{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-06-24_3_StR_388_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-06-24","aktenzeichen":"3 StR 388/51","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"NT N ER\na Een MT, “\n\nsonuyn u 23709 ,,\n\nr\n\n1\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Käthe D EEE zb. Sch@ii> aus MED,\nKreis Di, geboren an MD. EEE ED in OEEEEEERD-Ste ,\n\nwegen schwerer Kuppelei\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Juni 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr, Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEEEED in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\n- Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 30. Januar 1951\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n82\n\nGrü nd e;\n\nDie Angeklagte ist von der Beschuldigung eines\nVerbrechens der schweren Kuppelei, begangen durch\nGestattung des Geschlechtsyerkehrs des bei ihr ‚wohnenden Bergmanns Max SED mit ihrer 17jährigen Tochter Barbara freigesprochen worden. Das Landgericht hat\nein ernsthaftes Verlöbnis angenommen und im Hinblick\ndarauf ein unzüchtiges Verhalten der Jungen Leute nicht\nals gegeben angesehen, weil besonders‘ anstössige Umstände nicht vorgelegen. ‚hätten.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat die Entscheidung mit\nder Revision angefochten. Sie macht Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts geltend. Mit\nder Sachbeschwerde wendet sie sich gegen die im Urteil\nvertretene Ansicht, der ausserhalb der Ehe von Verlob- -\nten ausgeübte Geschlechtsverkehr verstosse nur beim Vorliegen besonderer Umstände gegen Zucht und Sitte.\n\n1.) Verfahrensrechtlich beanstandet die Beschwerdeführerin, das Landgericht hätte neben SE auch die\nBarbara DEE als Zeugin hören müssen. Worüber, ist\nnicht deutlich gesagt.\n\nDeshalb ist zweifelhaft, ob die Rüge ordnungsmässig erhoben ist (BGHSt 2, 168). Aber selbst wenn\nman sie als zulässig ansehen wollte, wäre sie unbegründet. Denn die Notwendigkeit einer Vernehmung der\nBarbara DEE über die Ernsthaftigkeit des Verlöbnisses drängte sich dem Gericht nicht auf. Es hat andere Tatsachen festgestellt, aus denen es auf eine\nernstgemeinte Verlobung schliessen ‚konnte.\n\nEin Verfahrensverstoss liegt demnach nicht vor.\n\n-53-\n\n2.) Dagegen dringt der gegen die Nichtanwendung des\n§ 181 Abs 1 Nr 2 StGB erhobene Angriff durch.\n\nZur Frage der von Eltern gegenüber ihren Kindern begangenen Kuppelei hat der Grosse Senat des Bundesgerichtshofs für Strafsachen im Beschluss vom 17.\nFebruar 1954 (NJW 1954, 766 Nr 16) eirigehend Stellung\ngenommen. Darnach fördern Eltem eine gegen die geschlechtliche Zucht verstossende Handlung, wenn sie\nden Geschlechtsverkehr ihres verlobten Kindes nicht\nunterbinden. Nicht gegen die geschlechtliche Zucht verstösst der Geschlechtsverkehr Verlobter dann, wenn ihrer ernstlich beabsichtigten. Eheschliessung zwingende\nHindernisse entgegenstehen, die von ihnen nicht zu verantworten sind und in absehbarer Zeit nicht behoben werden können: Auch dann machen sich die Eltern nicht\nstrafbar, wenn ihnen das Eingreifen unmöglich ist oder\nwenn es ihnen nach Lage der Umstände schlechterdings\nnicht zugemutet werden kann.\n\nDas Landgericht ist von einem ernsthaften Verlöbnis der Barbara DD mit SED ausgegangen, weil\nmit Rücksicht auf die bevorstehende Eheschliessung das\nAufgebot beim Standesbeamten bestellt und Hausrat angeschafft worden war. Es hat ausserdem festgestellt,\ndass die Angeklagte das Zusammenwohnen des SB nit\nihrer Tochter erst dann gestattet hat, als sie die\nÜberzeugung erlangt hatte, dass das junge Paar sich\nein ernstgemeintes und von beiden als bindend empfundenes Eheversprechen gegeben hatte. Damit iet die Angeklagte jedoch nicht entlastet. i\n\nNach dem Sachverhalt stand dem Abschluss der in\nAussicht genommenen Ehe kein länger dauerndes Hindernis entgegen. Infolgedessen kann der unzüchtige Cha-\n\n-4-\n\n82\n\n-4-\n\nrakter des Geschlechtsverkehrs der Barbara 7\n\nmit S@PB nicht verneint werden. Zugunsten der Angeklagten könnte freilich die Möglichkeit in Betracht\nkommen, dass ihr ein Einschreiten gegen das Verhältnis ihrer Tochter mit S@B nicht zuzumuten war. Die\nbisherigen Feststellungen ergeben indes dafür keinen\nausreichenden Anhalt. Die erst 17jährige Barbara DWB-\n@&B war aus dem Geschlechtsverkehr mit einem anderen\nManne schwanger geworden, mit dem sie während einer etwa dreimonatigen Inhaftierung des MB geschlechtliche\nBeziehungen angeknüpft hatte. An sich würde die Schwängerung durch einen Dritten die Bejahung der Unzumtbarkeit nicht ausschliessen. Die Eltern eines Mädchens können in einem solchen Falle ebenso wie bei seiner Schwängerung durch den Verlobten daran interessiert sein, die\nEheschliessung ihrer Tochter wegen ihres Zustandes sicherzustellen. Im Hinblick darauf können sie sich aus\nbilligenswerten Erwägungen gehindert sehen, gegen die\ngeschlechtliche Verbindung ihrer Tochter mit dem Verlobten einzugreifen. Derartige Gründe bedürfen aber im\nEinzelfall einer eingehenden Prüfung und Erörterung.\n\nDas Urteil muss daher aufgehoben werden.\n\nHier ist es zu einer Lösung des Verlöbnisses gekommen, weil die Angeklagte einige Zeit nach der Verlobung ihrer Tochter mit SED wegen einer ganz anderen\nAngelegenheit mit diesem in Streit geraten war.. Im Anschluss an die Auseinandersetzung hat sie ihn aus ih-:\nrer Wohnung gewiesen und ihm deren Betreten untersagt.\n\nDieses Verhalten kann von Bedeutung sein für die\nBeurteilung der Frage, ob der Angeklagten die Sicherung der Eheschliessung ihrer Tochter so sehr am Herzen lag, dass ihr ein Einschreiten gegen deren Verhält-\n\n-5-\n\na.\n\ntn nenn,\n\nnis zu SE nicht zugemutet werden konnte. Darüber\nwird das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung\nzu befinden haben. Dabei wird es auch Gelegenheit haben, etwaige sonstige die Unzumutbarkeit eines Vorgehens der Angeklagten begründende Tatsachen weiter aufzuklären.\n\nNötigenfalls wird sich das neue Urteil mit der\nWürdigung des Sachverhalts auch nach der Richtung zu\nbefassen haben, ob sich die Angeklagte der Rechtswidrigkeit ihres Tunes bewusst war oder ob sie das Unrechtmässige ihres Tuns bei gehöriger Anspannung ihres Gewissens\nhätte erkennen können (BGHSt 2, 194 /2017).\n\nRotberg Koeniger Busch\nMartin Maaß\n\nre VE\n\nRn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-24/3-str-388-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-24/3-str-388-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:30.230371+00:00"}}