{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-07-13_3_StR_595_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-07-13","aktenzeichen":"3 StR 595/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"8%\n\nFür das. Nachschlagewerk!\n\nNicht für die Amtliche Sammlung! . \\ 2236 022\nkensian. . Fr \" ” Pr.\n\nRechtasatz: Die Beamteneigenschaft. und die \"Amtliche Beziehung\nee zum. ‚gagenetand. der, Vnterschlagung - Ge\n\nagung des\nedoch nur bei\n\nhem sie vorhan-\n\nAktenzeichens 3 StR 59 SSH.\nUrt, des BCH, vo 24. ‚Februar 1955\n\n3 \"StR 595/54\n\nu rn\n \n—\n\nBe\n\nvom 24,\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Verwaltungsangestellten Martin WEB zus\nvn “::5. TEE, Sort zevoren am ED 1 921,\n\n- Sachbezeichnung (EB -\n\nwegen Beihilfe zur Antsunterschlagung u.a:\n\nhat der 3: Strafsenat des 'Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nFebruar 1955, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Clanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter Wirtzfeld\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt- GE; der Verhandlung,\n\na enter der Verkündung\nals Vertreter er B Gesanwaltschafti,\n\n‚Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst-\n\nals ‚Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten VD virö das Ur-\n‚teil des Landgerichts in Marburg vom 13. Juli 1954, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,\nferner auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit\n\ndem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt\n\nworden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-\n\nmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrü\n\nee\n\n1\n\nIB\n[ef\n[4]\n\n|oo\n\nmn\n\nDer Angeklagte VO , ehemals Buchhalter beim Finanzamt\nin HB: ist wegen Beihilfe zur schweren Amtsunterschlagung\nin Tateinheit mit Untreue des Kassierers BEE zu Gefängnis und\nGeldstrafe verurteilt worden. Seine Sachrüge ist begründet. Perner hat die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft Erfols, die\nrur die Strafaussetzung zur Bewährung bemängelt.\n\n1: Schuldspruch.\n\nDie Verurteilung wegen Beihilfe zur schweren Amtsunterschlagung wird durch die bisherigen F Festetellungen nicht getragen.\n\na) Die Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) ist ein uneigentliches\nAmtsvergehen. Die Beamteneigenschaft und die amtliche Beziehung\ndes Täters zum Gegenstand der Unterschlagung - amtlicher Gewahrsam oder Empfang in amtlicher Eigenschaft - sind bei ihr straferhöhende, nicht strafbegründende Umstände. Ihr Vorliegen macht\ndie einfache Unterschlagung des § 246 StGB zur Amt sunterschlagung,\ngemäss S 50 SteB jedoch nur bei Sem Täter oder Teilnehmer, bei\nwelchem sie vorhanden sind (BGH 1 StR 423/51 vom 30. Oktober 1951,\nıM § 351 StGB Nr 1; Rast 65, 102; 75, 289). Für die Beihilfe\nzur schweren Amtsunterschlagung genügt es daher nicht, dass der\nAngeklagte VB strafrechtlich Beamter war, sofern er nicht\nauch die im § 350 bezeichnete amtliche Beziehung zu dem vom Mitangeklagten DEE unterschlagenen Gelä hatte. Nach den bisherigen\nUrteilsfeststellungen wird das kaum zutreffen. Deshalb können\ndem Anseklasten VD iann auch nicht die im § 351 StGB angegebenen weiteren Umstände zugerechnet werden, abgesehen von\ndem weiteren Grunde, dass seine Amtspflichten nicht die den\nKassierer Bw obliegenden Kassenaufzeichnungen einschlossen.\n\nVermutlich wird deshalb nur Beihilfe zur Unterschlagung anzunehmen sein, jedoch hängt dies von dem Ergebnis der erneuten\nHauptverhandlung in tatsächlicher Beziehung ab, in welcker\ndie Amtspflichten des Angeklagten VE anhandä äer in\nden §§ 350, 351 StGB bezeichneten Merkmale noch zu erörtern\nsind»\n\nBereits dieser Rechtsmangel nötist zur Aufhebung und\nZurückverweisung.\n\nb) Das Landgericht hat im übrigen auch den Umfang. des\nSchuldspruchs nicht klargestellt. Der Angeklagte Pills nat\nseine Unterschlagungen im März 1953. begonnen. Erst im Juli 1953. #\nhat er dem Angeklagten WEM mitgeteilt, er, EEE; habe\n\"einen Scheck angenommen\", WED möze diesen Steuerschuldner\nnicht mahnen. Selbst unterstellt, die Folgerungen, die das\nLandgericht an diesen und an weitere Vorgänge hinsichtlich der\nKenntnis VS von den Verfehlungen Bilbs knüpft, wären\ngeeignet, den Schuldspruch zu tragen, so kommt Beihilfe des\nAngeklagten EEE doch nur zu dem ihm in den Grundzügen\nbekannten Teil der Haupttat in Betracht, nicht zu denjenigen\nTatakten, die vorher begangen und durch Erfolgseintritt vollendet wurden, Dem Urteil zufolge läge die Beihilfe in einem\npflichtwidrigen Untätigbleiben des Angeklagten VE ;\ndurch Mahnungen an, die vermeintlich säumigen Schuldner wären\ndie Verfehlungen FEB: erschwert und sehr wahrscheinlich\neher aufgedeckt worden. Zur strafbaren Schadensherbeiführung\n- spätere Teilrückzahlungen DWBs konnten die Tat nicht beseitigen, sondern nur den Schaden verringern - nat VD .\ndaher allenfalls erst ab Juli 1955, von jener Mitteilung Oo |]\n&s ab, mitgewirkt. Das kommt im Urteil nicht zum Ausdruck:\n\nc) Die gerichtliche Überzeugung, dass der Angeklagte die\nVerfehlungen BEEW; jedenfalls von Juli 1953 ab in grossen\nzügen kannte und förderte, um ihm die Wiedergutmachung zu er-\n\nmöglichen, stützt sich teils auf unklare, nicht ohne weiteres\nverständliche und teilweise auf rechtlich unzulässige Erwägungen, nämlich u.a. die folgendens\n\naa) Das Urteil lässt nicht erkennen, ob BB :15:\nKassierer oder stellvertretender Kassenleiter die Befugnis\nhatte, VO in Einzeifälien anzuweisen, die Mahnung\nsäumiger Steuerschuldner zu unterlassen, Kommt der Buchhalterei a\n\ninsoweit zugleich die Aufgabe einer mittelbaren Kassenkon- u\ntrolle zu, die Unterschleife der Kassenbeamten verhindern und 5\naufdecken soll, so wäre eine Anweisungsbefugnis schon deshalb\n\nI EP Peuen\n\nunwahrscheinlich. Anderseits spricht das Landgericht jedoch\n\nN\nBu\ni\n\\\n\nvon \"erlaubtem Entgegenkommen\" in Härtefällen, an welches\n\nder Angeklagte WEB wesen zu langer Schonfristen nicht\n\nhabe glauben können. Es wird also jedenfalls darauf ankomnen,\n\nob der Kassierer oder stellvertretende Kassenleiter bestimmungs-\n\ngemäss oder doch wenigstens üblicherweise Anweisungen oder\nAnregungen solcher oder ähnlicher Art geben durfte. Das Landgericht;\nwird feststellen müssen, ob die Beteiligten, 2.B. bei vordatier-\n“ten Schecks, falls solche häufig vorkamen, ‚oder auch sonst,\neinen solchen Ermessensspielraum besassen. Es wird sich auch 5\n. deutlicher als bisher darüber äussern müssen, wie sich der An- :\nscklagte TEE in solchen Fällen pflichtgemäss hätte ver-\n\nhalten müssen. Das ist um so wesentlicher, als er sich vertei-\n\ndigt, er habe, soweit er das Mahnen nicht nur wegen Überlastung\nvergass, ausschliesslich \"zulässige dienstliche Anordnungen\n\ndes stellvertretenden Kassenleiters\" befolgt.\n\nbb) Ohne nähere Erläuterung unverständlich ist die\nFeststellung, der Angeklagte gebe im Falle I B zu\n\"dass er eine Teilzahlung von 1000 DM anerkannt und äurch\neinen Vermerk mit seinem Handzeichen bestätigt habe, obwohl\ner aus seiner Sollkarte ersehen habe, dass sie noch nicht verbucht war.\" Die Bedeutung dieser Vorgänge wird die Strafkammer\n\nnoch darlegen müssen.\n\ncc) Das Landgericht erklärt sich für überzeugt, dass\nder Angeklagte die Meldung der ihm bekanntgewordenen Unregelmässigkeiten aus Freundschaft für BB unterlassen\nund nicht etwa nur über \"Inkorrektheiten\" BEWWWWs zeirrt\nhat. Diese Überzeugung steht vorläufig auf schwachen Füssen, weil sie sich u.a. auch auf die oben bemängelten Einzelhei\nten stützt, weiterhin aber noch, weil sich das Landgericht\nhierfür vorwiegend auf das Gutachten und die Ansicht des\nSachverständigen zu stützen scheint. Soweit ersichtlich, war.\ndieser dazu bestellt, dem Landgericht das Kassen- und Buchhal:=\ntungswesen beim Finanzamt Homberg darzuleger und ihm inso- .\nweit bei der zutreffenden Ermittlung von wesentlichen Tatsachen\nzu helfen, Die Beweiswürdigung war nicht seine Sache; sie oblag ausschliesslich der Strafkammer. Es wird nicht zu bemängeln\nsein, wenn das Gericht unter schwierigen Umständen tatsächli--\ncher Art einen mit den betreffenden Organisationsverhältnis- .:\nsen vertrauten. Sachverständigen auch darüber befragt, ob auf\ndiesem Gebiet Irrtümer und Missverständnisse der Beteiligten.\nnach Sachlage vorkommen können und mehr oder weniger nahelie-'\ngen. Solche Beobachtungen werden noch zu den Tatsachen zu rechnen sein, die das Gericht mit Hilfe von Beweismit teln aufzuklären\nhat und aufklären muss, wenn noch Zweifel bestehen oder sich .\naufdrängen. Die Würdigung der auf solche Weise ermittelten\nTatsachen darf durch die Aussage jedoch nicht vorweggenommen.. |\nwerden. Das Gericht, das so verfährt, muss sich der Grenze\nzwischen der Tatsachenermittlung und der allein dem Gericht\n2 obliegenden Beweiswürdigung bewusst bleiben. Darauf ist für di®\n“erneute Hauptverhandlung hinzuweisen,\n\na) Unrichtig. ist die Wendung im Urteil, BEP habe\n\"als Kassierer die Befugnis erhalten, über dis Kassenbestände zu verfügen\", Zweifellos kann mit diesen formelhaften\n\nWorten jedoch nur gemeint sein, dass DW die Kasse ohne ,\n\neinen eigenen Ermessensspielraum bestimmungsgemäss zu ver-\n\nwalten und die Kassengeschäfte bestimmungs- und weisungs-\n\ngemäss zu führen hatte. In Betracht komnt für die Haupttat\ndaher nicht der Missbrauchstatbestand des § 266 StGB, sondern\nausschliesslich Treubruch nach derselben Vorschrift; insofern\nbestehen gegen deren Anwendung allerdings keine rechtlichen\nBedenken.\n\n20 Strafausspruch,\n\nDie auf die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die\nder Oberbundesanwalt vertreten hat, ist begründet,\n\nDie sehr knappe Begründung der Aussetzung besagt nichts\nüber den hier hervortretenden Gesichtspunkt, dass die Tat des.\n„Angeklagten VEREEED in besonderer Weise, nämlich durch Benträchtigung von Steuereinnahmen, öffentliche Belange ver-.\n‚tu Wie die Vorschrift des $ ‚23 StGB zeigt, ist Strafaussetzung auch bei einem derartigen Schuldspruch nicht\n\nschlechthin ausgeschlossen, sie bedarf aber jedenfalls näherer\nBegründung, die im angefochtenen | Urteil fehlt.\n\nDer Satz, werde die Strafe gegen den Haupttäter vollstreckt, so bestehe beim Angeklagten WEM ein öffentliches\nInteresse an der Vollstreckung, ist rechtlich nicht zu bean- nr:\nstanden, sofern er nur besagt, im vorliegenden Falle sei nur\n\ndie Schuld des Haupttäters, nicht die des Gehilfen derart,\n\ndass unter Berücksichtigung aller Umstände die Vollstreckung.\n\nder Strafe geboten sei. oo\n\nGlanzmann Koeniger Busch\n\nfagusch Wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-13/3-str-595-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-13/3-str-595-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:32.544074+00:00"}}