{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-05-20_3_StR_24_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-05-20","aktenzeichen":"3 StR 24/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"et\n\nSSR 2 2328 039%\n\nIm Namen .des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Johann FT EEE au: REED.\ngeboren an W. ED ED in vaiip.\n\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. -Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzenäe Richter,\nOberstaatsanwalt ED in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat WB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in N.-Gladbach vom 19. November\n1953 im Strafausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDR ER Pr\" Cy Zurn\naha\n\na\n\nDe DE\n‚3\n\n.\nSales:\n\nDer Angeklagte ist wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu vier iionaten Gefängnis verurteilt worden. Seine\nRevision ist nur hinsichtlich des Strafausspruchs begründet.\n\nDer Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anwendung\ndes § 1§ 3 StGB mit dem Hinweis, er habe das Schen- und\nSittlichkeitsgefühl der anwesenden Kinder nicht in geschlechtlicher Beziehung verletzt. Aus dem Nacktbaden\nkönne ein solcher Schluss nicht gezogen werden. Ein überspanntes Sittlichkeitsgefühl dürfe nicht als kKaßstab\ndienen. Die Strafkamner habe zu Unrecht sein Bewusstsein\nbejaht, seine Handlungsweise habe eine Beziehung zum Geschlechtlichen gehabt:\n\nDamit kann die Revision nicht durchdringen.\n\nDas Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen,\ndass in dem üntblössen und Waschen des nackten Körpers\nan sich noch keine unzüchtige Handlung liege, weil diesem Tun ohne das Hinzutreten weiterer Umstände .die Beziehung zum Geschlechtlichen fehle. Es hat indes hier\nsolche Umstände als erwiesen erachtet. Der ıngeklagte\nhat nämlich nur einige Meter vor den jugendlichen Zuschauern, ihnen zugewandt, im seichten Wasser gestanden\nund hat seinen Körper in der Geschlechtsteilgegend abgerieben. Das konnte bei den Kindern den zZindruck von 3ewegungen machen, die der Selbstbefriedigung dienen sollten.\nDieses Verhalten hat das Landgericht auf Grund eingehender,\nrechtlich bedenkenfreier Würdigung der damaligen tatsächlichen Verhältnisse als geeignet angesehen, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl zu verletzen.\n\n- 5;-\n\nDa die lierkmale der Öffentliciikeit und der Ärgernis.\nerregung ebenfalls ausreichend dargetan sind, kann gegen\ndie Annahme des äusseren Tatbestandes eines Vergehens\nnach § 1§ 3 StGB nichts eingewendet werden.\n\nAuch der gegen die Ausführungen zur inneren Tatseite gerichtete Revisionsangriff geht fehl Kach der\nÜberzeugung der Strafkammer war'sich der Angeklagte der\nMöglichkeit einer Verwechslung seiner Gebärden mit 3ewegungen, die der Selbstbefriedigung äienen sollten, bewusst, ebenso der Köglichkeit, damit Anstoss zu erregen.\nBeides hat er billigend in Kauf genommen. Im Urteil. ist\nim einzelnen dargelegt, dass er die in Deutschland geltenden Anschauungen und die geschlechtliche Beziehung\nseines Treibens gekannt hat. Diese im wesentlichen auf\nder Beurteilung von Tatsachen beruhende Auffassung lässt\neinen Rechtsirrtum nicht erkennen.\n\nDer Schuldspruch besteht sonach zu Recht.\n\nDagegen sind die Strafzumessungserwägungen nicht bedenkenfrei. Dort ist zuungunsten des Angeklagten der Unstand verwertet worden, dass er durch seine Uneinsichtigkeit die Vernehmung der beteiligten Kinder erzwungen und\ndadurch den einmal empfangenen üblen Zindruck im Gedächtnis mehrfach erneut wachgerufen hat. Das ist unzulässig:\nDer angeklagte ist zu einem Geständris nicht verpflichtet. Vielmehr hat er einen Anspruch darauf, dass die Belastungszeugen in Gegenwart sämtlicher Prozessbeteiligter aussagen (BGHSt 1, 103, 342). Infolgedessen kann die\nTatsache, dass er durch sein Bestreiten Anlass zur mehrmaligen Vernehmung der jugendlichen Zeugen gegeben hat,\nnicht zu seinem Nachteil herangezogen werden.\n\nMöglicherweise hat dieser :ıechtsfehler die Strafhöhe\nbeeinflusst. Das Urteil musste daher im Strafausspruch\naufgehoben werden.\n\nRotberg Koeniger Busch\nNartin Maaß\n\n“\nen\n\nnun gan\n\nw.\n\nar\n\nSS.\n\nut”.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-20/3-str-24-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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