{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-07-17_3_StR_576_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-07-17","aktenzeichen":"3 StR 576/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"den\nE\nH\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat\n\nsitzung vom 71@.Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\n1954 wird das Verfahren gemäss 1, 2a de u.\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nwissenschaftlichen Assistenten Dr.med Claus Dieter\naus Vimmp, zeboren am 1919 in\n\nWestfalen),\nder 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr.Jagusch\nBundesrichter Haaß\nBundesrichter Dr .Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst PR\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urte\ndes Landgerichts in Marburg an der Lahn vom 27: Jantial\n\nStraffreiheitsgesetzes vom 17.Juli 1954 eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen\nmit Ausnahme der durch seine Fortsetzung entstandenen.\nDiese fallen dem Angeklagten zur Last,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n - non ..o\n\nDer Angeklagte war zunächst wegen Abtreibung in\nTateinheit mit fahrlässiger Tötung zu sechs Monaten\nGefängnis verurteilt worden. Dieses Urteil hat der\nSenat auf die Revision des Angeklagten hin wegen Verletzung der Aufklärungspflicht aufgehoben. Auf Grund\nder neuen Verhandlung hat das Landgericht den Angeklagten nunmekr wegen fahrlässiger Tötung an Stelle von achtzig\nTagen Gefängnis zu einer Geldstrafe von 1.600.- DM verurteilt. Hiergegen wendet sich seine Revision mit der\nSachrüge. Auf den Antrag des Oberbundesanwalts hin hat\nder Senat das Verfahren gemäss 88 1, 2 Abs 2 Straffreiheitsgesetz 1954 auf Kosten der Staatskasse durch Beschluss eingestellt. Der Beschwerdeführer hat daraufhin\ngemäss § 17 Abs 2 dieses Gesetzes die Fortsetzung des.\nVerfahrens mit der Begründung beantragt, er mache seine :\nUnschuld geltend. Die erneute Prüfung in der Hauptver- u\nhandlung führt wiederum zur Einstellung des Verfahrens,\n| diesmal. jedoch mit der Folge; dass den Beschwerdeführer\n- die durch die Fortsetzung des Verfahrens entstandenen\nKosten treffen (§ 17 Abs 4 Straffreiheitsgesetz 1954).\n\nDas Landgericht, hat die Einlassung des Angeklagten\nfür nicht widerlegt erachtet, ‚daß nicht er, sondern seine Ehefrau au 28.April 1950 vormittags in seiner Wohnung\nin Würzburg in seiner Abwesenheit ohne sein Wissen und\ngegen seinen Willen bei Frau IB u Antreibungszwecken den instrumentalen Eingriff vorgenommen hat, bei\ndem die Gebärmutterwand durchstossen und damit die Ursache\nfür die Bauchfellentzündung gesetzt wurde, an deren Folgen Frau IB an 7 .iiai 1950 in einer Tg\nKlinik gestorben ist. Es nimmt jedoch an, der Angeklagte\n. habe den Tod der Frau Li dasurch schuldhaft verursacht, dass er am 28.April 1950 nachmittags, als er\n\nun\n\nvon dem Eingriff erfuhr und auf Grund der nunmehr vorgenommenen Untersuchung eine Durckstossung der Gebärmutter\nzur Bauchhöhle vermutete, Frau IB nicht über\n\ndie bestehende Lebensgefahr aufgeklärt und dadurch zum\nsofortigen Aufsuchen einer Klinik veranlasst habe. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Bu\n\nDaß Frau LEE am Leben geblieben wäre, wenn\nsie sich am 28. ‚April 1950 nachmittags sofort nach der\nUntersuchung durch den Angeklagten in eine Klinik hätte\neinweisen lassen, hat das Landgericht festgestellt. Es\nhat weiter festgestellt, dass die ärztliche Sorgfaltspflicht es bereits beim Verdacht einer Durchstossung der\nGebärmut terwand gebietet, die Patientin sofort in eine\nKlinik einzuweisen und nicht abzuwarten, ob sich die\nBauchhöhle infiziert, und daß dem Ängeklagten dies auch\nbekannt war. Es sieht ferner als erwiesen an, daß der\nAngeklagte aus diesem Grunde Frau LEE zeraten,\neine Klinik aufzusuchen, und sie auf die Möglichkeit,\nin eine Privatklinik zu gehen, aufmerksam gemacht hat.\nJedoch ist es der Meinung, der Angeklagte sei, als: 5\nFrau MO] es ablehnte, in eine Klinik zu gehen,\nverpfli chtet gewesen, sie auf den bei einer Verzögerung\nunmittelbar drohenden tödlichen Ausgang hinzuweisen.\nWenn er dies getan hätte, hätte Frau LEE seinen\nRat befolgt und wäre gerettet worden.\n\nB\n\nDie Revision macht hiergegen zunächst geltend, ausweislich der Urteilsausführungen habe das Landgericht\nüberhaupt nicht festgestellt, was der Angeklagte Frau\nICE ic einzelnen gesagt und in welcher Form er\nihr seinen Rat erteilt habe. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, daß er einen mit völliger Aufklärung verbundenen, eindeutigen Rat erteilt habe, zumal Frau L>-\nWEB :eıost in Sw nach der Einlieferung in die Klinik\n\nvor der Operation dem dortigen Arzt Dr AB auf Befragen berichtet habe, der Arzt, der den Eingriff vorgenommen, habe ihr gesagt, sie müsse \"unbedingt\" eine\nKlinik aufsuchen. Damit kann die Revision nicht durchdringen, Im Urteil ist ausgeführt, das Landgericht habe\ndie Überzeugung gewonnen, \"daß es dem Angeklagten möglich\ngewesen wäre, unter Hinweis auf die Größe der Gefahr\neines tödlichen Ausganges Frau IB dazu zu veranlassen, eine Klinik aufzusuchen\", wie dies ja dem Arzt\nDr. DEE in Ve an 30.April durch einäringliche\nSchilderung der schließlich erkannten üefahr gelungen\nsei. Diese Ausführungen, sowie der Zusammenhang der Urteilsgrünäe und der Umstand, dass das Landgericht die\nPflichtverletzung des Angeklagten gerade darin erblickt,\ndass er nicht auf die Möglichkeit einer Durchstossung\nder Gebärmutter und die damit verbundene unmittelbare\nLebensgefahr eindringlich aufmerksam machte, schließen\njeden Zweifel darüber aus, daß der Rat, den der Ängeklagte der Frau TED © =>, keine Aufklärung hierüber\nenthielt.\n\nKein Widerspruch liegt entgegen der Ansicht der Revision darin, dass im Urteil ausgeführt wird, es sei Dr. Be\nEEE ohne Schwierigkeiten gelungen, Frau LEE :.\nveranlassen, die Frauenklinik aufzusuchen, und andererseits festgestellt wird, dass sie dies bei der ersten\nUntersuchung am 29.April abends nach Ankunft in Ve\nablehnte. Dr. DEE erkannte bei dieser Untersuchung\n‚doch nicht). dass die Gebärmutterwand durchstossen war,\nsondern’ nahm an, dass eine durch einen verbotenen Eingriff ausgelöste Fehlgeburt bevorstehe. Er konnte deshalb\nan diesem Abend Frau LED ner die bestehende Lebensgefahr nicht aufklären. Äls er es am nächsten Vormittag\n\ntat, nachdem er die Perforation erkannt hatte, fügte\n\nsich Frau Din sofort.\n\nZutreffend geht das Landgericht davon aus, daß der\nAngeklagte mit der Untersuchung und daran anschliessenden Behandlung die Verantwortung für die ärztliche Versorgung von Frau LCD übernommen nat. Das räumt die\nRevision selbst ein. Sie meint jedoch, das Landgericht\nhabe den Umfang der dem Beschwerdeführer obliegenden Sorgfaltspflicht verkannt. Dem kann nicht beigepflichtet werden.\n\nDer Arzt, der bei der Untersuchung oder während der\nBehandlung zu der Erkenntnis kommt oder auch nur besorgt,\n\ndass für den Patienten Lebensgefahr besteht, der nur durch\nklinische Behandlung seitens eines Facharztes mit Erfolg\nentgesgengetreten werden kann, ist verpflichtet, alles,\n\nwas in seinen Kräften steht, zu unternehmen, um den Pa-\n\nR\n3\nAr\nns\nN.\nE.\n\n3\n\ntienten dahin zu bringen, sich in eine Xlinik einweisen\n\nzu lassen. Das gilt vor allem auch dann, wenn er nicht in\nder Lage ist, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln\nrechtzeitig festzustellen, ob die nach seiner eigenen\nAuffassung möglicherweise bestehende lebensgefährliche Verletzung oder Erkrankung tatsächlich besteht. Er darf bei\nVerletzungen odem Erkrankungen, bei denen die Lebensgefahr\nin demselben Maße steigt, in dem die fachärztliche klinische Versorgung sich verzögert, nicht zuwarten, kis er\nselbst - ohne Anwendung klinischer Untersuchungsmethoden -\ndurch untrügliche Anzeichen die Gewißheit darüber erlangt,\ndaß die Verletzung oder Erkrankung vorliegt. Vielmehr muß\ner gerade in solchen Fällen darauf drängen, dass die fachärztliche klinische Untersuchung ohne vermeidkbare Verzögerung\nstattfinde. Zu diesem Zwecke hat er den Patienten über\ndie bestehende Lebensgefahr und ihre Gründe in vollen\nUmfange wahrheitsgemäss aufzuklären. Es ist in der Recht-\n\nsprechung anerkannt, dass selbst bei schweren Erkrankungen\nwie Krebs der Heilbehandler grundsätzlich verpflichtet\nist, den Kranken, der sich ihm anvertraut hat, wahrheitsgemäss über die Natur seines Leidens zu unterrichten,\n\nweil er nur dann sich sachgemäss darüber entscheiden kann,\nob und welcher Heilbekandlung er sich zu unterziehen hat\n(RESt 66, 181 /T827). Diese Pflicht zur vollen aufklärung\nbesteht in erhöhtem Maße, wenn die Lebensgefahr akut ist\nund nur äurch alsbaldigen operativen Kingriff beseitigt\nwerden kann.\n\nIm vorliegenden Falle hatte der Angeklagte, als er\nYrau DO ar 28. April nachmittags untersuchte, Anzeichen festgestellt, die auf eine Durchstossung der Gebärmutter hindeuteten, Er wußte, dass an Frau T. EEE\nein instrumentaler Abtreibungseingriff vorgenommen worden\nwar. Es war ihm auch bekannt, dass bei einer Durchstossung\nder Gebärmutterwand die Patientin sofort in eine Zlinik\neingewiesen werden mußte und dass äie Lebensgefahr in dem\nMaße steigt, in dem die Einweisung sich verzögert. Unter\ndiesen Umständen kam alles darauf an, unverzüglich Gewißheit zu erlangen, -ob seine Vermutung azutreffe, damit die\nrettenden ärztlichen Maßnahmen eingeleitet werden konnten.\nDie hierfür erforderliche weitere Untersuchung konnte der\nAngeklagte in seiner Wohnung gar nicht durchführen. Das war\nnur in einer Klinik möglich. Dazu kommt, dass der Angeklagte\nkeine Spezialkenntnisse als Frauenarzt hatte. Er durfte\ndeshalb nicht zuwarten, wie sich der Zustand von Frau\nTC entwickeln werde. Vielmehr musste er;.als er\nbei Frau LEE mit seinem Rat, eine Klinik aufzusuchen, auf Widerstand stieß, ihr offen seine Vermutung mitteilen und die akute Lebensgefahr, die mit der Durchstossung der Gebärmutter verbunden ist, in ihrem vollen Ernst\n\nvor Augen führen.\n\nDie Revision macht nun geltend, eine Aufklärungspflicht\nbestehe dort nicht, wo sich die bei einer bestimmten Behandlung in Betracht zu ziehenden Risiken von selbst ergeben. Frau LED habe sich freiwillig einem Eingriff\näurch einen Laien - nämlich die Ehefrau des Angeklagten -\nunterzogen. Schon in diesem Zeitpunkt sei sie sich des\ndamit verbundenen Risikos bewußt gewesen. \"Sie habe daher\nnicht erwarten können, daß der Beschwerdeführer mit ihrer\nUntersuchung und Behandlung vertrags- oder standesmäßig\neine soweit gesteigerte Sorgfaltspflicht übernähme, daß\ner die Patientin über alle technischen Einzelheiten ihrer\nBehandlung und über alle möglichen Folgen der bisherigen\nVorgänge unterrichtete\". Diese Auffassung kann nicht gebilligt werden. Von der Erfüllung der Standespflichten\nund vonder Beobachtung der ärztlichen Sorgfaltspflicht\nist der Arzt bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit niemals, auch nicht unter den von der Revision vorausgesetzten\n. Bedingungen befreit. Die Urteilsausführungen enthalten im\n\n: übrigen keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass Frau LED\nwEBsich am Nachmittag des 28.April oder später ihrer\nbedrohlichen Lage bewußt. ‚gewesen ist oder sich gar die\nMöglichkeit einer Durchstossung der Gebärmutterwand und\neiner Bauchfellentzündung als deren Folge vorgestellt hat.\n\n. Man darf der Revision allerdings zugute halten,\nFrau LED sich bewußt gewesen ist, dass mit ;\nihr gewünschten Eingriff, zumal durch einen Laien, Gefahren verbunden sind, insbesondere auch die Gefahr einer\nInfektion. Es darf aber ebensowenig verkannt werden, daß\nsie darauf vertraut hat, die Sache werde gut ausgehen.\nDenn andernfalls hätte sie den Eingriff nicht vornehmen\nlassen.Selbst wenn sie aber den tödlichen Ausgang in Kauf\n\ngenommen hätte, würde dies den Angeklagten nicht von\nseiner Pflicht entbunden haben, seinerseits alles zu\ntun, um ihr Leben zu retten, nachdem bestimmte Anzeichen\nfür eine akute Lebensgefahr hervorgetreten waren. Daß\nsolche Anzeichen vorhanden waren, wußte Frau ] 1. MEERE\nnicht. Es fehlte ihr auch für deren Erkenntnis unä Beurteilung an dem nötigen Wissen und der nötigen Erfahrung.\nDer Angeklagte war deshalb verpflichtet, sie sofort darüber aufzuklären, daß die Gefahr eines tödlichen Ausgangs bestehe und daß ihm nur durch klinische Behandlung mit Aussicht auf Erfolg entgegengebreten werden\nkönne.\n\nSoweit die Revision darzulegen versucht, auch erhöhte\nBemühungen des Angeklagten, Frau Te zu: Aufsuchen einer Klinik zu veranlassen, würden \"mit einer. an\nSicherheit zrenzenden Wahrscheinlichkeit\" nicht zum: mo\nfolge geführt haben, setzt sie sich in Widerspruch zu\nden gegenteiligen Feststellungen des Tatrichters. Dafür,\ndaß dieser hierbei die Eigenwilligkeit der Frau vD-\nhoff verkannt habe, bietet das Urteil keinerlei Anhaltspunkte. Es ist auch nicht rechtsfeblerhaft, daß das Land- =\ngericht für die Beantwortung der Frage, ob Frau Le es\n[Eis wahrheitsgemässe Aufklärung hin in ein Krankenhaus gegangen wäre, auch die Änsichten der Sachverstän-\n\n- digen eingeholt und verwertet hat. Denn Ärzte werden aus\n. ihrer langjährigen Berufserfahrung Aussagen darüber machen\n\nkönnen, wie Patienten sich in solchen Lagen in der Regel\nverhalten. Das Landgericht hat seinen Schluß im übrigen\nnicht nur auf Grund der aus der allgemeinen Erfahrung\ngewonnenen Ansichten der Sachverständigen gezogen, sondern ebenfalls aus dem Verhalten der Frau Lie\nselbst, als sie am 30.April von Dr . ED aufgeklärt\nwurde,\n\nkeinen rechtlichen Bedenken begegnet ferner die tatrichterliche Annahme, der Angeklagte habe den tödlichen\nAusgang voraussehen können. Er wußte, dass im Falle einer\nDurchstossung der Gebärmutter akute Lebensgefahr besteht\nund daß diese Gefahr mit der Verzögerung der klinischen\nBehandlung wächst. Bei der ersten Untersuchung am 28. April\nhatte er Anzeichen für eine Durchstossung der Gebärmutter\nbemerkt und deshalb selbst den Verdacht einer Durchstossung geschöpft. Unter diesen Umständen kann kein Zweifel\ndarüber bestehen, daß er bei Beobachtung der ärztlichen\nSorgfalt hätte voraussehen können, dass es zu einen tödlichen Ausgang führen werde, wenn seine Vermutung zuträfe\nund Frau ICE nicht sofort eine Klinik aufsuchte.\nDer Tod der Frau BR ] ist, wie das Urteil zutreffend bejaht, nicht durch außergewöhnliche Umstände verursacht worden, die der Ängeklagte nicht voraussehen\nkonnte, sondern er lag als Folge der Durchstoßung der\nGebärmutter innerhalb der Grenzen der ärztlichen Erfahrung.\nDer Angeklagte kann sich deshalb auch nicht darauf berufen, er habe, nachdem bei der Untersuchung au 29, April\nmittags eine Spannung der Bauchdecke nicht festzustellen\ngewesen Sei, geglaubt, 'dass die von ihm befürchtete\nDurchstossung der Gebärmutter nicht. eingetreten sei.\n. Der Angeklagte durfte hierauf nach dem Befund des Vortages nicht deshalb vertrauen, weil ein weiteres Symptom\nbisher nicht zu erkennen war. Er mußte - und zwar schon\nam .28.April - Gewißheit durch eine klinische fachärztliche Untersuchung schaffen lassen.\n\nDem Zusammenhang des Urteils ist die Überzeugung des\nTatrichters zu entnehmen, dass bei einer Einlieferung in\ndie Klinik in MW an 29.April abends Frau Lime\n\n‘höchst wahrscheinlich nicht mehr hätte gerettet werden\n\nkönnen. Selbst wenn aber in diesm Zeitpunki\n\neine Rettung noch möglich gewesen wäre, würde\n\ndies den Angeklagten nicht entlasten. Denn dadurch würde die Ursächlichkeit seines Unterlassens\nam 28,April nicht beseitigt.\n\nDie Revision macht schließlich noch geltend,\ndie Verurteilung des Beschwerdeführers verletze\nden Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GrundG,\nweil in der ersten Hauptverhandlung am 2. Februar\n1952 Dr EB von der Anklage der fahrlässigen\nTötung freigesprochen worden sei, obwohl die äusseren Umstände und sein Verhalten bei und nach\nder Untersuchung am Abend des 29.April 1950 gleicher Art gewesen seien wie die Umstände und das\nVerhalten des Angeklagten am Vortage. Damit kann sie\nschon deshalb richt durchdringen, weil die von\nihr behauptete Gleichartigkeit des Sachverhalts\nricht besteht. Dr. BE hatte keine sichere\nKenntnis davon, dass zu Abtreibungszwecken ein\ninstrumentaler Eingriff seitens eines Laien gemacht worden war. Er vermutete, es stehe eine\nFehlgeburt auf Grund eines verbotenen Eingriffes\nbevor. Er hatte aber keinen Verdacht auf Durchstossung der Gebärmutter.\n\nNach allem begegnet die Verurteilung des\nAngeklagten wegen fahrlässiger Tötung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Verfahren ist.\n\ndeshalb auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954\n\neinzustellen. Die Kosten der Fortsetzung des Verfahrens hat der Angeklagte nach § 17 Abs 4 dieses\n\nGesetzes zu tragen.\n\nGlanzmann Busch Jagusch\nMaaß Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-17/3-str-576-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-17/3-str-576-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:32.983089+00:00"}}