{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-06-16_3_StR_197_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-06-16","aktenzeichen":"3 StR 197/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5\n2528 020\n\n3_StR 197/54\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Otto A CEEEEEEEEEEEEED zus VCH,\ngeboren am EB: ED WB in BE, 2.2. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Untreue u.8.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16. Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotbergals Vorsitzender.\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwealt in der Verhandlung,\nOberstaatsanmvalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 12. November 1953,\nsoweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. \"\n\nIm Umfänge der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nET STE U ENTE RE nr > a\n\nuw:\n\nTe EA TTE:\n\nerün\n\n!\nHa\n\nDer Angeklagte ist wegen Betruges im Rückfalle\nin sechs Fällen, wegen Untreue in zwei Fällen und wegen Unterschlagung zu einer Gefängnisstrafe von insgesamt\ndrei Jahren und Geldstrafen von 200 und 150 DM verurteilt\nworden. Seine Revision macht Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.\n\nDie auf: § 338 Nr 5 StPO gestützte Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nDem Angeklagten wurde auf seinen Antrag zu Beginn\nder Hauptverhandlung der Rechtsanwalt Dr. KB e1s\nPflichtverteidiger gemäss § 140 Abs 2 StPO beigeoränet.\nDie Verteidigung war somit notwendig. Die Hauptverhandlung durfte deshalb nur in Anwesenheit des Pflichtverteidigers durchgeführt werden. Seine Anwesenheit gehört\nzu den wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens. Der\nBeweis, dass sie eingehalten worden sind, kann nur durch\ndas Sitzungsprotokoll geführt werden (§ 274 StPO). Das\nSitzungsprotokoll enthält keinen Vermerk darüber, dass\nRechtsanwalt Dr. KB in der Hauptverhanälung anwesend war. Es muss deshalb die Annahme zugrunde gelegt\nwerden, dass er nicht anwesend war. Das Gegenteil kann\nnicht durch die beigezogenen gegenteiligen Äusserungen\ndes Protokollführers und des Rechtsanwalts Dr. KEN\nbewiesen werden, weil gegen den die Förmlichkeiten des\nVerfahrens betreffenden Inhalt des Protokolls nur der\nNachweis, der Fälschung zulässig ist. In der Abwesenheit\ndes notwendigen Verteidigers liegt ein Verfahrensmangel,\n\nnm wi.\n\nun men ne um one\n\n.. . .\num tn ne en ah\n\nder nach § 338 Nr 5 StPO dazu zwingt, das Urteil\n\nmit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur\nneuen Verhandlung und Intscheidung an das Landgericht\nzurückzuverweisen. j\n\nDer Schuldspruch begegnet naclı den bisherigen\n- Feststellungen keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht wird im übrigen Gelegenheit heben, das Vorbringen der Revision, soweit es die Rückfallvoraus--\nsetzungen betrifft, zu überprüfen.\n\n‚Rotberg Koeniger ‘ Busch.\n\nMartin Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-16/3-str-197-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-16/3-str-197-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:29.614741+00:00"}}