{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-06-03_3_StR_133_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-06-03","aktenzeichen":"3 StR 133/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2328 037° 6,\n\n3 StR 133/54\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache .\ngegen\n\n“den Autoschlosser Norbert KEED aus OHM\n\nKreis WEM, zeboren an W. ED AR in Kae.\nLi}\n\nzur Zeit in enderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 53. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n.„ als Vorsitzender,\n\n“ Bundesrichter Dr. Koeniger\n‘ Bundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Naaß\nals beisitzende Richter, .\n\nOberstaatsanwalt EB in üer Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WB bei ser Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkann:\n\n“ Auf die Revision des Angeklagten wild, das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom l. Dezember 1953\nim Schuld- und Strafausspruch aufgehoben, soweit\nder Angeklagte wegen erfolglos unternommener Verleitung zum keineid verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen:\n\nut um et\n\n-2-\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1\n\nDer wegen zahlreicher Betrügereien schon zu mehreren,\nauch langjährigen Freiheitsstrafen verurteilte Angeklag-\n. te kam in der Strafanstalt Wehlheiden, in der er eine\nZuchthausstrafe von vier Jahren zu verbüssen hatte, auf\nden Gedanken, seinen früheren Sportverein, den TSV ZU».\ndurch die Geltendmachung einer erdichteten Forderung um\neinige hundert DM zu schädigen. Zu diesem Zweck reichte\ner im Juni 1952 beim Amtsgericht Kassel ein Armenrechtsgesuch\nfür eine Schadenersatzklage gegen den genannten Sportverein\nein, inden er behauptete, als Torwart der Fussballmsnnschaft\nseines früheren Vereins bei zwei Spielen im Sommer und\nHerbst 1950 Zahnschäden und einen Hittelfingerbruch erlitten zu haben, Zur Glaubhaftmachung der Anspruchsgrundlagen\nfügte er dem Gesuch eine erschlichene ärztliche Bescheinigung sowie eine schriftliche erklärung eines anderen Gefangenen namens EEE bei. In dieser vom Angeklagten ent-\n„orfenen, von EB nach dem Versprechen einer Belohnung\nunterzeichneten Urkunde gab TE» der Wahrheit zuwider\nan, dass er einem Spiele zwischen dem TSV ZB und\neiner anderen Fussballmannschaft am 10. Septeuber 1950\nzugesehen und beobachtet habe, dass der Angeklagte als\nTormann durch einen Fusstritt zwei Zähne verloren und\neinen Fingorbruch erlitten habe,\n\nDem Angeklagten wurde hierauf zunächst das Armenrecht bewilligt und auch ein Rechtsanwalt beigeoränet.\nNachdem aber einige Zeugen die Behauptungen des Angeklagten nicht bestätigt hatten, wurde ihm das Armenrecht\nwieder entzogen. Eichler sollte aber noch als Zeuge gehört\n\nwerden. Als der Angeklagte dies erfuhr, schrieb er ihm\neinen Brief, in dem er ihn zu bestimmen suchte, als Zeuge\nvor Gericht, unter Umständen auch eidlich das auszusagen,\nwas er in seiner schriftlichen Erklärung angegeben hatte,\nTED ging hierauf nicht ein, sondern gab als Zeuge\nwahrheitsgemäss an, dass er weder dem Spiel zugesehen\nhabe noch sonst etwas von dem Unfall wisse.\n\nIn diesen, in der Hauptverhandlung festgestellten\nSachverhalt hat das Landgericht einen vollendeten Betrug\ndes Angeklagten zum Nachteil des Landes Hessen und in\nTateinheit mit diesem Vergehen einen Betrugsversuch zum\nNacht&il des mehrfach erwähnten Sportvereines gefunden.\nAusserdem hat das Landgericht den Angeklagten einer Verleitung zum Meineid nach § 159 StGB in der vor dem Inkrafttreten des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes geltenden Fassung für schuldig befunden. Nach der Überzeugung des Lendgerichts hat der Angeklagte den 3etrug und\nden versuchten Betrug als gefährlicher Gewohnheitsverbr-echer begangen. Dementsprechend hat es wegen dieser\nVergehen nach § 20 a StGB eine Zuchthausstrafe von einen\nJahr verhängt, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung\njedoch abgesehen. Auf die gleiche Strafe hat es wegen\nder Verleitung zum Meineid erkannt. Aus beiden Strafen\nist nach § 74 StGB eine Gesamtstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten Zuchthaus gebildet worden.\n\nDie gegen dieses Urteil eingelegte Revision hat der\nBeschwerdeführer mit der Verfahrens- und der Sachrüge begründet. Die Verfahrensbeschwerde ist zum mMeil berechtigt.\n\nIo\n\n1, Mit der Verfahrensrüge behauptet der Verteidiger\ndes Angeklagten die Verletzung des § 60 Nr 3 StPO, weil\nder in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene TED»\nvereidigt worden sei, obwohl er als Unterzeichner der unwahren Erklärung über den Sportunfall vom 10. September\n1950 sich einer Beteiligung an dem Betrug des Angeklagten verdächtig gemacht habe. Dass EB vereidigt\nwurde, ergibt die Sitzungsniederschrift. Nach .§ 59 StPO\nhat jeder Zeuge seine Aussage zu beeidigen, soweit nicht\neine der in den §§ 60 bis 63 StPO aufgeführten Ausnahmen\nvorliegt. Ob das der Fall ist, entscheidet regelmässig\nzunächst der Vorsitzende nach seinem Ermessen (BGHSt 1,\n216 /218/). Entschliesst er sich für die Beeidigung, so\nbedarf diese Entscheidung keiner Begründung, weil sie der\ngesetzlichen Regel des § 59 StPO entspricht. Dies gilt\njedenfalls dann, wenn keiner der Beteiligten widerspricht\nund einen Gerichtsbeschluss herbeiführt, In der Anordnung\nder Eidesleistung liegt zugleich die Erklärung, dass die\nVoraussetzungen der in den §§ 60 bis 63 StPO genannten\nAusnahmen nicht gegeben sind, Soweit eine solche Entscheidung lediglich die Würdigung von Tatsachen enthält, ist\nsie vom Revisionsgericht regelmässig nicht nachprüfbar,\nEtwas anderes gilt, soweit die Anwendung der in § 60 Nr 3\nStPO enthaltenen Rechtsbegriffe in Frage kommt und sich\naus der Sitzungsniederschrift oder aus den Urteilsgründen ergibt, dass dem Vorsitzenden bei der Auslegung\noder Anwendung dieser Vorschrift Rechtsfehler unterlaufen sind oder aber etwa die Vorschrift des § 60 Nr 5\nStPO überhaupt übersehen worden ist. Das Letztere ist hier\n\n-6-\n\nanzunehmen, da die Voraussetzungen für die Anwendung des\n.§ 60 Nr 3 StPO nach den Feststellungen des angefochtenen\n' Urteils gegeben sind. Der Zeuge ED war an dem Betrug,\nwegen dessen der Angeklagte verurteilt worden ist, beteiligt. Er hatte nämlich sich von dem Angeklagten bewegen\nlassen, eine zur Täuschung des Gerichts bestimmte unwahre Erklärung über die Entstehung des vom Angeklagten\nbehaupteten Unfalls abzugeben. Durch dieses Verhalten\nlieferte er dem Angeklagten ein wichtiges Mittel zur Täuschung des Gerichts und beteiligte sich somit an dem Betrug des Haupttäters. Er äurfte: also nicht vereidigt werden.\nEr\nDieser Rechtsfehler nötigt indessen nicht zur Auf-\n\nhebung der Verurteilung wegen Betruges, weil diese Entscheidung darauf nicht beruht. Das Gericht hat nämlich\nüber den Verlauf der Fussballspiele und die vom Angeklagten behauptete Verletzung eine ganze Reihe von Zeugen eidlich vernommen, u.a. den Mittelstürmer der gegnerischen\nMannschaft, drei mit der Sache befasste Ärzte, eine Sprechstundengehilfin sowie die geschiedene Ehefrau des Angeklagten, Die Urteilsgründe ergeben, dass allediese Aussagen\ndie Unwahrheit der vom Angelrlagten vorgetragenen Behauptungen an das Licht brachten. Es erscheint deshalb ausgeschlossen, dass der Angeklagte wegen Betruges nicht verurteilt\nworden wäre, wenn lediglich die unbeeidete Aussage E@B-GEB vorgelegen hätte. Die Ausführungen der Revision, dass\nelle für die richterliche Überzeugungsbildung verwerteten\nAussagen als gleichwertige Erkenntnismittel anzusehen seien, gehen fehl. Die Prüfung und Entscheidung der Frage,\n\nob eine Handlung als Ursache für die Entstehung eines\n\nstrafrechtlich bedeutsamen Erfolges anzusehen ist, hat\nnichts zu tun mit der Frage, nach welchen Grundsätzen der\nRichter den in der Hauptverhandlung dargebotenen Tatsachenstoff für die Bildung seiner Überzeugung verwertet. Hierzu\nsind nicht nur Sätze der Logik, sondern solche der Lebenserfahrung und Menschenkenntnis von Bedeutung. Diese lassen\nhier den Schluss zu, dass es auf eine eidliche Aussage\nED nicht angekommen wäre.\n\n2. Anders steht es mit der Vrrurteilung des Angeklagten wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid. Auch zu\ndiesem Punkte ist EBD als Zeuge eidlich vernommen\nworden, obwohl nach den Feststellungen des Urteils auch\nhier das Vereidigungsverbot des § 60 Nr 3 StPO hätte beachtet werden müssen. EEEED war der Beteiligung an dieser\nStraftat des Angeklagten verdächtig, weil er den Meineid\nleisten sollte, um dem von ihm bereits früher geförderten\nBetrugsversuch zum Erfolge zu verhelfen. Seine eidliche\nAussage sollte dazu dienen, das Gericht davon zu überzeugen, dass der Anspruch des Angeklagten begründet sei.\n\nDer Meineid gehörte somit zu dem geschichtlichen Vorgang\n\n- der Tat im Sinne des § 60 Nr 3 -,an dem EM bereits\nfrüher in derselben Richtung wie der Angeklagte mitgewirkt\nhatte (Rest 50, 163). Es lässt sich hier auch nicht ausschliessen, dass auf diesem Rechtsfehler die Verurteilung des Angeklagten wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid beruht.\n\nIm Gegensatz zu den zahlreichen, der Verurteilung wegen\nBetruges zugrunäe liegenden Zeugenaussagen war die Strafkammer hier nach dem Inhalt der Urteilsgründe lediglich\n\nauf die Aussage ED angewiesen. Es ist deshalb nicht\nsicher, ob das Landgericht den Angeklagten auch in diesem\nPunkte für schuldig befunden hätte, wenn nur die uneidliche\n\n —— it m:\n\ngr\n\n| ne\n\nAussage EEE vorgelegen hätte. Dieser Verfahrensverstoss nötigt deshalb zur Aufhebung des Urteils, soweit\nder Angeklagte wegen erfolgloser Anstiftung. zum Meineid verurteilt worden ist.\n\nFür die neue Verhandlung sei noch darauf hingewiesen, dass nach dem Dritten Strafrechtsänderungsgesetz die Anwendung des § 159 StGB entfällt, die Tat\ndes Angeklagten lediglich nach den Vorschriften der\n§ 8 49 a, 154 StGB zu beurteilen ist.\n\n%\n\nII.\nDie Sachrüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.\n\nl. Die Verurteilung wegen vollendeten Betruges zum\nNachteil des Landes Hessen ist aus Rechtogründen nicht\nzu beanstanden, Auch die Revision zieht nicht in Zweifel,\ndass der Angeklagte durch sein Verhalten die äusseren\nMerkmale des Betruges erfüllt hat, weil er durch seine\nunwahren Angaben die Bewilligung des Armenrechts und\ndadurch die einstweilige Befreiung von der Pflicht,\nGerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen, erlangt hatte.\nSie beanstandet jedoch, dass das Landgericht nicht dargelegt habe, dass der Angeklagte sich der Möglichkeit bewusst gewesen und sie gebilligt habe, dass den hessischen\nStaat ein Vermögensschaden treffen könne. Indessen ist\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe unbedenklich zu entnehmen, dass auch der innere Tatbestand des Betruges\nvorliegt und der Angeklagte die schädigenden Folgen\nseines Tuns erkannt und gebilligt hat, Wenn es ihm auch\n\n-9-\n\ndarauf ankam, die Verurteilung seines Prozessgegners zur\nZahlung der eingeklagten Geldsumme zu erreichen und in\ndiesem Falle den Beklagten auch die Xostenpflicht traf, so\nwollte er zunächst durch den Antrag auf Gewährung des\nArmenrechts seine Vorschusspflicht abwenden. Die Wirkung\ndes Armenrechts, nämlich die einstweilige Befreiung von\nder Kostenpflicht, war der zunächst von ihm erstreb-. .\nte Vorteil, Sein notwendiges, vom Bewusstsein des Angeklagten mit umfasstes Gegenstück aber der Nachteil für\ndas Vermögen des tandes Hessen. Dieser Schade wurde nicht\ndadurch aus der Welt geschafft, dass nach der Vorstellung des Angeklagten der verurteilte Beklagte möglicherweise später die Gerichtskosten zahlte. Darin läge nur\nein strafrechtlich unbeachtlicher nachträglicher Ausgleich;\n\n2. Auch die Ängriffe gegen die Anwendung des § 20 a\nStGB gehen fehl, Wie das Landgericht festgestellt hat.\nliegen nicht nur die förmlichen Voraussetzungen des Abs 1\n\ndes § 20 a vor. Auch die Gesamtwürdigung der vom Angeklagten\n\nbegangenen Taten ergibt, dass er in Zukunft mit grösster\n\"Wahrscheinlichkeit wieder zu erheblichen Straftaten gegen\ndas Vermögen kommen wird. Zwar hat das Landgericht den\nSchuld- und Unrechtsgehalt der früheren Straftaten nicht\nüberall im einzelnen genau erörtert, jedoch die eingehen-Ge Würdigung seiner Persönlichkeit ersichtlich euf Grund\nder bei den früheren von ihm begangenen Straftaten hervorgetretenen Anlagen und Neigungen vorgenommen. Der Mangel\neiner genauen Beschreibung dieser Straftaten ist daher\nweder als Verletzung des § 267 Abs 1 StPO anzusehen noch\nfür äie Anwendung des § 20 a StGB in sachlichrechtlicher\nHinsicht schädlich, zumal er erst im Jahre 1952 wegen\n\nug\n\nZt\n\nrg\n\n- 10 -\n\nzahlreicher Betrügereien als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer hohen Zuchthausstrafe verurteilt\n\nworden war. Die Verurteilung des Angeklagten als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist deshalb auch\n\nhier nicht zu beanstanden.\n\nRotberg Koeniger Busch\n\nMartin Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-03/3-str-133-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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