{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-05-13_3_StR_70_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-05-13","aktenzeichen":"3 StR 70/54","doktyp":null,"leitsatz":"Wer die fremde Unterschrift unter einer Urkunde\n_ ausradiert und durch seine eigene Unterschrift\nersetzt, macht die fremde Gedankenerklärung zu\nseiner eigenen und stellt damit eine \"echte\" Ur-\n. kunde her, begeht also keine Urkundenfälschung,\nwohl aber unter Umständen ein Vergehen nach § 274\n'Abs.1 Nr 1 StGB. nn","text_plain":"I se Te\nwicht für die Amtliche S 2328 005 Ip\n\n=\n\nGesetz: StGB §§ 267, 274\n\nET\n\nemmlung !\n\nRechtssatz: Wer die fremde Unterschrift unter einer Urkunde\n_ ausradiert und durch seine eigene Unterschrift\nersetzt, macht die fremde Gedankenerklärung zu\nseiner eigenen und stellt damit eine \"echte\" Ur-\n. kunde her, begeht also keine Urkundenfälschung,\nwohl aber unter Umständen ein Vergehen nach § 274\n'Abs.1 Nr 1 StGB. nn\n\nAktenzeichen: 3 StR 70/54\n\nUrt. des BGH. v. 13. Mai 1954 \"16 Wiesbaden\n\nFan\n\n3 StR, 70/54\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauingenieur Helmut Otto S t EEE . ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am @. ED ED :r ro = 2: .\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender\nBundesrichter Dr, Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Maass\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt NEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das. Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 4. September 1955\n\n1, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er der Urkundenfälschung im Falle Ki für schuldig be-Funden worden ist,\n\n2. im Schuldspruch dahin geändert, dass\n\na) die Verurteilung wegen eines selbständigen \"Verbrechens\" nach § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade wegfällt und\n\n%\n\nb) der Angeklagte wegen Rückfallbetruges in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Vergehen\nnach § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer\nGrade und in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Rückfalldiebstahls in drei\nFällen verurteilt wird,\n\n3. im Strafausspruch aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Rückfallbetruges in drei Fällen (fortgesetzter Be-\n\ntrug /Nr 6 des Urteils/,Fälle De /Nr 7/ und\nSch /Nr 8/) verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung (Nr 1 und 3) wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im '\nstrafschärfenden Rückfalle in drei Fällen, wegen eines wei- |\nteren Betruges im strafschärfenden Rückfalle in Tateinheit\nmit Diebstahl im strafschärfenden Rückfalle und Urkundenfälschung, wegen Diebstahls im Rückfalle in zwei Fällen.und we- |\ngen Verbrechens nach § 5 des Gesetzes über die Führung aka-\n\n‘ demischer Grade vom 7. Juni 1939 als gefährlichen Gewohn- ;\nheitsverbrecher und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamt- h\nstrafe von ‘drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus um zu\nGeldstrafen von 1000 DM, 500 DM, 300 DM und 100 DM verurteilt\nund die Sicherungsverwahrung angeordnet,\n\nDie Revision des Angeklagten ficht das Urteil in vollem\nUmfange an. Sie rügt einen Verfahrensverstoss und Verletzung\ndes sachlichen Rechts. Näher begründet ist die Sachbeschwerde nur, soweit sie sich gegen die Anwendung der §§ 20 a,\n\n42 e StGB wendet. Sie ist aber an sich unbeschränkt.\n\nL..\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet.: Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Landgericht ein Geständnis des Angeklagten verwertet hat, das er im Ermittlungsverfahren vor\ndem Staatsanwalt abgelegt hatte, ohne dass dieser in der\nHauptverhandlung gehört worden wäre, Dieses Verfahren verstösst jedoch entgegen der Meinung des Beschwerdeführers\nnicht gegen das Gesetz, Im Urteil ist hervorgehoben, dass\nder Angeklagte in der Hauptverhandlung zugegeben hat, das\nGeständnis seinerzeit abgelegt zu haben, Seine Behauptung,\nein Polizeibeamter habe ihn durch Drohung zu diesem Geständnis genötigt, ist nach der Überzeugung des Landgerichts un-\n\n—— 0.\n\nnung zulässig. § 250 in Verbindung mit § 254 StPO hat nur Be-\n\n3\n1.\n4\na\n$,\nRo\nF\n\nwahr. Hieraus ergibt sich, dass nicht etwa als Beweismittei\nfür die Tatsache des Geständnisses die Niederschrift als Urkunde verwertet worden ist.: Das würde allerdings gegen §§ 259\n254 StPO verstossen. Vielmehr hat das Landgericht die Tatsache des Geständnisses auf Grund der Aussagen des Angeklagten\nfestgestellt, die er in der Hauptverhandlung nach Vorhalt jenes Geständnisses gemacht hat. Dies ist nach einhelliger Mei-\n\ndeutung für den Fall, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung bestreitet, früher ein Geständnis abgelegt zu haben,\noder wenn er keine Erklärung abgibt. In diesem Falle darf\nnach § 254 StPO nur ein richterliches Protokoll verlesen und\nverwertet werden. Andernfalls ist der Verhörsbeamte nach\n\n§ 250 StPO in der Hauptverhandlung zu hören.\n\n11.\n\nDie Sachrüge ist teilweise begründet.\n\n1. Rechtsirrig ist die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Fall Ki. Der Angeklagte hatte es übernommen, für einen anderen ein Haus aufzubauen Seine Baupläne\nwaren von der Behörde zurückgewiesen worden, weshalb er KI@\nGEEED veauftragte, die Pläne zu fertigen. Sie sollten vereinbarungsgemäss von Ki und üem Angeklagten unterschrieben werden. Der Angeklagte radierte jedoch die Unterschrift\nKGB wieder aus und unterschrieb selbst. Wenn das\nLandgericht die unterschriebenen Baupläne als Urkünden in\nSinne der §§ 267 ff StGB ansieht, so ist dagegen rechtlich\nnichts einzuwenden. Durch seine Unterschrift erklärt der Unterzeichner gegenüber der Behörde, dass er für die Pläne die\nVerantwortung übernimmt. Das Landgericht verkennt aber den\nBegriff des Verfälschens im Sinne des § 267 StGB, wenn es an-\n\n3%\n\nnimmt, derjenige verfälsche eine Urkunde, der die fremde\nUnterschrift beseitigt und seine eigene daruntersetzt. Es\nübersieht zunächst, dass die \"Verfälschung\" in einer Änderung\ndes Inhalts. der Urkunde besteht und dass hier, weil nur die\n\n“ Unterschrift geändert worden ist, allenfalls die Herstellung\n\neiner unechten Urkunde in Betracht käme. Aber. auch eine solche Herstellung ist nicht gegeben.. Wer eine fremde Unterschrift\ndurch eine eigene ersetzt, erweckt nicht den Anschein, als ob\ndie verkörperte Gedankenerklärung von einem anderen als dem\nwirklichen Urheber herrühre. Er macht vielmehr die fremde\nschriftliche Gedankenerklärung zu seiner eigenen. Eine so veränderte Urkunde ist echt. Der Angeklagte wurde auch durch Leistung der eigenen Unterschrift tatsächlich der Urheber der\n\nmit der Unterzeichnung der Pläne abgegebenen Gedankenerklärung, dass er die Pläne vertreten und verantworten wolle und\nihre Genehmigung beantrage. Seine Unterschrift war echt und\nmit ihr hat er die Verantwortung für die Pläne selbst übernommen. Wer eine fremde Unterschrift ausradiert, stellt weder\neine unechte Urkunde her noch verfälscht er eine Urkunde,\nsondern er vernichtet eine Urkunde und ist nach § 274 Abs 1\nNr 1 strafbar, wenn die übrigen Tatbestandsmerkmale dieser\nBestimmung, Fremdheit der Urkunde und die Absicht, einen anderen zu benachteiligen, gegeben sind. Nach dieser Richtung\nwird das Landgericht noch Feststellungen zu treffen haben,\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines selbständigen \"Verbrechens\" nach § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade aus § 20 a StGB beruht auf irriger\nBeurteilung des rechtlichen Verhältnisses dieser Straftat\nzu den übrigen Taten des Angeklagten.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, dass sich der Angeklagte in der Zeit von Oktober 1949 bis zu seiner Festnahme\n\nalso eine fortgesetzte Handlung vorliege. Diese Ansicht be-\n\ngibt. Dem Architekten KID gegenüber hat sich der An-\n\nam 26. April 1952 in einer nicht zu ermittelnden Anzahl von\nFällen \"einem unbestimmten Personenkreis gegenüber\" als\nDiplom-Ingenieur und Dr. ing. ausgegeben habe, ohne diese\nGrade erworben zu haben, Es nimmt an, dass er dabei \"auf\nGrund eines einheitlichen Vorsatzes\" gehandelt habe, dass\n\ngründet es allerdings nicht näher. Wie sich aus den Feststellungen zu den drei Fällen des Rückfallbetruges (fortgesetzter Einmiet- und Zechbetrug, Pie und Schi,\nFälle Nr 6, 7 und 8 des Urteils) ergibt, hat der Angeklagte\nsich auch bei diesen Taten, und zwar bei dem fortgesetzten\nBetrug in mehreren Einzelfällen, als Dr, oder Dr. ing. ausgegeben, um den Anschein eines vertrauenswürdigen Mannes bei\nden Getäuschten zu erwecken, Hiernach trifft das Vergehen\nnach § 5 in diesen Fällen mit dem Betrug jeweils rechtlich\nzusammen (§ 73 StGB). Das Landgericht hat dies auch nicht\nverkannt, wie sich aus den Ansfiihrungen des Urteils ergibt.\nEs nimmt darüber hinaus rechtliches Zusammentreffen der unerlaubten Führung des Dr.-Grades. auch mit der Urkundenfälschung im Falle KıBB (Fall 2 des Urteils) und mit dem\nBetrug im Falle KB (Nr 3) an, obwohl die Darstellung\ndes Sachverhaltes dieser Fälle keine Anhaltspunkte dafür er-\n\ngeklagte als Architekt und Dipl.Ing. ausgegeben. Später hat\ner unabhängig davon eine Unterschrift a — | unter einen\nBauplan ausradiert und durch seine eigene ersetzt, Abgesehen\ndavon, dass hier, wie erörtert, die Annahme einer Urkundenfälschung rechtsirrig ist, liegt nach diesen Feststellungen\nauch keine Tateinheit zwischen der unbefugten Titelführung\nund dem Urkundendelikt vor. Im Fall KB hat der Ange--\nklagte Scheckformulare entwendet, mit der Unterschrift des\nDr. KW gefälscht und die Fälschungen der Bank vorge-\n\nJR\n\nlegt: Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, durch\nwelche Handlungen der Angeklagte in diesem Fall den Tatbe-.\nstand des § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade verwirklicht haben könnte. Dadurch, dass er die Schecks\nmit \"Dr. KEE\" unterschrieben hat, hat er nicht den Dr.-\nGrad \"geführt\". Er wollte damit gerade den Anschein erwecken,\ndass die Urkunde nicht von ihm, sondern von einem anderen\nstammte.\n\nJedenfalls trifft aber nach den bisherigen Feststellungen die unbefugte Führung akademischer Grade mit Betrug in\nden oben erwähnten drei Fällen jeweils rechtlich zusammen,\nDas Landgericht hat dies aber nicht im Urteilssatz zum Ausdruck gebracht, sondern den Angeklagten wegen eines selbständigen \"Verbrechens\" nach § 5 des Gesetzes über die Führung\nakademischer Grade verurteilt und eine Einzelstrafe von\neinem Jahr Zuchthaus dafür ausgesprochen. Es beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass melı-\nrere selbständige Straftaten nicht durch eine tateinheitlich\nbegangene minderschwere fortgesetzte oder Dauerstraftat zu\neiner rechtlichen Einheit zusammengefasst werden (BGHSt l,\n67; 2, 2465 BGH NJW 1952, 795), Die rechtlichen Folgerungen,\ndie es aus diesen Entscheidungen zieht, sind jedoch verfehlt;\nDie mit mehreren schwerer strafbaren Handlungen rechtlich zu-\n‚ sammentreffende Fortsetzungstat verbindet jene zwar nicht;\nsie wird aber dadurch nicht zu einer gegenüber den schwereren Taten rechtlich selbständigen Handlung. Wenn auch nur\neinzelne ihrer Teile mit schwereren Straftaten zusammentreffen, so liegt Tateinheit der ganzen fortgesetzten Tat mit\nden schwerer strafbaren - untereinander selbständigen - Handjungen vor. Wegen der minderschweren fortgesetzten Tat darf\nalso nicht eine besondere Einzelstrafe verhängt werden-\n\n.\n—\n\n‚ eine Straftat, die ein Tergehen\"ist. nicht zum Verbre-\n\n| rücksichtigen, muss in diesen Fällen der Strafausspruch auf-\n\n4 3, Im übrigen enthält das Urteil keine Rechtsverletzun-\n\nWegen dieses Fehlers kann das Urteil nicht bestehenblei.\nben, soweit es auf ihm beruht. Das Revisionsgericht ist aber\nnicht genötigt, auch die Feststellungen zum Schuldspruch auf.\nzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen. Da sich aus dem Urteil ergibt, in welchen Fällen\ndas Vergehen nach 85 des Gesetzes über die Führung akadenischer Grade mit anderen Straftaten rechtlich zusammentrifft,\nkann das Revisionsgericht den Schuldspruch von sich aus berichtigen.\n\nRechtlich fehlerhaft ist es ferner, dass das Landgericht\nden Angeklagten wegen \"Verbrechens\" nach 8 5 des Gesetzes\nüber die Führung akademischer Grade in Verbindung mit § 20 a\nStGB verurteilt hat. Die Strafschärfung nach § 20 a StGB macht\n\nchen (BGHSt 4, 226). An sich ist die Anwendung des § 20 a\nrechtlich nicht zu beanstanden, wie noch zu erörtern sein\nwird.\n\nUm der Landgericht Gelegenheit zu geben, in den Fällen\n6, 7 und 8 (Einmiet- und Zechbetrug, Fälle Die und\nSch) das tateinheitlich mit Betrug zusammentreffende\nVergehen nach § 5 bei der Bemessung der Einzelstrafen zu be-\n\ngehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen werden. Die\nVorschrift des § 358 Abs 2 steht einer Erhöhung der Einzelstrafen nicht entgegen; die neue Gesamtstrafe darf jedoch\nnicht höher sein als bisher,\n\n°\ngen zum Nachteil des Angeklagten.\n\na) In Falle KO (Nr 3) ist zwar die Annahme von Tateinheit zwischen dem Diebstahl der Scheckvordrucke einerseits\n\n22\n\nund dem durch Fälschung und Vorlage der Schecks begangenen\nBetrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung anderseits rechtlich bedenklich, Die Straftaten sind nicht durch dieselbe,\nHandlung begangen; der zeitliche und der Zweckzusammenhang\nallein begründet nicht Tateinheit. Der Schuldspruch kann jedoch insoweit euf Grund der Feststellungen berichtigt werden.\nEine Aufhebung des Strafausspruches ist nicht erforderlich,\nweil die Annahme tateinheitlichen Zusammentreffens statt\n\n. selbständiger Straftaten das Strafmass ersichtlich nicht zu-\n\nungunsten des Angeklagten beeinflusst haben kann.\n\nDen Betrug sieht das’ Landgericht im Fall KGB darin,\ndass der Angeklagte den gefälschten Scheck der Bank zur Einlösung vorgelegt und dadurch das Vermögen der Bank geschädigt\nhabe. Es kann zweifelhaft sein, ob nicht Dr. KW, der\nscheinbare Aussteller des Schecks, geschädigt ist, weil er\nnach den Vorschriften des bürgerlichen und Scheckrechts unter Umständen die Auszahlung der Schecksumme gegen sich gelten lassen muss. Die Frage kann aber auf sich beruhen, weil\nes für die strafrechtliche Beurteilung belanglos ist, ob\nAurch die Verfügung des Bankangestellten die Bank oder der\nKontoinhaber geschädigt worden ist.\n\nbp) Im Fall 5 liegt nach Ansicht des Landgerichts ein\nfortgesetzter, aus 15 Einzelhandlungen zusammengesetzter Dieb-\n\"stahl vor. Der \"Portsetzungsvorsatz\" ergebe sich daraus, dass\nder Angeklagte damals von diesen Taten ausschliesslich lebte.\nDiese Begründung ist nicht unbedenklich; aber die Annahme\n\nc) Dasselbe gilt im Fall 6 (fortgesetzter Betrug). Allerdings hat das Landgericht in der Bestellung des Mittag-\n\nessens zum Preise von 6 DM im Hotel Be> in Dis\n\n(6, 1 des Urteils) zu Unrecht einen Betrug gefunden, Der\n\nAngeklagte verliess absichtsgemäss das Hotel sofort nach der\n\n. Bestellung, ohne das bestellte Essen abzuwarten. Er ist also\n\nhier nicht auf die Erlangung eines Vermögensvorteiils ausgegangen. Da es sich indessen um einen unselbständigen Teilakt des fortgesetzten Betruges handelt, ändert sich durch\ndessen Wegfall nichts am Schuldspruch. Auf die Strafzumessung kann die irrige Annahme dieses Betrugsfalles nicht von\nEinfluss gewesen sein, weil er gegenüber den übrigen neun\nBetrugseinzelakten im Hinblick auf den in Frage stehenden\nVermögensschaden nicht ins Gewicht fällt,\n\nd) Die Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall in den\nFällen 5 und 6 enthält keine den Angeklagten beschwerenden\nRechtsfehler, Auch die Anwendung des § 20 a StGB ist rechtsfehlerfrei begründet. Näheres hierzu wird noch im nächsten\nAbschnitt auszuführen sein.\n\n4, Mit dem Gesamtstrafausspruch ist auch der Ausspruch\nüber die Verhängung der Sicherungsverwahrung aufgehoben.\n\nEs sei jedoch darauf hingewiesen, dass das Landgericht\ndie Anwendung des § 20 a StGB und die Anordnung der Sicherung\nverwahrung ausreichend und rechtlich bedenkenfrei begründet\nhat. Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Revision gehen durchweg fehl.\n\nDie äusseren Voraussetzungen des § 20 a StGB sind ein- .\nwenäfrei festgestellt. In eingehender Gesamtwürdigung, bei\nder Rechtsverstösse nicht zutage treten, hat das Landgericht nachgewiesen, dass der Angeklagte infolge seiner Charakterschwäche einen inneren Hang zu Straftaten bestimmter\nPrägung entwickelt hat. Zwar hat das Landgericht die Vortaten nicht im einzelnen ausführlich geschildert und gewürdigt;\nden Urteilsfeststellungen ist jedoch zu entnehmen, dass auch\n\nee\n\nJe\n\ndiese Taten bestimmte typische Wesenszüge aufwiesen und den\nHang des Angeklagten zur Hochstapelei schon offenbarten. So\nist der Angeklagte vor einem Militärgericht wegen unbefugten\nTragens von Orden und Auszeichnungen und nach dem Kriege\n\nschon einmal wegen Anmaßung eines akademischen Grades verurteilt worden, Straftaten, die ihrem Wesen nach einander ähneln\nund aus denen auf einen Hang des Angeklagten geschlossen werden durfte. Ferner ist der Angeklagte mehrfach wegen Urkundenfälschung und Betruges vorbestraft. So hat er sich nach dem\nKriege eine Anstellung als Kreisbaumeister und später eine\nprivate Anstellung durch gefälschte Zeugnisse und unwahre\nAngaben über seine berufliche Laufbahn und Vorbildung erschlichen. Diese Einzelheiten, die das Landgericht über die Vortaten des Angeklagten festgestellt hat, genügen, um beurteilen\nzu können, dass es bei der Gesamtwürdigung der Taten und der\nPersönlichkeit des Angeklagten die in BGHSt 1, 94 /99 ££/ niedergelegten Grundsätze beachtet und dass es den Begriff des\nGewohnheitsverbrechers nicht verkannt hat.\n\nZu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, dass das\nLandgericht auch die militärischen Vorstrafen des Angeklagten mit herangezogen hat. Es kann keine Rede davon sein,\ndass dem die alliierten Rechtsvorschriften, die die Entmili--\ntarisierung Deutschlands bezweckten, entgegenstehen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, seine erste Straftat, wegen\nderer er schon im Jahre 1937 von- einem Militärgericht bestraft wurde, sei nur eine Abwehrhandlung gegen Schikanen\neines Vorgesetzten gewesen, widerspricht den klaren Urteilsfeststellungen. Abgesehen davon hatte diese erste Straftat\nfür die Gesamtwürdigung ersichtlich nur untergeordnete Bedeutung:\n\n1.8\ny\neur}\n\nzu verschaffen. Als er dann im Oktober 1951 eine Strafe an-\n‘treten sollte, ist er flüchtig geworden und völlig auf die\n\n\"Gelegenheit, solche zu begehen, ausgenutzt und nur mehr vom\n\nil\n\nDas Landgericht hat auch dargelegt, dass die strafbaren\nHandlungen, die der Angeklagte in der Nachkriegszeit began--\ngen hat, nicht auf die Zeitverhältnisse, sondern wesentlich\nauf einen verbrecherischen Hang des Angeklagten zurückzuführen sind. Nach der Überzeugung des Landgerichts wollte sich\nder Angeklagte nicht mit einer einfachen, seiner Vorbildung\nentsprechenden Tätigkeit begnügen, sondern mehr scheinen, als\ner war, um sich die Annehmlichkeiten einer gehobenen Stellung\n\nBahn des Verbrechens geraten. In diese Zeit fallen dann die\nmeisten der jetzt abgeurteilten Taten, Das Landgericht hat\nnicht verkannt, dass sich der Angeklagte mit den beiden letzten Vortaten - Erschleichung von Anstellungen mittels gefälschter Zeugnisse und falscher Angaben - zu einem besseren Fortkommen verhelfen wollte. Das schliesst aber entgegen der Ansicht der Revision nicht aus, gerade sie als Anzeichen für\neine schädliche Neigung des Angeklagten zu strafbaren Handlungen zu werten. Ein unzulässtger und zudem abwegiger Angriff gegen tatsächliche Feststellungen ist es, wenn die Revision dartun will, der Angeklagte habe mit diesen Taten den\nVersuch unternommen, die in Deutschland übliche Überbewertung\nvon Prüfungen und Titeln zu seinen Gunsten zu korrigieren.\n\nNach der Überzeugung des Landgerichts ist der Hang zu\nStraftaten inzwischen so fest in der Persönlichkeit des Angeklagten verwurzelt, dass er schliesslich monatelang jede\n\nDiebstahl und Betrug gelebt hat. Diese Feststellung widerspricht entgegen der Meinung der Revision nicht dem übrigen\nInhalt des Urteils.\n\nAuch die Gefährlichkeit des Angeklagten ist ausreichend\ndargetan. Aus der Häufigkeit der strafbaren Handlungen, ih-\n\nrer kurzen Aufeinanderfolge besonders in der letzten Zeit\nund daraus, dass die früheren Bestrafungen den Angeklagten\n- nicht davon abgehalten haben, alsbald wieder straffällig zu\n\nwerden, konnte das Landgericht die bestimmte Wahrscheinlichkeit folgern, dass er auch in Zukunft erhebliche Rechtsbrüche\n\n‘begehen werde. Bei seinem Alter sei eine \"charakterliche\n\nNachreifung\" nicht zu erwarten. Gerade die vom Angeklagten\nselbst angeführte \"innere Schwäche\", vor allem Frauen gegenüber, lasse weitere erhebliche Verfehlungen mit Bestimmtheit |\nbefürchten. In alldem treten keine Rechtsfehler zutage.\n\nEndlich sind auch die Darlegungen des Landgerichts frei\nvon Rechtsirrtum, mit denen es die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung begründet. Es’ hat die Frage erörtert und\nverneint, ob die jetzt zu verhängende Strafe den Angeklagten bessern oder wenigstens abschrecken werde. Auch der Einfluss der noch lebenden Eltern des Angeklagten lasse keine\nentscheidende Änderung erhoffen, da sie schon alt seien\n(70 und 69 Jahre) und da sie schon früher erfolglos versucht\nhätten, den Angeklagten dureh materielle und andere Hilfen\nauf den rechten Weg zu bringen. Auch, dass der Angeklagte\ndurch eine Frau, die er vielleicht nach Verbüssung seiner\nStrafe finden werde, oder durch eine geordnete Berufstätigkeit günstig beeinflusst werden könnte, ist nach der Überzeugung des Landgerichts ausgeschlossen. .\n\n14\n\nBusc\nMaass\n\n. Das Landgericht hat demnach an sich mit Recht die\nKoeniger\n\ncherungsverwahrung angeoränet.\nMartin\n\nie\nA\n%\n\n8\n\nRotberg\n=\n\n- .\nu Ben. ine m\n\nar SE Re ee )","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-13/3-str-70-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-13/3-str-70-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:25.127256+00:00"}}