{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-06-24_3_StR_141_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-06-24","aktenzeichen":"3 StR 141/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Hermann O0 EEEEB aus DONE, Krs. GEB:\n‚geboren am MB. ED ED in EHE /CSR, zun Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Juni 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Maaß\n\nals .beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ME bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Kassel vom 11, Dezember 1955 im Strafausspruch aufgehoben. Die Anordnung der Unterbringung\nbleibt bestehen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde zu\neiner Zuchthausstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, auch sind ihm die bürgerli.chen Ehrenrechte auf\ndie Dauer von zwei Jahren aberkannt worden. Das Landgericht\nhat ferner seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Seine Revision macht Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend. Sie enthält allerdings keinen ausdrücklichen Revisionsamtrag. Aus\nihrem Inhalte geht indessen hervor, daß der. Beschwerdeführer die Aufhebung des Urteils im vollen Umfange erstrebt.\n\nDie Verfahrensrüge scheitert daran, daß die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben sind.\n\nDie Sachrüge ist teilweise begründet.\n\nDer Schuldspruch ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision beschränkt sich hier auf die Behaup-\n\n‘tung, der Beschwerdeführer habe die ihn zur Last gelegte\n\nTat nicht begangen. Damit greift sie nur die tatrichterlichen Feststellungen an. Diese sind der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen. Sachlich-rechtliche Fehler bei\nder Würdigung der Beweise läßt das Urteil nicht erkennen.\n\n\"Zum Strafausspruch macht die Revision geltend, das\n\nLandgericht habe rechtsfehlerhaft von der Möglichkeit, die.\n\nStrafe im Hinblick auf die festgestellte erhebliche Minderung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu milderu (§ 51 Abs 2 StGB), keinen Gebrauch gemacht. Die Vor-\n\nnn un harte en.\n\nÄ\n\nschrift des § 51 Abs 2 StGB schreibt Strafmilderung nicht\nzwingend vor, sondern stellt es ins Ermessen des Gerichts,\nob es die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit\nstrafmildernd berücksichtigen will. Das Urteil muß jedoch\nerkennen lassen, daß das Gericht die Möglichkeit der Strafmilderung pflichtgemäß erwogen hat. Das Urteil enthält hier.\nüber nichts. Es führt nur aus, daß dem Angeklagten mildernd\nUmstände nicht zugebilligt werden könnten, weil er mehrfach\nvorbestraft sei und die jetzige Tat unmittelbar nach Verbüßung einer einjährigen Gefängnisstrafe wegen einer einschlägigen Straftat begangen habe. Daraus folgert es, daßa\nZuchthausstrafe erkannt werden und die Strafe nachdrücklich\nund empfindlich sein müsse. Gerade der Umstand, daß der Angeklägte unmittelbar nach seiner Entlassung in nöchster Näh\nder Strafanstalt sich in derselben Weise wie in den zu seinen\nfrüheren Verurteilungen führenden Fällen an einem Kinde vergangen hat, läßt es im Hinblick auf seinen Schwachsinn aber\nals möglich erscheinen, daß er für das Strafübel wenig\nempfänglich ist, und daß es\"aus diesem Grunde nicht sinnvoll\nwäre, gerade bei ihm von der in § 51 Abs 2 StGB gegebenen\nBefugnis der Strafmilderung keinen Gebrauch zu machen. Da d\nUrteil jedoch sich mit dieser Frage nicht auseinandergetzty'\nist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß das Gericht\ndie Gesichtspunkte, die für die Milderung der Strafe nach\n8 51 Abs 2 StGB in Betracht kommen, sich nicht vergegenwärtigt und deshalb nicht geprüft hat, ob es angebracht sei,\ndie Strafe nach Maßgabe dieser Vorschrift zu mildern. Der\nStrafausspruch muß deshalb aufgehoben und die Sache zur\nneuen Straffestsetzung an das Landgericht zurückverwiesen\nwerden.\n\nDie Revision meint ferner, das Tandgericht habe nicht\n\nEi\n\nhinreichend geprüft, ob eine Überwachung des Angeklagten\nnach der Verbüßung der Strafe dergestelt möglich sei, daß\ndie Öffentliche Sicherheit die angeordnete Unterbringung\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht erfordere. Dem kann\nindessen nicht beigepflichtet werden. Nach den Feststellungen ist seine verheiratete Schwester schon nach ihrer Persönlichkeit ungeeignet, ihn irgendwie zu überwachen. Im übrigen steht er allein in der Welt. Das Landgericht ist der\nÜberzeugung, daß er seinen Trieben so sehr unterliegt, daß\ner auch im Falle der Verbüßung der Zuchthausstrafe mit\nSicherheit erneut straffällig wird. Der Schluß, daß die\n\nöffentliche Sicherheit sine Unterbringung nach der Verbüs- .\n\nsung der Strafe erfordere, hegeghet deshalk keinen rechtlichen Bedenken. Diese Voraussetzungen für die Unterbringung\nwürden bei einer etwaigen Milderung der Strafe keine Änderung erfahren. Trotz Aufhebung des Strafausspruches kann\ndeshalb die Anordnung der Unterbringung bestehen bleiben.\n\nDr. Rotberg Koeniger Busch\nMartin Maass","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-24/3-str-141-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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