{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-06-03_3_StR_127_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-06-03","aktenzeichen":"3 StR 127/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2528 035 k:\n\nYa\n\nStR. 127/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Helga K EEE zeborene van i-ED - DER, geboren an. ED ED in OD,\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Juni 1954, an der teilgenommen: haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr, Busch\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nar Eure\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanvalt MW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n»\nig\ne\nß\nR\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 3. September 1953, soweit sie\nverurteilt worden ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\nDie Sache wird im Umfange der Aufhebung zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Angeklagten, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n‘; .\n‘y,\n\nDie Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen\nHehlerei (§ 259 StGB) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt\nworden, Dem Schuldspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Ehemann der Angeklagten, der im selben Verfahren i\nbereits rechtskräftig abgeurteilte Karl Kb, unternahm\nabwechselnd gemeinsam mit den ebenfalls schon rechtskräftig\nahgeurteilten Mitangeklagten Step, TeREED und IB sowie einem vielfach vorbestraften Onkel seiner Frau, namens\nKu; eine Reihe von Einbruchsdiebstählen. Das bei diesen\nund anderen, ohne Mitwirkung des KB ausgeführten Dieb- i\nstählen erbeutete Gut wurde grösstenteils in die Wohnung K@B- \\\naD seschafft, wo es verteilt und zum Verkauf verwahrt wurde. i\nSo kam auch nach einem von KB und StB auszeführten\nRinbruch in die Verkaufsstelle einer Konsumgenossenschaft das\nDiebesgut, das vor allem aus Nahrungs- und Genussmitteln bestand, in die Wohnung der Eheleute Km. StB erhielt\ndavon einige Sachen, der überwiegende Teil verblieb in der\nWohnung KB und wurde dort verbraucht. Die Angeklagte\nHelga KEEMB bewirtete die übrigen Mitangeklagten mit den\nNahrungs- und Genussmitteln. Sie selbst erhielt etwa 5 Pfund\nBohnenkaffee und einen Teil der gestohlenen Schokolade (von\ninsgesamt 220 Tafeln) zu ihrer eigenen Verfügung.\n\nDer 73\n\nent.\n\nER\n\nDie Revision greift das Urteil mit der Verfahrens- und\nder Sachbeschwerde an. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Die Revision rügt Verletzung der §§ 244, 261, 267 StPO\nund begründet dies damit, dass die auf Seite 12 des Urteils\n\ngezogenen Schlussfolgerungen mit den Denkgesetzen nicht in\nEinklang zu bringen seien, Die Rüge ist sachlich-rechtlicher\nNatur und daher im Rahmen der Sachbeschwerde zu erörtern,\n\n2; Die Ausführungen der Revision zur Sachrüge erschöpfen\nsich, soweit sie gegen den Schuldspruch gerichtet sind, in\nunzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, Das gilt auch hinsichtlich des behaupteten Verstosses gegen die Denkgesetze, den die Revision darin sieht,\ndass die Strafkammer den Angaben des Mitangeklagten St;\nnicht aber den Einlassungen der Eheleute KB Clauven\ngeschenkt hat. Es liegt im Wesen des dem Tatrichter eingeräumten Rechts der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO), dass\ner nach pflichtgemässem Ermessen entscheidet, welchen von\nmehreren, sich widersprechendan Aussagen er den Vorzug gibt\n(vgl BGH 3 StR 9/53 vom 21. Mai 1953 in IM § 261 StPO Nr\n14),\n\nIm übrigen verstösst weder die Annahme, dass die Angeklagte einen (kleineren) Teil der erbeuteten Genussmittel\nzu ihrer eigenen Verfügung überlassen erhielt, während der\nandere (grössere) Teil gemeinsam verzehrt wurde, noch die\nweitere Annahme gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze, dass die Angeklagte sich diese Genussmittel\ngeben liess, obwohl sie, wie sie zu ihrer Verteidigung anscheinend unwiderlegt vorgebracht hat, ihren Mann von den\nDiebstählen abzuhalten versucht hatte,\n\nDa die Angeklagte durch die Eritgegennahme des Kaffees\nund der Schokolade für persönliche Zwecke ihres Vorteils\nwegen strafbar erlangte Sachen in Kenntnis des strafbaren\nVorerwerbs an sich gebracht hat, ist sie vom Landgericht\nmit Recht wegen eines Vergehens der Hehlerei nach § 259 StGB\n\nverurteilt worden. Insoweit handelte es sich nicht mehr um\neinen bloßen Kitgenuss, der nach der Rechtsprechung des\nReichsgerichts und des Bundesgerichtshofs den Tatbestand der\nHehlerei nicht erfüllen würde (vgl BGH 3 StR 77/52 vom 17.\nApril 1952 in NIW 1952, 754 Nr 24).\n\nDagegen kann der Strafausspruch von Rechtsirrtum zum Nach-\n‚teil der Angeklagten beeinflusst sein. Die Erwägungen, die\ndas Urteil für die Versagung des § 27 » StGB und für die Bemessung der Strafhöhe anführt, geben nämlich keinen Aufschluss\ndarüber, worin das Landgericht das \"verstockte Auftreten\" und\ndie bewusst falschen Angaben der Angeklagten sowohl im Vor- i\nverfahren als auch in der Hauptverhandlung erblickt hat. Die\nAngeklagte hat in der Hauptverhandlung zugegeben, dass sie\neinen grossen Teil der erbeuteten Lebens- und Genussmittel R\nin ihrer Wohnung zubereitet und gemeinsam mit den Mitangeklagten verzehrt hat, Sie hat auch eingeräumt, von der Scho- i\nkolade \"gelegentlich\" eine Tafel mit auf die Arbeitsstelle\ngenommen zu haben. Dieses Teilgeständnis diente der Strafkammer ersichtlich zu ihrer Überführung hinsichtlich der Schoko-\n. lade. Darin aber, dass die Angeklagte bestritten hat, auch\ngestohlenen Kaffee für sich erhalten zu haben, kann ohne nähere Darlegung nicht ohne weiteres ein Verhalten gefunden\nwerden, das auf mangelnder Reue und Unrechtseinsicht und damit auf einer grundsätzlich rechtsverneinenden Haltung beruht. Nur ein solches Verhalten, nicht jedes Leugnen an sich,\ndarf strafschärfend verwertet werden (BGHSt 1, 103 /1057).\n\nDas Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung auch\ndie Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen\n\nhaben. Dazu war es bei Erlass des angefochtenen Urteils\nnicht imstande, weil § 23 StGB erst am 1. Oktober 1953 in\nKraft getreten ist.\n\nRotberg Koeniger Busch\nMartin Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-03/3-str-127-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-03/3-str-127-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:28.711533+00:00"}}