{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-05-13_3_StR_523_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-05-13","aktenzeichen":"3 StR 523/54","doktyp":null,"leitsatz":"Das Schweigen des Tatrichters zu der Frage, ob\ndas öffentliche Interesse die Vollstreckung der\nStrafe erfordert, beeinträchtigt die Strafaussetzung zur Bewährung dann nicht, wenn sich dem\nUrteilszusammenhang mit ausreichender Sicherheit\nentnehmen lässt, dass die Frage weder übersehen\nnoch, aus rechteirrigen Erwägungen verneint woren is","text_plain":"2984 088 60\n\nFür das Nachschlagewerk! :\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetzs StGB § 23\n\nRechtssatz:\n\nDas Schweigen des Tatrichters zu der Frage, ob\ndas öffentliche Interesse die Vollstreckung der\nStrafe erfordert, beeinträchtigt die Strafaussetzung zur Bewährung dann nicht, wenn sich dem\nUrteilszusammenhang mit ausreichender Sicherheit\nentnehmen lässt, dass die Frage weder übersehen\nnoch, aus rechteirrigen Erwägungen verneint woren is\n\nAktenzeichen: 3 StR 523/54\nUrt.d.BGH v. 25. November 1954 LG Darmstadt\n\nm,\n\n60\n\nImNanmnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter August Sc ı RENNEN EB aus\nMER, dort geboren am GW. END GE,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25, November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt NE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nTür Recht erkannts\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsenwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 13.\nMai 1954 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels,\ndie Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels der\nStaatsanwaltschaft zu tragen:\n\nVon Rechts wegen N\n\neo\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einem\ninde, begangen durch zweimalige Verleitung eines 13-jährigen\nJungen zum geflissentlichen Anhören unzüchtiger Redensarten,\nzu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Strafe ist\nzur Bewährung ausgesetzt worden.\n\nGegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte greift das\nUrteil mit der Verfahrens- unä Sachbeschwerde in vollem Umfange an. Die Staatsanwaltschaft ficht es mit der Rüge der\nVerletzung sachlichen Rechts insoweit an, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist,\n\n!, Die Revision des Angeklagten.\n\nN\n\na) Die Verfahrensrüge ist nicht der Vorschrift des\n§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und daher\nunbeachtiich- |\n\nt) Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung\ndes Urteils lässt eine Verletzung des Strafgesetzes zum Nachteile des Angeklagten weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch erkennen. Dass das Verleiten eines Kindes zum aufmerksamen Anbören unzüchtiger Redensarten den Verbrechenstatbestand\ndes § 176 Abs sten in der zweiten Begehungsform erfüllen kann,\nist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt (u.a: RG JW 1936, 1972, RGSt 76, 165,\nBCHST 1, 169 /I72 f£/, BGH 3 StR 173/51 vom 28: Juni 1951,\n\n'? StR 90/53 vom 24. Februar 1954). Das Urteil leidet zwar an\n\ndem Mangel, dass es den näheren Inhalt der \"Witze mit sexuel.\nlem Einschlag\", die der Angeklagte dem verletzten Kinde erzählt hat, nicht wiedergibt. Das Landgericht hat jedoch festge.\nstellt. dass es sich dabei um mehr als bloss oberflächliche\nWitzerzählungen gehandelt hat und dass sie über eine Beleidigung des Kindes hinausgegangen sind. Welche \"Witze\" dabei in\nFrage standen, ist der Bemerkung des Angeklagten im zweiten\nFalle zu entnehmen, der Junge solle sich ein Mädchen suchen,\nes ausziehen,unten anschauen und \"seinen dort reinstecken\",\ndas sei schön. Dass der Tatrichter solche Äusserungen als unzüchtig angesehen und demgemäss ihr aufmerksames Anhören seitens des Jungen als Vornahme einer unzüchtigen Handlung durch\ndiesen angesehen hat, zu der der Angeklagte den Jungen verleitet hat, ist. rechtlich bedenkenfrei. Da der Angeklagte das\nAlter des Kindes gekannt und in wollüstiger Absicht gehandelt\nhai, ist der Schuldspruch wegen Verbrechens nach § 176 Abs i\nNr % StGB nicht zu beanstanden. Durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist der Angeklagte nicht beschwert.\n\nAuch der Strafausspruch lässt keinen Rechtsfehler zum\nNachteile des Angeklagten erkennen. Das Landgericht hat dem\nAngeklagten mildernde Umstände zugebilligt und auf die gesetzliche Mindeststrafe erkannt.\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft,\n\nSie ist zulässigerweise auf den Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt, Sachlich muss auch ihr de\nErfolg versagt bleiben.\n\nDie Staatsanwaltschaft vermisst im Urteil die Prüfung\n\n‘der Frage, ob das Öffentliche Interesse die Vollstreckung\n\n02\n\n‘der gegen den Angeklagten ausgesprochenen Freiheitsstrafe\nerfordert (§ 23 Abs 3 Nr 1 StGB). Der Angeklagte habe, so\nführt die Revision aus, durch sein Verhalten dazu beigetragen, dass sich der verletzte Junge bald nach den abgeurteilten Vorgärgen an einem noch nicht schulpflichtigen Mädchen\nunzüchtig vergangen habe. Dsmit habe er die Belange der\nAllgemeinheit unmittelbar in Mitleidenschaft gezogen, da\n\nes ihm gleich gewesen sei, an welchem Mädchen sich der Junge vergehen würde, Die Verfehlung des Angeklagten habe auch\nihrer Art und ihrer fortgesetzten Begehung wegen die öffen;-\nliche Ordnung gefährdet. Diese Umstände würden nicht nur eine\nempfindliche Freiheitsstrafe, sondern auch deren Vollstreckung\nerfordern.\n\nDer Revision ist darin beizustimmen, dass das Landgericht\nin den Gründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich nur die\npersönliche Aussetzungswürdigkeit des Angeklagten (§ 23 Abs 2\nStGB), nicht auch die Frage erörtert hat, ob das öffentliche\n\nInteresse die Vollstreckung der Strafe erfordert (§ 23 Abs 3 Nr 1\n\nStGB) Das wäre ein Rechtsfehler, wenn zu besorgen wäre, dass\n\"der Tatrichter sich diese Frage überhaupt nicht gestellt oder\nsie aus rechtsirrigen Erwägungen verneint hat. Denn Strefaussetzung derf auch bei persönlicher Aussetzungswürdigkeit des Verurteilten nicht gewährt werden, wenn der unbedingte Versagungsgrund des § 23 Abs 1 Ir 1 StGB vorliegt (BGHSt 6, 125). Daraus,\ndass sich das Urteil mit dieser Vorschrift nicht ausdrücklich\nauseinandersetzt, kann indes nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass sie vom Landgericht nicht geprüft oder dass sie zu\nUnrecht nicht angewendet worden ist. Ebenso wie der Tatrichter\nunter Umständen von einer Erörterung der Frage der Strefeussetzung zur Bewährung in den Urteilsgründen völlig absehen\n\nkenn (vgl BGHSt 6, 68, 168 {1727 ‚vraucht er nicht immer zu\n\n.—\n\n-.. .\n. .\n\n——\n\nallen Voraussetzungen der Strafaussetzung ausdrücklich\nStellung zu nehmen. Sein Schweigen beeirträchtigt den\nBestand der Entscheidung über die Strafaussetzung zur\nBewährung dann nicht, wenn sich dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe mit ausreichender Sicherheit entnehmen\nlässt, dass er alle in Frage kommenden Gesichtspunk\\e\nbedacht und ohne Rechts- und Ermessensfehler beurteilt\nhat.\n\nEin solcher Sachverhalt liegt hier vor. Die Strafkammer hat die Tat des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung unter anderem deshalb als nicht besonders strafwürdig erachtet, weil es sich nach ihrer - vertretbaren -\nMeinung um einen Grenzfall handelt, der sich dem Tatbcsvand des § 1§ 5 StGB nähert, und weil schwere Schädigungen durch die Tat des Angeklagten nicht eingetreten sind.\nDaraus spricht die Überzeugung des Tatrichters, dass weder\nder Gedanke der 'Sühne für 'begangenes Unrecht noch die Notwendigkeit der Abschreckung anderer die Vollstreckung der\n\n. Strafe gegen den Beschwerdeführer erfordert. Sie ist aus\n\nRechtsgründen nicht zu bemängeln.\n\nDie Revision weist allerdings darauf hin, ‚dass der\nAngeklagte durch gein Verhalten zu der späteren sittlichen Verfehlung des Jungen gegenüber dem noch nicht\nschulpflichtigen Mädchen beigetragen habe. Dem ist je-Goch entgegenzuhalten, dass das Landgericht nicht nur\nals nicht erwiesen angesehen hat, dass die Verfehlung des\nJungen auf das Tun des Angeklegten zurückzuführen ist und\ndieser sie wollte, sondern auch festgestellt hat, dass\nder Angeklagte angesichts der auf Bauplätzen üblichen Redel\nsen die möglichen Folgen seines Verhaltens gegenüber dem JE\ngen nicht richtig übersehen hat. Es kann deshalb auch dahit\n\ngestellt bleiben, ob die Auffassung der Revision zutrifft,\ndurch die Tat des Angeklagten sei die Allgemeinheit unmittelbar in Mitleidenschaft gezogen worden, weil es diesem\ngleichgültig gewesen sei, an welchem Mädchen der Junge\n\nden ihm erteilten \"Ratschiag\" verwirklichen würde.\n\nAuch dass die Straftat des Angeklagten nach der Meinung der Revision wegen ihrer Art und wegen ihrer fortge-\n. setzten Begehung die öffentliche Ordnung gefährdet hat, begründet nicht notwendig ein Öffentliches Interesse an dem\nVollzug der Strafe. Eine solche Auffassung würde auf einen\nunzulässigen Ausschluss von Sittlichkeitsverbrechen der vom\nAngeklagten begangenen Art und von Fortsetzungstaten überhaupt von der Möglichkeit bedingter Strafaussetzung hinauslaufen (vgl BGHSt 6, 125 /126/und die dort angeführten weiteren Entscheidungen).\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltischaft nicht vertreten.\n\nGlenzmann Krauss Busch\nMartin . Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-13/3-str-523-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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