{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-07-15_3_StR_224_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-07-15","aktenzeichen":"3 StR 224/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 204 54 2284 087’\n\nmn nn a ten an mn am m man ae\n\n{m Namen des Volkes\n\nIn der Strafisache\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmeister Josef Sc n NEED aus\nBEE. dort geboren am BD. REED ED:\n\nweger: fahrlässiger Tötung U.&\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs ir.\nder Sitzung vom 15. Juli 1954, an der tei..genommen haben:\n\nSanatspräsident Dr, Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBurdesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Martin\nBiindesrienter Dr Arndt\nBundesrichter Maaß\nas beisitzende Richter.\nNrerstaatsanwalt WW in der Verhandlung.\n\nOberregierungsrat Dr. EEEEEEEB bei der Verkündung\na!s Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mitt_eren Justizdienst GEREEED\nais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 22. Dezember\n\n1953 aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Fahrer-\n\"aubnis entzogen und die Aussetzung der gegen ihn\n\nsrkamıten Gefängnisstrafe zur Bewährung versagt woren ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmitteis, ar. das Landgericht Aurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegan\n\nDer Angeklagte unternahm am 3. Mai '953 mit, einem\nPersunenkraftwagen Mercedes 170 DS seiner damaligen Arbeitgeberin. der Fahrzeugwerke I GmbH in BEE, eine\n:ängere Probefahrt, die ihn von Bochum über Duisburg nach\nDüsse!dcarf führte. Er benutzte die Bundesstrasse 8, die\ndamals am Rande der Innenstadt von Düsseldorf wegen Strassenarbeiten über die Lützow- und Mauerstrasse in die Innenstadt umgeleitet wurde. Die Umleitung hatte, für den Angeklagter. erkennbar, nicht den Vorrang der Hauptstrasse.\nA.s der Angeklagte gegen Mittag die Mauerstrasse befuhr,\nbıelt ar - im zweiten Gange - eine Geschwindigkeit von 30 --\n36 km/st inne, Sein Hauptaugenmerk galt der Umleitung. Bevor er in die Kreuzung der Mauerstraße mit der gleichrangigeı. Bankstrasse einfuhr, bremste er den Wagen soweit ab,\nuab er auf der Mitte der Kreuzung noch eine Geschwindigkeit\nvon 25 km/’sl hatte. Dort angelangt. sah er auf der Banksırasse von rechts in einer Entfernung von 8 - 10 m das\nMoterral ies später verunglückten Dr auf sich\nzıkommen. Dr fuhr mit einer Geschwindigkeit\nvon etwa 30 - 40 km/st; er hielt die rechte Seite der Bankstrasse ein. Bei seinem Anblick bremste der Angeklagte erneut. Er konnte jedoch nicht mehr verhindern, daß das Kraftrad auf die vordere rechte Seite seines Personerkraftwagens\nauffuhr. Dr und sein Mitfahrer wurden bei dem\nZusammenstoß schwer verletzt. Brettschneider starb wenige\nTage später an den Verletzungen. Der im Personenkraftwagen\nmi.tfahrende Bruder des Angeklagten wurde durch Glassplitter verletzt.\n\n- in\n\nauf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht\nden Angeklagten wegen fahriässiger Tötung in Tateinheit\nmit fahrlässiger Körperverletzung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt, Es hat ihm ausserdem die Fahrer\"aubnis\nentzogen, äen Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde äie Erteiiung einer neuen Fahrerlaubris auf ein\nJahr untersagt. Die Aussetzung der Gefängnisstrafe zur Bewährung nach § 23 StGB hat es abgeiehnt:\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrensund die Sachbeschwerde.\n\nI.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist nicht der Vorschriftl des\n§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO gemäß ausgeführt und daher einer\nNachprüfung nicht zugänglich.\n\nIle\n\nDie Suchbsschwerde führt zur Aufhebung des Ausspruchs\nüber die Entziehung der Fahrerlaubris und die Ablehnung\nder Strafaussetzung zur Bewährung.\n\nı.) Daß dor Angeklagte schuldnaft das Vorfahrtrecht\ndes von rechts kommenden Kraftradfahrers (§ 13 Abs 2 StVO\na:F.) verletzt und dadurch fahrlässig die Tötung eines Menschen und die Körperverletzung zweier weiterer Menschen\nverursacht hat, ist im angefochtenen Urteil irrtumsfrei\ndargetan, Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen,\n\nah -\n\n2.) Im Ergebnis ist auch die - für die Strafhöhe bedleuisame - Feststeilung des Landgerichts, die Fahrlässig--\nkers des Angeklagten sei grob gewesen, nicht zu beanstandern. Die Revision weist zwer nicht chne Berechtigung dar--\nauf hir, daß der Zusammenstoß letzten Endes nur auf eine 2.üchtige Unaufmerksamkeit des Beschwerdeführers zurückzaführen sei, die dadurch bedingt gewesen sei, daß der\nAugek:agte die Fortsetzung der Umleitung gesucht habe. Es\nst auch cl.chtig, daß diese Unaufmerksamkeit mit den beschderen Fachkenntinissen und beruflichen Erfahrungen des\nBeschwerdeführers als Kraftfahrzeugmeister in keinem\ninneren : Züsammenhange stand.\n\nG.eiuchwoh. Kann die Ansicht des Landgerichts, der Angek-agte habe das Vorfehrtrecht des Motorradfahrers grob\nfehriässig mißachtet, nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet\nwerden. Verfahrtverletzungen steilen jedenfalis dann besonders grote Verstöße gegen die Verkehrszucht dar, wenn\ndie Vorfaartregelung für jedermann klar und eindeutig ist,\nwie es im vorliegenden Falle zutraf, wo das von rechts kommende Fahrzeug infolge des gleichen Rangs der zusammen--\ntreffenden Strassen die Vorfahrt hatte (§ 13 Abs 2 StYO\na.F.}. Mit der gewissenhaften Befolgung dieser das deutsche Vorfahrtrecht beherrschenden Grundrege!. (vgl auch\n§ 15 Abs StVO n.F.) steht und fällt die Fiüssigkeit. und\nSicherheit des Verkehrs an Kreuzungen und Einmündungen,\n\nDie Rechtsprechung hat deshalb zugunsten des Vorfahrtberechtigten den sogenannten Vertrauensgrundsatz entwickelt,\nder besagt, daß auf die Beachtung des Vorfahrtrechtes vertraut werden kann, solange keine besonderen Anhaltspunkte\n\nfür «ine Verıetzung erkennbar sind. Um der sich aus der\nVorfehrtrsgelung ergehenden Wartepflicht sicher genügen\nzu können, hat der zur Gewährung der Vorfahrt Verpflichtete schau vor der Einfahrt in die Kreuzung oder Einmündung a!le erforderlichen Maßnahmen zu treffen, vor allem\nseine Geschwindigkeit weitgehend herabzusetzen. Das hat\nder Angeklagte versäumt. Nach der unangreifbaren Annahm®\ndes Landgerichts betrug seine Geschwindigkeit: trotz des\nverausgegangener: Bramsens auf der Mitte der Kreuzung noch\n25 km; st. Bei der Einfahrt in die Kreuzung fuhr er entsprechend schreller. Diese Geschwindigkeit war unter den\ngegebenen Umständen jedenfalis deshalb zu hoch, weil der\nAngexiagte währenä des Überquerens der Kreuzung die Um-Teilung suchen mußte, alsc nicht, wie erforderiich, seine ungeteilte Aufmerksamkeit dem Querverkehr, insbesondere den von rechts kommenden und ihm gegenüber vorfahrtbere.utigten Fahrzeugen widmen konnte, Die überhöhte Geschwindigkeit war für den Zusammenstoß ursächlich, weii\nder Angeklagte, hätte er seine Geschwindigkeit auf die\nNutwendigkeit jederzeitigen Anhaitens eingestelt, den\nKraftradfahrer auch dann noch ungefährdet hätte vorbeilassen können, wenn er ihn erst auf eine Entfernung von\n8 - 10 m erbiickte, Durch das zu schneile Einfahrer in\ndie Kreuzung hat sich der’ Angeklagte schuldhaft selbst\nder Möglichkeit begeben, das Vorfahrtrecht des Kraftraäfahrers zu beachten. Daß das Landgericht dieses Verhalten unter Hinweis auf die besondere Verkehrserfahrung\ndes Beschwerdeführers als grob fahrlässig bezeichnet hat,\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zumal es in\nerster Linie Aufgabe des Tatrichters ist, den Grad des\nVerschuldens des Täters zu bestimmen.\n\nDer Begriff der groben Fahrlässigkeit deckt sich\nnicht mit dem der Rücksichtslosigkeit im § 315 a Abs 1\nNr 4 StGB (vgl dazu insbesondere das Urteil des BGH vom\n25, Bebruar 954 -— 4 StR 796/53 — in BGHSt 5, 395 -: VRS\n6, 373). Er greift weiter und umfaßt auch Fäile, die den\nVorwurf einer rücksichtslosen Fahrweise noch nicht rechtfertigen. Daß das Landgericht rücksichtsioses Handeln des\nAngeklagten verneint hat, steht daher der Annahme, er habe sieh grob fahrıässig verhalten, denkgesetzlich nicht\nentgegen.\n\n3,) Dagegen kann das Urteii insoweit nicht aufrecht\nerhalten werden, als dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung\nverweigert worden ist»\n\n&) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB\nsetzt die Feststellung voraus, daß sich der Angeklagte\ndurch die ihm zur last gelegte Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat Diese Feststellung\nerfordert, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom\n5, November i953 - 3 StR 504/53 - in BGHSt 5, 168 (174 ff)\n:: VRS 6, 2: (28) dargetan hat, eine sorgfältige Abwägung\nder gesamten Umstände des Einzelfalles. Hierbei ist zwar\nvon der zur Aburteilung stehenden Tat auszugehen. Daneben\nmüssen aber in der Regel auch die Persörlichkeit des. Täters, seine bisherige Fahrweise, einschlägige Vorstrafen\nund sonstige Umstände, die einen Schluß auf mangelndes\nVerantviortungsbewußtsein zulassen, berücksichtigt werden.\nAuf eine soiche urfassarde Gesamtwürdigung kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die Tat ungewöhnlich\n\nschwer wiegt und unmittelbar ein besonderes Maß von Ver-.\nantwortungslosigkeit beweist.\n\nDie Begründung, die das angefochtene Urteil für die\nEntziehung der Fahreriaubnis enthält, genügt diesen Anforderungen nicht, Die allgemeine Erwägung des Landgerichts, daß bei der heutigen Zunahme des Verkehrs und\nder Verkehrsunfäiie an die Zuverlässigkeit der Kraftfahrer höchste Arforderungen gesteilt werden müssen, ist bei\nder Prüfung der Frage, ob gerade der Angeklagte wegen persönlicher Unzuveriässigkeit aus dem Kraft:erkehr ausgeschaltet werden muß, nicht verwertbar, Sie ist der gesetzliche Grund für die Einführung der sichernden Maßregei.\nder Entziehung der Fahrerlaubnis überhaupt. Im übrigen\nhat das Landgericht ıediglich auf die grob verkehrswidrige Mißachtung des Vorfahrtrechtes durch den Angeklagten\nhingewiesen, die bei ihm als Kraftfahrzeugmeister mit entspre:hender Ausbildung und Erfahrung besonders schwer wieg8: Ob es in diesem Zusammenhang auch gewürdigt hat. daß\nder Angeklagte trotz seiner von der Revision glaubhaft vehaupteten großen Fahrleistungen in verkehrsrechtlicher Hinsicht nicht vorbestraft ist, läßt das Urteil nicht erkennen. Der Beschwerdeführer hat in verhältnismäßig jungen\nJahren die Stellung eines Kraftfahrzeugmeisters in angesehenen Kraftwagenwerken erreicht. Er wird von seiner Arbeitgeberin gut beurteilt. Nach Lage der Sache kann angenommen werden, daß sich dieses Urteil nicht nur aufseine persönliche Führung, sondern auch auf seine fachliche Eignung und damit auch auf seine Zuverlässigkeit im\nFahren bezieht. Unter diesen Umständen kann es sich bei\nder dem Angeklagten zur last liegenden Straftat trotz der\n\nvom Landgericht angenommenen groben Fahrlässigkeit um\nein e:nmaliges Versagen im Verkehr gehandelt haben, das\nfür sich allein noch kein ausreichender Beweis für die\nmangelnde Eignung des Beschwerdeführers zum Führen vor.\nKraftfahrzeugen schlechthin zu sein braucht, Screfäitige\nErwägungen in dieser Richtung waren im vorliegenden F.l.ı.\nbesonders geboten, weil der Angeklagte durch die Entziehung der Fahrerlaubnis in seiner berufiichen Betätigung\nschwer getroffen wird.\n\nb) Bei der Erörterung der Frage, ob dem Angeklagten\nStrafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist, hat das\nLandgericht in erster Linie hervor:;;ehoben, daß ein Antrag\nnach § 23 StGB nicht gesteilt worden sei. Dieser Erwägung liegt möglicherweise die irrige Meinung zugrunde, daß\nüle krage der Strafaussetzung nur dann zu prüfen sei, wenn\nder Angeklagte es beantrage, Tas Fehlen eines Antrages\nbefreit indes den Tatrichter nur von dem verfahrensrecht-\n-ichen Begründungszwang des § 267 Abs 3 Satz * StPO, nicht\naber von der Prüfung der Frage, ob die Strafaussetzung zu\ngewähren ist, Sie ist in jedem Falle vorzunehmen, in dem\nauf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als neun Monaten\n\nerkannt wird. Die im angefochtenen Urteil weiter angestell-\n\nte Hilfserwägung, ein Antrag auf Aussetzung der Strafe wäre\n\nwegen des Öffentlichen Interesses an der Vollstreckung min--\n\ndestens eines Teils der Strafe abgelehnt worden, geht über\neine formelharte Wiedergabe des Gesetzeswortlautes (§ 23\nAbs 3 Nr : StGB) nicht hinaus. Sie läßt insbesondere nicht\nerkennen, welche Gesichtspunkte für das Landgericht maßgebend waren, um ein Öffentliches Interesse an der Straf-\n\nTi\n\nune nme tete mann ” ...\n\nvoılstreckung zu bejahen. Das Revisionsgericht ist daher\nnicht in der Lage, zu beurteilen, ob die Strafkammer von\nzutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Auf\ndas für die Entscheidungssammlung bestimmte Urteil des\nBundesgerichtshofs vom 6. Mai 1954 - 3 StR 162/54 - wird\nverwiesen,\n\nRöatberg Dr. Dotterweich Martin\nDr.Anrdt Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-15/3-str-224-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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