{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-07-01","aktenzeichen":"3 StR 869/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2285 093 -7\n\nFür das Nachschlagewerk!\n\nFür ‘die Amtlic\n\nSammlung!\n\n mn nn En ma re mm re an rn na Hr De EEE Di eb mn a an ai an Human mem mE De Guru Ce a ur Cm u\n\ni. Gesetz:\n\n‘. Rechtssatz:\n\n2, Gesetz:\n\n2. Rechtssatz:\n\n§ 232 Abs \\ StGB\n\nDie Strafverfolgungsbehörde kann das besondere\nöffentliche Interesse an der Strafverfolgung\nnoch in der Revisionsinstanz erklären.\n\n§ 222 StGB\n\nDie ausgebildete Krankenschwester eines Krankenhauses ist grundsätzlich nicht verpflichtet,\n\nvon sich aus eine ärztliche Anordnung zur Vorbereitung einer Spritze auf ihre Richtigkeit\nnachzuprüfen.\n\nDagegen verletzt der Krankenhausarzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er die der Spritze beigefügten, :\nzu ihrer Vorbereitung benutzten Ampullen nicht\ndaraufhin prüft, ob die gebrauchten Mittel seiner\n\nAnordnung entsprechen.\n\nAktenzeichen: 3 StR 869/53 |\n\nUrteil des BGH vom 1. Juli 1954 16 Frankfurt ah Main\n\nBER,\n... .\n\n.*\nwin\n\n%\nb 5\nb\n\nPM\n\nIct\n\nR 860/53 T\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arzt Dr. Helmut N EEE au: ToEED/NE dort\ngeboren am @. iD BD.\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtahofs in der Sitzung\nvom ‘. Juli 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspr&sident Dr. Rotberg\nals ». itzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Maass\n\nals beisitzende Richter, wu\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung, \"\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung,\n\nals Vertreter der Bundesanwalt.chaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 25. Juli 1953\nwird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das bezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.\nDic Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels der Stgatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?\n\n— |. m\n\nAu 28. September 1951 versterb im St. lHarlus-Krankenhzsus in Frenkfurt am lfain der 5?!-jährige Montageleiter Georg\nS@EEB: Au 21. September 1951 war er wegen einer Gallenblasenentzündung in das Krenkenhaus eingeviesen und in der Miinnerstation der in.ıeren Abteilung aufsenomuen worden. Dieser stand\nder Angeklagte vor. Am Üorgen des 27. September 1951 wies\ner die Schwester Tg en, für den folgenden Tag eine Mischspritze aus ı0 ccm Protocid und 10 ccm Decholin vorzubereiten.\nInfolge eines Hörfehlers verstand Schwester I, die demals\ngerade die abwesende erste Stationsschwester vertrat, diese\nAnweisung nicht richtig und nahm an, sie sol!e eine Mischspritze cus Protocid und Cholin bereithalten. Dass Cholin,\nwie die Aufschrift auf den Ampullen ergibt, nur zur Herstellung von Lösungen für die tropfenweise Infusion verwandt werden derf, erk-nnte sie nicht, da sie die Gebreuchsanveisung\nauf den Ampul’en nicht durchlas. Am liorgen des 28.September 15l\nlegte sie dem Angeklagten eine Spritze vor, die 10 ccm Cholin\nund 10 ccm Protocid enthielt. Ihre Anwendung führte schon nach\nder Injektion von 7 ccm zu einem schweren Kreislaufkollaps,\nder den Tod des SW nach kurzer Zeit herbeiführte.\n\nAuf Crund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den\nAngeklagten wegen fehrlssiger Körperverletzung zu einer\nGeldstrafe von 500,- DM verurteilt.\n\nSeine Revision rügt Verfehrensmängel und die Verletzung\ndes sachlichen Rechts. Des Rechtsmittel hat keinen Erfolg,\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanveltschaft führt zur Aufhebung des Urteils. j\n\nTI.\nDie_Revision des Angeklagten.\n\n1. Die Verletzung des Verfahrensrechts sieht der\nBeschwerdeführer darin. dass ihn das Landrericht wegen\nfahrlssiger Körperverletzung verurteilt hat, obwohl\nkein Strafantrag gestellt worden war und die Staatsanweltschaft das besondere Öffentliche Interesse an der\nStrafverfolgung nicht oder jedenfells nicht rechtzeitig\nerklärt habe. Die Rüge ist unbegründet.\n\nNach § 232 Abs 1 StGB ist die Verurteilung wegen\nleichter vorsitzlicher und wegen fahrli.ssiger Körperverletzung in den F&Ellen, in denen kein Strafantrag eines\nhierzu Berechtigten gestellt ist, nur zulässig; ‚wenn die |\nStrafverfolgungsbehörde wegen des besonderen 5ffentl1chen\n\nInteresses an der Strafverfolgung ein Einschreiten” ‚von.\nAmts wegen für geboten-erachtet. . er A\n\nNachdem die Staatsanwaltscheft Anklage weren Zahr-1’’ssiger Tötung erhoben und die Strafkamner aus dem gleich\nrechtlichen Gesichtspunkt das Hauptverfahren eröffnet hatt\nwurde der Angeklagte in der .Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass er auch weg;;en fahrlässiger Körperverletzung\nbestraft werden könne. Der Vertreter der Anklagebehöräde\nbeantragte die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, die Strafkam:.er hielt ihn der fahrlässigen\nKörperverletzung für schuldig. -\n\nNach der Rechtsnrechung des Reichsgerichts (RGSt 75,\n3415 76; 8) ist in derartigen Fällen schon in der Erhebung\nder Anklage die Erklärung zu sehen, dass die Anklagebehörde\nwegen des Stfentlichen Interesses eine Strafverfolgung\nfür geboten erachtet. Dass eine derartige Erklärung nicht\nausdrücklich zu erfolgen breucht, bezweifelt auch die\nRevision nicht. Sie weist aber derauf hin. dass eine solche,\nnach dem Irmessen der Aniclagebehörde zu tref/ende Entschei-Gung nur ergehen könne, wenn die Staetsenwaltschaft die\ntatsächlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Ermessens für gegeben oder doch wenigstens für möglich halte.\nEs kann hier zweifelhaft erscheinen, ob dies bei Erhebung\nder Anklage der Fall wer. Die Tntscheidung der Trage, ob\nder Rechtsprechung des Reichsgerichts in derartigen Fällen\nzu folsen ist, kenn auf sich beruhen. Die Strefverfolgungsbehörde hat nämlich in ihrer Erklärung zur Revision des Angeklcgten nech § 347 StPO dergelegt, dass sie die Strafverfolgung eus den im Gesetz genannten Gründen für notwendig\nerzchte. Diese Erklärung erging auch rechtzeitig. Das will\nder Beschiierdeführer nicht anerken’en. Seine Ansicht, dass\nGie Erklärung der Strafverfolgungsbehörde nach § 232 StGB\nals Prozeßvoraussetzung bei der Eröffnung des Hauptverfahrens vorliezen müsse, ist irrig, Sie Zindet weder im Gesetz\nnoch in der Rechtsprechung oder Rechtslehre eine Stütze.\nSoweit nicht das Gegenteil im Gesetz ausdrücklich gesagt\nist, künnen alle Prozeßhondlungen, von denen die Zulüssigkeit\neiner Sachentscheidung abhöngt, solange vorgenommen werden,\nwie dies nach dem Gang des Verfahrens noch einen Sinn hat.\nIn den Fällen, in denen die Strafverfolgung davon abhängt,\ndass der Berechtigte rechtzeitig einen Strafantrag gestellt\nhet. ist enerkannt, dass es genügt, wenn ein solcher Antrag noch im Verfahren vor dem Revisionsgericht gestellt\nwird (BGHSt 3, 73). Für die en keine Frist gebundene ErklSrung der Stastsenwoltschaft nach § 232 StGB kenn nichts\n\n‘\n\n:\n®\ng\n.e\n*\n3\n}\n\nenderes gelten, zumal der hier erörterte sowie die in der\nRechtsprechung des Reichsgerichts entschiedenen Fälle\n(RGSt 75, 3415 76, 8: 77, 72) zeigen, dass die Frage,\n\nob das Öflentliche Interesse an der Strafverfolgung zu\nbejahen ist, erst im Leufe des Verfahrens auftauchen kann\n(vgi 0iG Oldenburg NW 52, 980 Ir 25). Da die Staatsenweltsche?t eindeutig und rechtzeitig zum Ausdruck gebrackt hat, dass sie ein Einschreiten von Amts wegen im\nHinblick auf das Öffentliche Interesse an der Strafverfolsung für geboten erachtet, ist die Verurteilung des\nAngelil2egten wegen ?ehrlässiger Körperverletzung zulässig,\nobwohl ein StraZantrag nicht gestellt worden ist.\n\n2. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.\n\na) Des Landgericht wirft dem Anreklagten fahrlässiges\nHandeln vor, weil er die naheliegende Ge?ehr von Hörfehler\nbei mündlichen Auftrügen an Hilfspersonen nicht in Rechnung\ngestellt und es deshalb in pflichtwidriger leise unterlasse\nhebe, die im Krrnkenhaus übliche Überwachung der Spritenbereitung durch Prüfung der zugehöri;;en leeren Ampullen\nvorzunehmen. Wie das Land;;ericht in einer des Revisionsge- #\nricht bindenden Weise feststellt, diente die Vorlage der\nAmpullen, die für die Bereitung der Spritzen gebraucht\nworden waren, dem Ziiecke, Verwechselungen ruszuschalten.\nDer Angeklagte sah nicht nach, ob die auf den Ampullen\nenge‘;ebenen Inhaltsbezeichnungen seiner Verordnung entsprechen. Darin erblickt das Landgericht eine pflichtwidrige Unterlassung. Diese Ausführungen lassen keinen Rechts-:\nfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen,\n\nSoveit die Revision vorbringt, dass den Angeklagten\n\nfür die Vorbilcung, Anstellung und Vervendung der Schwesıer IB im Krenkenhrus keine Verantwortung treffen\nkönne, liegen ihre Ausführungen neban der Seche, da das\nLanö ericht diese Ums#inde nicht zur Becründung des Vorwurfs der Fehrlässipkeit herangezo;!en hat.\n\n%) Der Beschwerdeführer bekim»ft ferner den Vom:urf,\ndasu er an die Gelchr von Hörfehlern nicht gedacht und deshelb die übliche Vorsorge unterlassen habe. In diesem Zusewaenhang legt er nöher dar, dass die Verordnung von Decholin bei dem so häufigen Krenkheitsbild einer Gellenblasen- -\nentzündung zeiltäglich sei und der Arzt deshalb davon eussehen könne, dass die Verordnung richtig verstenden und ausgeichrt serde. Dieser Einwrnd geht schon deshalb fehl, weil\niede zündiiche Übermistlung von Auftrügen en Hilfspersonen\ncie Gefchr von Übermittiungsfehlern durch Versprechen und\ndie [Sg_ichlieit von Förfehlera durch die die Anweisung entgegennehmsnde Hilfsperson einschließt. Diese Gefehren, die\nüberell da bestehen, wo mehrere lienschen zusemuenvirken,\num bestim.!te Lufträge zu erfüllen, sind jedem Einsichtigen\ngelfufig. Da sie ihre Wurzeln in nechlässiger Sprechveise,\nuneufmerksamen Zuhörsn, mundartlicher Ausdrucksweise, ®hnlich klin;enden Bezeichnungen unä dergl. haben, ist es\nnicht von ausschlag’sebender Bedeutung, ob der anordnende\nArzt hiulig verurndte oder selten gebräuchliche Littel\nnennt. Es kenn lieine Rede devon sein, wie die Revision bekruptet, daß bei häufig verordneten Liitteln ein \"Verhören!\nger nicht denkbar sei. Wie der Bundesgerichtchof schon in\nseiner Entscheiduß v4 /J5/ betont ket, muss jeder Arzt\nwit diesen naheliegsenden Gefahren rechnen. Sie bestehen\nsuch bei liiterbeit von ordnungsmässig vorgebildeten und er-\n\na.\n\n0 W 7X rt\n\nfahrenen Schwestern, zumal jeden Tag neue bis dahin\nelso vnabekennte Heilanittel wit vielfach vervechselbaren\nNamen euf den Mark+ komaen und benutzt werden.\n\nc) Hinzu kommt, dass das Landgericht besondere Umst!.nde festgestellt hat. die dem Angel:lagten diese Gefahren vor Augen stellten und Littel zu ihrer Abwehr nahe\nlegten. Ein solcher hinweis ergab sich aus der im Kranken- %\nhaus herrschenden Übung. dem Arzt die vorbereitete Spritze 7\nnit den dafür gebrauchten Ampullen vorzulegen, um ihn in\ndie Lage zu versetzen, die Art und Dosierung der Injektiong\nmittel nachzuprüfen. Auch wenn diese Überwachung nicht aus-f\ndrücklich vorgeschrieben war, sondern nur als Übung bestand\nwar sie das Ergebnis einer auf Überlegung und Erfahrung\naufgebeuten, umfassenden Voraussicht möglicher Gefahren.\nSchon durch das blosse Bestehen einer solchen Übung wird\ndeutlich, dase bei Verabsäumung solcher Vorsichtsmaßnahmen #-\ndie Gefahr eines Unfells im Bereich der Möglichkeiten\nliegt. j\n\nDaneben hat das Landgericht noch festgestellt, dass\nder Angeklagte die geringe Erfehrung der Schwester IP .\nauf dem Gebiet der inneren Medizin bei ihrem’Eintritt\nin das St. Markus-Krenkenhaus am 1. Juli 195°\nselbst erfahren hatte. Auch während der folgenden 2 3/4\nlionate ihres Dienstes euf seiner Station hette er wahrgenommen, dass sie kaum zu solchen Aufgaben herangezogen\nworden wer, mit denen sie jetzt von ihm betraut wurde.\nAuch dieser Umstend hätte den Angeklagten dazu veranlassen müssen, die Ausführung seiner Verordnung zu überwachen. \\\n\n«de\n\nmung,\n\nWas der Beschwerdeführer gegen die Verwertung des\nzuletzt genannten Gesichtspunkts vorbringt, stellt sich\nweitgehend als unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters dar. Die Revision verkennt,\ndass der Tatrichter nicht verpflichtet ist, im Urteil\ndarzulegen, auf welche Weise er zu den Feststellungen über\ndie mangelnde Erfahrung der Schwester ITaur gelangt ist.\n\nd) Die Ansicht des Landgerichts, dass der Angeklagte\ndurch das Unterlassen der im allgemeinen üblichen, hier\nnach den Umständen besonders gebotenen Kontrolle der Ampullen pflichtwidrig handelte, begegnet demnach keinen\nrechtlichen Bedenken. Sie ‚führt euch nicht zu einer Überspannung der Anforderungen, die an den Krankehhausarzt\nzu stellen sind. Das meint die Revision, jedoch zu\nDer Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass die Forderung nach einer solchen Überwachung die Arbeitsteilung\nzwischen Arzt und Schwester weitgehend entwerte. Er übersieht dabei, dass es hier gerade darum geht, diejenigen\nGefehren auszuschalten, die erst durch die Aufteilung der\nheilkundlichen Tätigkeit auf mehrere Personen hinzukommen,\n\nweil eine solche Arbeitsteilung die Verständigung zwischen .\n\nden beteiligten Personen erfordert. Dass die vom Landge-\n\n‘richt zur Vermeidung der Hörfehler geforderte Sorgfalt\n\nkeinen unzumutbaren Arbeitsaufwand herbeiführt, erhellt\nschon daraus, dass im St. larkus-Krankenhaus, wie in jeder\nordentlich geleiteten Krankenanstalt diese Nachschau der\nAmpullen üblich ist. Eine dadurch beäingte Mehrbelastung\nder Ärzte, die nach den Feststellungen des Landgerichts\nhier kaum ins Gewicht fällt, muss hingenommen werden. Das\ngebieiet schon der Umstand, dass durch den Mangel an Sorg-\n\n‚ü: Unrecht. |\n\n&\n\nfalt besonders schutzwürdige Rechtsgüter gefährdet werden;\nDes Lendfericht hat auch diesen Gesichtspunkt richtig beurteilt. Hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht sind 4\nschliesslich auch deshalb zu stellen, weil der Patient .\nFehier des Arztes und seiner Hilfspersonen nur in sehr\nseltenen Ausnshmefällen rechtzeitig erkennen und selbst\nGegenmassnshuen treffen kann.\n\ne) Das Landgericht hat somit zu Recht angenomuen,\ndass der Angeklagte die ihm nach seinen Fähigkeiten und\nKenntnissen zuzumutende Pflicht zur sorgfältigen Kontrolle\nder Injektionswittel ausser acht gelassen hat, als er die‘\nihn vorgelegte Spritze benutzte, ohne ihren Inhalt in der\nüblichen Weise festzusiellen. Die gefährlichen Folgen die\nses Unterlassens hätte er auch voraussehen können. Die Re#\n\ngericht ist der Ansicht, dass der Angeklagte zwar nicht\ndie Verwendung des Cholin, aber die Benutzung eines anderen nicht verordneten, verwechselbaren Mittels hätte\n\nvoraussehen können. Diese Annahme enthält keinen Denk- %\nfehler, wie die Revision zu Unrecht behauptet. Dass die ii\nauf Hörfehlern beruhende Verwechselung von Ampullen x\nmindestens zu Gesundheitssch’idigungen führen kann, ist\n\nfür den Arzt ohne weiteres erkennbar, so dass diese An-\n\nge Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte hätte im Fallde:\neiner Verwechselung der Injektionsmittel nicht mit dem\n\nnicht beschwert. Diese Prage ist im Zusammenhang mit der 2\nRevision der Staatsanwaltschaft zu behandeln. ;\n\n10 +:\n\nII,\n\nDie Revision. der, Staatsanyaltschaft.\n\nDes Rechtsmittel der Anklagebehörde wendet sich im\nwesentlichen gegen die Auffassung des Landgerichts, dass\nder Angeklagte als Folge einer Verwechselung nur mit\nGesunäheitsschüiäigungen des Patienten, nicht aber mit einem\ntödlichen Ausgang hätte rechnen müssen. Diese Rüge ist\nbegründet. Bei der vom Landgericht wiedergegebenen all--\ngenein üblichen Vorbereitung von Spritzen durch die Schwe--\nster genört es grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der\nHilfsperson, von sich aus die Verordnung des Arztes nachsuprüfen. Sie braucht deshalb die Anweisungen auf den Anpullen regelm&ßig nicht durchzulesen und nicht zu überlegen,\nob die darauf angegebene Veroränungsweise der Verordnung\ndes Arztes entspricht. Ihre Kenntnisse und Erfahrungen\nreichen nicht aus, um ihr ein sicheres Urteil darüber zu\n\n‚ erlauben, ob eine &rztliche Verordnung, die der aufgedruck-\n\nten Verordnungsweise zuwiderläuft, im Einzelfall angebracht\nist oder nicht. Sie vermag auch regelmäßig nicht zu beurteilen. ob die. Verordnung eines nach der Ampullenaufschrift ungeeigneien Mittels etua deshalb angebracht ist, weil es\nnach der ihr erseilten Anweisung mit anderen Liitteln gemischt wird. Die Auffassung des Iand’'erichts, der Angeklagte hebe nicht vorauszusehen brauchen, dass die von ihm\nbeauftragte Schwester Mholın in den +önnte, weil die Aufschrift der Ampulle die Gefährlichkeit dieses Wittela er-\n\ngeben hütte, ist deshalb nicht haltbar.\n\nDarüber hinaus lässt das angefochtene Urteil eine\nzulere Begründung dafür vermissen, dass der Angeklagte\n\nm. Tune unten\n\nsl.\n\nbei Hörfehlern und Verwechselungen im allgemeinen nicht damit zu rechnen brauchte, dass der Tod des Patienten nicht ein- j;\ntreten werde. Eine Nachprüfung dieser Ansicht des Tatrichters\ndurch die Revision setzt voraus, dass näher dargelegt vird,\n\nwelche Mittel nach den damals vorhandenen Beständen möglicher- :\nweise verwechsel werden konnten, Auch wenn sich unter diesen\nHitteln keine Gifte oder Opiate befanden, hütte das Landgericht}\nnäher erörtern und prüfen müssen, ob der Arzt nicht für den ;\nFall einer Veriwechselung oder unrichtisen Dosierung mit dem Todd\ndes Patienten rechnen muss. Hierbei ist vor allem der Erfahrungf\nsatz zu berücksichtigen, dass bei einem von der Regel abweichens\nden Krankheitsverlauf und der besonderen körperlichen Verfassung\neines Patienten im Einzelfall Folgen eintreten können, die nach\nArt und Schwere von den typischen Fol-’en der Verwendung ungeeig‘\nneter Heilmittel abweichen. Dieser Mangel ausreichender Feststef\nlungen zwingt zur Aufhebung des Urteils,\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Iondgericht mit Hilfe\nvon Sachverstndi,;en die Frage der Voraussehbarkeit der Todes- »\nfolge nochmals prüfen müssen.\n\nRotberg Koeniger Busch\nMartin Maass\n\n%","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-01/3-str-869-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-01/3-str-869-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:31.093317+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-07-01/3-str-869-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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