{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-05-13_3_StR_90_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-05-13","aktenzeichen":"3 StR 90/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2328 092 : 4,\n\ntR 90/54\nImNanmnen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n1:\n\n2;\n\nden früheren Land- und Gastwirt, jetzigen Auszügler\nJulius ee PEN Krs. Tran\ndort 6 > am\n\nden früheren een jetzigen Fuhrunternehner\nFritz BED aus meaitzer, dort geboren an:\n\n’\n\nwegen Erpressung u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. <oeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Waaß\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Harburg an der Lahn\nvom 14. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\neuch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Giessen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nWr\n\n—.\n\nBF\n\nCr\n\nDen beiden Angeklagten Kb und BED war in der\n\nAnklageschrift zur Last gelegt worden, im Jahre 1933\ngemeinschaftlich Jakob und David KeoB in räuberischer Weise erpresst zu haben (Verbrechen nach §§ 253,\n255 a.F, StGB).\n\nDas Landgericht hat angenommen, dass die Angeklagten\nsich der Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gemacht haben. Da die Verfolgung dieser Straftaten verjährt ist, hat es das Verfahren eingestellt.\n\nDiese Entscheidung greift die Revision der Staetsanwaltschaft mit der Sachrüge an. Das Rechtsmittel hat Erfolg-\n\n1. Der Tatrichter hat die Frage geprüft, ob das Verhalten der Angeklagten sine Verurteilung wegen Erpressung\nrechtfertigt. Er hat die Frage jedoch verneint, weil nach\nseiner Ansicht die Angeklagten die ihnen übergebenen Vermögenswerte ihrem Opfer nicht mit dem Bewusstsein abgenötigt hätten, dass ihnen hierauf kein Anspruch zugestanden habe.\n\nDer vom Landgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt diese Annahme nicht, wie sich aus dem folgenden\nergibt:\n\nGemeinschaftlich mit David KoiD una Jonas\n\nCO betätigte sich der Angeklagte TB in den\n\n .. u\nOS :\n\n..\n\nnfs ,\nnn aan at Sat are\n\na\n”\n\nTEE\n\nso.\n2%\n\nır$a\n\nFITE ’\n\nFa\n\n.\n\n2.\nm\n\n8\nß\n\nJahren vor 1933 als Grundstücksmakler. Im Auftrage\neines Lendwirts HB verkauften die drei Makler\nsechs ha ‘des ihrem Auftraggeber gehörenden Landes.\nDer Verkäufer fühlte sich bei diesem Geschäft von seinen\nMaklcrn übervorteilt, so dass er Strafanzeige gegen sie\nerstattete. Der Angeklagte KW und Tonas CD\n“wurden daraufhin wegen Yuchers rechtskräftig zu Freiheitsund Geldstrafen verurteilt. Der dritte Makler, David K&M-\n\nGEEEEB, vurie dagegen freigesprochen.\n\nÜber diese Vorgänge berichtete der Angeklagte K-\n@B im Sommer 1933 dem Mitangeklagten BEP, der als SS-Sturmführer seine Uniform trug. Beide begaben sich zusamıen\nmit dem inzwischen verstorbenen He zu David Kag-GEB, weil KU vorgab, er wolle die Angelegenheit HH\nit KB \"in Oränunz bringen\", und dabei\n1000 RM abholen. KoElB weigerte sich zunächst, dem\nVerlangen der Angeklagten stattzugeben und 1000 RM zu zahlen. Daraufhin bedrohten ihn die beiden, sie würden ihn\nverprügeln und ins Hauptquartier der SS, in Haft oder in\nein Konzentrationslager bringen. Er werde dann sehen, was\ndie SS des Führers sei, äusserte BEP. Auch die kranke\nEhefrau Ko wuräe verängstigt und der Sohn der\nEheleute geschlagen. Das alles bewirkte, dass David Kop-EB seinen gerade anwesenden Bruder Jakob == — ]\n‘dazu bewog, KEEEMB einen Scheck über 1000 RM auszustellen und zu übergeben. Ehe die beiden Angeklagten mit\nHe den Scheck bei der Zweigstelle TB der\nKreissparkasse FEB einlösen konnten, hatte ihn Jakob\nB2 Ko sperren lassen, weil er der Ansicht war, dass\n\n%ı\n\n3\n\neus der Sache HE weder er noch sein Bruder\nirgendetwas schuldeten. Nachdem also dieser Versuch\nder Angeklagten, 1000 RM zu bekommen, fehlgeschlagen\nwar, kehrten sie zum Hause des David Koi zurück. Dort traf B@® nur dessen Bruder Jakob an. Auf\nihn schlug er so lange ein, bis sich dieser bereit erklärte, mitzufahren und bei der Sparkasse persönlich 1000 RU\nabzuheben. Er warf ihn alsdann die Treppe herab. Auf der\nFahrt zur Sparkasse verprügelten ihn nun beide Angeklagten derartig, dass seine Kleidung mit Blut besudelt war.\nDeshalb bot er den Angeklagten an, in seine Wohnung zurückzufahren und ihnen zu Hause von seinem Gelde 1000 RI\nzu geben. Als die beiden Angeklagten mit ihrem Opfer vor\nder Wohnung des Jakob KoiiiiB ankamen, fanden sie\ndort den schon früher fernmündlich zu Hilfe geholten Gendarmeriebeamten Sch vor, der von dem blutbespritzten\nund verstörten Kol kaum erfehren konnte, was sich\n. abgespielt hatte. Sch griff nun ein und veranlasste,\n\"dass iD N und BED auf dem Bürgermeisteramt von ihm\nvernommen wurden. Nach Beendigung dieses Vorgangs kehrten\naber beide Angeklagte nochmals ohne Wissen des Polizeibeamten in die Wohnung des Koi zurück. Sie droüuten\nihm an, ihn weiter zu schlagen und. ihn abzuführen. Daraufhin kändigte der Nisshandelte dem Angeklagten Kg\n1000 RM aus. Auch der Scheck, den er früher ausgestellt\nhatte und der nochmals vorgelegt worden war, wurde bezahlt. Nach mehr als eineinhalb Jahren erhielt Heideroth von KB etwa 3500 RM.\n\n2. Das Landgericht hält es für möglich, dass beide\nAngeklagte während des geschilderten Vorgehens überzeugt\n\nErT\n\nPEN\nTE.\n2 Baarer\n\nLe m Eu en N x Pezsseprage Er Peer\n2 a FR X R = . Se RER Be. RU SIT\nar SER . ar Zu rt na D Fu 3 a 2 TERN...\nES ne EN ach > em e Ne rufe! 2\n\nku = 1 . DR 7 ah kn Li\n\n2 er Wr 2 ,, ii ERGERSE: un Re = 6% RE 2\n\nKitle ne ee 2: 2 n\nY R p* 7 ar = Sue 2\n\n“.\niigiee\n\n-5-\n\ne\n\nwaren,. dass KB oder HOEEEED noch Ansprüche gegen Dany\nKe zustanden. Das Landgericht nimmt en, dass sie\nderen Erfüllung erreichen wollten,\n\nNach §§ 253, 255 a.F. StGB macht sich derjenige straf.\nbar, der einen anderen mit den Mitteln der räuberischen\nErpressung zu einer Handlung nötigt, um sich auf diese\nWeise zu Unrecht zu bereichern. Diese Absicht fehlt dem\nTäter, der überzeugt ist, dass ihm auf die geforderte Leistung ein Rechtsanspruch zusteht.\n\nNach den wiedergegebenen Feststellungen handelten die\nAngeklagten in dem Bewusstsein, dass KB oder rn\nvon David Ko noch erhebliche Geldbeträge zu Tordern hatten. Dieser hatte zusammen mit Kb und C@-\nGEEEED :as Geschäft vermittelt, wegen dessen wucherischen\nCharakters Ki und CD verurteilt worden waren.\nEs ist daher möglich, dass_ den Auftraggeber HD au?\nGrund dieses Geschäftes auch Ansprüche gegen David Kap-GEB erwachsen waren. Unter Umständen standen solche Ansprüche auch KB zu. Die Schädigung HB Aurch\nseine Makler konnte nach dem festgestellten Sechverhalt\njedoch keine Forderungen gegen Jakob KoiiB vezründen, weil dieser nach den Feststellungen des Tatrichters\nan dem wucherischen Geschäft überhaupt nicht beteiligt gewesen war. Die Angeklagten nötigten ihn aber durch schwere\nMisshandlungen und Drohungen mit Gefahr für Leib und Leben,aus seinem Vermögen mindestens 1000 RU zu zahlen. Da\ndie Angeklagten hierauf keinen Anspruch hatten, ist der\näussere Tatbestand der räuberischen Erpressung erfüllt.\nDas Landgericht hat das nicht erkannt und es deshalb un-\n\nCA}\n\nterlassen, zu prüfen, ob die Angeklagten gegen Jakob\nro nit der Absicht vorgingen, sich oder einen\nanderen zu Unrecht zu bereichern.\n\nDieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils.\nDer Senat hat von der Möglichkeit einer Zurückverweisung\nan ein benachbartes Gericht (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO)\nGebrauch gemacht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-\n\n© \"bundesanwalts.\n\nRotberg Koeniger Busch\n\nMartin Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-13/3-str-90-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-13/3-str-90-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:25.155865+00:00"}}