{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-06-04_3_StR_513_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-06-04","aktenzeichen":"3 StR 513/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2226 045\n\nPi)\nws\naan\nin\nax\n1\n>\nnn\n[99\n[ef]\n[62\ncr\nF-\n>\n\\n\nee\n\nDe]\n[d]\n[p}\nu\n\nIm Namen des vel\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zugschaffner-Anwärter Johan Bm au: rim,\ngeboren am EEE 921 ir. \"m;\n\nwegen Meineides u, &\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 1. HE 1956, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender, -\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nEundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Naaß\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsamvalt > \"\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision Sem Angeklagten B wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kleve vom 4. Juni 1954\n\n1. im Schuldsvruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte\nnur wegen Heineides verurteilt ist,\n\n4\n\n2. im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nszene\nIm üUmfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ve\nHandlung und Entscheidung, zuch über die Kosten des Rechirwittels. an das Landgericht zurückvervwiegen-\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte wurde in dem vor dem Amtsgericht Goch\nschwebenden Unterhaltsprozeß ED gegen BB am 27. Mai\n1953 und am 27. Juni 1953 durch den ersuchten Amtsrichter in\nKleve als Zeuge darüber vernommen, ob er mit der Mutter de\nklagenden Kindes innerhalb der gesetzlichen Smpfängniszeit.\n(8. Kai bis 6- September 1952) geschlechtlich verkelrthabe\nEr hat hierbei die Frage des vernehmenden Richters, ob er\nüberhaupt schon einmal mit der Hutter des Kindes geschlechtlich verkehrt habe, wissentlich der Wahrheit zwvider verneint. Er hatte von 1951 bis Ende April/änfang Mai 1952 mehrfach mit der Kutter des Kindes geschlechtlichen Verkehr\n\ngehabt. Im ersten Termin blieb er unvereidigti. Das Prozeßgericht ordnete seine Vereidigung an, Daraufhin beschwor er\n\nim zweiten Termin die falsche Aussage, nachdem er sie wiederholt hatte.\n\n'Das Landgericht hat ihn wegen eines Heineiäes und\neiner uneidlichen falschen Aussage zu einer Gesamtstrafe\nvon einem Jahr Gefängnis verurteilt. Hiergegen richtet sich\ndie Revision des Angellagten, Die Verfahrensrüge entbehrt\nallerdings der im § 344 Abs 2 StPO vorgeschriebenen Begründung. Dagegen ist die Sachrüge, soweit sie den Schuldspruch\n\nangreift, begründet.\n\n1. Die Revision macht unter Berufung auf die Entscheidung des Senats BGHSt 5, 44 geltend, der Angeklagte\nhätte nur wegen eines Heineides, nicht aber auferdem wegen\nvneidlicher vorsätzlicher falscher Aussage (Vergsher nach\n\na\n\n§ 155 StGB) verurteilt werden dürfen, In dem angezoge\nUrteil hat der Senat ausgesprochen, daß die im Wege cCer\nRechtshilfe durchgeführte Vernehmung eines Zeugen erst dann\n\nhlossen angesehen werden könne, wenn auf Anordnung\n\nc\ndes Prozeßgerichts der Zeuge die Aussage beschwört oder unbe-\n\nPd\nF\n\nre\n\neidi ei bleibt. Der Grund hierfür wurde darin gefunden, daß\n\nPar\n\n[0)\n\nhei kommissarischer Vernehmung das Prozeßgericht darüber entcheidet, ob der Zeuge seine Aussage zu beeidigen het, und\ndaß das Prozeßgericht die Entscheidung regelmäßig erst nach\nder Vernekmung des Zeugen trifft, weil nun erst die Voraussetzungen des § 391 ZPO geprüft werden können. Beschwöre der\nZeuge auf die Anordnung der Vereidigung hin in einem neuen\nTermin die im Vortermin erstattete wissentlich falsche Aussage, so gehe diese in dem Meineid auf, der mit der Eidesleistung begangen ist, Für die Anwendung der Vorschrift des\n§ 153 StGB sei nach der die Aussage abschließenden Eidesleistung kein Raum mehr, weil die falsche Aussage heschworen\n\nund somit keine uneidliche sei.\n\nDer Senat ist bei erneuter Prüfung der Rechtsfrage\nzı der Soerzeugung gelangt, daß es nicht darauf arkommt,\nwann die Aussage \"abgeschlossen\" ist. Vielmehr ist er der\nMeinung, daß sich aus dem Zusammenspiel der §§ 153 und\n154 StGB ergibt, daß nach dem Willen des Gesetzes die\nSchuld der uneidlichen Falschaussage stets durch die Bestrefung des lleineides abgegolten sein soll, wenn innerhalb desselben Rechtszuges die zunächst uneidlich erstattete ! Aussage in einem späteren Termin mit dem Eide bekräftigt wird. Hit Rücksicht auf die entgegenstehende\nRechtsprechung des 1. und 5. Strafsenats hat der erkennende\nSenat die Rechtsfrage dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt. Dieser ist der Ansicht des erkennenden Senats beigetreten und hat folgenden Rechtssatz beschlossen.\n\n\"Wenn der Zeuge in demselben Rechtszug. zunächst uneidlich vorsätzlich falsch aussagt und in einem\n\nN -\n\nspäteren Termin die Aussage mit den Eide bDehräftigt;\n\nso geht die uneidliche falsche Aussage im Meinelde\naul. Der Zeuge ist nur wegen eines Verbrechens des\n\nr\n\nZeineides zu bestralen.\"\n\n“re\n\nDie Verurteilung wegen eines Vergeiens nach 3 15?\nStGB kann deshalb nicht bestehen bleiben. Der Schuldspruch\nkann jedoch von hier aus richtig gestellt: werden.\n\n2.) Die Änderung des Schuldspruches zwingt dazu, den\n2\n\nSzrefausspruch im voilen Umfange aufzuheben, alsc zuch die\nFi F\nfür den Heineid festgesetzte Strafe. Das Landgericht nat das\n\n' Verhalten des Ängeklagten fehlerhaft ais zwei selbständige\ntraftaten gewürdigt. Eben dieses Verhalten stellt sich\nbei richtiger rechtlicher Würdigung nur als eine Straftat,\n\nnämlich als ein leineid dar. Das Landgericht ist deshalb\ndurch die Vorschrift des § 355 Abs 2 StPO nicht an die für\nden Heineid festgesetzte Strafe von zehn Honaten Gefängnis\ngebunden, sondern befugt eine Gefängnisstrafe bis zu einem\nJahre auszusprechen.\n\nrd das Lendgericht\nzu beachten haben, daß die Vorschrift des § 157 SiGB nicht\ndeshalb angewendet werden könnte, weil d\n3id geleistet habe, um eine Bestrafung wegen\n27. Hai 1955 erstatteten uneidlichen Falschaussage von sich\n\nabzuwenden.\n\nDaß die bisher zugemessene Strafe unter Berücksichtigung\nder im Urteil angeführten Wilderungsgründe gegen das gerechte\n\nMaß verstieße, wie die Revision geltend macht, triff+ nicht\n\nzu.\n\nGlanzmann Koeniger Busch\n\n' Maaß Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-04/3-str-513-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 391","ref_norm":"391","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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