{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-07-08_3_StR_172_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-07-08","aktenzeichen":"3 StR 172/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 172/54 2285 003 7;\n\nImNanen des Volkes,\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n..\n\nden Elektromechaniker Erich H EEmEEEE> aus TED\nam MED, dort geboren am ED. NEED EB, 2.2. in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Maaß s\nals beisitzende Richter, “\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung, 5\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung a\nals Vertreter der esanwaltschaft, E\n\nu 5\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, j\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 18. September\n1953 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\n»x\n\nx\ns\n<\n%\nns\n\ndrei Monate übersteigt:\n\nAuf die Strafe wird die seit dem 19. September 1953 ‘\nerlittene Untersuchungshaft angerechnet, Soweit sie ' ’4\ny\n\nVon Rechts wegen\n\nße\"\ngs\n\n.\na .\n\nnz!\n\n20.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen gemeinschaftlich begangener\nNotzucht zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Mit\nseiner Revision macht er Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts geltend.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist nicht durch Angabe der\nden Mangel enthaltenden Tatsachen gerechtfertigt, demnach\nunbeachtlich.\n\nMit der Sachrüge greift die Revision den Schuldspruch\nund die Strafzumessung an. Sie ist vor allem darauf gestützt,\nder Angeklagte sei zu Unrecht als Mittäter bestraft worden,\nobwohl er selber mit der Margarete DW den Beischlaf\nnicht ausgeübt habe. Er habe sich nicht gemeinschaftlich\nmit den früheren Mitangeklagten Rp und Rep gewaltsam\ndurch Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen befriedigen wollen.\nEr komme nur als Gehilfe in Betracht, weil er die Tat der\nbeiden Mitbeteiligten nicht als eigene gewollt habe. Zudem\nsei Notzucht eine \"eigenhändige\" Straftat. Täter könne also\nnur der sein, der den Beischlaf mit der vergewaltigten Person selbst ausführe. Der nach der Entfernung von Rewe und\n\nRe@@B unternommene Versuch des Angeklagten, mit der Verletz-\n\nten geschlechtlich zu verkehren, sei einem neuen Vorsatz entsprungen, überdies freiwillig aufgegeben worden.\n\n1.) Soweit der Angeklagte sich darauf beruft, er habe\nnicht im Sinn gehabt, mit der BB unter Ausnutzung ihrer\nädurch die gemeinsamen Gewalttätigkeiten herbeigeflihrten Widerstandslosigkeit geschlechtlich zu verkehren, kann er\n- ohne Rücksicht auf die rechtliche Bedeutung dieser Absicht -\nim Hinblick auf die Feststellungen des Urteils nicht gehört\nwerden.\n\n2\n> ’ “\n\nx\n\ner ere\n\nB D\nu. un KS ...\nEN usuniem ‘\n\narg,\n\nr>\n\nwer u!\n\n. . “\nR m %\nan nt er, .\n\nu 3\n\nca er\n\n.- — man. -\n\nu _ Tr\n\nwann. 5\n0. R\n“\n\nESSEN\n\n2 Lv Ze Rs\n\n-mit Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des von diesen\n\n-3-\n\nDanach hat er sich zur Ausübung des Beischlafs mit der\nBurger und zu ihrer Nötigung zu dessen Duldung spätestens\nin dem Zeitpunkt entschlossen, als sie sich völlig nackt\nausgezogen hatte, eingeschlichtert durch die Drohung des\nRE», er werde ihr den Hals abschneiden, wenn eie das\nnicht tue. Vorher hatte der Angeklagte nach der Annahme des\nLandgerichts den Vorsatz gehabt, im Zusammenwirken mit Ru-EB und Rei das Määchen mit Gewalt und durch Drohung\n\nbeiden beabsichtigten Beischlafs zu nötigen.\n\n2.) Ohne Erfolg bleibt auch der weitere Einwand der Revision, der Angeklagte habe seinen späteren Versuch zum Ge- K: 4\nschlechtsverkehr mit der Bi unabhängig von der Nötigungs- 3 .\nhandlung auf Grund eines neuen Vorsatzes unternommen und sei « »\nvon dessen Ausführung freiwillig zurückgetreten, daher straf- X\nlos. “a\n\nWie oben dargelegt, hat das Landgericht den vom Ange- b,\nklagten schon früher im Zusammenhang mit der Gewaltanwendung 5%\nfassten Entschluss zur Brawingung des eigenen Geschlechtsverkehrs festgestellt. Weiter ist es aus rechteirrtünsfreien Erwägungen davon ausgegangen, dass die drei Tatgenossen gmmein- &\nschaftlich durch Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr. 3\nfür Leib oder Leben die Dep genötigt haben, den wiederkolten Beischlaf von Rep und Regie sowie den versuchten Bei- '\nschlaf des Beschwerdeführers zu dulden. Damit steht dessen Ver; Da\nteidigung, er habe nicht unter Ausnutzung der Gewalt, sondern 2. %\nzufolge eines neuen Vorsatzes gehandelt, in Widerspruch. Sie\nkam deshalb vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden: S\n\nno.\n\nEbensowenig kann dem Angeklagten Straflosigkeit wegen\nfreiwilligen Rücktritts zugute kommen. Das Landgericht hat\n\nI!\nN‘\n\n-4-\n\nin rechtlich einwandfreier Beweiswürdigung dargetan, dass\ner infolge der Gegenwehr des Mädchens sein Vorhaben nicht\nhabe vollenden können. Die Bgggp hatte nämlich nach dem\nWeggang von RM und Regiip Mut gefasst und sich gegen\nden allein zurückgebliebenen Angeklagten zur Wehr gesetzt\nin der Hoffnung, mit ihm fertig zu werden, Als der Angeklagte sich auf sie gelegt hatte, presste sie die Beine zusammen,\ntrat und schlug um sich. Dem Angeklagten gelang es daher\nnicht, sein Glied bei ihr einzuführen. Aus diesen Tatsachen\nkonnte das Landgericht folgern, dass der Angeklagte sich\nnicht mehr in der Lage gesehen hat, den geplanten Beischlaf\nzu vollziehen, und dass er deshalb von dem Mädchen abgelassen hat. BQ\n\n3.) Ganz besonders stützt sich die Revision auf das Vorbringen, der Angeklagte habe die Tat der beiden Mitbeteiligten nicht als eigene gewollt; ferner auf die Rechtsansicht,\nwegen Notzucht könne als Täter nur bestraft werden, wer selbst\nden Geschlechtsverkehr mit der genötigten Frau ausgeübt habe.\nAuch damit kam sie nicht durchdringen.\n\na) Nach den Feststellungen haben die drei Beteiligten\ndurch gemeinsam \"erübte Gewalt, und zwar durch Wegschleppen,\nStossen, Schlagen, Zuhalten des Jundes und Hinziehen auf den\nBoden, Reli und Re@ii> ausserdem: durch die wiederholte\nDrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, die\nBug zur Duldung des vollendeten Beischlafs der beiden anderen Männer und des versuchten Beischlafs des Beschwerdeführers gezwungen. Im Urteil ist hervorgehoben, dass alle\ndrei in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gehandelt haben und dass jeder der drei Täter das Tun des anderen ala.\nsein eigenes gewollt hat. Nach der Überzeugung des Tatrichters hat der Angeklagte die Gewaltanwendung der anderen Teil-\n\ns\n\nwg ee vun x\nKen 2 ar\n“ „oe .\n. ‘ .\n\nBien N\n\nnehmer, deren Drohung mit gegenwärtiger Lebens- und Leibesgefahr für die Angegriffene und deren vollendeten Geschlechts- x\nverkehr in seinen Vorsatz aufgenommen. Demnach ist jeder der E “\ndrei Beteiligten für den Erfolg so weit verantwortlich, als \"IE\nsein Wille reichte. Jeder muss sich den Tatbeitrag des anderen Teilnehmers so zurechnen lassen, als hätte er ihn\n\nselbst geleistet.\n\nb) Anders wäre es nur, wenn die Auffassung richtig wäre, Täter, sonach auch Mittäter eines Verbrechens der Notzucht könne nur derjenige sein, der selber den Beischlaf |\nmit der genötigten Frau ausübe, Ihr kann jedoch nicht bei- a\ngetreten werden.\n\nDie Prage, ob eine Straftat nur vom Täter persönlich Be\nvorgenommen werden kann, ob sie also eine eigenhändige ist, «\nbeantwortet sich nicht nach dem durch sie herbeigeführten\nErfolg. Entscheidend ist vielmehr, ob im Handeln selbst <\nschon das strafwürdige Unrecht liegt. Wann das der Fall\nist, richtet sich im wedöentlichen nach der Fassung der maß- -%\ngebenden Strafvorschrift.\n\nDie Tatbestandshandlung der ersten Begehungsform des\n§ 177 StGB umfasst eine zweifache Tätigkeit, das Nötigen hr 32\nder Frau zur Duldung des ausserehelichen Beischlafs und des- =\nsen Ausführung. Nach dem Wortlaut des Gesetzes steht die Nötigungshandlung im Vordergrund, nicht die Vollziehung des\nBeischlafs. Die Ausdrucksweise \"wer ... zur Duldung ... nötigt\" lässt darauf schliessen, dass schon diese Handlung\ndas strafwürdige Unrecht enthält. Es ist daher nicht erfor- N\nderlich, dass ein Mittäter beide Tatbestandshandlungen selber ausführt. Es genügt, wenn er die Frau zur Duldung eines\naussere&elichen Beischlafs nötigt oder sich an einer derartigen Nötigung beteiligt. Mittäterschaft an einer Notzucht\n\nBES AREN\n\nist daher auf Seite dessen möglich, der an der Nötigungshandlung mitwirkt, ohne selbst den Beischlaf auszuüben (vgl das\nzum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des\nEundesgerichtshofs vom 25. Juni 1954 - 2 StR 298/53),\n\n‚Die Fassung des Gesetzes hinsichtlich der zweiten Begehungsform des § 177 StGB steht dieser Auslegung nicht\nentgegen. Ob auch die zweite Begehungsform in Mittäterscheft begangen werden kann in der Weise, dass der die Willenlosigkeit der Frau herbeiführende Täter und der den Beischlaf ausführende Täter verschiedene Personen sind, braucht\nhier nicht entschieden zu werden.\n\nDer hier vertretenen Ansicht kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, es sei begrifflich ausgeschlossen, den Beischlaf eines anderen als eigenen zu wollen. Darauf kommt es nicht an. Für den Vorsatz genügt das\nBewusstsein, zur Duldung irgendeines ausserehelichen Beischlafs zu nötigen. Mehr braucht auf Seite des Mittäters\nnicht festgestellt zu werden.\n\nEs lassen sich Pälle denken, in denen ein Beteiligter\nnicht selbst den Geschlechtsverkehr erstrebt, sei es, dass -\ner sich durch den blossen Anblick des von einem anderen aus“\ngeübten Beischlafs geschlachtlich erregen will oder dass er\nnicht einmal dieses Interesse hat. Allerdings bedarf dann,\nwenn sich der Tatbeitrag eines Teilnehmers auf die Nötigungshandlung beschränkt, der innere Tatbestand sorgfältiger Prüfung. Nach dieser Richtung weist das angefochtene Ur-.\nteil keinen Rechtsfehler auf:\n\n4.) Dasselbe gilt von den Strafzumessungserwägungen.\nDas Landgericht hat auf die ausserordentlich gemeine Gewaltanwendung gegenüber dem überfallenen Mädchen und auf\ndie daraus zu entnehmende Verrohung der Täter hingewiesen,\n\nne\nSWL’ Kr Sa\nEB.\n\nwre\"\nEIERN,\n\n..\nw\nEIIE\n“n.%\nar\nBR\nu\n\na\n\n” “ s\nBE, Nm\nÖTE OL TER LER\n\n-7-\n\nausserdem die erhebliche Beteiligung des Angeklagten und seine Vorstrafen wegen Gewalttätigkeit zu seinen Ungunsten gewürdigt. Der Umstand, dass gegen Re, \"wenn auch unter Bedenken\", auf Gefängnis erkannt worden ist, lässt keinen Missbrauch des tatrichterlichen Ermessens erkennen. Re@ß8 war\n\nnahezu vier Jahre jünger und.kaum bestraft. Die gegen ihn .-\nverhängte Strafe ist nur der Art, nicht auch der Dauer nach R\n\nvon der des Beschwerdeführers verschieden. =\nDie Revision musste deshalb verworfen werden. „\nRotberg Koeniger : Busch 5\nkartin Maaß 3\n\n$\n\n“\n\nwant\n\n=\n\n2. 2.0\n2 YO 270 <e% >\nge mE\nKa ee FE Pr\n\n-— - u int","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-08/3-str-172-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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