{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-07-08_3_StR_138_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-07-08","aktenzeichen":"3 StR 138/52","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 138/ 52 T4 £\n#\n\n2285 004 '\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache v\n\ngegen\n\n1.) den Gärtner 8 Em aus DuB, geboren an\n\n2,) die Ehefrau hartha us Due: 4\ngeboren am 8. > >41\nwegen schwerer Kuppelei\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Juli 1954, an der teilgenommen haben; sh\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender, „>\nBundesrichter Dr. Koeniger Br:\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\n\nBundesrichter Nartin\nBundesrichter Kaaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt UND ed\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, 2 ;\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst u» E.\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, ig\nfür Recht erkannt; en 5 »\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 19. November 1951 samt den ” h\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmitteis, an das Landgericht, E r.\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIy\n\nGründe:\n\na TR RE Be)\n\nDie Angeklagten sind von der Beschuldigung, in\nihrer Wohnung der Unzucht ihrer Tochter Hannelore W@-\n@&B Vorschub geleistet zu haben, freigesprochen worden,\nDas Landgericht hat ein ernsthaftes Verlöbnis festgestellt und im Hinblick auf die hier vorliegenden Verhältnisse den Geschlechtsverkehr zwischen den Verlobten\nnicht als Verstoss gegen Zucht und Sitte angesehen.\n\nGegen das Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft\nmit der Revision unter rhebung der Sachbeschwerde. Sie\nbezeichnet die der Entscheidung zugrunde liegende Auffassung, der ausserhalb der Ehe ausgeübte Geschlechtsverkehr sei nicht unzüchtig, als rechtsirrig.\n\nzu dieser Frage hat der Grosse Senat des Bundesgerichtshofs für Strafsachen im Beschluss vom 17. Februar\n1954 (NJW 1954, 766 Nr 16) eingehend Stellung genommen.\nTLarnach fördern Eltern eine gegen die geschlechtliche\nZucht verstossende Handlung, wenn sie den Geschlechtsverkehr ihres verlobten Kindes nicht unterbinden. Nicht\ngegen die geschlechtliche Zucht verstösst der Geschlechtsverkehr Verlobter dann, wenn ihrer ernstlich\nbeabsichtigten Sheschliessung zwingende Hindernisse entgegenstehen, die von ihnen nicht zu verantworten sind\nund in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Auch\ndann machen sich die Eltem nicht strafbar, wenn ihnen\nGas Eingreifen unmöglich ist oder wenn es ihnen nach lage der Umstände schlechterdings nicht zugemutet werden\nkann.\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, dass die Hannelore VW mit dem früheren britischen Besatzungssol-\n\ndaten und jetzt in Deutschland lebenden Heizer KW\nbeim deutschen Standesamt etwa im Herbst 1951 zur\n\nu,»\nChan\n\nPER AR\n\nx\nx a\nN. a:\n... x\n\n4 . - 3 - ; x\n\nEheschliessung aufgeboten worden ist und dass das britische Konsulat in DEEP die Heiratsgenehmigung\nerteilt hat. Der Eingehung der The stand damals das\nFehlen von schwer zu beschaffenden Urkunden entgegen,\nderen Eintreffen aber in absehbarer Zeit zu erwarten\n\nwar.\n\nDaraus ist zu ersehen, dass es sich hier nicht\n\num ein zwingendes Hindernis von einer solchen Beschaffenheit gehandelt hat, wie es der vorbezeichnete Beschluss im Auge hat. Infolgedessen kenn der unzüchtige\nCharakter der geschlechtlichen Verbindung der Hannelore\nVom mit KEEEED nicht verneint werden. Da das Urteil\nden gegenteiligen Standpunkt vertreten und schon wegen\nFehlens eines unzüchtigen Verkehrs den äusseren Tatbestand des § 181 Abs 1 Nr 2 StGB abgelehnt hat, kann\n\nes nicht aufrechterhalten werden.\n\nZugunsten der Angeklagten könnte indes die Möglichkeit in Betracht kommen, dass ihnen ein Einschreiten gegen das Verhältnis ihrer Tochter zu KEEMEB wegen der Besonderheit der Lage nicht zuzumuten war. Für die Beantwortung dieser Frage kann von Bedeutung sein, dass der\nVerlobte keine Wohnung gefunden hatte und dass die Hannelore WEM schon ‚ein Kind von ihm besass und von\nihm erneut schwanger war..Es wird zu prüfen sein, ob\netwa diese Umstände die Angeklagten veranlasst haben,\n\nvon einem Vorgehen gegen sie und ihren Verlobten Abstand\n\nzu nehmen, weil die Angeklagten die baldige Eheschliessung zwischen beiden sichern wollten und bei einem Wi-\n\nderstand gegen deren Beziehungen die Aufhebung des Ver-.\n\nlöbnisses fürchteten.\n\nDer Sachverhalt ist nach dieser Richtung weiter .\naufzuklären und unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsätze neu zu würdigen.\n\n-4-\n\nDu\nPEREENTRETFERE\n\nua\n\nyarr?'»\n\nERS\nN\n\nNötigenfalls ist auch zu der Frage Stellung zu\nnehmen, ob die Angeklagten sich der Rechtswidrigkeit\nihres Verhaltens bewusst waren oder ob sie bei gehöriger Anspannung ihres Gewissens das Unrechtmässige\nihres Tuns hätten erkennen können (BGHSt 2, 194 /2017).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nRotberg Koeniger Busch\nMartin Maaß\n\nET wen Ion\n\n=\n\n. > %\n. . laser N E\\ .. .\nEI UURRE SEHE IESLUNG ES IWDR hr: Sr LORR- DeGe VOURAURSGEFRTEEEN\nnt sam Im ur Ber ER\n- ._ : Be = ir; EL SET EERE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-08/3-str-138-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-08/3-str-138-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:31.754611+00:00"}}