{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-07-15_3_StR_278_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-07-15","aktenzeichen":"3 StR 278/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2284 083,\n\nTa Visanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nJen Berufsfeuerweirmann bei der Städt. Feuerweiur Deii>\nLudwig S tm aus DEE, dort geboren an. ED\n\nBD,\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 2 »?erien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Juli 1954. an der teilgenommen heben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter Martin\n\n3uandesrichter Dr. Arndt\n\n3undesrichter HNaass\naıis beisitzende Richter,\n\nOberstsatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nOberrezierungsrat Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nFilfsarbeiter im mittleren Justizdienst nn»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht srkannt:\n\nauf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom\n24. Hovember 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon nechts wegen\n\n-2.\n\nGründe:\n\nDer angeklagte war beschuldigt, als Falırer eines Feuerwehrwagens fshrlässig den Tod zweier Schüler dadurch verursacht zu haben, dass er auf einer Alarmfahrt durch D>-\nGE beim kechtsabbiegen von der FEED trasse in\ndie MBstrasse zu schnell fuhr und deshalb auf den linken\nBürgersteig geriet. Das Landgericht hat ihn nang.ls Kachweises eines Verschuldens freigesprochen.\n\ntliergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Verfahrens- und der Sachbeschwerde.\n\nl. In verrahrensrechtlicher linsicht wird gerügt, dass\ndas erkennende Gericht nicht vorschriftsmässig besetzt ge-\n\nwesen sei\n\nüsch der dienstlichen Äusserung des Vorsitzenden der\nStrafkammer liegen über die Vereidigung der zu der Eauptv.rhandlung zugezogenen Schöffen NP und DEE nur\nProtokolle aus dem Jahre 1951 vor. Eieraus ist zu schliessen,\ndass diese Schöffen im Geschäftsjahre 1952 nicht neu vereidigt worden sind, wie es § 51 Abs 1 GVG a.F. vorschrieb.\nIhre itwirkung hatte daher zur Folge, dass das erkennende\nGericht nicht vorschriftsmässig besetzt war (BGliSt 3, 175;\n4, 159). Durch Art 3 Ir 2 des 3. StrafRändG vom 6. August\n1953 (363% I 735) ist dieser Rechtszustand geändert worden.\naber erst mit wirkung vom 1. Oktober 1953 und ohne eine\nübergangsbestimmung. über die Rüge ist daher nsch der am\nTege der tatrichterlichen Hauptverhandlung in Geltung gewesenen Fassung des § 51 Abs 1 GVG zu entscheiden (BGH\n1 StR 359,’53 vom 13. Oktober 1953).\n\nDer erörterte kangel zwingt zur Aufhebung des Urteils\nund zur Zurückverweisung der Sache an das “andgericht\n(§§ 51 Abs 1 GVG, 337, 338 Nr 1, 354 Abs 2 StPO).\n\n-3_\n\n\"2. Unler diesen Umständen bedarf es keiner kingehens auf\ndie Sachrüge. Für die neue Hauptverhandlung wird jedoch auf\nfolgendes hingewiesen:\n\nDie Strafkammer hat die entscheidende Unfallursache\ndarin gesehen, dass die Bremsen des von dem angeklagten\ngesteuerten Feuerwehrwagens vor der Kreuzung TeiiEEEm»>\nStrasse/E@Bstrasse versagt haben (nach seiner eigenen finlassung Seite 4 UA bemerkte der ingeklagte das Versagen\nder Bremsen erst bei Beginn des „inbiegens in die E@-\nstrasse'. Sie hat das Versagen im Anschluss an das Gutechten eines Sachverständigen darauf zurückgeführt. dass\nder Brensbelag der :linterräder durch Fett vollkommen verschmiert war das sich aus dem Differential durch abgenützte und undichte Simmeringe gedrückt hatte Das Landgerich; hat zugunsten des Angeklagten angenommen, dass er\ndiesen Schaden weder gekannt habe nochı habe kennen müssen,\nohne dass ihm Fahrlüssigkeit vorzuwerfen sei. Es hat das\neinmal] damit begründet, dass die Bremsen bis zum Unfalltage\nund auch noch während der Unfallfahrt - bei leichter Betä-.\ntigung - ausreichende Bremswirkung gezeigt hätten, zum\nanderen damit. dass der Angeklagte den Wagen seit der\nletzten überprüfung im Jahre 1949 so wenig gefahren habe.\ndass er als unerfahrener Kraftfahrer die allmählich eingetretene Verschlechterung der 3remswirkung nicht habe bemerken müssen.\n\nDiese Darlegungen geben keinen „ufschluss darüber,\nob der Angeklagte etwa aufgrund ausdrücklicher Dienstvor- '\nschriften oder -anweisungen oder aufgrund einer tatsächlichen Jbung verpflichtet war, als Fahrer des Feuerwehrwagens dafür zu sorgen, dass sich dieser jederzeit in einem\nvorschriftsmässigen Zustand befand, dass also insbesondere\nauch die Bremsen in Ordnung waren (vgl dazu §§ 7 Abs 1\n\n\"-\n\n-4-\n\nSatz 2 StVO, 31 Abs 1 Satz 2 StVZO). Diese Sorgenflicht\nkönnte es mit rich gebracht haben, dass der \\ngeklagte\nnicht nur selbst, soweit ihm das bei seinen beschränkten\nkraftfahrzeugtechnischen Kenntnissen möglich war, die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu überwacken hatte, sondern\ndass er auch dırauf zu achten hatte, dass die bei jedem\nKraftfskrzeug notwendigen wiederkehrenden überprüfungen in\neiner geeignten VWerkstätte oder durch sonstige geschulte\nKräfte (vgl $ ?9 bs 3 StVZO) stattfanden\n\nIn dieser Richtung ist dem Urteil bislang nur zu entnenmen. dass die Fahrzeuge der Darmstädter Feuerwekr in den\nJahren 1946 bis 1949 von einem Ingenieur der Dampfkesselinspektior: geprüft und in Ordnung befunden worden sind. In\nden folgenden Janren bis zum Unfall scheinen keine gründlichen fachmännischen überprüfungen mehr stattgefunden zu\nheben Das wäre in jedem Falle als Versäumnis anzusehen,\ndas umso schwerer wiegen würde, als Feuerwehrwagen wegen\nihres Vorrechts nach § 48 StVO, das sie auch von den Geschwindigxkeitsgrenzen des § 9 StVO freistellt, über besonders zuverlässige und wirksame 3remsen verfügen müssen.\nSolche \"Inspektionen\" erübrigten sich nicht deshalb, weil\ndie Fslirzeuge nur selten benutzt wurden. Gewisse Bestandseile von Kraftfahrzeugen unterliegen nämlich infolge ihrer\nstofflichen Zusammensetzung auch dann einem natürlichen\nVerschleiss, wenn die Fahrzeuge wenig oder gar nicht gefehren werden Dazu gehören vor allem solche Teile, die\n„bäichtungszwecken dienen und aus Gummi oder ähnlichem\nlaterial hergestellt sind\n\nVermutlich war es nun allerdings in erster Linie Sache\ndes Leiters der zuständigen Verwaltungsdienststelle der\nStadt DENE, die erforderlichen Überprüfungen der Feuerwehrfahrzeuge zu veranlassen. Nac:ı den bisherigen Fest-\n\nstellungen des iandgerichts ist es jedoch nicht auszuschliessen\ndass auch der Angeklagte als Fahrer auf deren WJurchführung\nbedacht sein und sie notfalls selbständig anregen musste.\n\nDie Notwendigkeit einer Überprüfung kann sich dem Angeklagten\nvei dem Unfallfahrzeug deshalb besonders aufgedrängt haben.\nweil ihm möglicherweise ebenso wie dem Zeugen Schwinn bekannt war, dass die Bremsen dieses \"agens schon seit längerer\nZeit schwerer als die anderer Wagen gingen.\n\nDie Ursächlichkeit einer Unterlassung der technischen\nüuberprifung des Unfallfal.rzeugs für den Zuranmmenstoss mit\nden Schülern dürfte kaum zweifelhaft sein, da der äremsschaden naclı der Annahme des Landgerichts schon seit längeren\n\nim Entstehen war.\n\nSolite die Strafkammer unter Berücksichtigung der\nvorstehenden Darlegungen zu dem ürgebnis kommen, dass der\nAngeklagte alles ihm Zumutbare getan hat, um die fachmännische Wartung und überprüfung des Fehrzeugs sicher zu\nstellen, dass aber seine Benühungen oder die anderer Fahrer\nbei der zuständigen Verwaltungsdienststelle keinen Erfolg\nhatten, dann könnte eine strafrechtliche Verantwortlichkeit\ndes Angeklagten nur noch aus dem Gesichtspunkt in Frage\nkommen. dass er das Ausrücken mit dem Unfallfahrzeug unter\n\n“it,\n\nUmständen überheupt ablennen musste oder\nvorsichtig fahren durfte.\n\ngotberg Dr. Dotterweick\nDr arndt\n\naber nur besonders\n\n„artin\nHAASE\n\nDe 2 nz cz Yiy ZU\n\n...","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-15/3-str-278-54","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-15/3-str-278-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:32.839274+00:00"}}