{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-06-16_3_StR_67_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-06-16","aktenzeichen":"3 StR 67/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2328 025\n\n3 StR 67/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Alfred D END zus Tap- Te,\ngeboren an WW. ED EB in ve,\n\nwegen versuchter Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16. Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Maass\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsarwalt ED ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Duisburg vom\n16. Oktober 1953 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\n. Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Kechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit einen\nKinde und wegen Beleidigung zur Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision\nmacht er Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts geltend.\n\n1.) Das Urteil stellt fest, der Angeklagte sei bei der\nTat angetrunken, aber nicht betrunken gewesen. Es stützt\nsich dabei auf die Aussagen der Maria Sch@® und ihrer\nzur Tatzeit noch nicht 11jährigen Tochter Brigitte, die\nder Angeklagte erfolglos aufgefordert hatte, ihn an ihrem\nGeschlechtsteil lutschen zu lassen. Beide haben bekundet,\nder Angeklagte sei nicht volltrunken gewesen.\n\nDagegen wendet sich die Revision mit dem Vorbringen,\ndas Landgericht hätte Zeugen über die Menge des vom Angeklagten genossenen Alkohols vernehmen müssen, wenn es\nseiner Angabe nicht habe glauben wollen, er habe mindestens\nacht Flaschen Bier und ebensoviel Glas 3Branntwein getrunken. Da er ohne Verteidiger gewesen sei, hätte ihm ein\nBeweisangebot darüber nahegelegt werden müssen, sofern\ndas Gericht einen solchen Beweisamtrag nicht seinem Vortrag über den Grad seiner Trunkenheit habe entnehmen\nwollen. Wenn bei jedem kleinen Verkehrsunfall ein Sachverständiger gehört werde, so sei es wenig \"objektiv\",\nbei einem Sittlichkeitsverbrechen die Beurteilung des\nTrunkenheitsgrades der Mutter des betroffenen Kindes zu\nüberlassen.\n\nDie Verfahrensrüge ist ordnungsmärsig erhoben und begründet. Wenn die Strafkammer die Behauptung des Angeklagten über die Menge des.von ihm genossenen Alkohols\nihrer Würdigung nicht zugrunde legen wollte, so musste\nsie von Amts wegen darüber Zeugenbeweis erheben. Dieser\n\n- 3.\n\nbot keine Schwierigkeiten, weil der Angeklagte mit mehreren\nArbeitskollegen an der Jubiläumsfeier des Meisters auf der\nZeche teilgenommen hatte. Die Beweismittel sind zwar im\neinzelnen in der Revisionsrechtfertigung nicht genannt,\naber durch den Hinweis auf die Gelegenheit des Alkoholgenusses als genügend gekennzeichnet anzusehen.\n\nDasselbe gilt für die Frage der Beiziehung eines Sachverständigen. Der Sinn des von der Revision erhobenen Angriffs ist, dass hier ohne Sachverständigengutachten die\nFrage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten\nnicht hätte entschieden werden dürfen. Dieses Verlangen ist\nberechtigt, weil die Aussagen der Zeuginnen Sch@® zu einer\nKlärung des Sachverhalts nach der bezeichneten Richtung nicht\nausreichten. Dazu bedurfte es der Vernehmung eines Sachverständigen, zumal sich die Handlungsweise des noch unbes;raften und auch sonst gut beleumundeien Angeklagten auf\nunzüchtige Reden beschränkt hat, zu denen ihn gerade die\n„irkung ‘des Alkohols gebracht haben kann.\n\n+\n\nDie gesamten Umstände drängten demnach den Tatrichter\nzum Gebrauch weiterer Beweismittel. Dass bei Ausdehnung der\nBeweiserhebung die Entscheidung anders ausgefallen wäre,\nkann nicht ausgeschlossen werden. Das Urteil kann daher\nnicht bestehen bleiben:\n\n2.) Auch die Sachbeschwerde ist begründet.\n\nSie erfordert zunächst die Prüfung des Sachverhalts\nnach der Richtung, ob und gegebenenfalls inwieweit § 51\nAbs 1 StGB anzuwenden ist. Dazu hatte das Landgericht\nStellung zu nehmen, weil sich der Angeklagte darauf berufen\nhatte, er könne sich wegen starker Trunkenheit an den Vorgang nicht mehr erinnern. Die Ausführungen des Urteils zur\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten sind\nnicht frei von Rechtsirrtum.\n\nR\n\nDas Landgericht hat verkannt, dass die von der Maria\nSch@ bestätigten Tatsachen keine geeignete Grundlage bilden für die Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte durch\neinen infolge Alkoholgenusses herbeigeführten Zustand einer\nBewusstseinsstörung oder krankhaften Störung seiner Geistestätigkeit unfähig oder erheblich vermindert fähig war, das\nUnerlaubte seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht\nzu handeln. Nach der Aussage dieser Zeugin hat er auf sei-\n‚nen Arbeitskameraden Mg eingeredet und dabei klar und\ndeutlich gesprochen. Anzeichen einer Volltrunkenheit hat\ndie Zeugin an dem Angeklagten nicht wahrgenommen. Dieses Verhalten mag einen Arhalt für das Vorhandensein seiner Einsichtsfähigkeit geben. Es schliesst indes ebensowenig wie\nsein vom Landgericht festgestelltes Erinnerungsvermögen\nund sein späteres Verhalten gegenüber Frau Sch@® das Fehlen\noder die erhebliche Verminderung seines Hemmungsvermögens\naus. Sinnlose Trunkenheit braucht für die Anwendbarkeit des\n§ 51 StGB nicht vorzuliegen. Die Sachlage ist hier nicht\nanders zu beurteilen als der Fall eines planmässigen, zielstrebigen Vorgehens des Täters, das der Anwendung des § 51\nStGB nicht entgegensteht (vgl RGSt 63, 465 67, 149; BGHSt 1,\n384). Dieser Prüfung hätte hier im Hinblick darauf, dass\nder Angeklagte unter Alkoholeinfluss nur unzüchtige Reden\ngeführt, sich in Verbindung damit aber sonst nicht betätigt\nhat, besondere Aufmerksamkeit zugewendet werden müssen.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, im Falle der Verneinung des § 51 Abs 1 StGB\ndie innere Tatseite hinsichtlich beider Straftaten unter\nBerücksichtigung der weiteren Einwendungen der Revision\nzu würdigen. Insbesondere bedarf der Umstand, dass der Angeklagte sich zum Urinieren an eine Hecke gestellt hat,\neiner Prüfung und Erörterung dahin, ob er trotz seiner Angetrunkenheit das Bewusstsein hatte, sich den Blicken einer\ndritten Person auszusetzen und ihr durch sein Tun die lMissachtung ihrer ihre kundzugeben.\n\nh\n\n17\nX\n\n-5-\n\nZur Strafzumessung sei bemerkt, dass die Begründung, der\ndringend gebotene Schutz der Jugend vor Sittlichkeitsverbrechen fordere eine empfindliche Bestrafung, rechtsfehlerhaft ist. Die Notwendigkeit dieses Schutzes ist Gesetzesgrund. Dessen Verwertung zur .Strafschärfung ist unzulässig.\n\nAuch die zur Strafaussetzung angestellte Erwägung, der\nAngekla;;te habe keine Reue gezeigt und bis zum Schlüss an\nder Behauptung seiner Erinnerungslosigkeit festgehalten,\nwird je nach dem Ergebnis der neuen Beweiserhebung einer\nÜberprüfung bedürfen.\n\nRotberg ‚ Koeniger Busch\nMartin 0 Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-16/3-str-67-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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