{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-07-29_3_StR_148_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-07-29","aktenzeichen":"3 StR 148/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Nanen des Volkes\n\n2\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Studenten Günter M ED zus DB. dort geboren\nan. iD\n\n. wegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 2. PFerien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Roeniger\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof:Dr. Büsch :\nBundesrichter Dr. Dotterweich 1\nBundesrichter Martin '\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: 1‘\n\n—\n\nmu. a.\n\nee Ans\n\n.n®\n‘\n\n&\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil n\nx des Tandgerichis in Düsseldorf vom 13. Oktober 1953\nim Schuldspruch dahin geändert, dass die Verur-\n. teilung wegen Verkehrsübertretung (§§ 1, 9 Abs 2,\n\nar S\\\nELLE\n\n7 49 StVO): ‚entfällt.\n; Der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis, .\ng wird aufgehoben.\n\nFR 150 .\nwi &\n\nEG\nee\nPure Et Kader rt AO TEE un ia\n\n% Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nB ‚Im Umfange der Aufhebung sowie zur Verhandlung und\n\n\"Entschei ung über eine etwaige Strafaussetzung zur\n‘Bewährung wird die Sache an das Landgericht zurück- .\nverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nVon Rechts wegen\n\nFE S2X RS See\n\nBR es >;\nu\n\nDer Angeklagte steuerte am Sonntag, den 7. Dezember\n1952, gegen 18 Uhr einen Personenkraftwagen durch die\nArnheimer Strasse in Düsseldorf in Richtung Duisburg.\nDas Wetter war diesig, das Kopfsteinpflaster der Strasse\nfeucht und schlüpfrig. Der Angeklagte hatte eine Geschwindigkeit von etwas über 40 km/st. Bei der Fahrt\nüber den von Fussgängern erfahrungsgemäss sehr belebten\nClemensplatz erfasste sein Wagen den 76-jährigen Pastor\nWilhelm KB der in langsamen Schritt die „rnheimer,\nStrasse von links nach rechts (in der Fahrtrichtung des\nangeklagten gesehen) überguerte und sich schon bis auf\netwa 1 - 1 1/2 m der rechten Bordschwelle genähert hatte.\nPastor K@Rwurde zu Boden geschleudert und erlitt so\nschwere Verletzungen, dass er 10 Tage später starb.\n\nAuf Grund dieser Feststellungen hat das Landgericht\nden Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit\nmit Verkehrsübertretung nach §§ 1, 9 Abs 2 (a.F.), 49 StVO\nzu fünf Wonatten Gefängnis verurteilt. ©s hat ihm ausserdem\ndie Fahrerlaubnis entzogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor Ablauf von 3 Jahren nach Rechtskraft\ndes Urteils eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\nDas Landgericht hat für erwiesen erachtet, dass der\nAngeklagte unter den gegebenen Umständen -— starker Fussgängerverkehr, diesiges Wetter, schlüpfrige Fahrbahn -\nzu schnell gefahren ist. Darauf - so hat es weiter ausgeführt -, dass er durch einen entgegenkommenden Personenkraftwagen (Mercedes) geblendet worden sei, könne sich\nder Angeklagte nicht berufen; denn er habe mit Gegenverkehr und mit einer Blendung rechnen müssen. Er habe\n\nHmn und ann nn a nn nn\n\n. B\nwe\n\nRS SS\nRE Sn\n\n”,\nART U Are meh\n\nen\n\n“on\n\nan der lebhaften Verkehrsstelle des Clemensplatzes auch\nmit alten Leuten als Fussgängern rechnen und sich auf\nunzweckmässiges Verhalten solcher Fussgänger einstellen\n\ny\nmüssen.\n\nGegen diese rechtliche Würdigung wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschweräe. Sie hat\nnur teilweise ürfolg.\n\n1.) Die Urteilsgründe geben keine völlige Klarheit\ndarüber, ob der Angeklagte, iwie er in der Hauptverhandlung behauptet hat, den die Arnheimer Strasse überquerenden Pastor KB tatsächlich erst auf eine Entfernung von\n15 m erblickt hat und ob diese Versäumnis auf mangelnde\nSicht wegen. des diesigen Wetters oder wegen Blendung durch\nden entgegenkommenden Kercedes-Wagen oder auf eine Unaufmerksamkeit des Angeklagten zurückzuführen war. Trotzdem\nist der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung in Ergebnis\nnicht zu beanstanüen.\n\na) Das Landgericht scheint angenommen Zu haben, dass\nder Angeklagte in seiner Sicht auf die Fahrbahn behindert\nwar; denn nur unter dieser Voraussetzung konnte es diesen\nzur Last legen, dass er zu schnell an die Unfallstelle\nherangefahren ist. Geht man mit dem Tatrichter davon aus,\ndass der Beschwerdeführer so wenig Übersicht über die\n‚Fahrbahn hatte, dass er den Pastor Kb erst auf 15 m\nerblicken konnte, so war seine Fahrgeschwindigkeit in der\nTat zu hoch (§§ 9 Abs 2 StVO a.F., 9 Abs 1 StVO.n.F.).\nDer reine Bremsweg betrug nämlich - bei Zugrundelegung\nder vom landgericht festgestellten Geschwindigkeit von\ntetwas Über 40 km/st\" - bei einer mittleren Brensverzögerung von 4 n/sec® mehr als 15,42 m und bei einer sehr\nguten Bremeverzögerung von 6 m/sec® mehr als 10,30 m.\nHierzu kam noch die Strecke, die der Kraftwagen vor dem\n\non\nTechiumt,,,\n\nBeginn der 3remswirkung innerhalb der vom Angeklagten benötigten Reaktions- und Bremsansprechzeit noch mit unverminderter Geschwindigkeit zurücklegte; sie betrug bei\neiner üblichen Resktions- und Bremsansprechzeit von 0,8\nbis 1 Sekunde mindestens etwa 9 bis 11m. Der Anhalte-\n\nweg des Angeklagten überschritt somit auf jeden Fall die\nSichtweite. Infolge der Schlüpfrigkeit der Fahrbahn\n\ndurfte sich der Angeklagte nicht darauf verlassen, dass\n\ner den wagen durch eine Kotbremsung auf kürzere Entfernung\nwerde anhalten können, da er damit rechnen musste, dass\nsein Viagen, wie es dann auch tatsächlich geschehen ist,\nins Schleudern kommen werde. ;\n\nNach den zutreffenden Darlegungen des Lendgerichte\nkann der Angeklagte seine Überhöhte Geschwindigkeit weder\nmit dem Einweis darauf, dass er nach dem sog. Vertrauens- u\ngrundsatz mit dem Auftauchen eines Fussgängers in seiner\nFahrbahn nicht habe zu rechnen brauchen, noch mit dem Einwand der Blendung durch den entgegenkommenden Nercedeswagen entschuldigen.\n\naa) Der Beschwerdeführer hatte nach seiner vom Tatrichter als glaubwürdig angesehenen Einlassung den Clemensplatz schon häufig befahren und wusste, dass dort ein reger,\nFussgängervorkehr herrschte.. Mit diesem Fussgängerverkehr\nrechnete er nach der unangreifbaren Feststellung des landgerichts auch zur Unfallzeit. Das verpflichtete ihn in besonderem Masse, nicht mit höherer Geschwindigkeit zu fahren,\nals ihm die geringe Sichtweite gestattete. Er durfte unter\nden gegebenen Umständen nicht schlechthin darauf vertrauen, dass Fussgänger, die den Clemensplatz überquerten, sich\nin jeder Beziehung verkehragemäss verhalten, also den Fahrdamm beim Herannahen eines Pahrzeugs nicht betreten, oder\nsich, falls sie beim Jberqueren des Fahrdamns von einen\n\nur\n\nx.\n\nv , .\nen en Kae\n\nv ’ ze .\nu.\n\n„iu!\n\nr\n\nN BI\nDh\nvr\n\n-5_\n\nFahrzeug überrascht würden, nur besonnen und zweckmässig\nverhalten würden. Der Kraftfahrer braucht zwar, worauf\n\ndie Revision zutreffend hinweist, nicht jede nur denkbare\nUnvorsichtigkeit anderer Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. Er muss sich jedoch auf ein solches Verhalten anderer\nStrassenbenutzer einstellen, mit dem zu rechnen er bei verständiger Würdigung aller gegebenen Umstände trifftige Veranlassung hat (RGSt 70, 71 und die ständige Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs seit dem Urteil vom 8. Mai 1951 -\n\n1 StR 111/51 -). Das Verhalten des tödlich verunglückten\nPastors’ Koch lag nicht ausserhalb dieses Rahmens.\n\nDarauf, dass Fussgänger den Fahrdamm nur dann betreten würden, wenn sie sicher waren, ihn bis zum Herannahen\neines Kraftfahrzeugs wieder verlassen zu haben, konnte sich\nder Angeklagte schon wegen des diesigen Wetters nicht ver-\n‚ lassen; denn wenn auch die Lichter seines Kraftwagens auf\neine ausreichende Entfernung erkennbar sein mochten, bestand doch die Gefahr, dass Fussgänger die Entfernung zu\ndem herannahenden Kraftwagen sowie dessen Geschwindigkeit\nunterschätzten und glaubten, die Strasse noch ungefährdet\nüberqueren zu können. Der Angeklagte musste deshalb damit\nrechnen, auf der Fahrbahn sogar Pussgänger anzutreffen,\ndie vor dem Betreten des Fahrdamms die Möglichkeit des\nÜberquerens des Olemensplatzes gewissenhaft geprüft hatten.\nEs lag ferner nicht ausserhalb der gewöhnlichen Lebenserfahrung und war deshalb für den Angeklagten voraussehbar,\ndass auf der Fahrbahn befindliche Fussgänger, sobald sie\ndie wirkliche Nähe und Geschwindigkeit des herannahenden\nKraftwagens erkannt hatten, unsicher wurden und in der\nVerwirrung nicht so handelten, wie es von einem besonnenen\nVerkehrsteilnehmer erwartet werden konnte.\n\nsn\n\nREN\n\nns,\n\nnt iu x\nER LEN\n\nwenn das Landgericht in diesen Zusammenhang die Erwägung anstellt, der Angeklagte habe an dem lebhaften\nFussgängerübergang auch mit alten Leuten rechnen und so\nfahren müssen, dass er sich einem unsachgemässen Verhal-'\nten solcher Fussgänger gewachsen zeigte, so ist das nicht\nzu beanstanden. Die Ausführungen, mit denen die Revision\ndarzutun versucht, dass der „ngeklagte das hohe ;lter des\nPastors KB nicht habe erkennen können, liegen neben der\nSache. Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen, dass er das Alter des später verunglückten Pussgängers nicht oder nicht rechtzeitig erkannt und es deshalb unterlassen hat, auf dessen Ungeschicklichkeit im\nVerkehr besondere Rücksicht zu nehmen. Es hat ihm vielmehr zur Last gelegt, dass er sich nicht schon bei der\nAnnäherung an den Clemensplatz allgemein auf das Vorhandensein auch von alten Leuten auf der Fahrbahn einge-\n\nstellt und seine Geschwindigkeit vorsorglich den schwieri-\n\ngen Sicht- und Bremsverhältnissen angepasst hat. Dadurch\nhat sich der angeklagte von vorneherein der Köglichkeit\nbegeben, beim Auftauchen eines älteren, verkehrsungewandten Fussgängers noch wirksame Massnahmen zur Verhinderung eines Unfalls zu treffen. Dieses Verhalten ist\nvon der Strafkammer ohne Rechteirrtum als pflichtwidrig\nschuldhaft angesehen worden, '\n\nbb) Der Tatrichter hat dem Angeklagten auch mit Recht\ndie Berufung auf die angebliche Blendung durch den ent-\n\ngegenkommenden Kercedes-Wagens versagt. Es ist feststehende,\n\ndurch ständige krfahrung bestätigte Rechtsprechung, dass\nsich der Kraftfahrer bei der Begegnung mit anderen Kraftfahrzeigen auch bei abgeblendeten Scheinwerfern auf eine\ngewisse Blendwirkung einstellen und der dadurch bedingten\nSichtbehinderung durch Herabsetzung seiner Geschwindigkeit\nRechnung tragen muss (BGHSt 1, 309 ‚3127, BGH VRS 4. 134).\n\nSon\n\nN Ye IUOFGERRN\n\n% % . Dear ur\nN WETTER\n\nR-.\n\n-\n\nIn übrigen bestehen in tatsächlicher Hinsicht begründete Zweifel gegen die Richtigkeit der Darstellung des |\nAngeklagten, er habe den Fussgänger deshalb erst auf eine\nEntfernung von 15 m erkannt, weil er von dem entgegenkommenden Mercedes-Wagen geblendet worden sei. Nach den\nFeststellungen des Landgerichts befand sich der Pastor\nnoch auf der Verkehrsinsel des COlemensplatzes, als der\nKercedes-Wagen dort vorbeifuhr. Er begab sich dann auf\ndie Fahrbahn, überquerte diese in langsamem Gang bis zur\nKitte der Arnheimer Strasse, hielt dort etwas an, um\nnach rechts zu blicken, und ging anschliessend langsam\nweiter zur gegenüber liegenden Boräschwelle, vor der er\nvon dem Wagen des ingeklagten erfasst wurde. Da die Breite\nder Arnheimer Strasse im Urteil nicht angegeben ist, kann\nzwar nicht zuverlässig berechnet werden, welche Zeitspanne der geschilderte Vorgang in Anspruch nahm. Er hat\nsich jedoch zweifellos nicht in wenigen Augenblicken abgespielt. Das bedeutet, dass die Begegnung des Angeklagten\nmit dem Mercedes-Wagen nicht so dicht vor der Unfallstelle stattgefunden haben kann, dass der Angeklagte infolge der Blendung den Pastor nicht früher erblicken\nkonnte, j\n\ndb) Nach den Urteilsfeststellungen ist es auch denkbar, dass der Angeklagte den Pastor nicht, wie vorstehend\nerörtert, wegen mangelnder Sicht, sondern aus blosser\nUnaufmerksamkeit erst auf eine Entfernung von 15 m und\ndamit zu spät bemerkt hat, um noch rechtzeitig anzuhalten oder mit Erfolg auszuweichen. Für diese Möglichkeit\nspricht die Einlessung des Angeklagten, er habe an“ Sich\neine Sicht von 50 m gehabt, in Verbindung mit der dargelegten inneren Unwahrscheinlichkeit der Blendung des Beschwerdeführers unmittelbar vor dem Auftauchen des Fuss-\n\nBj\n\ngängers Dass die mangelhafte Beobachtung der Fahrbahn\ninfolge Unaufmerksamkeit pflichtwidrig und schuldhaft\ngewesen wäre, bedarf keiner näheren Erörterung.\n\nc) Die Sachverhaltsschilderung des Urteils schliesst\nes aber auch nicht aus, dass der Angeklagte den die \\rnheimer Strasse überquerenden Pastor rechtzeitig, d.h. auf\neine Entfernung erblickt hat, die ihm die erforderlichen\nbassnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstosses ermöglichte, dass er diese Massnahmen aber schuldhaft unterlassen hat. Für diese köglichkeit gibt ebenfalls die\neigene Einlassung des Angeklagten einen gewissen ınhaltspunkt. Danach ist Pastor KB so langsam gegangen.\ndess der Beschwerdeführer den Eindruck hatte, er bleibe\nstehen. Der Angeklagte will sich deshalb leicht rechts\ngekalten haben, um vor dem Fussgänger vorbeizukommen.\n\nAls er dann aber festgestellt habe, dass dieser sich\nfortbewege, habe er scharf gebremst und das Lenkrad nach\nlinks gerissen; der #agen habe indes nicht gehorcht und\nsei nach rechts gerutscht. Als er - der Beschwerdeführer -\nmit dem Kühler unmittelbar vor dem Fussgänger gewesen\n\nsei, habe dieser gestutzt und die Hände zurückgeworfen,\nals wenn er zurückspringen wolle.\n\nWenn diese Schilderung des Angeklagten zutreffen\nsollte, dann müsste er den Fussgänger schon auf eine wesentlich grössere Entfernung als auf 15 m erblickt haben.\nFür die behaupteten Beobachtungen, die daraus gezogenen\nFolgerungen und daraufhin gefassten Entschlüsse, sowie\ndie versuchten Abwehrmassnahmen brauchte er notwendig\neine längere Zeitspamne als sie ihm zur Verfügung stand,\nwenn er den’ Fussgänger erst auf 15 m bemerkte (etwa 1,5\nSekunden). Sollte der Angeklagte aber den Pastor KB\nschon wesentlich früher erblickt haben, dann wäre ihm\n\nvorzuwerfen, dass er nicht sofort Massnahmen zur Verhinderung ä\n\neines Unfalles getroffen hat. Pastor K@® legte bei seiner sr\nlangsamen und zögernden Gangart in der Sekunde kaum mehr 2\nals die Hälfte der Strecke eines normalen Fussgängers ”\n\n(1,20 m), d.h. nicht mehr als 0,5 m zurück. Er befand\n\nsich daher in dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte noch\netwa 32 m entfernt war - auf diese Strecke konnte der\nWagen auch bei einer Geschwindigkeit von 45 km/st, einer\nBremsverzögerung von nur 4 m/sec® und einer Reaktions- und fe\nBremsansprechzeit von insgesamt 1 Sekunde noch rechtzeitig RE\nangehalten oder doch so verlangsamt werden, dass ein ge- E.\nfehrloses Ausweichen möglich war -, noch 3,5 - 4 m von SE\nder rechten Bordsteinkante entfernt. Bei dieser Verkehrslage durfte sich der Angeklagte ohne besondere Anhaltspunkte nicht darauf verlassen, dass der Fussgänger den\nherankommenden Kraftwagen bemerkt habe und von der weiteren\nÜberquerung der Fahrbahn Abstand nehmen werde. Er musste\nvielmehr sofort mit dem Breiläen beginnen und durfte nicht\nmit unverminderter Geschwindigkeit weiterfahren in der\nErwartung, der Fussßänger werde noch im letzten Augenblick stehen ‚bleiben und ihm die Vorbeifahrt ermöglichen,\n\nBi unge. :\n\n*., war. mir\nPROB FARN led\n\nA) Dass ääe verkehrswidrige Verhalten des Angeklagten\nbei jeder: “der drei vorstehend aufgezeigten Köglichkeiten\nfür den Unfall ursächlich war und dass der eingetretene\nTodeserfolg für den Beschwerdeführer voraussehbar war,\nkann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Die Meinung\nder Revision, der Angeklagte hätte seinen Wagen auch bei\neiner Geschwindigkeit von nur 20 - 25 km/st auf die Entfernung von 10 m nicht mehr zum Halten bringen können,\ngeht von der unzutreffenden Annahme aus, der Angeklagte\nsei erst in diesen Augenblick zum Bremsen verpflichtet\ngewesen, weil er auf Grund seiner Beobachtung des Fuss-\n\nu\n\n- 10 -\n\nie\n- = LE\n\ngängers bis dahin habe vertrauen können, dass er vor ihm\nnoch ungefährdet werde vorbeifahren können. Der ıngeklagte\nkann auch keine sog. Schrecksekunde beanspruchen: Eine\nsolche währe ihm nur dann zuzubilligen, wenn er von der\ndurch den Fussgänger verursachten Verkehrsgefahr schuldlos überrascht worden wäre (vgl BGH 3 StR 183,54 vom\n\n16. Juni 1954, zur Veröffentlichung bestimmt).\n\nDer Schuldspruch bedarf. nur insofern der Änderung,\nals die Übertretungen der StVO sohon im Zeitpunkt der\nHauptverhandlung verjährt waren. Das Landgericht hat auch\nnicht beachtet, dass § 49 StVO in der Neufassung der Verordnung vom 24. August 1953 (BGBl I, 1201) nur noch die\nNatur einer Hilfsvorschrift hat und deshalb Verkehrsübertretungen neben der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nicht mehr in den Urteilssatz aufzunehmen sind (BGH\nVRS 6, 203 und das für die Entscheidungssamalung des BGH\nbestimmte Urteil 2 StR 473/53 vom 5. März 1954).\n\n2.) Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Landgericht hat zugunsten dea Angeklagten ein Mitverschulden des Getöteten angenommen und\nstrafmildernd berücksichtigt.\n\n3.) Der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis\nund das Verbot, dem Angeklagten innerhalb von drei Jahren\nnach Rechtskraft des Urteils eine neue Fahrerlaubnis zu\nerteilen, kann dagegen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat diese Massregel im Urteil damit gerechtfertigt, dass sich der Angeklagte durch die Tat zur Zeit als\nungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe.\nDiese Begründung geht über eine formelhafte Wiedergabe\ndes Gesetzeswortlautes nicht hinaus.\n\n- 11 -\n\nWie der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil BGHSt 5, 168 (174 ff) = VRS 6, 21 (28) des\nnäheren dargelegt hat, darf die Fahrerlaubnis nur auf\nGrund einer sorgfältigen Prüfung der gesamten Umstände\ndes Einzelfalles entzogen werden. Hierbei sind ausser\nder Art und Schwere der zur Aburteilung stehenden Tat\nauch die Persönlichkeit des Täters und sonstige Umstände,\ndie einen Schluss auf sein Verantwortungsbewusstsein im\nVerkehr zulassen, zu berücksichtigen. Von üleser umfassenden Gesamtwürdigung darf nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Tat als solche ungewöhnlich schwer\nwiegt und unmittelbar ein besonders hohes Mass von Verantwortungslosigkeit erkennen lässt. Dass diese Voraussetzung hier zutrifft, ist trotz des gegen den Angeklagten\nmit Recht ausgesprochenen Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit nicht ohne weiteres ersichtlich. Es kann sich auch\num ein einmaliges Versagen im Verkehr gehandelt haben,\ndas für sich allein die mangelnde Eignung des Beschwerdeführers zum Führen von Kraftfahrzeugen nach nicht beweist (BGH 3 StR 224,554 vom 15. Juli 1954). Die Notwendigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis und die Bemessung\nihrer Dauer bedarf daher nochmaliger Prüfung durch den\nTatrichter.\n\n4.) Zur Frage der Aussetzung der Gefängniestrafe zur\nBewährung ist im Urteil überhaupt nicht Stellung genommen. Nach Lage des Palles ist es nicht auszuschliessen,\ndass der Tatrichter die erst am 1. Oktober 1953 in Kraft\ngetretene Urschrift des § 23 StGB übersehen oder von ihr\naus rechtsirrigen Erwägungen keinen Gebrauch gemacht hat»\n\nBERN\n\niR\ne;\n\n« no\nBEP ER: SEE\n\nSEEN\n\nRS EN\n\nBe;\n\n7\n\nNEE\n\ner\n\nar\nz\n\nana Ansruch\n\nDPF RIE al\nß\n\nZe\n2x AN\n\nDFDE ZU\n\nIR TEE\n\nDE u\nEEE TT TIERE\n\nRi\n\n.\n\n- 12 - fr\n\nEs ist ihm daher Gelegenheit zu geben, in der neuen\nHauptverhandlung die Möglichkeit der bedingten Strafaussetzung gegebenenfalls nochmals zu prüfen und seine Entscheidung im Urteil zu begründen.\n\nKoeniger Busch Dr. Dotterweich\nMartin Hoepner\n\nN\n\nPERS\nN er nr\n\naherıunmn sa\n\n. ..\nrem wur!\n\n’\n’\n‘","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-29/3-str-148-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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