{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-05-20_3_StR_167_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-05-20","aktenzeichen":"3 StR 167/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"232809\n\nNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ni gegen\n\ny den Elektroautogenschweisser Rudolf S t Ep aus TWD-3 ED an MED, üort geboren an. EB EB, :.2:. in\n\n” dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\n' wegen Unzucht mit Abhängigen u.a,\n\n\"\nFa\n\n.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter : Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Maass\n\nals beisitzende Richter,\n\n' Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\n. Amtsgerichtsrat WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\n. . ' als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom 12.\nOktober 1953 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n:Von Rechts wegen\n\nBE. \\ I SEE zu\n. = Ca Sc BE ur ee\n\nYu\nax\n\nraus...\n\nDer Angeklagte hat mit seinen beiden zur Tatzeit\nnoch nicht 14jährigen Töchtern Maria und Helga längere\nZeit hindurch unzüchtige Handlungen vorgenommen und\ndabei auch den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Er ist we- un\ngen zweier fortgesetzter Verbrechen der Unzucht mit Ab- ”\nhängigen in Tateinheit mit Blutschande und Unzucht mit\nKindern unter Einrechnung einer anderen Zuchthausstrafe\nzu einer Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus verurteilt worden.\n\n.\n\nTre\nPe 2\n\ner .\n\n. :\n’. .” . .\nRi her Zi Bremen nn ei\n\nun\n\nEr hat durch seinen Verteidiger Revision einlegen\nund begründen lassen. In der Begründungsschrift wird Urteilsaufhebung sowie Zurückverweisung der Sache beantragt\nund dann fortgefahren:\n\n\"Auf Wunsch des Angeklagten wird seitens des unterzeichneten Pflichtverteidigers die eingelegte Revision\nauf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt.\n\nzur Begründung der formellen Rechte wird seitens\ndes Angeklagten die Verletzung der §§ 244 Abs 2, 261 StPO\nund der allgemeinen Denkgesetze geltend gemacht.\"\n\nAnschliessend folgen Ausführungen zur Beweiswürdigung\nund zur Art der Beweiserhebung.\n\nEs heisst zunächst: \"Der Angeklagte ist der Auffassung, 4\ndass die Strafkammer seine ..... Einlassungen nicht zutref- Ik\nfend gewürdigt habe\" usw.\n\n_. . .\nv. —\n\nDer nächste Absatz beginnt wiederum mit den Worten\n\"Der Angeklagte rügt weiter die Tatsache, dass die bei.\nden Zeuginnen nicht bereits nach unmittelbarem Bekannt.\nwerden der ..... Verfehlungen ..... ärztlich untersucht\nworden seien\" usw.\n\nIm Schlussabsatz ist bemerkt: \"Schliesslich rügt de\nAngeklagte die Art der Befragung der beiden Zeuginnen d\n\ndas Gericht. Das Gericht habe grundsätzlich nur Suggesti\nfragen gestellt .....\" usw.\n\n, Die gesamten Einwendungen gegen die Beweiswürdigung\nund Beweiserhebung sind in abhängiger Rede vorgebracht.\n\n- Die Einleitung der Revisionsbegründung und ihr weite\nrer Inhalt lassen deutlich erkennen, dass der Verteidigen\ndie Verantwortung für sie,nicht übernehmen will. Aus den\nzur Art der Beweisaufnahme und zur Beweiswürdigung erhobe\nnen Angriff ist ersichtlich, dass der Verteidiger nur die\nBeanstandungen des Angeklagten vorgetragen hat in der Übe\nzeugung, dass sie für eine ordnungsmässige Begründung der\nRevision ungeeignet sind. Das ergibt sich einwandfrei aus\ndeh einleitenden Wortens \"Zur Begründung der formellen\nRechte wird seitens des Angeklagten die Verletzung .:.+:\ngeltend gemacht\". Sie sprechen eindeutig dafür, dass sich\nder Verteidiger die Begründung der Verfahrensbeschwerä®\ndurch den Angeklagten nicht zu eigen gemacht hat.\n\nAuch für die allgemeine Sachrüge kann nichts ande!\ngelten. Sie ist nicht schlechtweg erhoben, sondern in Ve\n\nbindung mit der Verfahrensrüge und dem Zusatz \"auf Wunsch\ndes Angeklagten\". Diese Fassung deutet darauf hin, dass\nder Verteidiger auch hinsichtlich der Sachbeschwerde die\nVerantwortung nicht hat übernehmen wollen. Damit fehlt\n\nDie Revision musste deshalb als unzulässig verworfen\nwerden.\n\nRotberg Koeniger Busch\n. Martin Maass","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-20/3-str-167-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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