht einmal zu ergehen, ob der Angeklagte die\n\nHefte selbst besorgt hat. Wenn die Baubude auch von Bauarbeitern benutzt worden sein sollte, Bo wäre es immerhin möglich, dass diese die Hefte zu ihrer Unterhaltung\n\nm\n\nm\num,\n\nSa SE ee er,\n\nN\nor .\nv B \\\n’ *, ”\nFRE Y PERF ZIR y\nrn ra nd een .\n\nR N . en y.\nN x 7 nd ..\nA Yan Win a Ken.\n\nm, =\n\n-z\n\nwährend einer Pause in der Arbeit, in dem Raum niedergelegt\nhätten. Geht man davon aus, dass der Angeklagte die Hefte ‘\nin den Raum gebracht hat, so bleibt offen, ob er dies\nzu dem Zwecke getan hat, dass die Kinder, die öfters zu\nihm in die Baubude kamen, die Bilder betrachten sollten,\noder vielmehr, um während der Zeit seines Wachdienstes\neine Unterhaltung zu haben. Wenn er zu dem ersteren Zwecke, X\ndie ‘Hefte in dem Raume \"herumliegen liess\", könnte er AH;\ndadurch die Neugierde der Kinder erweckt und dadurch\nauf ihren Willen eingewirkt haben. Nur wenn dies festge- .\nstellt werden kann, trifft die Beurteilung des Landgerichts\nzu. Denn andere Einwirkungshandlungen scheiden nach dem\nSachverhalt aus.\n\nIngriä Ketteler hat einmal, während der Angeklagte\nin der Baubude sich aufhielt, in den Heften geblättert,\nnachdem es ihr früher aufgefallen war, dass ihre Brüder\ndies einmal getan hatten. Heidi Kr@> fand bei einem ihrk\nBesuche in der Baubude den Angeklagten, wie er sich die R\nHefte mit den weiblichen Aktbildern besah. Sie stellte\nsich hinter den Angeklagten und besah sich mit ihm die\nAbbildungen. Der Angeklagte hinderte sie nicht daran, Bon-i\ndern duldete, dass das Kind mit ihm die Bilder angelegent-;,\nlich betrachtete. In diesem Verhalten ist ein Einwirken auge\ndie Kinder nicht zu finden. Insbesondere kann es nicht '‘&\ndarin gefunden werden, dass der Angeklagte den Kindern\n\nRechtsp?flicht bestand dazu nicht.\n\nN&äh allem kann die Verurteilung wegen Verbrechens\nnach § 176 Abs 1 Nr 3 in den Fällen Heidi Kr una\nIngrid KW nicht bestehen bleiben. Insoweit unterliegt das Urteil der Aufhebung. Im Falle Ingrid Kb f\n\nN-\nu\n\nhat das Landgericht Fortsetzungszusammenhang zwischen\n\nden einzelnen Handlungen angenommen. Angesichts der Verschiedenartigkeit der Handlungen rechtfertigen die bisherigen Feststellungen diese Annahme nicht. Wegen des Fortsetzungszusammenhangs muss im Falle KM das Urteil\nauch hinsichtlich der zutreffend gewürdigten Vornahme\n\neiner unzüchtigen Handlung aufgehoben werden.\n\nII. Zum Vergehen nach, $_185. StGB. r\n\nDer Schuldspruch wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses gibt zu Bedenken rechtlicher Art keinen Anlass.\nDer Angeklagte hat seinen Geschlechtsteil auf dem jedermann zugänglichen und von mehreren spielenden Mädchen\nbesuchten Schulhof entblösst und dadurch bei dem Hausmeister der Schule, WW, Ärgernis errest. Er wusste,\ndass der Schulhof von unbestimmt vielen Leuten betreten\nund dass er von diesen beobachtet werden könnte und |\nrechnete mit dieser Wglichkeit. Dass er sie, wie das 24 !\nUrteil ausführt, \"wohl nicht billigte\", ist rechtlich\nohne Bedeutung. Zum Vorsatz in § 1§ 3 StGB genügt es, dass _\nder Täter das Bewusstsein hat, dass die unzüchtige Handlung\nvon einer unbestimmten Vielheit von Personen wahrgenommen\nwerden kann und dass die Möglichkeit der Erregung von\nÄrgernis besteht.\n\n-\n\nZe\nB N ’\nwor &n\n\nZn 227 ern.\n\n,\n. 2%\nDe ER RE\n\nIII. Nicht frei von Rechtsfehlern ist auck die Strafzumessung. Im Urteil wird ausgeführt, wenn dem Angeklagten og\n\neuch mit Rücksicht auf seine verminderte Zurechnungsfähigkeit\nmildernde Umstände im Sinne des § 176 Abs 2 StGB zugebillist ;f\n\nworden seien, so müssten im Hinblick auf die Vorstrafen.\n\nan\n\n-. ade\n\ndie jetzt zu verhängenden Strafen den Angeklagten |\ndoch so empfindlich treffen, dass sie ihn im Falle einer Ki\nEntlassung eine wirksame Warnung seien, sich noch\n\n:7\n\neinmal in dem gleichen Sinne zu betätigen. Die Anordnung\n\nder Unterbringung in einer Heil-, oder Pflegeanstalt wird da, :\nmit begründet, es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit\ndamit zu rechnen, dass der Angeklagte im Falle seiner Te\nEntlassung erneut straffällig werde. Diese Erwägungen “a S\nwidersprechen einander. Die Unterbringung wird ange- E\nordnet, weil nicht erwartet werden könne, dass der Angeklagd.r\nte sich künftig straffrei führe. Lässt die Persönlichkeit 5 X\n\ndes Angeklagten eine solche Wirkung der Strafe nicht erwarten, so ist es rechtsfehlerhaft, die Strafe im Hinblick\nauf diesen beim Angeklagten nicht erreichbaren Erfolg höher fi;\nzu bemessen, als es ohne Berücksichtigung dieses Straf- :\nzweckes geschehen wäre. Der Strafausspruch unterliegt\ndeshalb im’ vollen’Umfange der Aufhebung.\n\nIV. Die Anordnung der Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt ist an sich aus Rechtsgründen\n\nnicht zu beanstanden. Dass der Angeklagte auch nach\nStrafverbüssung wieder straffällig wird, ist die Überzeugung des Tatrichters. Er hat erwogen, ob die Gefähräung der öffentlichen Sicherheit beseitigt würde,\nwenn der Angeklagte in den Haushalt seiner Stieftochter\naufgenommen würde, und dies aus zutreffenden Gründen\nverneint. Insoweit gehen die Angriffe der Revision\nfehl.\n\nGleichwohl war es angezeigt, die Aufhebung auch\nauf diesen Ausspruch zu erstrecken, weil sie den überwiegenden Teil des Urteils erfasst.\n\nKoeniger Busch Dr. Dotterweich\n\nMartin Hoepner\n\npo\n\ncr 00 Te\nZe\n\nnn\nws\n\nIr N\nEr Ze RUE A\n\nEVER\n\nur\n\ntn.\n‘g,\n\n22\n&\n\ntan 2\nE27 SPEER\n\n+ «\nno, :\nES UFER:\n\n.. Baeun\" Br:\n\nDe Pe Euspepr\n\nTEE ER ZEE NTERTE\n\nBR 77 7\n\nVer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-29/3-str-311-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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