{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-07-01_3_StR_296_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-07-01","aktenzeichen":"3 StR 296/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"6\n\n2285 0°0\n\n3 StR 296/54\n\nImNamnmen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Erich Wilhelm H ED zus reiiilD LE:\n\ngeboren an. ED > : in >, 2-21. in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen falscher Anschuldigung u.a.\n\n&\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n1. Juli 1954, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss ,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch j\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst CE\nals Urkundsbeamter der. Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Btaatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 22. Dezember 1953, soweit der Angeklagte wegen wissentlich falscher Anschuldi- _\ngung, tateinheitlich begangen mit einfacher Freiheits- .\nberaubung zum Nachteil des WEB und mit schwerer Freiheits-\n\nberaubung von Bee, Kr@ip und Hegiiiib verurteilt\n\nworden ist, im Strafausspruch, ferner im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.\n\n.\n‘ ’ ..\n\n>\n\nR\nEy X\nIN BG y F2 .\nb Syyer GE SE 2\n\n%\n\nPET ı\n\nDer Angeklagte wird wegen dieser Straftat unter Einbeziehung\nder bereits am 13. September 1953 rechtskräftig gewordenen\nVerurteilung wegen Betruges im Rückfall, begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu der Gesamtstrafe von fünf\nJahren Zuchthaus verurteilt, ferner zu einer Gelästrafe\n\nvon fünfhundert DM, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit weitere fünfundzwanzig Tage Zuchthaus treten. Die bürgerlichen Ehrenrechte werden ihm auf drei\n\nJahre aberkannt.\n\nDem Verletzten, nämlich dem kaufmännischen Angestellten\nHeinz WPD aus KED-DEWD, Fatrasse @, wird die\nBefugnis zugesprochen, binnen zwei Wochen seit Zustellung der rechtskräftigen Urteilsformel für die Dauer\n\nvon einer Woche auf Kosten des Angeklagten an der Gerichtstafel des Landgerichts in Wuppertal öffentlich bekanntzumachens\n\n\"Der Kaufmann Erich Wilhei FED aus REERMEED-Tagp, KO Srasse WB, ist Aurch Urteil der\n\n2. grossen Strafkammer des Landgerichtes Wupper-\n\ntal vom 22, Dezember 1953 wegen wissentlich fa]-\nscher Anschuldigung zum Nabhteil des kaufmännischen\n\n. m uT\n\n»\n\nAngestellten Heinz WB aus EED- DEE, raBstrasse >:\n\n@;, begangen in Tateinheit mit einer anderen Straftat,\nverurteilt worden.\" - ni\n\nDie erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe ange-\n‚rechnet.\n\nDie Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Angeklagte.\n\nVon Rechts wegen\n\nLS\"\nwe\n\nf\n\n- 3 -—-\n\nGründes\n\nDas Landgericht hatte in seinem ersten Urteil (vom\n19. Januar 1953) den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs\nim Rückfall, tateinheitlich begangen mit fortgesetzter Urkundenfälschung, zu der Einzelstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und 500 DM Geldstrafe und weiter wegen wissentlich\nfalscher Anschuldigung, tateinheitlich begangen mit schwerer\nFreiheitsberaubung (zum Nachteil des W@@P), zu der Einzelstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt,\nworaus es die Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten\nZuchthaus gebildet hatte. Daneben hatte es auf drei Jahre\nEhrverlust erkannt und dem Verletzten Weiss die Befugnis\n\n“ zur Veröffentlichung des ganzen Urteils zugesprochen.\n\nNachdem der Senat dieses Urteil auf die Revisionen\ndes Angeklagten und der Staatsanwaltsehaft hinsichtlich\nder falschen Anschuldigung und im Gesamtstrafausspruch aus\nsachlichrechtlichen Gründen aufgehoben und die weitergehenden Revisionen verworfen hatte, hat das Landgericht\nin seinem zweiten Urteil (vom 22. Dezember 1953) wegen der\nersten Straftat seinen ersten Schuldspruch wiederholt und\nzugleich dahin \"ergänst\", ‘dass der Rückfallbetrug in einem\nbesonders schweren Fall begangen sei, und hat weiter den\nAngeklagten wiederum einer wissentlich falschen Anschuldigung, in Tateinheit begangen mit einfacher Freiheitsberaubung (zum Nachteil des WEB) und in weiterer Tateinheit mit\nschwerer Freiheitsberaubung (zum Nachteil von Beggguwp.\nKr und Heiß) ‚schuldig gesprochen, ohne hierfür\n\n‚eine neue Einzelstrafe ausdrücklich festzusetzen. Es hat\n\nden Angeklagten wiederum zu der Gesamtzuchthausstrafe von\ndrei Jahren sechs Monaten verurteilt.\n\n«\n\nRE I ET I\n\nuns\n\n.\n”\n\nSchuld- und Strafausspruch und hinsichtlich der zweiten\n\n‚4255 Sereten fürteiis durch Einschaltung der Worte \"in einem Z\n\n- 4 -\n\nDieses Urteil hat nur die Staatsanwaltschaft angegriffen mit dem folgenden Revisionsamtrag: 4\n\n\"soweit der Angeklagte wegen wissentlich falscher Anschuldigung, tateinheitlich begangen mit einfacher\nFreiheitsberaubung zum Nachteil WEB unä wegen schwerer?\nFreiheitsberaubung zum Nachteil Beggp Kb und\nHo» verurteilt worden ist, im Strafausspruch\naufzuheben, ferner im Gesamtstrafausspruch. \"\n\n102\n\nsn\n> yo. Pr 73\n€, ES 4° €: a\n.\n\n“2, ,\nger.\na\n\ner:\nEd\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n‚Saal Bat\n\n, 4 £\n\n1.) Zum Umfange, der. Nachprüfung ee;\n\na) Angesichts dieser Beschränkung des Rechtsmittels (§ 352 °\nStPO) ist der Urteilespruch vom 22. Dezember 1953, soweit\ner die erste Straftat (den Rückfallbetrug) betrifft, im\n\nStraftat im Schuldspmich der. Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. ‚du\n\nSchon seit der Verkündung des ersten Revisionsurteils (17. September 1953) hatte der die erste Straftat\nbetreffende Schuld- und Strafausspruch des landgerichtlichen Urteils vom 19.. Januar 1955 als Folge der Verwerfung\nder hiergegen gerichteten beiderseitigen Revisionen Rechts;% 3\n\nkraft erlangt. ‘Das Landgericht war nicht befugt ‚diöhen See\n\n° Di\nBEN\nNr,\n\nbesonders schweren Fall\" hinter den Worten \"Betruges im >\nRückfali\" zu \"ergänzen\". Aus demselben Grunde hätte auch\nim nöuen. ‚Urteil nicht wiederholt eine \"Verurteilung\" Sc\nwegeh deäselben Betrugsfalles ausgesprochen werden dürfen.\n\nEine entsprechende Berichtigung des Urteilsspruches kann\n\n0 N\neye\n\nRS\n\n\"Abs 2 StPO) sich gehindert fühlte, innerhalb seiner Ermessens-\n\n ıiegt mugleich ‚ein sachlichrechtlicher.\n\na) In den angefochtenen Urteil Zührt das Yandgericht\n\n.. Sat, ER\nSpt Se 2 AS\n\ndas Revisionsgericht im Zusammenhang mit der aus anderen\nGründen erforderlichen Abänderung des die Gesamtstrafe betreffenden Teiles des angefochtenen Urteilsspruches vornehmen.\nA\nb) Auch der die zweite Straftat (der falschen Anschuldigung) betreffende Teil des Urteilsspruches vom 22. Dezember\n1953 unterliegt, nachdem die Staatsanwaltschaft in zulässiger Weise ihr Rechtsmittel auf den Strafausspruch be- m\nschränkt hat, nur in diesem Rahmen der Nachprüfung des Re- \";\nvisionsgerichts, Dabei ist es ihm nicht verwehrt, den Straf- n\nausspruch zuungunsten des Angeklagten aufzuheben, wenn es 21\nzu der Überzeugung gelangt, dass der Tatrichter bei seiner 4\nStraffestsetzung infolge irriger Rechtsauslegung (des § 358\n\ngrenzen eine von/ihnm für angemessen erachtete höhere Strafe\nauszusprechen (vgl RGSt 42, 305 47, 3825. KG 2StrW 43, 4775 :\nIW Jg 49, 789). ni R\n\n2.) Eine solche unrdohtige. Anwendung ah: 358_Abs 2 StPO '\nrügt die Revision der Staatsanwaltachaft, fit. Recht. In ihr\n\n»\nPORENR\n\nFu; .\n“ all,\n\n%\n\nbei der Erörterung der Höhe der für die ütelte Straftat\nzu bestimmenden Eingelstrafe wie auch der’ auf dieser\nGrundlage zu bildenden Gesamtstrafe to1gagäse aus:\n\nwirt\n\n%\nex ” . ’\nRE ER\n\n.\n\nent\n<A\nu\n2\ns\n„‘\n\"g\nPe}\nr\n5\n\n\"200. 58 erachtet die Strafkammer eine Strafe von vier\nJahren Zuchthaus als geboten,aber auch als ausreichend.\nDie. Strafkammer hätte die Strafe in dieser Höhe verhängt und mit der rechtskräftigen Strafe von zwei\nJahren Zuchthaus (für den Betrugsfall) auf eine Gesamt- _\nstrafe von fünf Jahren Zuchthaus zurückgeführt, wenn\nsie nicht durch das gesetzliche Verbot des § 358\n\n-.aum\n\nES Si on\n\n-.-- Z msamenarkmn _- ,-\n\n— -\n\n.\n\n‚setzt zunächst ach‘ der Wortfassung des Gesetzes voraus,\n\n-6-\n\nen - er Resa N x Ar WEN\n\nAbs 2 StPO gehindert gewesen wäre. Bei der ungünstigen\nTäterpersönlichkeit und bei der Schwere der Tat muss\ndie verhängte Strafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus als Mindestmass dessen angesehen werden,\nwas der Angeklagte zu verbüssen hat <o...\" s\n\nDarnach ist die Verurteilung zu einer Gesamtstrafe\nvon nur drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus (statt .\nfünf Jahren Zuchthaus) wie auch die - in den Gründen zwar\nnicht ausgesprochene, aber nach dem Urteilszusamuenhang\nersichtlich gewollte - Beibehaltung der im ersten Urteil\nfür die zweite Straftat (falsche Anschuldigung) festgesetzten\nEinzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus\n(statt vier Jahren Zuchthaus) offenbar durch eine rechtirrige\nAuslegung des § 358 Abs 2 StPO beeinflusst.\n\nb) Das Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten\n\n2\n.\n..\na\n2\n.\n\\\n\n\"dass \"1 e di 8; °F ck der Angeklagte oder zu seinen\nGunsten die Staatsanwaltschaft die Revision eingelegt\" H\nhatte. Diese Noraussetzung war nicht gegeben. Zwar hatte :,\nder Angelühgte gegen das erste. landgerichtliche Urteil &\nnit der. guchrüge Revision eingelegt, aber er war damals %\n\nnicht-- wie es das Gesetz erfordert - der einzige Beschwerde-.\nführer, vielmehr hatte auch die Staatsanwaltschaft Revi-\n\nsion eingelegt. Überdies war diese, wie der Gesamtinhalt\nihrer damaligen Revisionseinl.egangs- und Begründungsschrift X\nergibt, lediglich suungunsten des Angeklagten eingelegt. RT\nGerade den hier vorliegenden Fall hat der Gesetzgeber - €\n\n%\n\naus dem Anwendungsbereich des Verbotes der Schlechter- Pr:\nstellung (§ 358 Abs 2 StPO) ausgenommen. Das ergibt die &\nVerwendung des Wortes \"lediglich\" und vor allem der/Grund- ;\n\ngedanke der Vorschrift, die den Angeklagten davor schützen\nwill, dass ein von ihm oder zu seinen Gunsten eingelegtes\nRechtsmittel zu einer für ihn ungünstigeren Entscheidung\n\nu har nn\n\nwon\n\nführt. Irrig ist insbesondere die Meinung des Landgerichts,\n\ndas Verbot der Schlechterstellung habe bestanden, weil das\ndamalige Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gemäss § 301\n\nStPO so anzusehen sei, als ob es auch zugun-\n\ns ten des Angeklagten eingelegt gewesen wäre, Die Vorschrift des § 301 StPO begründet lediglich eine Wirkung\njedes Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft auch zugunsten\ndes Angeklagten. § 358 StPO verbietet dessen Schlechterstellung auf ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft aber\nnur dann, wenn es mit dem Ziel einer für den Angeklagten\ngünstigeren Entscheidung eingelegt worden ist (§ 296 Abs 2\nStPO). Die Auffassung des Landgerichts würde zu der unmöglichen Folge führen, dass ein Urteil niemals auf ein\nRechtsmittel der Staatsanwaltschaft verschärft werden\nkönnte, weil jedes Rechtsmittel -dieser Art eugleich zugunsten des Angeklagten wirkt.\n\n3.) Zur Aufhebung. des. Strafausspruchs\n\nNach allem ist, weil das Landgericht infolge irriger\nAnwendung des Verfahrensrechts den staatlichen Strafanspruch verkürzt und damit das sachliche Strafrecht ver-\n\nletzt hat, auf die Revision der Staatsanwaltschaft in\n\nÜbereinstimmung mit dem Oberbundesanwalt das angefochtene\nUrteil im Strafausspruch hinsichtlich der für die zweite\nStraftat (der falschen Anschuldigung mit Freiheitsberaubung)erfolgten Eingelstraffestsetzung und hinsichtlich der\n\nvon demselben Rechtsirrtum Desinflussten Genantstrafenbildung.\n\naufzuheben,\nDer Senat hat sich entschlossen, in Abweichung von\ndem Antrag des Oberbundesanwalts, der die Zurückverweisung\n\nerstrebt, in der Sache selbst zu entscheiden. Das Landgericht\n\"hat, wie sich aus den Urteilsgründen klar ergibt, alle Um-\n\n“\nER\nN\n\noe. re ee \\\n. ron en un 2 a\nZEN DATE ra u ER\n\n§ 4\n\n.\n%\n'u\nN\n\nEr\n\n.\nx\n\nen\n\n- legte - Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs 2 StPO):\n\n‚formel aufgenommen. Unter diesen besonderen Umständen ist es K“\n\nstände sorgfältig geprüft, welche zur Beurteilung der Tä- '\nterpersönlichkeit und der Schwere der Tat bedeutsam sind. #\nEs hält für die zweite Straftat (der falschen Anschuldigung\nund Freiheitsberaubung) wegen der dabei zutage getretenen E\nVerwerflichkeit und Gewissenlosigkeit des Vorgehens des\nAngeklagten und des unermesslichen Leides, das er durch\nseine Strafanzeige den drei Geschäftsfreunden der Ostzone, E\nwie auch dem Weiß, samt deren Familienangehörigen zugefügt Be &\nhat, eine Strafe von vier Jahren Zuchthaus für geboten. Zu- |;\n\ngleich hat das Landgericht dargetan, dass es hiernach unter\nEinbeziehung der bereits rechtskräftig gewordenen Strafe Be\nvon zwei Jahren Zuchthaus für die erste Straftat (Rückfall- Sf\nbetrug) gemäss § 74 StGB eine Gesamtstrafe von fünf Jahren\nZuchthaus ausgesprochen hätte. Dies zu tun, fühlte sich\n\ndas Landgericht, wie die Urteilsgründe deutlich erkennen\nlassen, lediglich behindert durch das - von ihm irrig ausge- 3\n\nEs hat also in diesem Teil seiner Urteilsbegründung die inner-.$\nhalb des Strafrahmens des § 239 Abs 2 StGB liegende Ernessens-.\nentscheidung über das. Strafmass für die Einzelstrafe wie auch\nfür die Gesamtstrafe bereits getroffen und nur infolge des erdel\nterten Rechtsirrtums Aiese Entscheidung nicht in die Urteils- E\n\nzo\n7\n\n>\nY\n\nausgeschlossen, dass das Landgericht nach Zurückverweisung TE\nder Sache auf Grund der unverändert gebliebenen, von ihm z\nbereits festgestellten Tatunstände seine Entscheidung zum E\nStrafmass noch ändern würde. Bei dieser Sachlage entspricht\nes dem Sinn des § 354 Abs 2 StPO, dass das Revisionsgericht Bi\nausnahmsweise selbst auf die vom Landgericht bereits zuge- en |\n\nmeasene Strafe erkennt. ‚\n“ir\n\nNebenstrafen gefallen sind, hatte der Senat auch hierüber - =\nneu zu entscheiden. Er hat: diese, da die unverändert ’geblie- '\n\n’\nww\n\n> 28, .. -\nDe AIR\n. ARRIS\n\n20m\n’ er‘\n\n-9 -\n\nbenen tatsächlichen Feststellungen sie tragen, in Übereinstimmung mit dem Landgericht wiederum in den Gesamtstrafausspruch aufgenommen. Die Ehrenstrafe ist nach § 32 StGB wegen\nehrloser Gesinnung gerechtfertigt. Die ausgesprochene Befugnis zur Veröffentlichung des Urteils entspricht dem § 165 StGB\nund der in dem ersten Revisionsurteil des Senats hierzu gegebenen Weisung. Die Untersuchungshaft hat das Landgericht gemäss § 60 StGB bereits in vollem Umfang angerechnet; es wird\nnunmehr auch die seit dem 23, Dezember 1955 weiter als Untersuchungshaft erlittene Haft angerechnet. Sollte der Angeklagte\ninzwischen, worauf der Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft hindeutet, einen Teil der bisherigen Gesamtstrafe verbüsst haben, so wird die Vollstreckungsbehörde diese Zeit auf\ndie neue jetzt erst rechtskräftige Gesamtstrafe zu verrechnen haben.\n\nRotberg Krauss\nzugleich für den im\nUrlaub ortsabwesenden\nBundesrichter Maaß\n\nBusch Martin\n\n?\n£\n,\n\n5%\ny\n$\n\n“\nu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-01/3-str-296-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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