{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-07-15_3_StR_242_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-07-15","aktenzeichen":"3 StR 242/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2285 013\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden a yon Horst u u ED aus FE, üort\n\ngeboren am\nwegen a\n\nhat der 2.Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15.Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenats r&äsident Dr.Rotberg\ns Vorsitzender,\n\nBundeorichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Maaß .\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt a der Verhandlung\nOÖberregierungsrat Dr bei der Verktindung\nals Vertreter der esanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justigdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle „...\n\nfür Recht erkannts\n\nI. Die Revision des Angeklagten ge en das Urteil des\nLandgerichts in Ful 15.0ktober 1953 wird\nverworfen,\n\nDer Angeklagte Hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.‘\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\ngenannte Urteil een aufgehoben;\n\nIm}Unfenge deraAu ‚wird die: ‘Sache zur neuen\n\nerhandlung & uch über die“Kösten\ndes“ Rechtsmitt; a y an den richt. zurückver-,\nwiesen, ' Deace ET\n\n”\n\nYon Reöhte wegen\n\n...\n\nN\n\nWERTET TA ARESENE N\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist mit einem Kraftfahrzeughändler\nOtto H@B belreundet. Dessen Ehefrau erstrebte mit\nder von ihr im Sommer 1952 erhobenen Klage Scheidung\nihrer Ehe. Sie behauptete in der Klageschrift, die Zerrüttung der Ehe sei u.a, durch ehewidriges Verhalten\nihres Mannes, des Beklagten, im Umgang mit zwei angestellten (Tänzerinnen) des Zirkus AED herbeigeführt\nworden Diesen Tänzerinnen sei ihr Hann sogar nachgefahren, um die ehewidrigen Beziehungen ausserhalb FEED\nfortzusetzen. Über die von der Klägerin behaupteten Verfehlungen wurde auf Grund eines vom Eingzelrichter, Landgerichtsrat Dr Hoggp, erlassenen Beweisbeschlusses\nder Angeklagte am 16.Januar 1953 als Zeuge gehört. Er\nhatte am Abend vorher mit seinem Freunde über die bevorstehende Vernehmung gesprochen, dabei erstmalig das\nBevreisthema erfahren und dann zum Ausdruck gebracht, \"daß\nalles in Oränung gehen werde*. Bei seiner Vernehmung\nSurch den genannten Richter antwortete er auf die entsyrechende Frage, dass er nicht sagen könne, ob der\nBeklagte ehewidrige Beziehungen zu zwei Zirkusangestellten unterhalten habe. Im Laufe der folgenden Fragen und\nVorhalte schilderte er zwei Begegnungen des Beklagten\nwit zwei Zirkusangestellten, die im Caf& le in\n\nFE und in einem Schiiiipe Hotel stattgefunden und\nan denen er teilgenommen hatte. Er erklärte, dass er bei\n\nsiesen Gelegenheiten niohts von einem ehewidrigen Verhalten des HB wahrgenommen oder erfahren habe. Diese\nsussage beschwor er. In Wirklichkeit hatten der angeklagte\nund Hi in dem erwähnten Cafe in MOM wit ihren\nBegleiterinnen \"Brüderschaft\" getrunken. Dabei hatte\nEEE sein liädchen geküßt. Femer wußte er, dass es bei\n\ndem späteren Zusammensein mit den beiden Tänzerinnen\nin Sch erst recht zu ehewidrig:n Verfehlungen\ngekommen war und dass HM vei dieser Gelegenheit\nauch Geschlechtsverkehr mit seiner Freundin gepflogen\nhatte.\n\nSchon am Tage nach seiner Vernehmung Überbrachte\nder Angeklagte dem Prozeßbevollmächtigten seines Freundes HE einen Schriftsatz mit einer Berichtigung\nseiner Aussage vom vorhergehenden Tage. Auf den Rat des\nAnwalts der Klägerin wurde dieser Schriftsatz aber nicht\nan das Gericht weitergeleitet. Erst au 22.April 1955,\nam Tage nach der Zustellung des im schriftlichen Verfahren im Sinne der Klägerin ergangenen Ehescheidungsurteils, traf das Berichtigungsschreiben beim Vorsitzenden der Zivilkammer ein.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den\nAngeklagten, der schliesslich nicht mehr bestritten hatte,\nbewußt falsch geschworen zu haben, wegen Neineids verurteilt. Es hat ihm bei der Bemessung der Strafe nicht\nnur mildernde Umstände zugebilligt, sondern auch noch\nnach der Vorschrift des § 158 StGB die Strafe ermässigt\nund sie in Höhe von zehn Monaten Gefängnis festgesetzt.\n\nMit seiner Revision wendet sich der Angeklagte gegen\ndieses Urteil. Er vertritt die Auffassung, das Landgericht habe Vorschriften des Verfabrens-und des sachlichen Rechts verletst. Die Rügen sind unberechtigt.\n\nDagegen führt das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft,\ndie das Urteil im Strafausspruch mit der Verfahrens-und\nSachbeschwerde angreift, im Umfang der Anfechtung zur\nAufhebung.\n\n”\n\nEs\nI\nIb\n[0}\n'\nie)\n&\n<<\n[3\n[er]\nim\nIo\n13\nI\nIo\n%\n’\nLj\n1\n1\nI\nI!\nPr\ncr\n1\n|\n[00\n\nI. Die Verfahrensrügen:\n\n1. Nach der Sitzungsniederschrift bean tragte der Verteidiger nach der Vernehmung des als Zeuge geladenen\nLandgerichtsrats Dr. Hop, den Zeugen nicht zu vereidigen (§ 60 Nr 3 StPO). Das Gericht beschloss entgezen diesem Antrage die Eidesleistung Dr.Hogp beschwor auch seine Aussage. Der Beschwerdeführer meint,\ndieser Beschluss verletze § 60 Nr 3 StPO. Er begründet\nGiese Rüge mit der Behauptung, Dr.Ho@ sei der Teilnahne an der Eidesverletzung des Angeklagten verdächtig,\nweil er bei dessen Vernehmung in mehrfacher Hinsicht\ngesetzwidrig gehandelt habe. Er habe es entgegen der\nVorschrift des § 377 ZPO unterlassen, dem angeklagten\nmit seiner Ladung als Zeuge den Gegenstand der Vernehmung\nmitzuteilen; er babe ihn auch nicht in der nach § 396\nubs 1 ZPO vorgeschriebenen Weise veranlaßt, den Hergang der Begegnungen mit den Tänzerinnen im Zusammenhange mitzuteilen und schließlich habe er ihn nicht auf\nsein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr 2 ZPO hingewiesen. Dem zunächst nicht zur Eidesleistung geneigten\nAngeklagten habe er angedreht, dass er den Sitzungssaal\nnicht vor der Leistung des Eides verlassen werde. Um\ndieser Drohung Nachdruck zu verleihen, habe er einen\nGerichtswachtmeister herbeigerufen.\n\nEs kann unerörtert bleiben, ob dem vernehmenden Richter Landgerichtsrat Dr.Hornung Verstöss gegen einzelne\nVorschriften der Zivilprogeßordnung über den Zeugenbeweis unterlaufen sind. § 60 Nr 3 StPO verbietet die Abnahme des Zides nur dam, wenn nach dem Ermessen des Tatrichters der Verdacht begründet ist, dass der Zeuge in\n\nnn\n\n.\nEze 20\n\nZe ee NERE NT 277 2 N0E\n\nu neemsricihe\n\n. .\nnn tn ar.\nPER >\n\nAn\n\nann en\n\nsure\n\n—.\n\neıner strafbaren Weise in der gleichen Richtung wie\nder Täter an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat mitgewirkt hat. Nur ein solcher Zeuge ist\nnach der Vorstellung des Gesetzgebers wegen seiner\nZwangslage so wenig unbefangen, dass der Wert seiner\n„ussage auch durch die Eidesleistung nicht erhöht\nwerden würde (vgl BGHSt 4, 368 /3717/; 3 StR 755/51\n\nvom 18.0ktober 1951). Dass der als Zeuge vernommene\nRichter durch die behaupteten Verstösse gegen die\n\n88 377, 396 Abs 1, 384 Nr 2 ZPO an der Eidesverletzung\ndes Angeklagten in strafbarer Weise mitgewirkt hat,\nist weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehwen noch sonst irgendwie ersichtlich. Obendrein\nfeiılt es an dem erörterten inneren Zusammenhang zwischen\nden behaupteten Verstössen und dem Gegenstand der Tat\ndes Angeklagten.\n\nDas Verbot der Beeidigung nach § 60 Nr 3 StPO ist\nauch nicht deshalb verletzt worden, weil der in der\nHauptverhandlung als Zeuge vernommene Landgerichtsrat\nDr.Eoggp nach den Feststellungen des angefochtenen\nUrteils dem Angeklagten mitteilte, er dürfe den Saal\nnicht verlassen, ehe er seine Aussage nicht besobworen\nhabe. Selbst wenn durch diese Äusserung, wie der Beschwerdeführer behaupten möchte, der Tatbestand einer\nversuchten Nötigung erfüllt werden wäre, würde ein solches Vergehen keine strafbare Mitwirkung an dem Eidesverbrechen des Angeklagten darstellen. Wie bereits erwähnt, setzt die Anwendung des § 60 Nr 3 StPO voraus,\ndass der Zeuge, von seinem Standpunkt aus gesehen, die\nstrafbare Handlung des Täters in der gleichen Richtung\nwie dieser fördern will. Es kommt dabei auf die Vorstel-\n\nlungen des Zeugen an. Wie die Urteilsgründe ergeben,\nauch die Revision nicht in Zweifel zieht, ging es dem\nvernehmenden Richter nicht darum, dem Angeklagten\n\nden Eid auch für den Fall abzunehmen, dass er die Unwahrheit beschwöre. Da das Gesetz in § 391 ZPO die\nVereidigung als Mittel zur Herbeiführung einer wahrheitsgemässen Aussage eines Zeugen vorsieht, muss es\ndem vernehmenden Richter erlaubt sein, gerade dann\n\nden Zeugen zu beeidigen, wenn er glaubt, hierdurch\n\neine Änderung der bereits gegebenen, ihm nicht wahrheitsgemäss erscheinenden Darstellung des Zeugen zu\nerreichen. Nach der Überzeugung des Tatrichters kam es\ndem Richter.Lanägerichterat Dr.5oggp. gerade darauf\nan. Seine #inwirkung suf den Angeklagten zielte also in\neine Richtung, die der Richtung der Tat des ıngeklagten\ngerade entgegengesetzt war. Die Vorschrift des § 6%\n\nIr 3 StPO ist deshalb nicht verletzt.\n\n2. Der Beschwerdeführer behauptet, das Gericht habe\nseine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 244 Abs 2 StPO) verletzt, und zugleich gegen\ndie Vorschrift des § 240 Abs 2 StPO verstossen, weil\nes eine für die Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr.Hoggp\ndedeutsame Frage des Verteidigers des‘ Angeklagten zu\nUnrecht durch Gerichtebeschluss als unzulässig zurückgewiesen habe. Dieser Rüge liegt folgender Vorgang zugrunde: Nachdem Landgerichterat Dr. Ei der den\nAngeklagten als Einzelrichter vernommen hatte, als\nZeuge ausgesagt hatte, dasg er am Ende der Vernehmung\ndes Angeklagten der Meinung gewesen sei, 'äieser habe\nnach einer Ergänzung seiner Aussage endlich die Wahrheit\ngesagt, stellte der Verteidiger an diesen Zeugen die\n\n.\n\n- . n an se.”\nee ne ec ec\n\n—- [un ur oe -\n\n27%\n\n.\n...\n\nSe EEE\n\n.n\n\n./\nu Serra\n\n.\nin ER\n\ng\n\n—t: nen m Teen.\n\nFrage, ob er seinem Kammervorsitzenden nicht eine\nandere Auffassung über den Wahrheitswert der Aussage\ndes Angeklagten mitgeteilt habe. Über die Zulässigkeit\ndieser Frage entschied das Gericht nach § 242 St?O\ndahin, \"daß die Frage nicht zulässig sei, soweit der\nZeuge bei ihrer Beantwortung das Beratungsgeheimnis\nverletzen würde\". Der Zeuge beantwortete die gestellte\nFrage nicht. Dies ist der Niederschrift über den Verlauf der Hauptverhandlung zu entnehmen, weil der Vorsitzende die Aufzeichnung der Aussagen des Zeugen angeordnet hatte. Neoh Ansicht des Beschwerdeführers widerspricht der Beschluss über die Unzulässigkeit der Frage\ndem Gesetz, die Beantwortung der Frage wäre nach Meinung der Revision für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr .Hoggp bedeutungsvoll gewesen.\n\nAuch diese Rüge ist unbegründet. Wie der Vorschrift\ndes § 54 3tPO zu entnehmen ist, ergibt sich aus dem\nBeratungsgeheimnis der Richter ein Vernehmungs-und Aussageverbot. Die Ansicht der Revision, dass eine üittellung des Zeugen Dr .Hoggggp über seinen Eindruck von der\nGlaubwürdigkeit des Angeklagten niemals den Gegenstand\ndes Beratungsgeheimnisses darstellen könne, geht fehl.\n„uch wenn die Ehescheidungsklage.der Frau Hp später\nnicht mehr auf den ehswidrigen Umgang den Beklagten mit\nden Tänzerinnen gestützt wurde, sondern auf andere Verfehlungen, durfte das Gericht für. die Würdigung seiner\nErklärung hierauf ‚sein Verhalten gegenüber den Zirkusangestellten heraiffichen‘ Damit betraf die Glaubwürdigkeit\ndes Angeklagten: ‚einen Gegenstand der Entscheidung. Ob\ndie Erklärung des. Zeugen Dr. Egg. gegenüber seinen\nKanmervorsitzenden in einen solchen‘ Zusammenhang abge-\n\nMe, Fr\nFe Sr u og on\nN Fr .\n\n. . .\n: .. ER uam\n’ “rn B *\n\nx,\n2.“\nDa Ze Sun\nR\n\ngeben und deshalb Gegenstand des Beratungsgeheimnisses\ngsvorden war, hatte hier allein der Zeuge zu entscheiden (vgl RGSt 61, 218, 219). War der Angeklagte oder\nsein Verteidiger der Ansicht, dass die behauptete\nErklärung des Zeugen in einem anderen Zusammenhang\nabgegeben worden war, so hätte der Verteidiger eine\nentsprechende Frage stellen können. Der angegriffene\nBeschluss stand ihrer Beantwortung dann nicht entgegen.\n\nJass das Landgericht die Prage, ob der Zeuge\n„Jr.Hogmpp ausserhalb einer Beratung des Urteils in\nder Ehesache EP seine Ansicht über die Unglaubwürdigkeit des angeklagten weitergegeben hatte, nicht\nvon Amts wegen verfolgt bat, ist nicht als Verletzung\nder aufklärungspflicht anzusehen. Das Landgericht konnte\nnämlich der Überzeugung sein, dass der Zeuge jedenfalls\nim „ugenblick der Eidesleistung der Ansicht war, der\nangeklagte habe die Wahrheit gesagt. Selbst wenn das\nLandgericht es nicht für ausgeschlossen erachtete, daß\nder Zeuge Dr.Eogp in einem späteren Zeitpunkt anderer weinung war, bestand kein Anlass, dem Gegensatz\nzwischen diesen Beurteilungen nachzugehen. Im Hinblick\nauf die Persönlichkeit des Zeugen brauchte es sich\ndem Landgericht nicht aufzudrängen, die Ursachen für\ndie geänderte Beurteilung der Glanbwiräigkeit des\nangeklagten weiter zu erforschen. x 2\n\nPr x\nLOB CHEN\num, REN\nu\n\n3. Die Rüge, die Strafzumessungsgründe des angefachtenen Urteils entsprächen nicht der Vorschrift des\n§ 267 Abs 3 StPO, wird im Zusammenhang mit der Sachrüge\nerörtert. :\n\nEP nn. ars So)\nBan Fre NE Ban\n\nIE TERIET TER, h\n2 ee SE\n\nI ernennen =\n\nFR Se\n577 7 Pen\n\nx\n»\nre ya Zr Zn\n\n—— u dm\n\nDer\n\n- hi\nPER EEE\n\nII Die Sachrüges\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids\nist nach der äusseren und inneren Tatseite gerechtfertigt. Da der Angeklagte in der Hauptverhandlung zum\nSchluss nicht mehr geleugnet hatte, dass er, um\nseinem Freunde zu helfen, falsche Angaben in Kenntnis\nihrer Unrichtigkeit beschworen hatte, kann auch die\nRevision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen °\n“eineids nichts vorbringen.\n\n2. Sie greift das Urteil indessen im Strafausspruch\nan und bemängelt, dass das Landgericht nicht eine weitere Strafermässigung nach § 157 StGB vorgenommen habe.\nDer Tatrichter war davon überzeugt, dass der Angeklagte nit seinen unwahren Angaben seinem Freunde HD\nhelfen wollte. Diese Ansicht des Landgerichts kommt\nin den Urteilsgründen mehrfach zum Ausdruck. Dass der\nAngeklagte seine wabrheitswidrige Darstellung gegeben\nhabe, weil er etwa von der Vorstellung beeinflusst war,\nsich selbst in strafrechtlicher Hinsicht zu gefährden,\nhat der Tetrichter nicht angenommen. Für die Bildung\nSeiner Übergeugung konnte er den Umstand verwerten,\ndass der Angeklagte überhaupt nur über ehewidriges Verhalten seines Freundes auszusagen hatte und dabei seine\neigene Rolle unbedenklich verschweigen durfts. Im Zusammenhang mit der Peststellung, dass der Angeklagte\nüber Intelligenz und Lebenserfaehrung verfüge, auch\nfrüher schon als Zeuge vor Gericht vernommen worden sei,\nkonnte das Gericht seine Erklärung, er babe Angst gehabt > %\n\"mit hereingezogen zu werden\", als Schutzbehauptung\nabtun. Die Rüge, die Vorschrift des § 157 StGB sei zu\nUnrecht nicht angewendet worden, ist demnach unbegründet.\n\n,»\n\n- 10 -\n\n3. Ebenso unbegründet ist der Einwand der Bevision,\nder Tatrichter habe die Möglichkeit, dass der Aängeklagte seine Eidesverletzung auf Grund der irrigen\n„nnahme einer Notstandslage begangen habe, mit unzureichender Begründung abgelehnt und dadurch zugleich\n§ 267 Abs 2 StPO verletzt. Da der Tatrichter in bestimnter und das Revisionsgericht bindender Weise festgestellt hat, dass der Angeklagte das Verbrechen nicht\nbeging, um einer wirklichen oder angenommenen Gefahrenund Zwangslage zu entgehen, sondern falsch schwor,\num seinem Freunde zu helfen, so entfiel die Anwendung\nder §§ 52, 59 StGB. Da die Urteilsgründe diese von der\nRevision vermissten Beweggründe des strafbaren Handelns\nausdricklich dargelegt haben, ist unerfindlich, worin\nder „angel der Begründung bestehen soll.\n\n4. Auch die Angriffe gegen die Ausführungen des\nUrteils zur Bemessung der Strafe aind unberechtigt. vas\nLandgericht hat in eingehender, den Anforderungen des\n§ 267 Abs 3 StPO entsprechender Weise die Schuld des\nangeklagten abgewagen und danach die Strafe festgesetzt.\nDie Ausführungen des Urteils zu diesem Punkte weisen\nkeine widersprüche auf. Sie verwerten auch keine Tatbestandsmerkmale des § 154 StGB als Gesichtapunkte für die\nSchärfung der Strafe. Das behauptet zwar die Revision.\n\"Der zur Begründung dieser Ansicht wiedergegebene Satz\ndes Urteils, dass der Angeklagte, der Wahrhei tsuflicht\n\"bewußt zuwider gehandelt habe, ist jedoch nicht zu beanstanden. Im Zusammenhang mit den vorhergehenden und folgenden Sätzen besagt er nämlich nur, dass der Angeklagte,\nnicht aber irgend eine andere Person, wie etwa der\nvernehmende Richter oder der Prozeßbevollmächtigte der\n\nRT re\n\n&\n\nSneilnnuinneahe\n\n=\n\nun\n\n- .r_-\n\n.-.\n\n. ’ .\n. v rn ..\nun TEE TE TE DE ET 25\n\n- 1-\n\nKlägerin, für den Meineid verantwortlich ist.\n\nOhne Rechtsfehler konnte der Tatrichter nach seinem Ermessen auch bei Zubilligung mildernder Umstände\nund Anwendung des § 158 StGB eine Gefängnisstrafe\nvon zehn Monaten verhängen. Das Landgericht hat die\nfür die Strafzumessung bestimmenden Gründe eingehend\ndargelegt (§ 267 Abs 3 StPO) und dabei hervorgehoben,\ndass der Angeklagte in hartnäckiger und herausfordernder Weise die Unwahrheit sagte. Entgegen der Ansicht der Revision brauchte der Tatrichter darüber\nhinaus nicht ausguführen, aus welchem Grunde eine erheblich über der Mindeststrafe des § 154 Lbs 2 StGB\nliegende Gefängnisstrafe der Gerechtigkeit entsprach.\nDie Revision übersieht anscheinend, dass schon eine\nGefängnisstrafe von weniger als achtzehn Monaten gegenüber der Mindeststrafe des § 154 Abs 1 StGB eine Milderung darstellt.\n\nAuf die Ansicht der Revision, dass die Strafzumessungserwägungen schließlich auch deshalb zu beanstanden seien, weil der vernehmende Riohter den Eid nicht\nhätte abnehmen dürfen, da er die Unwahrheit der dem\nEide zugrunde liegenden Aussage gekannt habe, braucht\nhier nicht weiter eingegangen zu werden. Es genügt,\nau? die Erörterungen zum Voreidigungsverbot des § 60\nNr 5 StPO zu verweisen. .\n\nNo.\nB. Die, Revision der Stantsanwel techaftz\n1. Mit ihrem Rechtemittel wendet sich die Anklagebe-\n\nhörde gegen die Zubilligung mildernder Umstände nach\n§ 154 Abs 2 StGB. Sie hält das für fehlerhaft, weil die\n\n32. -\n\nüriinde des Urteils Widersprüche offenbarten. Dies\ntrifft jedoch nicht zu. Hit dem Satz, dass der Ange-\n\nklagte seine Tat aus Leichtsinn und Freundschaft zu\n\nHD vegangen habe, brachte der Tatrichter lediglich zum Ausdruck, dass den Angeklagten bei Begehung\nseiner Tat kein eigennütziges Streben bewegte. Eine\nsolche Feststellung konnte für die Annahme mildernder\nUmstände sprechen. intgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es nicht fehlerhaft, dass das\nLandgericht auch die Art und Dauer der Vernehmung\n\ndes Angeklagten durch den Berichterstatter der Zivilkammer zu seinen Gunsten bei der Entscheidung darüber\nverwertet hat, ob mildernde Umstände anzunehmen waren.\nauch wenn der Angeklagte seine Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage in \"dreister und herausfordernder\nWeise\" verletzte, wie die Urteilsgründe hervorheben,\nkonnte der Tatrichter annehmen, dass die Art und\n\nWeise seiner Vernehmung immerhin nicht dazu angetan\nwar, ihn zur Einsicht und zur Berichtigung: zu verenlsssen. Damit steht nickt im Widerspruchy \"dass, der ww...\nAngeklagte die Dauer der Vernehmung erheblich abküirzen\nkonnte, wenn er von vornherein die Absicht verfolgts,\nden Sachverhalt wahrheitsgemäss darzustellen.\n\n2. Die Revision der Staatsenwel tscheft bemängelt\nferner, dass das Landgericht nach § 158 StGB die Strafe\ngemildert hat, obwohl das Berichtigungsschreiben des\nAngeklagten erst am 22,.April 1953, also nach der Entsckeidung in der Ehesache HEEW, bei Gericht eingegangen war. In diesem Zusammenhang erhebt ie Beschwerdeführerin auch die Aufklärungsrüge, weil das Landgericht es unterlassen habe, anhand des erwähnten\n\nrun Tan\n\n—— 0\n[2\n\n.\n.\nE27 2.2.8\n\n13 -\n\nBerichtigungsschreibens zu prüfen, ob der Angeklagte die wahrheitswidrigen Ängaben anlässlich seiner\nZeugenvernehmung in_ allen wesentlichen Punkten\ndurch eine wahrheitsgemässe Darstellung ersetzte.\n\nDie Auffassung der Kevision, dass die Berichtigung bier verspätet geschah, ist unzutreffend.\nDie ansicht des Landgerichts, dass die Berichtigung\neiner falschen Zeugenaussage nicht verspätet ist,\nwenn es nach der von den Parteien gestalteten Prozeßlage auf die unridtige Aussage nicht mehr ankomunt, ist zu billigen. Entgegen der Meinung der\nkevision war aus der falschen Aussage des Angeklagten\nfür die Klägerin des Ehescheidungsrechtsstreits noch\nkein Nachteil entstanden. Da die Ehescheidungsklage\nüberhaupt nicht auf.Ehebruch des beklagten Ehemannes\ngestützt war, konnte die Klägerin unabhängig von\nder Aussage des Angeklagten kein Urteil erzielen,\nin dem ein Ehebruch des Beklagten festgestellt\nworden war. Schon aus diesem Grunde konnte für sie\nnicht der Nachteil entsteben, dasg die Strafverfol-Sung wegen £hebruchs ausgeschlossen war.\n\nDie Revision äng. Stehtsamnaltschaft muss aber aus\nanderen Gründen, Bafoig haben.’ Die Begünstigung der\ntätigen Reue, ‘die. § 158 8t6B gewährt, verfolgt den\nZweck, jedem, der einen Meineid geleistet oder eine\nfalsche, Versicherung, an Eides ‚Statt oder eine falsche\nwneidliche Darstellung abgegeben bat, die Rückkehr\nzur Währheit zu erleichtern, damit die der Rechtge-.\n\n. pflege, schon drohenden Gefahren noch abgewendet werden:\nLetzteres kann nur. erreicht werden, wenn die falschen\n\ns\n\n14 -\n\nAussagen in allen Punkten durch wahrheitsgemässe\nAngaben ersetzt werden und die Berichtigungserklärungen keine neuen Unwahrheiten enthalten. Zwar\nist aie Vorschrift des § 158 StGB wegen ihres\nZweckes weit auszulegen (RGSt 67, 83), so daß\nnicht engherzig betrachtet werden darf, ob die\nBerichtigung rechtzeitig geschah, es muss aber\nverlangt werden, dass die unrichtigen Aussagen in\nallen nicht völlig nebensächlichen Funkten durch\nwie Witteilung der Wahrheit ersetzt werden, weil\nsonst die Gefahr unrichtiger Entscheidungen bestehen bleibt.\n\nOb der am 22.April 1955 bei Gericht eingegangene Schriftsatz diesen Anforderungen genügte,\nkann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen\nwerden, weil es den Inhalt dieses Schriftsatzes\nnur auszugsweise wiedergegeben hat. So lässt sich\ndeshalb nicht ersehen, ob der Angeklagte in seinen\nSchreiben auch erwähnt hat, dass Hg sich\nschon in FW in Cafe mb chewiärig verhalten hatte. Auch bei anderen Punkten ist ungewiss, ob die Berichtigung die unrichtige Aussage\nin allen Punkten erfasst hat. Dieser Mangel ausreichender Feststellungen hat zur Folge, daß\ndas Kevisionsgericht nioht nachprüfen kann, ob\ndas Landgericht die an den Inhalt des Berichtigungsschreibens zu stellenden, sich aus dem Zweck\ndes § 158 StGB ergebenden Anforderungen erkannt\nund beachte‘ Hat. Dieser Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Es erübrigt\nsich deshalb, zu prüfen, ob die in die gleiche Richtung zielende Verfahrensrüge äer Besohwerdeführerin\n\n.\nY,\n\ns .\nPr 2,20 un. A umion\n\n“a >\nPe\nSEA ML m te\n\nm m an en\n\n..._,\n\n15 -\n\nzulässig ist, das Landgericht habe nicht genügend\naufgeklärt (§ 244 Abs 2 StPN), in welchem Umfange\nder Angeklagte seine unwahren Aussagen berichtigte.\n\nRotberg Dr.Dotterweich Martin\nDr. Arndt Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-15/3-str-242-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 377","ref_norm":"377","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 384","ref_norm":"384","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 391","ref_norm":"391","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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