{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-05-13_3_StR_187_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-05-13","aktenzeichen":"3 StR 187/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1328051 1,\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Maria Eb ,„ geb. Ep: US\nE-— Fr ‚, geborcn an WW. @-\nin\n\nwegen erfolgloser Aufforderung zur Begehung eines Totschlags\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Maass\nals beisitzende Richter;\n\nOberstaatsanwalt REED\n\nals Vertreter der Bundesanvwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht in Marburg an der Lahn vom 29. Januar 1954 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der Angeklagten zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\nGründe:\n\nDie Angeklagte wurde durch Urteil des Schwurgerichts\nbei dem Landgericht in Marburg/Lahn vom 24. Oktober 1952\nwegen erfolgloser Aufforderung zur Begehung eines Totschlags zu einer Gefängnisstrafe von 9 Monaten verurteilt,\nDie von ihr gegen dieses Urteil eingelegte Revision wurde\ndurch Beschluß des erkennenden Senats vom 24 November 1953\n- 3 StR :88/53 - nach § 349 Abs 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Sache wurde jedoch zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nDurch das nunmehr angefochtene Urteil hat das Schwurgericht die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt, Es hat\ndie Ablehnung damit begründet, daß die Persönlichkeit der\nVerurteilten kein gesetzmäßiges und geordnetes Leben erwarten lasse (§ 23 Abs 2 StGB) und daß überdies das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere (§ 23\nAbs 3 Nr 1:-StGB). Die Verurteilte habe die Tat bis zuletzt\nnicht bereut und die in der Tat zum Ausdruck gekommene niedrige Gesinnung nicht geändert. Sie habe zwar bis zu dieser\nTat ein ordentliches und straffreies Leben geführt und werde es \"im Rahmen des Üblichen\" voraussichtlich auch weiter\ntun. Diese Erwartung sei aber dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn Belange ihrer Sippe in Frage stünden, wie es in\ndem abgeurteilten Falle gewesen sei. Die Verurteilte habe\ndie Tat begangen, um ihrem Schwager und der ganzen Sippe\ndie Schande eines unehelichen Kindes von einer polnischen\n\nLandarbeiterin zu ersparen. Sie fühle sich dieser Sippe,\nin der sie aufgewachsen sei, so sehr verbunden, daß sie\nderen Wohl über das der Allgemeinheit und die Forderungen\n\nvon Gerechtigkeit und Gesetzmäßigkeit stelle. Bei einem\n\n. ——\n\nder Verteidigung vorgetragenen neuen Tatsachen keine Beweise\n\n verweisung der Sache durch das Revisionsgericht nicht gehabt\n' haben, da dieses anderenfalls die Frage der Strafaussetzung\n\nhieraus entstehenden Widerstreit seien von ihr auch künftig\nstrafbare Handlungen zu befürchten, von denen sie sich auch\nunter dem Einfluß einer ihr gewährten Aussetzung der gegenwärtigen Strafe nicht werde abhalten lassen. Das öffentliche Interesse erfordere die Vollstreckung der Strafe aus\ndem Gesichtspunkt der Sühne, weil die Tat der Angeklagten\neine besonders verwerfliche sei und von niedriger Gesinnung\nzeuge.\n\nDie gegen dieses Urteil gerichtete neue Revision der\nAngeklagten rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts, Sie kann keinen Erfolg haben.\n\nx\n\n1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht trägt die Revision\nvor, das Schwurgericht habe sowohl die Pflicht zur Wahrheitserforschung (§ 244 Abs 2 StPO) als auch den Grundsatz der\nfreien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) verletzt, weil es bei\nder Prüfung der Voraussetzungeh des § 23 StGB von den Feststellungen seines ersten Urteils ausgegangen sei und über die\n\nerhoben habe. Die Rechtskraft des ersten tatrichterlichen Urteils habe nur den Schuldspruch und die Strafzumessung umfaßt. Sie habe aber nicht ausgeschlossen, daß das Schwurgericht aus dem Gesichtspunkt des § 23 StGB die Schuld der\nAngeklagten neu geprüft hätte und dann zu dem Ergebnis gelangt\nwäre, daß die Angeklagte zu Unrecht verurteilt worden sei.\n\nIn diesem Falle hätte ihr Strafaussetzung zur Bewährung zugebilligt werden müssen, Einen anderen Sinn könne die Zurück-\n\nselbst hätte entscheiden können. Durch seine Unterlassung ha-\n\n7\n\nbe das Schwurgericht zugleich die Verteidigung der Angeklagten in einem wesentlichen Punkte unzulässig beschränkt (§ 338\nNr 8 StPO).\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die Vorschrift des § 338\nNr 8 StPO ist schon deshalb nicht verletzt, weil diese einen Beschluß des Gerichts voraussetzt und ein solcher nach\nder Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung nicht ergangen ist. Im übrigen verkennt die Rüge das in Rechtsprechung und Schrifttum unbestrittene Wesen der Rechtskraft.\nIst ein Urteil ganz oder teilweise in (formelle) Rechtskraft erwachsen, dann ist es einer Nachprüfung im selben\nund in einem höheren Rechtszug (vgl §§ 327, 352 StPO) auch\ninsoweit nicht mehr zugänglich, als es für einen noch anhängigen Verfahrensabschnitt Bedeutung hat: Daher ist jede Abänderung der Schuldfeststellungen ausgeschlossen, wenn\ndas Urteil im Schuldspruche rechtskräftig ist; sie sind als\ngegeben hinzunehmen und auch der Ermittlung der zulässigen\nStrafe zugrunde zu legen. Entsprechendes gilt, wenn ein\n(abtrennbarer) Teil der Straffrage rechtskräftig entschieden ist. Dem Schwurgericht war es daher verwehrt, bei der\n\nPrüfung der Voraussetzungen des § 23 StGB die Schuldfrage\nnochmals aufzurollen und die von der Revision gewünschten\n\nneuen Beweise zu erheben. Es durfte lediglich insoweit Tatsachenfeststellungen treffen, als diese ergänzender Natur\nund erforderlich waren, um die Frage der Strafaussetzung\nsachgemäß zu entscheiden (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats 3 StR 162/54 vom\n\n6. Mai 1954). '\n\nDie Revision irrt, wenn sie meint, daß unter diesen\nUmständen die Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter keinen Sinn habe. Die Entscheidung über die Strafaus-\n\n— nn 0m\n\nsetzung ist überwiegend eine Ermessensentscheidung und äls\nsolche dem Tatrichter vorbehalten (vgl BGH 2 StR 79/54 vom\n23. April 1954). Das Revisionsgericht ist durch das Gesetz\neuf die Prüfung richtiger Rechtsanwendung beschränkt und daher von Ermessensentscheidungen grundsätzlich ausgeschlossen (§ 337 StPO).\n\n2. Die Sachrüge wirft zunächst die Frage auf, ob die\nAussetzungswürdigkeit im Sinne des § 23 Abs 2 StGB auch\ndann zu verneinen ist, wenn neue Straftaten des Verurteilten\nnur unter besonderen, möglicherweise fernliegenden Umstünden\nzu befürchten sind, während der Verurteilte unter gewöhnlichen Bedingungen ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben erwarten\" läßt. Das. Schwurgericht hat diese Frage bejaht und der\nAngeklagten, die wegen ihrer starken Sippengebundenheit keine Gewähr dafür bietet, daß sie bei einem erneuten Widerstreit von Belangen der Sippe mit solchen der Allgemeinheit ni\nwieder straffällig wird, die Strafaussetzung zur Bewährung\nverweigert. Für die Richtigkeit der Auffassung des Tatrichters sprechen beachtliche Erwägungen. Die Frage bedarf hier\njedoch keiner Entscheidung, weil der zweite, vom Schwurgeri.cht\nangenommene Versagungsgrund des öffentlichen Interesses an\nder Strafvollstreckung (§ 23 Abs 3 Nr 1 StGB) in jedem Falle\ndurchgreift.\n\nDer Tatrichter hat dieses öffentliche Interesse mit\nder Sühnebedürftigkeit der abgeurteilten Straftat. begründet:\nDas war zulässig. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 6. Mai 1954 - 3 StR 162/54 - ausgeführt hat,\nkönnen der Unrechtsgehalt einer Tat und das Verschulden des\nTäters im Einzelfall so schwer wiegen, daß das Absehen vom\nStrafvollzug der im Bewußtsein des Volkes verankerten Forderung nach gerechter Vergeltung widersprechen und damit mittel-\n\npar die vom Staate geschützte Rechtsordnung gefährden würde,\nWann das der Fall ist, hat wiederum in erster Linie der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Der\nverurteilte kann dagegen nicht mit der bloßen Behauptung\nangehen, daß der Richter das Sühnebedürfnis überschätzt habe. Bei der erfolglosen Aufforderung zur Begehung eines Verbrechens nach § 49 a StGB fallen Art und Schwere der Straftat, zu der vom Täter aufgefordert worden ist, und eine\nhieraus zu entnehmende besonders verwerfliche Gesinnung\n\"an sich schon ins Gewicht. Bei der Angeklagten kommt ‚hinzu,\ndaß sie die Mutter mehrfach zur Tötung ihres Kindes aufgefordert und dadurch einen besonders hartnäckigen Angriff\nauf die Rechtsordnung begangen hat. Schließiich durfte das\nSchwurgericht bei der Prüfung der Sühnebedürftigkeit auch\nden Mangel.an Reue und Einsicht berücksichtigen, den die\nAngeklagte bis zur Urteilsfällung gezeigt hat. Das Urteil\ngibt keinen Anhalt dafür, daß der Tatrichter die Reue und\nEinsichtslosigkeit der Angeklagten unzulässigerweise nur\naus deren Leugnen gefolgert hat.\n\nKoeniger Busch\n\nRotberg\nMartin Maass","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-13/3-str-187-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 327","ref_norm":"327","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-13/3-str-187-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:25.008859+00:00"}}