{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-05-25_3_StR_543_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-05-25","aktenzeichen":"3 StR 543/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\\ Für das Nachschlagewerk! 2236 03]\n\n2\n\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nnn\n\n— nn m en ei ne N er EEE re N an ME War wear antenne\n\n|\n\nGesetz;\n\nRechtssatz3\n\nStPo § 338 Nr 6; GVG § 174 Abs 1\n\nWird die Öffentlichkeit nur für die Dauer der Ver-\n\n.nehmung des Angeklagten zur Sache ausgeschlossen, 680\n\nist es ein unbedingter Revisionsgrund, wenn die\nAusschließung noch während der Beweisaufnahme\n(Vernehmung des Sachverständigen über die Verantwortlichkeit des Angeklagten und Fesichtigung der\n\n_ Mordwaffe) fortdauert,\n\nSteB § 211.\n\n_ Heimtückische Tötung. Arglos ist, wer Sich - zumin-\n. dest zu dieser Zeit — keines Angriffs des Täters\n\nAktenzeichens 3 StR 543/54\n-Urt. des. ECH'v;\n\n‚auf sein Leben versieht. Ob ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Täter besteht oder ein\n' Streit vorausgegangen und ein ‚Zerwürfnis entstan-\n\nden ist, ist dafür unwesentlich.\n\n's Februar 1955 Schw Duisburg\n\n3 StR 545/54\n\nNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nSchiffsführer Albert K ES au: ED\n\nEEE ‚geboren am 1909 in an zur Zeit\n\nwegen Mordes\n\nfür Recht erkannt:\n\nhat der 3.\nSitzung vom 24:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Duisburg vom 25. Mai 1954 mit\n\nverwiesen,\n\nin Untersuchungshaft,\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nFebruar 1955, an der teilgenommen\n\nSenatspräsident Flanzmann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Zrof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Wirtzfelä _\n\nals beisitzende Richter, F\nBundesanwalt win der Verhandlung, {\nOberstaatsanwalt GEBE oe der Verkündung.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \\\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdiensti®:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle. ;\n\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurück-\n\nVon Rechts wegen\n\nre er mn un ur mr mr\n\n1, Die auf Verletzung der Verfahrensvorschriften\nder § 8 338 Nr 6 StPO, 172 GVG gestützte Rüge des\nwegen Mordes verurteilten Angeklagten ist begründet,\n\nNach der Vernehmung des Angeklagten zur Person\n. und der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses beschloß\nund. verkündete das Gericht den Ausschluss der Üffentlichkeit \"für die Dauer der Vernehmung des Angeklagten zur Sache wegen Gefährdung der Sittlichkeit.\"\nIn nicht öffentlicher Verhandlung wurde der Angeklagte\nsodann zur Sache gehört; danach wurden drei geladene\n‚ Zeugen, von deren Vernehmung das Gericht nach dem üärgebnis der Einlassung des Angeklagten zur Sache Abstand nahm, entlassen und der ärztliche Sachverständige\n| über die Verantwortlichkeit des Angeklagten gehört,\n‚Bevor das geschah, gestattete das Gericht dem Justizoberinspektor MilBdie Anwesenheit. Nach der in der\nSitzungsniederschrift festgehaltenen Reihenfolge\ndieser Vorgänge hat es allerdings den Anschein, als\nob die Erlaubnis erst nach der Anhörung des Sachverständigen erteilt wurde. Vie dienstliche Äußerung\ndes Vorsitzenden, die insoweit verwertet werden kann,\nweil die Erlaubnis keine ausschliesslich durch die\nNiederschrift zu beweisende Förmlichkeit der Hauptverhandlung ist (§ 274 StPO), ergibt jedoch ausreichend\ndas Gegenteil. Nach dem dann folgenden Beschluß\nüber die Nichtvereidigung des Sachverständigen wurde\nnoch Beweis erhoben durch Besichtigung des Tatwerkzeugs, die Beweisaufnahme sodann geschlossen und nunmehr die Öffentlichkeit wieder hergestellt,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt mit Recht.\ndaß dies entgegen dem klaren Inhalt des Zusschließungs-f\n\nbeschlusses erst nach Beendigung der Beweisaufnahnme\n\ngeschehen ist-\n\nDaß die Öffentlichkeit nicht im weitest zulässigen\nUmfang (§§ 172 flg GVG), sondern nur für die Vernehmung des Angeklagten zur Sache ausgeschlossen werden\nsollte, beweist der in der Niederschrift unzweideutig festgestellte Wortlaut des verkündeten Beschlusses. Beweise für einen etwaigen ‚abweichenden Willen\ndes Gerichts sind nur gemäß § 274 StPO zugelassen und\nkommen hier nicht in Betracht. Eine Berichtigung der\nSitzungsniederschrift wegen Verkündungsirrtuns wäre\nselbst dann ausgeschlossen, wenn sie eine sachliche\nGrundlage hätte, weil sie der bereits erhobenen Verfahrensrüge den Boden entzöge (BGHSt 2, 125). Sie wäre\nnur bis zum Zingang der Rüge bei Gericht zulässig gewesen (BGH JZ 1952, 281). Die teilweise abweichenden\ndienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und des Vertreters der Staatsanwaltschaft sind ‚daher unverwertbar. Hiernach steht für das Revisionsgericht fest,\ndaß die Öffentlichkeit nur für den durch die Vorschrift des § 243 Abs 3 StPO gekennzeichneten Teil\nder Hauptverhandlung ausgeschlossen worden ist und daß\nder Ausschluss ohne Rechtsgrund (§ 174 Abs 1 GVE) noch\nwährend der Beweisaufnahme angedauert hat. Dies ist\nnach der zwingenden Vorschrift des § 338 Nr 6 StPO\nein unbedingter Revisionsgrund (vgl EGHSt 1, 334;\n\n4, 279).\n\nDas Neichsgericht hat zwar sinngemäss ausgesprochen:\nwerde die Öffentlichkeit nur für bestimmte Verfahrens-\n\nvorgänge ausgeschlossen, so erfasse der Ausschluss\nohne weiteres auch solche andern Vorgänge, die diesem\nVerfahrensteil sachlich zugehören oder sich unmittelbar aus ihm entwickeln (RGSt 43, 367; 70, 110).\n\nOb dem uneingeschränkt beizutreten ist, kann hier\noffenbleiben; die abschliessende Vernehmung des Sachverständigen und die Besichtigung des Tatwerkzeugs\nals Akt der Beweisaufnahme gehört, wie der’ gesetz-.\nliche Aufbau der Hauptverhandlung ohne weiteres ergibt (§§ 243 Abs 3, 244 Abs 1 StPO), nicht mehr:\n\nzur Vernehmung des Angeklagten zur Sache, Anders\nkönnte es vielleicht liegen, wenn der Vorsitzende jene\nVorgänge aus triftigen Gründen, soweit zulässig\n(BEESt 3, 384), ausnahmsweise in die Sachvernehmung\ndes Angeklagten eingefügt hätte, Dafür besteht hier\nnach der Sach- und Verfahrenslage jedoch kein Anhalt;\nnach der Sitzungsniederschrift bildeten sie bereits:\ndie .Beweisaufnahme; die Sachvernehmung des Angeklagten war vorher beendet worden. Deshalb ist\n\nauch aus der Vorschrift des § 257 StPO nichts Abweichendes herzuleiten. Sie gewährleistet, daß sich der\n\"Angeklagte während der Beweisaufnahme zu dem. jeweiligen Beweisergebnis erklären kann. Gewiß bildet sie\nsachlich einen Teil seiner Einlassung zur Sache und\nführt mitunter zu Erklärungen, die das Ergebnis\n\nder vorangegangenen formellen Vernehmung zur Sache\nergänzen oder ändern; sie gehört jedoch einem späteren\nVerfahrensabschnitt an.\n\nDaß dem Justizoberinspektor NW vor der Vernehmung des Sachverständigen die Anwesenheit gestattet\nwurde, kann diese Rechtsfolge nicht ändern. Sin\nBeschluß, der die Öffentlichkeit ausschließt, muß\n\ngemäß § 174 Abs 1 Satz 2-GVG öffentlich verkündet\n\"werden und den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift genügen. Daran fehlt es, abgesehen davon,\n\nsaß die Sitzungsniederschrift nicht besagt, daß überhaupt ein Gerichtsbeschluß hierüber ergangen ist. Die\nVorschrift des § 174 Abs 1 GVG gewährleistet ein\nunverzichtbares Mindestmaß an Verfahrensgarantien\nund fordert unter allen Umständen Beachtung (B6HSt 1,\n334; 2, 56). Daß in einer solchen Erlaubnis erkennbar die Absicht des Gerichts hervortritt, weiterhin\nnichtöffentlich zu verhandeln, reicht zur Beachtung\nder\"zwingenden Tormvorschrift des § 174 Abs 1 eve\nnicht aus.\n\nDie Bestimmungsn über die Öffentlichkeit der\nHauptverhandlung schreiben keine leere Form vor. Sie\n\ngewährleisten, dass sich die £rkenntnistätigkeit\nder Strafgerichte, soweit nicht. zwingende Gründe\nentgegenstehen, öffentlich und nicnt hinter ver-.\nschlossenen Türen abspielt, ohne vermeidbaren Mißdeutungen ausgesetzt zu sein, weiterhin, daß die Öffentlichkeit, wenn ein gesetzlicher Grund dafür vorliegt,\n\n#\n\nnur unter Beachtung der gesetzlichen Formen ausgeschlos-,\n'sen werden kann. Die in ihnen gezogenen Grenzen sind\n\ndaher streng zu beachten, weil die Verfahrensgarantie\nder Öffentlichkeit sonst, wie den Entscheidungen RfSt\n69, 175, 178 und 70, 109, 112 entnommen werden kann,\n\nin die Gefahr gerät, sich in eine nicht weiter abgrenz- E\nbare blosse Förmlichkeit aufzulösen,\n\nHiernach musste die Revision Erfolg haben.\n\n2. Sachlichrechtlich ist das angefochtene Urteil\nnicht zu beanstanden.\n\nHeimtückisch tötet, wer die Aarg- urd Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat bewusst ausnutzt (EGHSt 2, 60;\n2, 251; 3, 183; 3%, 3530; 6, 120). Arglos in diesem Sinne\nist, wer sich — zumindest zu dieser Zeit — keines\nAngriffs des Täters auf sein Leben versieht. Ob\nim übrigen ein Vertrauensverhältnis zum Täter besteht\noder ein Streit vorausgesangen und ein Zerwürfnis\nentstanden ist, ist dafür unwesentlich, ebenso der\nGrund eines solchen Zerwürfnisses, Heimtückisch\ntötet daher auch derjenige, der das Opfer, das von dem\nAngriff nichts ahnt, in Ausnützung dieses Umstandes von\nhinten erschlägt, so daß es nicht entscheidend darauf\nankomnt, ob Frau KB, =1s der Angeklagte zur Tat\nschritt, schlief oder nur abgewandt auf der Seite\nlag und ruhte, ohne sein Vorhaben wahrzunehmen.\n\nUnter diesen Umständen bedarf es nicht noch der\nPrüfung, ob der Tatbeweggrund des Angeklagten, der\nihn sein vermeintliches eigeres wirtschaftliches\nInteresse so hoch stellen ließ, daß er um seinetwillen zur Tötung eines Menschen schritt, im Sinne des\n§ 211 StGB nicht auch als niedrig zu gelten hat,\n\nGlanzmann Koeniger Busch\nJagusch Yirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-25/3-str-543-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-25/3-str-543-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:26.397775+00:00"}}