{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-06-16_3_StR_57_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-06-16","aktenzeichen":"3 StR 57/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":": ‘ \" Wıdı\n\n2328 096\n\n35tR 57/54\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Volksschullehrer Paul Sc ın EEEE> au: TeiEEEE>\nam UP, geboren am WE. ED ED in SCHE, Kreis cIB-\n\n«EBD, Ä\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 3, Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung.\nOberstaatsanwalt ED ?ei der Verkündung\nals Vertreter der Baındesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Iandzerichts in Frankfurt am iain vom 6. Fugust\n1953 nit den Teststellungen insoweit aufgehoben, als der\nAngeklagte in den Füllen WEB, \\ KB, ii,\n? und 1 (ir 1 bis 4, 6, 7 ces Urteils) [reigesprochen worden ist,\n\nDie weitergehende kevision wird verworfen,\n\nIm Umfange der Zufhebung wird die Sache zur neuen\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n‚Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nD\n.\n\n4\n.\nv\nD\ni\n+\n\nA\n\n1\n2\n\n|\n\nje\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist freigesprochen worden von\nder Beschuldigung, er habe mit acht meist noch nicht\nl4jährigen: Schülerinnen, die ihm zur Ausbildung und\n„rziehung anvertraut gewesen waren, unzüchtige Handlungen vorgenommen. Die Staatsanwaltschaft hat das\nUrteil angefochten. Sie macht mit der Revision in\nallen Fällen unrichtige Anwendung des sachlichen\nRechts geltend und rügt Verkennung des Begriffs der\nunzüchtigen Handlung, in zwei Fällen zugleich Verstöße\ngegen die Denkgesetze, in einem Fall Verletzung der\nAufklärungspflicht.\n\n1. Der Gisela HEEEMP hat das Landgericht nur bezüglich eines Teils ihrer Angaben Glauben geschenkt.\nDie Beschwerdeführerin ist der Ansicht, es hätte bei\nder Würdigung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugenaussage zur Unterstützung einen Sachverständigen beiziehen\nmüssen, Äs sei nicht in der Lage gewesen, sich darüber\nein sachgemässes Bild zu machen, weil das Nädchen\nin der geschlechtlichen Entwicklung gestanden habe,\nJedenfalls hätte im Urteil zu dieser Frage Stellung\ngenonmen werden müssen.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob sich hier dem\nMatrichter die Vernehmung eines Gutachters aufdrängte.\nDenn das Urteil muß im Falle HB auf Grund der\nsSachbeschwerde aufgehoben werden. ES wird jedoch bemerkt, daß der Tatrichter zur Beurteilung der Glaub-\n\nwürdigkeit eines kindlichen Zeugen, der keine besonderen aus dem normalen Brscheinungsbild des Jugend-\n\nu\nu.\n\n. ee.\n..%\n\nsichtlichkeit die Zeuginnen, darunter die Schülerinnen O3 7 und TEEM wiederholt gezweifelt hätten;\n\n_ nommen worden seien, die die Vorgänge beobachtet hätten.-\n\nalters hervortretende Eigentümlichkeiten aufweist, in\nüer Regel des Fachwissens eines Sachverständigen nicht\nbedarf, Es mag hier indes zweckmässig sein, einen\n\nsolchen zu hören, da das Landgericht Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit eines Teils seiner Angaben hatte,\n\n2, Der Sachbeschwerde kann der Erfolg in der Nehrzahl der Fälle nicht versagt werden,\n\na) Die Strafkammer ist der Ansicht, die Handlungen des Angeklagten seien zwar in wollüstiger Absicht\nbegangen, erfüllten aber nicht die äusseren Merkmale\ndes, Begriffs der Unzucht. Sie verletzten das Scham-,\njedoch nicht das allgemeine Sittlichkeitsgefühl. Es\nhandle sich nur um unbedeutende Berührungen und handgreifliche Zudringlichkeiten. Für die Beurteilung\nsei entscheidend ins Gewicht gefallen, daßdie Berührungen meist flüchtig gewesen seien, an deren Ab-\n\nferner daß sie in Anwesenheit anderer Personen vorge-\n\nVersuch hat die Strafkammer aus Erwägungen tatsächlicher Art abgelehnt, -\n\n- b) Diese Ausführungen berücksichtigen die Verschiedenheit des Tuns des Angeklagten gegenüber den acht\nSchülerinnen nicht genügend, an denen er sich nach\ndem Eröffnungsbeschluß verfehlt haben soll. Das Landgericht nimmt in seiner rechtlichen Würdigung nur im\nallgemeinen Stellung,- ohne die einzelnen Fälle genauer\nauseinenderzuhalten, Der Hinweis, die Zeuginnen hätten wiederholt an der Absichtlichkeit der meist\nflüchtigen Berührungen gezweifelt, lässt - abgesehen\n\nvon den Fällen VE und TED - die Frage offen,\nwelche Personen und welche Berührungen dabei in Betracht kommen, Die Meinung, der Angeklagte habe sich\nnur unbedeutende Berührungen und handgreifliche Zu-Gringlichkeiten zuschulden kommen lassen, hätte im\nHinblick auf Art und Häufigkeit des Vorgehens jedenfalls in den Fällen näherer Begründung bedurft, in denen der Angeklagte seinen Schülerinnen unter den Rock\nan die Beine gegriffen hat,\n\n\" Zwar ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß nicht jede selbst auf Sinnenlust beruhende\noder darauf abzielende unbedeutende Berührung oder handgreifliche Zudringlichkeit unzüchtig ist (RG JW 1936,\n1974 Nr 58). Aber der Umstand, daß der Angeklagte\n\neine Anzehl von ihm untergeordneten Schülerinnen unter\ndem Rock am Körper engefasst hat, deutet auf die Löglichkeit, daß das Landgericht den Begriff der Unzuchtshandlung nicht in allen Fällen rechtlich einwandfrei\nbeurteilt kat, Defür, ob das Verhalten eines Jäters\ngeeignet ist, das ellgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen, wird\nvielfach dessen äussere Erscheinung einen Adıalt bieten. Unzüchtig ist eine Kandlung von einer gewissen\nEusseren Srheblichkeit (BGHSt 2, 163 /T67/). Doch ist\ndas äussere Tun nicht allein entscheidend. Es kommt\neuch auf die Begleitumstände des Einzelfalles an, auf\ndie Örtlichkeit, den Beweggrund des Täters, seine Gesinnung, den Zweck seines Hnndelns, All das ist in\nVerbindung mit der äusseren Eanälung unter Berücksichtigung des sittlichen Empfindens der Allgemeinheit zu\nwürdigen (R6St 67, 110 ‚Tı2 37; 6 JW 1936, 389 Nr 22).\nDie Abgrenzung harmloser Neckereien gegenüber Un--\nzuchtshandlungen bereitet nicht selten Schwierigkeiten.\n\nDD Li\nen nn. EEE 2.\n\nnn\n\nAT ee\n\nen\n\nTe u.”\n\nDe Zr ET ITS\n\nnn PETE ET\n>\n\nOb ungehörige Handgreiflichkeiten leichter Art als Unzuchtshandlungen anzusehen sind, hat allerdings in erster\nLinie. der Tatrichter zu entscheiden, weil das im wesentlichen Tatfrage ist (RGSt 67, 11o /T14/; RG DR 1944,\n767 Nr 4). Aber die von ihm angestellten üIrwägungen\nmüssen erkennen lassen, daß er dabei die maßgebenden\nrechtlichen Gesichtspunkte beachtet hat,\n\nc) Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf\nden festgestellten Sachverhalt gibt keinen Anlaß zur\nBeanstandung des Freispruchs in den Fällen Helga TB\nund Emmi BED. Hier ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß der Erstrichter die Frage, ob Handgreiflichkeiten leichter Art vorlagen oder schon Unzuchtshandlungen, rechtsirrigerweise unrichtig beantwortet\nhat,\n\nDer Angeklagte hat im Jahre 1952 die T@B in seiner\nWohnung mehrmals über dem Rock euf den Oberschenkel getätschelt. In der Schule hat er ihr beim Zeichnen\nmanchmal die Hand geführt und dabei den Arm um ihren\nRücken gelegt, wobei er einmal mit der Hand kurz\nan ihre Brust kam. Diese Hilfe beim Zeichnen konnte die\nStrafkammer unbedenklich aus dem Bereich unzüchtiger\nHandlungen ausscheiden, zumal die Zeugin an der Absichtlichkeit des Tuns gezweifelt hat. Auch die Einreihung der weiteren oberflächlichen kurzen Berührungen\nunter den Begriff leichter ungehöriger Hendgreiflichkeiten ist rechtlich nicht zu mißbilligen,\n\nÄhnlich ist es im Falle Eumi BEP. Ihr hat der\nAngeklagte 1950 zwei- oder dreimal während des Unterrichts kurz über die Brust gestrichen. Die Ablehnung des\n\nUnzuchtscharakters ist bei der wenig ins Gewicht fallen\n\nh\n\nden äusseren Erscheinungsform vertretbar,\n\na) Anders liegt die Sache in den weiteren sechs\nFällen. Hier hat nämlich der Angeklagte den Schülerinnen, -\nund zwar einzelnen von ihnen, mehrmals unter dem Rock an\nden Oberschenkel oder weiter unten ans Bein gegriffen.\nuch andere weniger bedeutende Berührungen hat er häufig vorgenommen. Bei seiner Stellung gegenüber den\nMädchen und dem äusseren Erscheinungsbild der Handlungen kann den Einwendungen der Revision gegen die Auffassung, die Berührungen seien nur harmlose Handgreiflichkeiten oder Neckereien gewesen, die Berechtigung\nnicht abgesprochen werden, Die Verteidigung des Angeklagten, er habe damit seine Anerkennung den Mödchen zum\nAusdruck bringen wollen, hat die Strafkammer ihrer\nWürdigung ‚nicht zugrunde gelegt, sondern wollüstige\nAbsicht als “riebfeder seines Tuns festgestellt. War\ndiese aber der Beweggrund seines Handelns, so spricht\ndas Greifen des Angeklagten nach den Beinen seiner meist\nnoch nicht 14jährigen Schülerinnen der Eusseren Erscheinung nach für mehr als nur eine ungehörige Zudringlichkeit.\n\nDas Landgericht hat sich bei seiner Beurteilung\nvor allem von der Tatsache leiten lassen, daß bei den\nHandlungen des Angeklagten fast stets andere Personen\nzugegen waren, die die Vorgänge beobachten konnten,\n\nEs soll nicht verkannt werden, daß dieser Umstand\n\nfür die Entscheidung von Bedeutung sein kann, Er betrifft jedoch im wesentlichen die innere Tatseite. Zudem ist den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen, ob sich etwa der Angeklagte bei seinem Vor- i\ngehen unbemerkl glauble oder glauben konnte,\n\nPasp POREREEE ESEE\n\nNach alledem bestehen Zweifel, ob die Strafkanmer\nden Begriff der Unzuchtshandlung von dem der leichteren\nHandgreiflichkeit richtig abgegrenzt hat in den Fällen\nVeREEm, Kıd, KEEP, :i, PO un: HD.\nIn diesen Umfang kann daher das Urteil nicht bestehenbleiben. In den genannten Einzelfällen bedarf der Sachverhalt erneuter Prüfung und Erörterung unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Umstände. Da die\n\n- Aufhebung die Fälle VE und PEMEEEB umfasst, ist\n\nkeine Stellungnahme mehr erforderlich zu den Behauptungen\nder Revision, hier lägen auch Denkverstöße vor.\n\nDie weitergehende Revision mußte dagegen verworfen\nwerden.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils\nin allen Fällen beantragt. .\n\nRotberg Koeniger Busch\nMartin Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-16/3-str-57-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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