{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-06-16_3_StR_183_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-06-16","aktenzeichen":"3 StR 183/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"27\n\n—\n\nERS YET ER” ” ERHEE BR RER 2 2% EN N BG ER u\nr “x Zu RS > EZ ” ? “ N Re N\nFür das Nachschlagewörkt. Br A =\nNicht für die Amtliche Sammlung! 0\n\nGesetz: stvo§ 1; SteB § 222. . | 2340 007\n\nRechtssatzsEine \"Reaktionszeit\" ist dem Kraftfahrer stets,\neine \"Schreckzeit\" nur dann zugubilligen, wern\n\nDEN\n\nBR.\ner von der Gefahr schuldlos überrascht worden RS;\nist, ge\n\na\n\nAktenzeichen: 3 StR 183/54\nUrteil des BGH vom 16. Juni 1954 IG Düsseldorf\n\n\\\n\n3 StR 183/54\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n. gegen\n\nden praktischen Arzt Dr. med. Fritz W iD aus\nDOGEEEEEEEEED- DEE, zeboren am W. ED ED in He,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Maaß >\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat We in der Verhandlung,\n\n' Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die’ Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Düsseldorf vom 19. November 1953 dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 8 Abs 2, 49 StVO entfällt. Im übrigen\nwird die Sache zur Entscheidung über eine etwaige\nStrafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten\ndes Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen:\n\nVon Rechts wegen\n\nEN OR\n SRARREE\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung an Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 8 Abs 2, 49 StVO zu\ndrei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Der Verurtei-\n\nlung liegen folgende Feststellungen zugrunde:\n\nDer Angeklagte fuhr am 3. Oktober 1952 gegen 191?\nUhr mit seinem Personenkraftwagen (Volkswagen) durch die\nIueg-Allee in Oberkassel in Richtung Imeg-Platz. Die\nTueg-Allee besteht aus zwei Fahrbahnen, die durch den\nStrassenbahnkörper voneinander getrennt sind. Jede Fahrbahn ist in der für sie vorgesehenen Fahrtrichtung Einbahnstrasse, Die von dem Angeklagten befahrene Bahn hatte eine Breite von 8 m. Der Beschwerdeführer fuhr mit\neiner Geschwindigkeit von etwa 40 km/st. Vor dem Barbarossaplatz wurde er durch parkende Kraftwagen veranlasst, mehr in der Mitte, teilweise sogar auf der linken Hälfte der Fahrbahn zu fahren. Als er sich der Kreuzung der Drakestrasse mit der Iueg-Allee näherte und diese überquerte, fuhr er ganz links, etwa 1 bis 2 m von\nder linken Bordsteinkänte entfernt. Um diese Zeit überquerte die später verunglückte 68jährige Frau Sch\ndie Ineg-Allee von rechts nach links (in der Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen). Als sie sich schon bis\nauf etwa 1 bis 1 1/2 m der linken Bordschwelle genähert\nhatte, wurde sie von dem Wagen des Beschwerdeführers erfasst und mit dem vorderen linken Kotflügel zu Boden geworfen. Sie erlitt schwere Verletzungen, an denen sie wenige Tage später verstarb.\n\nDie Revision greift das Urteil mit der Verfahrensund der Sachbeschwerde an. Sie kann im wesentlichen keinen Erfolg haben. \\\n\n1.) Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe nicht\naufgeklärt, in welcher Entfernung der Angeklagte einem\nvor ihm fahrenden Wagen gefolgt sei, und wie sich die\nFussgängerin gegenüber diesem vorausfahrenden Fahrzeug\nverhalten habe und welche Schlüsse der Angeklagte hieraus für sich habe ziehen dürfen, wird wegen ihres inneren Zusammenhengs mit der sachlichrechtlichen Würdigung\ndes Falles im Rahmen der Sachrüge. behandelt,\n\n2.) Das Landgericht hat das unfallursächliche Verschulden des Angeklagten darin gesehen, dass er die seine Fahrbahn überquerende Frau Sch \"erst im letzten\nAugenblick in einer Entfernung von etwas über 4 m unter\nBerücksichtigung der Schrecksekunde\" erblickt hat, obwohl er die Fussgängerin bei gehöriger Aufmerksamkeit\nschon auf eine Entfernung von 40 bis 50 m hätte bemerken\nkönnen; ferner darin, dass er sich ohne erkennbaren Grund\nzu weit links hielt und dadurch Frau Sch nit en \\\nWagen erfasste, nachdem sich diese schon auf 1 biaf: ale.‘\nder linken Bordsteinkante genähert hatte, Diese Norge SR\nsind im Ergebnis begründet und rechtfertigen den sonder”\nspruch wegen fahrlässiger Tötung.\n\n“\n\na) Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Fussgängerin erst auf eine Entfernung von\n\"etwas über 4 m\" erblickt, ist allerdings ungenau und insofern anfechtbar., Das Gericht hat sie darauf gestützt,\ndass der Wagen des Beschwerdeführers vor der Aufprallstelle nur eine Bremsspur von 4 m Iänge hinterlassen hat. Diese Bremsspur beweist indes lediglich, dass die Bremsen\nerst 4 m vor der Unfallstelle zu wirken begonnen haben,\nnicht aber, dass der Angeklagte die Fussgängerin nicht\n\nschon auf eine grössere Entfernung erblickt hat. Das Wirksamwerden der Bremsen setzte nämlich seitens des Angeklagten den Entschluss zum Bremsen nach dem Erkennen des Hindernisses sowie die Betätigung des Bremshebels voraus. Zu\nbeidem benötigte der Beschwerdeführer eine gewisse Zeitspanne, die sogenannte Reaktions- und Bremsansprechzeit,\nwährend der der Wagen noch mit unverminderter Geschwindigkeit weiterlief, Sie hat mit der sogenannten Schrecksekunde, d.i. mit der Zeitspanne nichts zu tun, während.\nder ein Kraftfahrer angesichts einer unerwarteten vera)\n\neen.\n\nNA NE:\n\nkehrsgefahr infolge Schrecks, Verwirrung oder Überraschung\nhandlungsunfähig ist (vgl dazu Brunke in DAR 1953, 10; Müller in DAR 1953, 181). Eine Reaktions- unä Bremsansprechzeit ist dem Kraftfahrer in jedem Fall zuzubilligen, eine\nSchreckzeit nur dann, wenn er von der Gefahr schuldlos\nüberrascht worden ist (RGSt 65, 135 (21427; BGH 3 StR\n\n447/53 vom 29. April 1954).\n\nDiese Begriffe hat die Strafkammer verwechselt, wenn\nsie im Urteil von der \"Berücksichtigung der Schrecksekunde\", nicht aber von einer Reaktions- und Bremsansprechzeit\nspricht. Der Irrtum beeinträchtigt den gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurf jedoch ebensowenig wie die ungenaue Ermittlung der Entfernung, auf die der Angeklagte\ndie Fussgängerin erstmals erblickt hat. Das landgericht\nkonnte nämlich von seinem Standpunkt aus, dass der Beschwerdeführer die Fussgängerin bei gehöriger Aufmerksamkeit schon wesentlich früher hätte bemerken können, diesem neben einer Reaktions- und Bremsansprechzeit nicht auch\nnoch eine Schreckzeit zubilligen, Wie erwähnt, steht eine\nsolche dem Kraftfahrer nicht zu, wenn er - wie der Angeklagte - die Gefahrenlage rechtzeitig erkennen und sich\nauf sie einstellen konnte (BGH 4 StR 383/52 vom 23.0Oktober\n\n-5.\n\n1352 in VRS 5, 56; 4 StR 462/53 vom 5. November 1953;\n3 StR 520/553 vom 17. Dezember 1953 in VRS 6, 196 (1997).\nAndererseits ist bei Zugrundelegung einer üblichen Reaktions- und Bremsansprechzeit von insgesamt 0,9 sec.\n\nzugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er die\nverunglückte Frau Schmitz bei der festgestellten Ge-\n\nschwindigkeit von 40 km/st. schon auf eine Entfernung\nvon (1lOm+ 4m=) 14 m erblickt hat; sonst hätte nänlich die Bremsung noch später eingesetzt. Gleichwohl\n\nist der Vorwurf der fahrlässugen Unfallverursachung gerechtfertigt. Das Landgericht hat’ nämlich festgestellt,\ndass der Angeklagte die Fussgängerin schon auf. eine Entfernung von 40 bis 50 m hätte entdecken können, Diese\nEntfergung genügte reichlich, um den Wagen noch rechtzeitig anzuhalten oder so zu verlangsamen, dass ein gefahrloses Ausweichen möglich war. Denn bei einer Reaktions- und Bremsansprechzeit von 0,9 sec. und einer mittleren Bremsverzögerung von 4 m/sec.° betrug der Anhalteweg für den Angeklagten nicht mehr als (10 m + 15,42 m =)\n25,42 m.\n\nDie Revision wendet sich allerdings gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe die Fussgängerin\nbei: gehöriger Aufmerksamkeit schon auf eine Entfernung\nvon 40 bis 50 m vor der Unfallstelle erblicken können.\nDer Beschwerdeführer sei nämlich durch einen dicht vorausfahrenden anderen Kraftwagen in der Sicht auf die\n Fussgängerin behindert worden. Mit dieser Behauptung\nkann die Revision indes nicht gehört werden. Das Urteil\ngibt keinerlei Anhalt dafür, dass dem Angeklagten in so\nnaher Entfernung ein anderer Wagen vorausgefahren ist.\n\nDie Revision setzt sich mit ihrer Darstellung überdies zu der eigenen Einlassung des Angeklagten in Widerspruch, er habe Frau Sch schon erblickt, als\ndiese noch auf dem jenseitigen Bürgersteig gestanden\n\n“ und sich angeschickt habe, die Fahrbahn zu überqueren. Das Landgericht ist dieser Einlassung zwar, oh-\n\nne sich mit ihr auseinanderzusetzen, nicht gefolgt,\n\nwie sich daraus ergibt, dass es dem Angeklagten vorwirft, die Fussgängerin erst auf eine Entfernung von\netwas mehr als 4 m bemerkt zu haben. Die Einlassung\nbeweist aber immerhin, dass der Beschwerdeführer in\n\nder Hauptverhandlung selbst nicht behauptet hat, in\n\nder Sicht auf Frau Sch behindert gewesen zu sein.\nEine kurze Berechnung zeigt darüber hinaus, dase‘ Bess R\n\nAR e,\n\nEinlassung die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Fussgängerin schon auf 40 bis 50 m erkennen können, bestätigt. Frau Sch legte nämlich von\nder rechten Bordsteinschwelle bis zur Stelle des Zusammenstosses, die 1 bis 1 1/2 m von der linken Bordsteinkante entfernt war, 6 1/2 bis 7 m - die Fahrbahn\nwar insgesamt 8 m breit - zurück. Dazu brauchte sie bei\ndurchschnittlicher Gehgeschwindigkeit mindestens 4 bis\n5 sec., unter Hinzurechnung der kurzen Zeitspanne, während der sie auf der Fahrbahn \"etwas stutzte\", noch\nmehr (bei Zugrundelegung der Finlassung des Ängeklagten, Frau Sc> habe an der Bordschwelle noch einmal\nangehalten und nach links gesehen, wären sogar weitere\n1 bis 2 sec. verflossen). In 4 bis 5 sec. legte der\nKraftwagen des Angeklagten bei einer Geschwindigkeit\nvon 40 km/st. rund 44 1/2 bis 45 1/2 m, unter Berücksichtigung der Bremsung in den letzten 4 m etwas weni-\n\nger zurück, Diese Strecke entspricht ungefähr der Entfernung, auf die der Angeklagte die Fussgängerin nach\nder Annahme des Landgerichts bei gehöriger Aufmerksankeit bemerken konnte. Dieser Annahme kommt im übrigen\nauch die Natur einer das Revisionsgericht bindenden\nFeststellung zu, weil sie in tatsächlicher Hinsicht mit\nder guten Einsehbarkeit und Beleuchtung der Fahrbahn\nzur Unfallzeit belegt ist.\n\nBei dieser Sachlage bestand für das Landgericht\nkein Anlass, Ermittlungen darüber anzustellen, in welchem Abstand der Angeklagte dem ihm angeblich vorausfahrenden Kraftwagen gefolgt ist.\n\nx\n\nDer Beschwerdeführer hat.demnach die verunglückte\nFrau Schmitz erst auf eine Entfernung (14 m) erblickt,\ndie kürzer als der von ihm benötigte Anhalteweg (rund\n25 m) war, obwohl er sie bei der gebotenen und ihm möglichen Sorgfalt schon auf eine wesentlich ‚grössere Entfernung (40 bis 50 m) hätte erkennen können. Er Ber,\ndeshalb trotz vorhandener: Möglichkeit unterlassen! de“\nZusammenstoss durch rechtzeitiges Abbremsen seines\nKraftwagens zu verhindern. Unter diesen Umständen kann\nihm der Vorwurf der fahrlässigen Unfallverursachung infolge Unaufmerksamkeit nicht erspart bleiben.\n\n“pay\nre\n\nTer Vorwurf träfe ihn im übrigen auch dann, wenn\n\n‚seine eigene Einlassung zugrunde gelegt würde, er ha-\n\nbe Frau SchB schon erblickt, als sie sich angeschickt\nhabe, die Fahrbahn zu betreten. In diesem Falle bestünde sein Verschulden darin, dass er die Fussgängerin wieder aus dem Auge gelassen und deshalb zu spät bemerkt\n\nhat, dass sie sich in seiner Fahrbahn bewegte, oder\naber darin, dass er sie zwar weiter beobachtet, sich\naber nicht rechtzeitig auf die Gefahrenlage eingestellt hat.\n\nDer Angeklagte kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, er habe daraus, dass Frau Sch den vorausfahrenden Kraftwagen verkehrsgerecht abgewartet habe, schliessen dürfen und missen, sie werde auch ihn\nungefährdet vorbeifahren lassen. Wie schon erörtert,\nhätte ein solches Fehrzeug zu dem Wagen des Angeklagten\neinen Mindestabstand von 40 bis 50 m gehabt. Bei dieser\nVerkehrslage kann schon zweifelhaft sein, ob der Angeklagte dem Umstand, dass die Fussgängerin diesen Wagen abwartete, entnehmen durfte, sie werde auch ihn noch vorbeilassen: Selbst wenn man ihm das aber zubilligt, konnte\ner doch von dem Augenblick ab seine Fahrweise nicht mehr\nauf diese Erwartung gründen, in dem er erkannte oder erkennen konnte, dass sich Frau Sch trotz des herannahenden Kraftwagens auf die Fahrbahn begab und sie zu\nüberqueren versuchte,\n\nFehl geht auch der weitere Einwand der Revision,\nder Angeklagte habe daraus, dass Frau Sch beim Überqueren der Fahrbahn \"etwas gestwtzt\" habe, geschlossen,\nsie werde .ihn noch vorbeifahren lassen. Ein blosses\n\"Stutzen\", worunter nach dem Sprachgebrauch ein kurzes\nAnhalten und Aufblicken zu verstehen ist, rechtfertigt\nnoch nicht das Vertrauen auf ein bestimmtes Verhalten\ndes Beobachteten. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass\ndie Fussgängerin im Augenblick des \"Stutzens\" schon etwa\n1 m auf der linken Fahrbahnhälfte, also bereits 5 m von\n\nder rechten und nur noch 3 m von der linken ee: 4\n\n. DR\n\nE72\n\na...\n\nd\n\nFL\n5\n\n3\nn\n#\nEB\n&\n\nIH 1 tu Sat ‚ur\nN Ur\n\nkante entfernt war und dass sie sich durch das rasche\nHerankommen eines Kraftwagens auf diesem Teile der Fahrbahn unmittelbar bedroht fühlen konnte. Bei dieser Verkehrslage musste der Beschwerdeführer nach der Lebenserfahrung damit rechnen, dass die Fussgängerin nicht stehen bleiben und die weitere Entwicklung der Gefahrenla--\nge besonnen abwarten werde, sondern dass sie unwillkürlich versuchen werde, noch die nächstliegende (linke)\nBordschwelle zu erreichen, der sie ohnehin zustrebte,\n\nAus diesem Grunde kann auch keine Verletzung der\nAufklärungspflicht darin gefunden werden, dass das Landgericht, falls das Überhaupt möglich gewesen wäre, keine\nnäheren Feststellungen über das Verhalten der Fussgängerin beim Überqueren der Strasse getroffen hat,\n\nDie Revision hat den Vorwurf der Unaufmerksamkeit\nschliesslich auch mit dem Hinweis angegriffen, der Angeklagte müsse seine Geschwindigkeit von 40 km/st. vor\nErreichen der Unfallstelle erheblich herabgesetzt ha- .\nben, weil er sein Fahrzeug anderenfalls nicht auf 4m\nhätte zum Stehen bringen können. Dieser Angriff scheitert schon daran, dass der Wagen des Beschwerdeführers\nam Ende der Bremsspur nicht gestanden hat, wie der Unfallhergang beweist. Das Urteil spricht nur von der Länge der Bremsspur vor der Unfallstelle; in welcher Entfernung hinter der Unfallstelle der Wagen zum Stehen kan,\nist nicht angegeben, Dieser Angabe bedurfte es auch nicht,\nweil die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte sei\nmit etwa 40 km/st. gefahren, im Zusammenhang der Sachverhaltsschilderung. nur so verstanden werden kann, dass er\ndiese Geschwindigkeit bis zum Bremsbeginn beibehalten hat.\n\nw 10 —\n\nIm übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verschulden des Beschwerdeführers geringer wäre oder entfiele, wenn er langsamer gefahren wäre. Denn das Landgericht macht ihm nicht die Geschwindigkeit als solche\nzum Vorwurf, Bei geringerer Geschwindigkeit hätte er\nzudem noch mehr Zeit zur Beobachtung der Fahrbahn und\nzu sachgemässen Massnahmen ‚gehabt,\n\nb) Der zweite Schuldvorwurf gegen den Angeklagten\ngeht dahin, dass er zu weit links, nämlich trotz einer\nFahrbahnbreite von 8 m nur 1 bis 2 m von der linken\nBordschwelle entfernt gefahren sei,\n\nDas Landgericht hat mit Recht angenommen, dass der\nAngeklagte auch als Benutzer einer Einbahnstrasse auf\nder rechten Seite der Fehrbahn zu fahren hatte, soweit\ner nicht durch besondere Umstände daran gehindert war\n(§ 8 Abs 2 Satz 4 StVO). Diese Vorschrift hat er verletzt, weil er nach der Feststellung des Tatrichters\nzum Linksfahren \"keinen erkennbaren Grund\" hatte, also weder durch parkende Kraftwagen noch durch sonstige Hindernisse zur Benutzung der linken Fahrbahnseite\ngezwungen war. Auch der ursächliche Zusammenhang zwischen dem verkehrswidrigen Linksfahren und dem Unfalltode der Frau Sch kann nicht zweifelhaft sein. Wäre der Beschwerdeführer, der die Fussgängerin mit dem\nlinken vorderen Kotflügel seines Wagens erfasst und zu\nBoden geworfen hat, nur um ein Geringes weiter rechts\ngefahren, dann wäre der Zusammenstoss vermieden worden. Die gegenteilige Meinung der Revision ist unverständlich, wenn von dem festgestellten, nicht von einem hypothetischen Sachverhalt ausgegangen wird. Beden-\n\neyor\n\n- 11 —\n\nken stehen aber dagegen, dass das Landgericht ohne nähere Begründung angenommen hat, der Angeklagte habe den Unfall als Folge des verbotenen Linksfahrens voraussehen\nkönnen. Die Berechtigung dieses Vorwurfs hängt davon ab,\nob das Gebot des Rechtsfahrens auf Einbahnstrassen auch\ndem Schutze der die Fahrbahn überquerenden Fussgänger:,\nnicht nur den Bedürfnissen des Fahrverkehrs, insbesondere der Sicherung der Überholungsmöglichkeit, dient\n\n(vgl BGH 4 StR 675/53 vom 14; Januar 1954 in VRS 6, 200\n(2027); denn nur wenn ersteres zutrifft, muss der Kraftfahrer’ in Rechnung stellen, dass das verbotene Linksfahren auf Einbahnstrassen eine erhöhte Gefährdung auch des\nFussgängerverkehrs mit sich bringt, Diese Frage braucht\nindes hier nicht entschieden zu werden. Der Angeklagte hat\nnämlich durch seine Fahrweise auch gegen den Grundsatz verstossen, dass an Fussgängern, die die Fahrbahn überqueren,\nnicht vorne, sondern hinten vorbeizufahren ist (vgl BGH\nVRS 4, 284 /2857; 6, 193 /1967;5 3 StR 707/52 vom 15. Januar 1953). Diese Pflichtwidrigkeit war für den Unfall ursächlich und insoweit kann sich der Angeklagte keinesfalls auf mangelnde Voraussehbarkeit des strafbaren Erfolges berufen. In der Rechtsprechung ist nämlich anerkannt, dass ein die Fahrbahn überquerender Fussgänger\nnicht damit zu rechnen braucht, dass ein von links konmendes Fahrzeug bei freier rechter Fahrbahnseite versuchen werde, auf der linken Fahrbahnseite vor ihm vorbeizufahren, wenn er - der Fussgänger - die Fahrbahnmitte\nbereits überschritten hat (BGH VRS 4, 284. /2857; vgl auch\nBGH 3 StR 707/52 vom 15. Januar 1953). Jeder Xreftfahrer\nkeiss liberdies, dass Fussgänger der Gefahr des Überfahrenwerdens häufig dadurch zu entgehen versuchen, dass sie\nvor dem Herankommen eines Kraftfahrzeugs den vor ihnen\nliegenden Gehsteig noch zu erreichen trachten.\n\nc) Der Schuldspruch des Urteils ist danach im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach der Neufassung des\n8 49 StVO (iVm § 2 Abs 2 Satz 2 StGB, § 354 a StPO) entfällt jedoch die Verurteilung wegen der mit der fahrlässigen Tötung tateinheitlich zusammentreffenden Übertretungen der StVO (BGH VRS 6, 203 /2047). Die dadurch gebotene Änderung des Urteilssatzes kann das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO\nvon sich aus vornehmen. Der Strafausspruch wird durch\nden Wegfall der Übertretungen nicht berührt, weil die\nStrafzumessungserwägungen des Landgerichts erkennen lassen, dass die Strafe nicht im Hinblick auf die genannten Übertretungen verschärft worden ist.\n\nDie Strafzumessungsgründe weisen auch im übrigen\nkeinen Rechtsfehler auf. Ein Mitverschulden der Getöteten hat der Tatrichter ausdrücklich zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Dass er das Mitverschulden\nnur für möglich, nicht für erwiesen erachtet hat; rechtfertigt nicht den von der Revision erhobenen Vorwurf\nmangelnder Aufklärungspflicht. Denn nach dem Grundsatz\n\"Im Zweifel für den Angeklagten\" kam dem Angeklagten\ndas nur als möglich angesehene Mitverschulden der Fussgängerin im selben Umfange wie ein sicher festgestelltes zugute.\n\nZu beanstanden ist lediglich, dass die Strafkammer\nsich nicht zu der Frage geäussert hat, ob die Strafe zur\nBewährung ausgesetzt werden kann (§ 23 StGB). Unter den\nbesonderen Umständen des Falles - geringe Höhe der erkannten Freiheitsstrafe, bisherige Straflosigkeit des\n\nAngeklagten, berufliche Nachteile des Strafvollzuges -\nlag es nahe, abweichend von der verfahrensrechtlichen\n\n- 13 -\n\nRegel des § 267 Abs 3 Satz 3 StPO die Ablehnung der Strafaussetzung im Urteil ausdrücklich zu begründen. Da das\nnicht geschehen ist, ist nicht auszuschliessen, dass das\nLandgericht die Vorschrift des § 23 StGB übersehen ig\n\naus rechtsirrtümlichen Erwägungen nicht angewandt ’h: it\n(BGH 3 StR 17/54 vom 6. Mai 1954), Die Erörterung der Frage einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung erübrigte\nsich nicht deshalb, weil der Tatrichter \"im Interesse der\nÖffentlichkeit\" eine Gefängnisstrafe ausgesprochen hat:\nDarin liegt noch keine Verneinung der Voraussetzungen\n\nder Strafaussetzung aus dem Gesichtepunkt des § 23 Abs 3\n\nNr 1 StGB.\n\nRotberg Koeniger Busch\nMartin \" Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-16/3-str-183-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-16/3-str-183-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:29.584225+00:00"}}