{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-07-01_3_StR_209_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-07-01","aktenzeichen":"3 StR 209/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2285 007 3\n\n3 StR 209/54\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen den Konstrukteur Günter 0 w aus Os,\ngeboren am. US EB in Dres,\n\nwegen fahrlässiger Tötung,\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1954, an der teilgenommen haben: \"2\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitbender, j\nBundesrichter Dr. Koeniger ni\nBundesrichter Prof.Dr. Busch :\nBundesrichter Martin ’\nBundesrichter Maaß iR\n\nals beisitzende Richter, S\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung, :\nOberetantsennunt ai bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, n\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst en I:\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, :\n\nDer\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil der\nauswärtigen Großen Strafkammer des Landgerichts\nKleve in Moers vom 20. Januar 1954 wird verworfen.\nJedoch entfallen im Urteilssatz die Worte \"(§ 315 a\nAbs 1 Ziff 1 in Verbindung mit § 316 Abs 2 StGB)\".\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels u\nzu tragen. |\n\nDR}\net\n\nam\n\nstahl... 77\nARNDT\n\nVon Rechts wegen\n\n> “\nE.#\n\nee\n\nname and,\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte befuhr am 31, Mai 1953 gegen 18,50\nUhr mit einem gemieteten Personenkraftwagen (Volkswagen) i\ndie Bundesstraße 58 aus Geldern kommend über Alpen in\nRichtung Wesel. Er hatte eine Geschwindigkeit von 60 - 70\nxm/st. Die Straße war in dem hier in Betracht kommenden\nAbschnitt nahezu geradlinig und übersichtlich. An der\nKreuzung Grünthal der Bundesstraße 58 mit der Bundesstrasse 57 stieß der Angeklagte mit dem auf der letzteren Strasse von rechts kommenden Personenkraftwagen (Mercedes-Benz) ı\ndes Kaufmanns Ot@EMEB zusammen, der sich mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 - 40 km/st der Kreuzung genähert\nhatte. Der Zusammenstoß erfolgte mitten auf der Kreuzung.\nDurch den Aufprall wurden beide Wagen aus ihrer Fahrbahn\ngeschleudert; der Mercedes-Benz fuhr dabei über eine 1,5 fi\nm tiefe Böschung hinab. Sämtliche Insassen des Otiip'\nschen Wagens wurden aus diesem herausgeschleudert; auch\nder Mitfahrer des Angeklagten wurde aus dessen Wagen geschleudert. Dieser sowie der Kaufmann OtB starben an\n\n®\nw\n\n0535.57 °97 N\n\nden erlittenen Verletzungen. Die Zeuginnen Wilhelmine 0Ot-GEB und Bertha SchiB sowie der Angeklagte selbst “\nwürderi schwer verletzt; ein im Wagen des Or gleich- Fr\nfalls mitfahrendes Kind wurde leichter verletzt. 3\nDie Bundesstraße 57 ist gegenüber der Bundesstraße sh\n58, die der Angeklagte befuhr, bevorrechtigt. Die Vorfahrt- =|\nregelung ist auf der Bundesstraße 58 durch ein 150 m vor „!\nder Kreuzung stehendes Dreickschild \"Vorfahrt auf der ix\nHauptstraße achten\" angezeigt. Außerdem ist schon vorher Bi\ndurch einen Vor-Wegweiser auf die Straßenabzweigungen ur\nnach Xanten, Kleve und Rheinberg und in einer Entfernung 5\nvon 40 m vor der Kreuzung durch das Warnzeichen \"Kreu- ä\n\nzung\" auf die Kreuzung hingewiesen. Der Angeklagte über-\n\nnr... ,\n\n—,\n\nfuhr alle drei Schilder, ohne auf sie zu achten und ohne\nseine Geschwindigkeit zu ermäßigen.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat ihn das Landgericht wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs\n(§§ 315 a Abs 1 Nr 1, 316 Abs 2 StGB) in Tateinheit mit\nfahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu\neiner Gefängnisstrafe von 8 Monaten verurteilt. Das Landgericht hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis entzogen, den\nFührerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, innerhalb von fünf Jahren eine neue Fahrerlaubnis\nzu erteilen. Die Aussetzung der Gefängnisstrafe zur Bewährung (§ 23 StGB) hat das Landgericht abgelehnt.\n\nDie Revision des Angeklagten beantragt die Aufhebung\ndes Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das\nLandgericht. Sie beanstandet mit der Sachrüge den Schuldspruch aus 8§ 315 a Abs 1 Nr 1, 316 Abs 2 StGB, die Strafzumessung, die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung. Sie ist im Ergebnis unbegründet,\n\n1, Daß der Angeklagte schuldhaft das Vorfahrtrecht\ndes verurteilten OCMEM verletzt und dadurch die T6-\ntung zweier Menschen und die Körperverletzung dreler Menschen fahrlässig verursacht hat, bedarf angesichts des\nvom Landgericht festgestellten Sachverhalts keiner besonderen Erörterung. Insoweit erhebt auch die Revision\nkeine Einwendungen. '\n\nAndererseits ist der Revision zugugeben, daß die ‘\nVerurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs mit der im Urteil gegebenen Begründung nicht\n\nDomnmmran\n\nbestehen bleiben kann. Das Landgericht hat angenommen,\n\nder Angeklagte habe mit seinem Kraftwagen für den Kraftwagen. des OtWb ein Hindernis bereitet, dadurch eine\nGemeingefahr herbeigeführt und so die Sicherheit des Strassenverkehrs beeinträchtigt (§§ 315 a Abs 1 Nr 1, 316. Aba”2\nStGB). Diese Rechtsansicht beruht auf einer Verkennung des\nBegriffs des Hindernisbereitens in § 315 a Abs 1 Nr ı StGB.\nWie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 25. Februar 1954\n\n- 4 StR 796/53 - in BGHSt 5, 393 = VRS 6, 373 (vgl auch\nBGH vom 4. Februar 1954 - 4 StR 551/53 - in BGHSt 5, 298\n\n= VRS 6, 300) näher dargelegt hat, stellt eine durch die\nNichtbeachtung der Vorfahrt für das bevorrechtigte Fahrzeug\nherbeigeführte Behinderung oder Gefährdung kein Hindernis\nim Sinne dieser Vorschrift dar. Der erkennende Senat\nschließt sich dieser Auffassung an. Die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Vergehens nach §§ 315 a Abs ! Nr 1, 316\nAbs 2 StGB ist daher fehlerhaft.\n\nDie weitere Prüfung des vom Tatrichter festgestellten Sachverhalts ergibt jedoch, daß der Angeklagte den Tatbestand der §§ 315 a Abs 1 Nr_4, 316 Abs 2 StGB dadurch verwirklicht hat, daß er die Vorfahrt in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise verletzt und dadurch eine\nGemeingefahr herbeigeführt und die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet hat. Das Landgericht hat diesen Tatbestand in dem angefochtenen Urteil zwar auch in „BrWägung .\n\nschließe. Wie der Bundesgerichtshof indes in dem angel\nten Urteil vom 25. Februar 1954 dargelegt hat, kann wäcksichtslosigkeit auch mit der fahrlässigen Begehung, ap,\nStraßenverkehrsgefährdung verbunden sein. Das trit, 4%\nzu, wenn sich ein Kraftfahrer im gegebenen Falle geiner\n\nPflicht, einem anderen die Vorfahrt zu lassen, rightig zur\n\n.. a $\nBETTEN\n\na\n\nEn -\n\na.\n\n4\n\n. .\n3\nw\nPer\nf\n\\\nER\nN, %\n.\n\nüberholen oder langsamer zu fahren,bewußt ist, sich aber\naus eigensüchtigen Beweggründen über diese Pflicht hinwegsetzt, mag er auch darauf vertrauen, daß es zu einer\nBeeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht kommen\nwerde (bewußte Fahrlässigkeit). Rücksichtslos handelt ferner derjenige, der sich aus Gleichgültigkeit auf die bezeichnete Pflicht nicht besinnt und unbekünmmert um deren\nmögliche Verletzung darauflosfährt.\n\nAuf der Grundlage dieser Rechtsprechung kann nicht\nzweifelhaft sein, daß der Angeklagte die Vorfahrt des Ot-GB in rücksichtsioser Weise verletzt hat. Denn er\nhat nicht aus einer augenblicklichen Unaufmerksamkei® ein\n\nVerkehrszeichen übersehen, sondern in geradezu unver and -\noe\n\n«\n\nlicher Nachlässigkeit drei auf die bevorstehende Kreu-.\nzung und die Wartepflicht hinweisende, in erheblichen Abständen angebrachte Schilder nicht beachtet. Mit Recht\n\nhat ihn deshalb das Landgericht der groben Fahrlässigkeit bezichtigt. Der dieses Verhalten entschuldigende Hinweis der Revision auf die Häufung - . von Verkehrssachildern auf einer Teilstrecke der Bundesstraße $ geh® Schon\ndeshalb fehl, weil sich der Unfall auf einer Kreuzung der\nBundesstraßen 57 und 58 ereignet hat. Auch das von der Revision beanstandete Fehlen eines Halteschildes vor der\n\n. Einmlindung der Bundesstraße 58 in die Bundesstraße 57\nvermag das Verschulden des Angeklagten nicht in milderem\nLichte erscheinen zu lassen, weil auch ein solches Schild\nbei einem Fahrer, der Schilder überhaupt nicht beachtet,\ndie Einhaltung der Vorfahrtregelung nicht gewährleistet.\n\n,\n\nDie Fahrweise des Angeklagten war auch grob\nverkehrswidrig; denn er ist als Vorfahrtverpflichteter\nmit erheblicher Geschwindigkeit und ohne erhöhte Reak-\n\ntionsbereitschaft in die gefährliche Kreuzung zweier verkehrsreicher Bundesstraßen eingefahren. Danit hat er fahrlässig den Tatbestand des § 315 a Abs 1 Nr 4 StGB verwirklicht. Seine Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung\ndes Straßenverkehrs ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\n„ie Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils sind rechtsfehlerfrei.\n\nBei der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung\nist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die\nSühnebedürftigkeit einer Straftat und die Notwendigkeit\nder Abschreckung anderer das Öffentliche Interesse an der\nStrafvollstreckung begründen können (§ 23 Abs 3 Nr 1 StGB;\nvgl das für die Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 6. Mai\n1954 - 3 StR 162,54 -).\n\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis und das Verbot an\ndie Verwaltungsbehörde, dem Angeklagten innerhalb eines\nZeitraums von fünf Jahren einen neuen Führerschein zu erteilen, sind im Urteil nur knapp begründet. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 5. November 1953 - 5 StR\n504/53 - in BGHSt 5, 168 /1767 = VRS 6, 19 /28/ ausgeführt\nhat, setzt die Beantwortung der Frage, ob sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, eine sorgfältige Abwägung der\ngesamten Umstände voraus. Dabei müssen neben der zur Aburteilung stehenden Tat in der Regel auch die Persönlichkeit des Täters, seine etwaige bisherige einwandfreie\nFahrweise oder einschlägige Vorstrafen und sonstige Umstände, die einen Schluß auf mangelndes Verantwortungsbewußtsein zulassen, berücksichtigt und im Urteil erörtert\nwerden. Wie der Senat aa0 anerkannt hat, kann jedoch im\n\n“s\nDue? Zu EN\n\nA en\n\nES ZEN\n\n..n\n\nEinzelfalle die Tat für sich allein schon so schwer wiegen und ummittelbar ein solches Maß mangelnden Verantwortungsbewußtseins beweisen, daß keine weiteren Umstände\n\nzur Begründung der Fahrerlaubnisentziehung und ihrer Dauer\nherangezogen zu werden brauchen. Ein solcher Fall liegt\n\nhier vor.\n\nRotberg Koeniger Busch\n\nMartin Maass\n\n‘\nin\n\nI RT er ar\n\nE20 . Buy:\nNZ\n\nx\nnn af","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-01/3-str-209-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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