{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-05-26_3_StR_228_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-05-26","aktenzeichen":"3 StR 228/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2328 032 6:\n\n3_StR 228/54\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen ER:\n\nbonn\n2 Ce\n\nden Handelsvertreter Willi R — m aus W-WB dort geboren an WB. EEERENED ‚ 2.2t. in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der S;tzung vom 26. Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr, Busch\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nAmtsgerichtsrat WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Mb in der Verhandlung,\n\nJustizangestellter EEE bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 14. Dezember 1955 im Strafausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur .\n\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nrn, 2a\n\nEx} ”\n2%\n\n#4\n\nPP ER 77\nDr SER\n\nIN\n\n6.4\n\nEmATE KU Gain Gun Balnsne Gum Een mm\n\nDer Angeklagte ist wegen Notzucht in zwei Fällen zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Zuchthaus\nverurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts,\n\n1.) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Zeuginnen\nLina SW und Christine Kp hätten auf keinen Fall vereidigt werden dürfen. Sie seien geschädigt und am Ausgang\ndes Strafverfahrens interessiert,\n\nDem kann nicht beigetreten werden. Der Tatrichter kann '\nvon der Vereidigung eines Verletzten absehen, § 61 Nr 2 StPO,\nZweifellos waren hier beide Zeuginnen durch das Vorgehen des\nAngeklagten verletzt. Die Tatsache stand jedoch ihrer Vereidigung nicht entgegen. Das Landgericht konnte bei der Beschlußfassung, ob sie stattzufinden habe, alle Umstände berücksichtigen (BGHSt 1, 175). Daß es dabei sein Ermessen rechtsirrig\nausgeübt hätte, läßt sich nicht erkennen,\n\n2.) Mit der Sachbeschwerde wendet sich die Revision dagegen, daß die Strafkammer entgegen der Lebenserfahrung den\nDarstellungen beider Zeuginnen gefolgt sei. Sie macht geltend, die beiden hätten sich so verhalten, daß der Angeklagte sich der Ernstlichkeit ihres Widerstandes nicht bewußt\ngeworden sei. Die KEEED sei mit dem Angeklagten gut bekannt gewesen, habe mit ihm Küsse ausgetauscht und in der\nHauptverhandlung eingeräumt, sie wäre mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen, wenn sie eine halbe Stunde\nlänger Zeit gehabt hätte. Auch die Aussage der Sie sei\nzur Widerlegung der Verteidigung des Angeklagten ungeeignet, zumal sie ihn zu sich allein in die Wohnung gelassen,\nmit ihm Wein getrunken und bei dem angeblichen Angriff des\nAngeklagten nicht geschrien habe,\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß in Fällen der Notzucht gegenüber dem Täter bekannten Frauen die Beweiswürdigung mit besonderer Sorgfalt vorzunehmen ist. Namentlich\nmuß der inneren Tatseite große Aufmerksamkeit zugewendet wer.\nden, weil das Bewußtsein der Ernstlichkeit des Widerstandes\nunter Umständen fehlen kann, wenn die Angegriffene sich von\ndem Täter Handgreiflichkeiten hat gefallen lassen. Hier lie.\ngen aber so viele, den Angeklagten belastende Einzeltatsachen vor, daß die Beweiswürdigung des Tatrichters nicht als\ndenkwidrig angesehen werden kann. Sind die von ihm gezogenen Schlüsse denkgesetzlich möglich, so kann die Revision\n\ngegen das Urteil nichts ausrichten,\n\nPe\n\na) Nach den Feststellungen hat die KW die Zudringlichkeiten des Angeklagten abgewehrt. Er hat ihr dann das\nKleid heruntergerissen und sie am Hals gewürgt, um den ausserehelichen Beischlaf zu erzwingen. Hierauf hat er ihre\nBeine gewaltsam auseinandergedrückt und mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeführt.Alles hat’ sich im Kraftwagen\nh des Angeklagten abgespielt.\n\nN\n\nen TE nn\n\n==}\neu 5\n\nGegen die Glaubwürdigkeit der Schilderung der Zeugin\nKOEEBB könnten vielleicht Bedenken bestehen, weil die Ausübung des Geschlechtsverkehrs in der Enge des Personenkraftwagens bei ernsthafter, tatkräftiger Abwehr schwieriger ist\nals ohne eine .solche Beengung. Sie werden aber ausgeräumt\ni durch die Feststellung, daß der Angeklagte die Lehne eines\nVordersitzes heruntergeklappt und das Kädchen so stark am\nHals gewürgt hat, daß es für Augenblicke benommen war. Daß\nder Angeklagte unter Ausnützung dieser die Widerstandskraft\nbeseitigenden oder erheblich herabsetzenden Wirkung der Gewalt die Tat begangen hat, konnte das Landgericht ohne Ver-\n\nonen ne w -\nSie much 25 - en\nnr en Fe\nvn x — .\n\nZinn III n..!\nEs EEE\n\nmut 1.\n\n- eu une\n“on ae Sn et\n\nstoß gegen die Lebenserfahrung annehmen. Das war insbesondere möglich, weil noch andere Umstände für die Bewertung\ndes Sachverhalts durch den Tatrichter sprechen, darunter\nvor allem die von unbeteiligten Zeugen bestätigten Kratzwunden am Hals der KB und die Beschädigung ihrer Kleider. Darüber, daß sie erklärt hatte, sie würde bei ausreichender Zeit in den Geschlechtsverkehr eingewilligt haben,\nenthalten die Urteilsgründe nichts. Die zu diesem Punkt von\nder Revision aufgestellte Behauptung kann deshalb vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden.\n\nb) Das Entgegenkommen der Zeugin SB vor der Tat\nkonnte in dem Angeklagten zunächst die Hoffnung erwecken,\nsie werde mit seinem Vorgehen einverstanden sein. Sie hatte ihm den Hausschlüssel hinuntergeworfen, in ihrer Wohnung mit ihm Wein getrunken und ihn am Ende ihrer Unterhaltung als schönen Mann bezeichnet. Dadurch kann sie ihn zu\nseinem Angriff gereizt haben. Aber hernach, als sie sich\nseinem Verlangen nach Gestattung des Geschlechtsverkehrs\nwidersetzte, hat er nach Ansicht des Tatrichters die Ernsthaftigkeit, ihrer Abwehr erkannt. Diese Würdigung ihrer Aussage ist denkgesetzlich nicht ausgeschlossen.\n\nAllerdings weist die Revision nicht mit Unrecht auf\ndas in mancher Hinsicht eigenartige Benehmen der Si\nwährend und nach der Tat hin. Sie hat den Angeklagten nicht\nwegen Notzucht angezeigt, sondern sich zuerst brieflich an\nihn gewandt und denn in einem anonymen Schreiben an die Polizei ihn des Schmuggels und der Unzucht zwischen Männern\nbezichtigt. Erst auf seine Verteidigung hin hat sie das Verbrechen der Notzucht zur Sprache gebracht. Die deswegen gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage vorgebrachten. beachtlichen Bedenken hat aber das Landgericht, wie den Urteilsgrün-\n\nden zu entnehmen ist, auf Grund des Ergebnisses der Haupt.\nverhandlung zu überwinden vermocht. Es hat sich von der\nRichtigkeit der Bekundung überzeugt. Die für diese Beurtei.\nlung gegebene Begründung widerspricht den Denkgesetzen\nnicht. Das Revisionsgericht ist daher an die Beweiswürdigung gebunden.\n\n3,) Demnach hat der Angeklagte in beiden Fällen den Tatbestand eines Verbrechens der Notzucht verwirklicht. Die äussere und innere Tatseite sind rechtsbedenkenfrei festgestellt. Daß der Angeklagte für seine Handlungsweise trotz\nAlkoholgenusses strafrechtlich verantwortlich ist, nimmt\ndas Urtefl an. Es bemerkt dazu, er könne sich in beiden Fällen nicht darauf berufen, daß er durch übermäßigen Alkoholgenuß entheumt gewosen sei. Damit sind die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs 1 StGB als ausreichend verneint anzusehen,\nzumal nach den Feststellungen der Angeklagte nicht schwer\nbetrunken war und die Revision selbst seine Zurechnungsunfähigkeit nicht geltend macht. Der Schuldspruch ist somit\nnicht zu beanstanden.\n\nAnders steht es mit dem Strafausspruch.\n\nDie Zeugin SED hat wahrgenommen, daß der Angeklagte \"wenn auch nicht betrunken, so doch auch nicht völlig\nnüchtern\" gewesen sei. Er sprach bei ihr weiterhin dem Wein\nzu, den er mitgebracht hatte und erzählte, er habe \"die\nganze Nacht hindurch gefeiert\". Alkoholeinwirkung vor der\nTat liegt also vor.\n\nEbenso war es im Falle KW. Der Angeklagte hatte\nvor dem Zusammentreffen mit ihr Bier und Branntwein ge-\n\ner\n\n“ trunken. Er hat sich in der Hauptverhandlung damit ver- Eu?\nteidigt, zur Tatzeit so betrunken gewesen zu sein, daß a,\ner sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern könne. Auf\nGrund dieser in beiden Fällen vorliegenden Alkoholbeeinflussung des Angeklagten wer die Strafkammer verpflichtet, auch der Frage ihr Augenmerk zuzuwenden, ob bei ihm\ndie Fähigkeit, das Unerlaubte seiner Taten einzusehen\n\noder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war. Im Hinblick darauf, daß Alkohol gerade bei Sittlichkeitsverbrechen enthemmend wirkt, kann die obenerwähnte kurze Bemerkung des Urteils über die Alkoholwirkung\nnicht auch für die Beantwortung der Frage der vermindser\nten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten als genügend; u\nerachtet werden. Das gilt um so mehr, als die Begründüng, “\nwonach die \"gesamte Art seines Vorgehens ein zielsicheres\nund planmäßiges Handeln\" offenbare, rechtsfehlerhaft ist.\nZielbewußtes Handeln steht der Annahme von Zurechnungsunfänigkeit oder verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht\nentgegen (RGSt 63, 465 67, 149; BGHSt 1, 584).\n\nDa die Nichtanwendung des §§ 51 Abs 2 StGB die Straffrage betrifft (RGSt 69, 110), war nur der Strafausspruch\n\naufzuheben, die weitergehende Revision zu verwerfen,\n\nRotberg Koeniger Busch\n\nMartin j Maass","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-26/3-str-228-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-26/3-str-228-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:26.557495+00:00"}}