{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-07-08_3_StR_129_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-07-08","aktenzeichen":"3 StR 129/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"N | zZ. 222\n\n1” 2285 002\n\nIm Namen des Volkes\n\nBi 3 StR_129/54 77\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Walter W mE» su: KB,\ndort geboren am @. > EB,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Juli 1954, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Maaß\nals deisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwelt R in. der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt dei der Verkündung\nals Vertreter de esanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staetsanwaltschaft wird, gan U\ndes Landgerichts in Kassel vom 11- Januars) 5\nFeststellungen aufgehoben. et \\\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschöiäung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.v\niin un\n\nPT Pe\n. ” san\n\n> nn\nD\n\nTe\n\n-2.\n\nGründes\n\nDem Angeklagten lag zur last, als Fahrer eines Personenkraıtwagens durch zu schnelles Fahren den Tod der 16-jährigen Ellen StB verschuldet zu haben. Das Landgericht hat\nihn freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Sie führt zur\nAufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an\ndas Landgericht.\n\nIm angefochtenen Urteil ist folgender Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte fuhr am 2i. August 1953 zwischen '\n\nı9 und 20 Uhr mit seinem Personenkraftwagen Ford-Taunus M 12\n\ndurch die Goethestrasse in Kassel in Richtung Hauptbahnhof.\nSeine Geschwindigkeit betrug etwa 40 - 50 km/st. Ein am Nachmittag niedergegangener Regen hatte um die Strassenbahnschienen, die im Bereich der späteren Unfallstelle um einige Zentimeter tiefer als das Kopfsteinpflaster lagen, feuchte Stellen zurückgelassen. Da vor der Kreusung der Goethestrasse\n\nmit der Querallee am rechten Strassenrand Fahrzeuge 'parkten,\nfuhr der Angeklagte mit den linken Rädern seines Wagens zwischen dem rechten Schienenpsar der Straßenbahn. Es herrschte weder Gegenverkehr noch Seitenverkehr auf der die Goethestrasse kreuzenden Querallee. ‘\n\nKurz vor der Kreuzung bremate der Angeklagte. Sein Kraft-\n\nwagen geriet dadurch ins Schleudern und bewegte sich schräg\n\nüber die Fahrbahn auf das östliche Ende einer die Goethestras-\n\nse teilenden Grünenlage zu. Dort erfaßte er die am Bordstein\n\nstehende Ellen St, die sich gerade anschickte, die Goethe-\n‚strasse zu Überschreiten und die der Angeklagte bis dahin nicht\n\ngesehen hatte. Das Mädchen wurde von der Stoßstange dea Wagens erfaßt und auf die Kühlerhaube geschleudert. Mit der da-\n\nBe\na “ .\nSr rd Se .\nTER\n\nFee\n\nmund . ‘\n\n”\n\n>\n8\n&\n\n.\nRACE\n\n„urn\n\nvwo.a\n\nwe\n\nRN mer Ban?\n\nnee.\n3%\n\nTEE SRG RE\n\nB . ri\n17) .\ny en\n\nan N\nwar.\n\nur\nro . 2\nFe R\n\n. ES 2025\n\nSmaıcH\n\nTs\n\nbei erheblich Verletzten auf der Kühlerhaube fuhr der An-\n\ngeklagte über die Querallee auf eine dort befindliche weih\ntere Grünanlage zu. Unmittelbar vor dieser gelang es ihm den 4 a\nWagen nach rechts zu reißen, wobei die bewußtlose Verletzte E\nauf das westliche Ende der Anlage geworfen wurde. Um nicht\nauf einen in der Goethestrasse rechts haltenden Personen- FR '\nkraftwagen aufzufahren, steuerte der Angeklagte wieder scharf\nnach links. Dabei kam der Wagen erneut ins Rutschen und\n\ndrückte den haltenden Personenkraftwagen mit dem rechten\nHinterrad auf den Gehsteig. ”\n\nDie verunglückte Ellen StB starb wenige Stunden\nnach dem Unfall an den erlittenen Verletzungen.\n\nDas Landgericht ist in dem angefochtenen Urteil zu\ndem Ergebnis gekommen, daß die Geschwindigkeit des Angeklagten nicht zu hoch gewesen sei, da dieser aufgrund der\nbis dahin trockenen Strasse auch an der Unfallstelle einen - X\nnormalen Zustand der Strassenoberfläche habe voraussetzen R.\nkönnen.. Auch das Abbremsen des Wagens kurz vor der Kreuzung # 3\nbegründe keinen strafrechtlichen Vorwurf. Es sei durchaus\nsachgemäß gewesen, an dieser Stelle die Geschwindigkeit -\na ENGErn. Den Angeklagten könne auch nicht zur Last se-%\n\nRü-werden, daß er- in einem Augenblick gebremst habe, in\n\nf sich die linken Räder des Wagens in der Nähe der tie- ;\nter liegenden Schienen befanden; denn es gei- ihm nicht nach-\" Ri\nzuweisen, daß er den verkehraggfährdänden Zustand des’ sche]: :\nnenbettes gekannt habe. Es 1ögos. ‚sich auch hicht ausschliessdiß:\ndass im Augenblick des Bremsbeginns eines der linken Räder ®\ndes Kraftwagens über sinen ohne Sorg&altsverletzung unbemerkt gebliebenen nassen Fleck ‚neben der. Strassenbahnschigna lief, dabei zu rutschen anfing und dem Wagenheck. eine\n\n8.\n\nRechtsbewegung verlieh, die, gefördert durch die Wölhung w 5\ndes Kopfsteinpflasters zur Schiene hin, das Rad auf die rt\nSchiene führte. Das dadurch oder durch einen anderen von ä\ndem Angeklagten nicht zu vertretenden Umstand verstärkte 24\nSchleudern habe der Angeklagte auch bei Anwendung aller 7\nerforderlichen Sorgfalt nicht verhindern können. Angesichts A\n\nder unwahren Finlassung des Angeklagten, er sei durch einen\n\nauf der Querallee daher kommenden, seine Fahrtrichtung kreuzenden Personenkraftwagen zum Bremsen gezwungen worden, be-\n\nstehe zwar der Verdacht, daB der Angeklagte unsachgemäß\n\nscharf gebremst habe. Dieser Verdacht habe sich jedoch nicht ,\nbis zu einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit verstärkt.\n\nDiesen Ausführungen des Landgerichts ist insoweit bei- :\nzutreten, als eine Geschwindigkeit von 40 - 50 km/st an sich\nnicht zu beanstanden ist. Bine örtliche Geschwindigkeitsbegrenzung bestand auf der Goethestrasse ersichtlich nicht, R\nund bei dem Fehlen von Gegen- und Querverkehr bestand für 3\nden Angeklagten auch sonst kein Anlaß, langsamer zu fahren.\n\n.\n\nDem Angeklagten kenn auch nicht ohne weiteres ein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er vor der Kreuzung seinen\nWagen abgebremst hat. Ein solcher wäre aber dann gerechtfertigt, wenn des Bremsen unsachgemäß erfolgt wäre. Das hat\nauch die Strafkammer. nicht verkannt. Die Erwägungen, aus\ndenen sie ein Verschulden des Angeklagten in dieser Rich-\n\n‘\ny i=\n_ ’\non\nvo.\n\n> s\nx\nwin Ru\n\n.. ’\n. \\ «\nDL ae ze Ze VEREER NE\n\ntung’ verneint hat, lassen jedoch eine erschöpfende Wür\ngung des im Urteil festgestellten Sachverhalte yj\nund enthalten eine Verkennung des Rechtsbegriffk\n\nlässigkeit. u\n\n5 4. -\n.\nRER a\n\n.\n“ ”\n, P\nter ae?\n”\nRT VER\n\n“\ns ü\n\n[3\nNasen\n\nj\n\nDer nraftwagen des Angeklagten befand sich in guten\nZustand; es muß daher davon ausgegangen werden, daß auch\nseine Reifen und Bremsen in Ordnung waren. Der Angeklagte\nnahm vor dem Beginn des Schleuderns keine ungewöhnlichen\nFahrbewegungen vor, sondern fuhr gleichmäßig und geradeaus.\nEr bewegte sich nach den Urteilsfeststellungen auch nicht Bi\nauf den Geleisen der Straßenbahn, die ein Rutschen besonders $\nhätten begünstigen können. Das Schleudern des Wagens kann *\ndaher bei der bisher angenommenen Geschwindigkeit von 40 u\nbis 50 km/st nur damit erklärt werden, daß der Angeklagte WE\nan einer Stelle der Fehrbahn zu scharf gebremst hat, die vom 4\nvorausgegangenen. Regen noch naß und deshalb schlüpfrig war. F\n\nFE ta\n\nIK R vi .\n7 RAR or\n.,7 E .. s\n\nDas Landgericht hat das ebenfalls in Erwägung gezogen; Er\nes meint jedoch, der Angeklagte habe die Rutschgefahr mög- '\nlicherweise nicht erkennt und ohne Sorgfaltsverletzung auch\nnicht zu erkennen brauchen. Dem kenn nicht zugestimmt werden. Der Umstand, daß die Fahrsicherheit von Kraftwagen BE\ndurch den Zustand der Straße im allgemeinen nicht so gefähr- \"4\ndet ist wie die einspuriger Fahrzeuge, rechtfertigt es nicht,\ndie Führer von Kraftwagen von der sorgfältigen Beobachtung det\nFahrbahnoberfläche zu befreien. Das gilt besonders im vor- “\nliegenden Fall, wo die, Aufmerksamkeit des Angeklagten durch _\nandere Verkehrevorgänge nicht in Anspruch genommen war. Er\nhatte vor dem Erreichen der Kreuzung durchaus die Möglich- x\nkeit, auf die Beschaffenheit der Fahrbahn zu achten und sei-\"® h\nne Fahrweise darauf einzurichten. Hätte er das getan, dann &\nkönnte ihm das Vorhandensein nasser Stellen auf der Fahrbahn und auch das Tieferliegen der Straßenbahnschienen, dem\ndas Lenägericht in diesem Zusammenhang gleichfalls Bedeutung beigemessen hat, nicht verborgen geblieben sein. Nach\n\nh\n“\n\nnem ganz vereinzelten nassen \"Fleck\" ins Rutschen gekommen\nsein, der seiner Beobachtung entschuldbar entgangen sein\nkönnte Denn bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit\nwären die Räder über eine solche Stelle so schnell hinweggewesen und hätten neuen Widerstand gefunden, daß eine\nSchleuderbewegung von dem Ausmaß, wie ihr der Wagen des Angeklagten ausgesetzt war, nicht hätte stattfinden können.\nDabei !8t zu bedenken, daß die Schlüpfigkeit von regennassen Stellen erheblich geringer ist als zum Beispiel die\noelbedeckter Stellen\n\nEinen Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte an der Unfallstelle nicht mit der dort gebotenen besonderen Vorsicht\ngebremst hat, könnte -dessen eigene kinlassung vermitteln,\ner sei durch einen auf der Querallee. daherkommenden Kraftwagen,der unter Mißachtung seines - des Angeklagten - Vorfahrtrechts die Goethestrasse überquert habe, zum Bremsen\nveranlasst worden. Das Landgericht hat diese Einlassung zwar\nals widerlegt bezeichnet. Gleichwohl könnte sie den Schluß\nzulassen, daß der Angeklagte selbst nicht bestreiten will,\nunvermittelt und zu heftig gebremst zu haben. Einen weiteren\nAnhaltspunkt für ein unsschgemäßes Bremsen könnte die Prüfung der Fehrsicherheit des Angeklagten im Zeitpunkt des\nUnfalles ergeben. Hätte der Angeklagte etwa unver BOB\neinfluss gestanden, so ließe sich ein unnötig schaffen Eremsen zwanglos erklären. Hierzu wird auf die grundsätzlichen\nAusführungen des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 5-\nNovember 1953 - 3 StR 504/53 - in BGHSt 5, 168 = VRS 6, 21 =\nDAR: 1954, 46 verwiesen. Sollte der Angeklagte in seiner Fahrsicherheit beeinträchtigt gewesen sein, dann könnte ihn auch\ninsoweit ein Verschulden treffen, als er nicht von Anfang\nan mit einer geringeren Geschwindigkeit gefahren ist (vgl\n\nBGH vom 25. Oktober 1951 - 3 StR 612/51 - in VRS 4, 30).\n\nc\n29\n\nr\nvu\n\nne ng mntnenen. \">\n> x\n\nmn.\n\nFR 227\nR\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch #\nder im Urteil nicht erörterten Frage Beachtung schenken müssen, ob nicht die Länge des Weges, den der Kraftwagen des\nAngeklagten vom Beginn des Schleuderns bis zum Stillstand\nzurückgelegt hat, sowie die Tatsache, daß der Wagen ein\nzweites Mal ins Schleudern kam und mit erheblicher Wucht\nauf den in der Goethestrasse haltenden anderen Personenkreftwagen aufgeprallt ist, Schlüsse in der Richtung zulassen, daß der Angeklagte mit einer wesentlich höheren\nals der bisher angenommenen Geschwindigkeit gefahren ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. '\n\nRotberg Koeniger Busch\nMartin Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-08/3-str-129-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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