{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-05-28_3_StR_590_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-05-28","aktenzeichen":"3 StR 590/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"f\n\n2236 010°\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Geschäftsinhaberin Ottilie “Op .€<>- Dan\naus KW... zeboren on ED 1911 in vu.\n\nwegen fortgesetzter Hehlerei\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Januar und 11. Februar 1955, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\nBundesrichter Wirtzfeld\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EM una teilweise Oberstaats-\n\nanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Kassel vom 28. Mai\n1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die\nSache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen»\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDie Angeklagte ist durch das von ihr angefochtene\nUrteil wegen fortgesetzter Hehlerei zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit ihrer Revision erstrebt sie\ndie Aufhebung des Urteils wegen Verletzung des sachlichen\nRechts. Bevor die Akten gemäss § 347 Abs 2 StPO zur Vorlage an das Revisionsgericht kamen, beschloss das Landgericht, es werde \"gemäß § 458 Abs 1 StPO festgestellt\", daß\ndie Tat der Angeklagten nicht unter das nach Erlaß des\nUrteils in Kraft getretene Straffreiheitsgesetz 1954 falle,\nda sehr wesentliche Umstände gegen die neuerliche Behauptung der Angeklagten sprächen, ihr als Hehlerei beurteiltes\nVerhalten nicht über November 1954 hinaus fortgesetzt zu\nhaben, unmlda die Amnestie auch schon dann außer Anwendung\nbleiben müsse, wenn ihre Voraussetzungen im Einzelfall nicht\nmit Sicherheit festgestellt werden könnten. Über die seitens\nder Angeklagten gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige\nBeschwerde ist nicht mehr entschieden worden.\n\nDie Revision führt zur Aufhebung der Verurteilung und\nzur Zurückverweisung der Sache,\n\nDa § 2 Abs 2 Straffreiheitsgesetz 1954 schwebende Verfahren niederschlägt, hat das Revisionsgericht zunächst\nzu prüfen, ob der weiteren Verfolgung die Amnestie als\nProzeßhindernis entgegensteht, Diese Prüfung ist nicht\netwa nur deswegen vorzunehmen, weil die Angeklagte mit\nder neuerlichen Behauptung, nach November 1953 keine gestohlenen Sachen mehr erhalten zu haben, die Amnestie für\nsich in Anspruch nimmt, sondern, da jedes Gericht die Vor- ;\naussetzungen seines eigenen Verfahrens festzustellen hat,\nvon Amtswegen. Der die Anwendbarkeit der Amnestie verneinende\n\n\\N\n\nBeschluß des Landgerichts, der mangels Rechtskraft des\nUrteils zwar nicht nach § 458 Abs ! StPO ergehen konnte,\naber als Entscheidung nach § 16 des Straffreiheitsgesetzes\n1954 anzusehen ist, ist für diese Prüfung ohne Bedeutung.\n\nDie Frage, ob das Straffreiheitsgesetz 1954 der wei-\n\nteren Verfolgung entgegensteht, kann entgegen der Ansicht\ndes Landgerichts ohne eine Sachuntersuchung nicht entschieden:\nwerden. Tatsächliche Feststellungen des Tatrichters zur 2\n'Frage, ob schon vor dem 1. Dezember 1953 das strafbare\nVerhalten der Angeklagten seinen tatsächlichen Abschluß\ngefunden hatte, fehlen, Auch der Akteninhalt ergibt zu\ndieser Frage nichts Eindeutiges. Auf der anderen Seite kann\nnicht etwa schon jetzt festgestellt werden, daß diese Frage überhaupt nicht zu klären ist. Es ist vielmehr nicht\nausgeschlossen, daß, wenn auch vielleicht nicht durch 5\nVernehmung der früheren Mitangeklagten Wilhelmine Dr 5\ndie nach dem Urteil zweimal für den Vortäter von diesem r\nzusammengestellte Waren aus dem Keller geholt hat, so doch\ndurch Vernehmung des Vortäters KO, der am 1.1.1954\nnach Kündigung die Beschäftigungsfirma gewechselt hat, um\nmit seinen Straftaten Schluß zu machen, der Endtermin der\nTat festgestellt werden kann. |\n\nDie hiernach noch erforderliche Sachuntersuchung wird\ndem Tatrichter überlassen, da nicht dem Straffreiheitsgesetz wesenseigene, sondern eine zur Tat gehörige Frage zu\nklären ist. Die Strafzeit ist wesentlicher Bestandteil der\nTat, d.h. des ganzen geschichtlichen Vorgangs, innerhalb\ndessen der Tatbestand verwirklicht worden ist (RGSt 69, 318;\n/3207). Infolgedessen müssen auch die getroffenen Feststellungen aufgehoben werden.\n\nDie Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei wird,\nwenn das Straffreiheitsgesetz 1954 außer Betracht bleibt,\nzur äußeren und inneren Tatseite durch die Urteilsfeststellungen getragen, Die Angeklagte hat die ab August 1953 von\nKB zestollenen Waren angekauft, und zwar ihres Vorteils wegen, da sie als Drogistin diese nur für Apotheken\nbestimmten Artikel weder für sich selbst noch zur eiterveräußerung an ihre Kunden anderweitig erhalten konnte\n(RGSt 58, 122). Für das Wissen von der Vortat genügt bedingter Vorsatz (RGSt 55, 204 2057). Das Bewußtsein von der\nMöglichkeit des strafbaren Erwerbs und das Einverständnis\nmit ihm hat der Vorderrichter in rechtlich einwandfreier\nWeise festgestellt. Auch sonst liegen Rechtsfehler nicht\nvor. Daß die Prüfung nach 9 27 b StGB nicht unterblieben- ‚ist,\nergibt sich mit hinreichender Klarheit aus der Batsache,\ndaß bei dem Mitangeklagten KÜB diese Bestimmung zur\nAnwendung gekommen ist.\n\nDie Aufhebung des Urteils ist nicht auf den Vortäter gemäß § 357 StPO zu erstrecken, da dessen Verurteilung schon vor\nInkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes 1954 rechtskräftig Ä\ngeworden ist, bis zur Rechtskraft also ein Verfolgungshindernis\nnicht bestanden hat (vgl BGH 1 StR 19/50 vom. 27.11.1951, NIW\n1952, 27428 . Der Senat hat zwar bisher die Auffassung vertreten, daß eine Milderung des Strafgesetzes, die während des\nRevisionsverfahrens eintritt und vom Revisionsgericht nach.\n§ 2 Abs 2 StGB, § 354 a StPO zugunsten des Beschwerdeführers Ä\nzu berücksichtigen ist, im Rahmen des § 357 StPO auch Mitver- .\nurteilten zugute komme, die keine Revision eingelegt haben. 5\nWenngleich eine Amnestie nach herrschender Ansicht sachlichrechtlich ein Erlöschen des staatlichen Strafanspruchs bewirkt (BGH 4 StR 99/50 vom 17.8.1951), so ist dies doch\n\nl\n{rn\n\nkeine nach § 2 Abs 2 StGB zu beurteilende Milderung des\nStrafgesetzes, sondern ein in Gesetzesform gekleideter\nGnadenakt. Das Straffreiheitsgesetz regelt selbst näher,\n\nin welcher Weise der Gnadenerweis rechtskräftig Verurteilten einerseits und Tätern, gegen die ein Strafverfahren\nnoch nicht durchgeführt ist, andererseits zu statten kommen\nsoll. Die Voraussetzungen des § 357 StPO sind somit keinesfalls gegeben.\n\nGlanzmann Koeniger Maaß\nDr. Wiefels Wirtzfeld ,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-28/3-str-590-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-28/3-str-590-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:26.956114+00:00"}}