{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-05-06_3_StR_843_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-05-06","aktenzeichen":"3 StR 843/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3 SıR 843/53\n| 2328 607\n\nIm N anen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1) den früheren Oberleutnant der Res. und jetzigen tech-\n\nnischen Telegrapheninsvektor Josef Kl _\naus To an \"Na, geboren am\n\n2) den früheren Unteroffizier d. Res. und jetzigen kaufmännischen Angestellten Josef W aus\n\nDEREERED- 1, ‚ dort geboren am . ze Ww,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Jrkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\nder Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in\nFrankfurt am Main vom 18. Mai 1953 mit den zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte Ka war seit 1943\n\nGberleutnant und Führer eines Heeresnachrichtenzuges,\ndem der Angeklagte VE als Obergefreiter angehörte. Im April 1945 fanden 40 Mann dieser Einheit,\ndarunter die angeklagten, Unterkunft in Bad Salomonsbrunn, einem alleinliegenden Gasthaus im Antholzertsal,\ndas von Norden her in das Pustertal (Südtirol) mündet\nDer Einheit gehörte auch der aus dem Sudetenland stammende Obergefreite KB an, der sich als Tscheche\ngebärdete und seinem.Hass gegen die deutschen Soldaten\nund Offiziere schon im Jahre 1944 mehrfach offen Ausdruck gab. Gegen Ende des Krieges wiederkolte er immer\nhäufiger, daß man. den Vorgesetzten nicht zu gehorchen\nbrauche und sie erschiessen solle. Er wurde von seiren\nKameraden deswegen verprügelt. Trotzdem heizie er weiter, sogar Öffentlich. Auch der Angeklagte Ki n-GEEEEEEEEB erfuhr von einem solchen Vorfall.\n\nAn einem der ersten Tage nach dem Eintritt der\nWaffenruhe.in Italien, die auf Grund der AJapitulation\nam 2.Mai 1945 in Kraft trat,.meldete ein Unteroffizier\nden ängeklagten Ki, <a: KEREEED auf\nseiner ötube das Hoheitszeichen und ie Schulterklappen\nvon seiner Feldbluse abgetrennt und dabei gesagt habe,\njetzt sei es Zeit, die Vorgesetzten zu erschiessen, alle\nDeutschen müßten eigentlich erschossen werden.\n\nDer Angeklagte Kı in fürchtete, daß\nKB seine Drohung wahrmachen und ihn erschiessen\nwürde. Er sah in ihm eine\"akute Gefahr\" für sein Leben\nund das Leben der Zugangehörigen. Gleichwohl ließ er\nihn nicht festnehmen und bewachen, obwohl die Räumlichkeiten und die Zahl der anständigen und zuverlässigen\n\nEinheitsangehörigen dies erlaubt hätten. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts bestand auch die Wöglichkeit, AMD nach Bozen zu bringen und dem Kegimentskommendeur vorzuführen. Aus Angst vor KB Ccwalttätigkeit faßte der Angeklagte Ki den\nEntschluss, ihn mit Hilfe eines Scheinstandsgerichts\numzubringen. Er bestimmte am folgenden Tage, nach einer Besprechung mit den Unterführern seiner Einheit,\n\ndaß er Selbst, der Hauptwachtmeister A, der Unteroffizier Sch und der Angeklagte WE dieses\nStandgericht bilden sollten. KB erfunr nichts davon. WERE war verboten worden, darüber zu sprechen.\nDer Angeklagte Km be fanı <, an\neiner Fahrt zum \"Organisieren\" oder Einkaufen teilzunehmen. In, einem Äraftwagen der Zinheit fuhren di.e Angexlagten, AP uns Sch@D sowie zwei weitere Angehö-\n\n. rige der Truppe mit dem ahnungslosen SB üas Antholzertal hinauf. Das Fahrzeug wurde von dem Unteroffi-\n\nzier HB gesteuert. Zr sollte KB festhalten,\nfalls dieser versuchen würde, zu fiiehen oder sich zur\nWehr zu setzen. Ki 115 nach einer Fahrtstrecke von 4 - 5 km anhalten und die Gruppe mit Ausnahme des an den weiteren Ereignissen unbeteiligten\nEinheitsangehörigen Zapf abseits zu einer Waldlichtung\nmarschieren. Dort legte er KW mit sen Worsen:\n\n\"Sie sind verhaftet, Sie stehen vor einem Standgericht\",\ndie Hand auf die Schulter. Daraufhin schimpfte und\ntobte iD, er Schlug sogar um sich und traf dabei\nauch den Angeklagten KıCuE>. Die anwesenden\nUnteroffiziere griffen nun zu, um ZW zu bändigen.\nBei der Rauferei kamen die Beteiligten zu Fall, Sch®-\nWEB warf sich auf SB und \"packte ihn würgend an\nder Kehle\", WEB hnieit ihm in diesem Zeitpunkt die\n\n?\nÄ\n\n. n—— -\n\nFüsse fest. Durch das Würgen wurde KEEB zetötet,\nohne dass das jemand erkannte; der angeklagte KIB-CE unü seine Begleiter nahmen an, der Ge-\n\ntötete Sei bewußtlos. KıuD oränete nun\n\nan, ZB zufzunängen. Ein jm Kraftwagen greifbares\nSeil soilte ihm mit einer Schlinge um den Hals gelegt\nwerden. Der Hauptwachtmeister Ad befahl dem Angezlagten WW, nierbei zuzufassen. .Der Genannte\nhalf darauf, KB aufzurichten und ihn an einem\nBaume hockzuziehen. Nach einer Weile wurde der Körper\ndes Getöteten abgenommen und beerdigt. Der Angeklagte\nKi schrieb währenädessen eine \"Urteilsformel\" auf das Blatt eines sieldeblocks. Nach der Rückkehr ins Quartier wurde öer versammelten Einheit nitgeteilt, dass KEB wegen Zersetzung der Wehrkraft\nvon einem Standgericht zum Tode durch Erhängen verurteilt und das Urteil sofort vollstreckt worden sei. Der\nAngeklagte KıB melüete den Vorgang am\n\nfolgenden Tage fernmündlich seinem Vorgesetzten und er-\n\n‚stattete ihm auf dessen Befehl ein oder zwei Tage später\n\nmündlich Bericht in Bozen. Daraufhin wurde gegen ZuB-CE ein \"Tatvericht\" vorgelegt, aber nichts\nweiter unternommen, obwohl er roch nach einigen Wochen\nim vefangenenlager in Ghedi von deutschen Wehrmachtrichtern über die Ereignisse vernommen worden war.\n\ns\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat das Schwurgericht\n\nden angeklagten SZ EEB vegen versuchten Tot-\n\nschlags zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren, .den\n„ngeklagten Bewegen Beihilfe zu diesem Verbrechen\nzu einer sefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Kevision der\n\nStaatsanwaltschaft mit der 3achrüge. Sie ist begründet.\n\nAush die Angeklagten fechten das Urteil mit der\nBevision an. Sie bekämpfen die Rechtsansicht des\nSchwurgerichts und bringen ferner vor, es habe Verfahrensvorschriften verletzt. Auch ihre Rechtsmittel\nsind begründet.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nl. Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass der\nAngeklagte Ki nicht wegen eines vollendeten Verbrechens verurteilt worden ist. Nack ihrer Ansicht yat das Schwurgericht auch zu Unrecht angenommen,\ndass dieser Angeklagte den Obergefreiten KB nicht\nheimtückisch und damit als kKörder tötete.\n\nDas Schwurgericht hat festgestellt, dass der angeklagte den Entschluss faßte, KB nit Hilfe eines\nnur der Tarnung dienenden Standgerichtes zu töten. Der\nAngeklagte nahm auch Eandlungen vor, Gie der Verwirklichung seines Pianes äienen sollten. Er bestimmte diejenigen Angehörigen der Einheit, die das Standgericht\nbilden oder sonst teilnehmen sollten, Um Zw in\nseine wewalt zu bringen, befahl er ihm, dass er zusanmen mit den anderen beteiligten Einheitsangehörigen an\neiner Fahrt zum Einkauf von Lebensmitteln teilnehmen\nsollte. Nach einigen km Fahrt ließ er die Gruppe zu einer einsam gelegenen Walälichtung marschieren, dort erklärte er KB, er sei verhaftet. Alle diese Handlungen waren auch ursächlich für den Tod des ZB.\nDieser war zwar nicht das Ergebnis der \"Vollstreckung\"\neines Scheinurteils, wie sie der Angeklagte vorgesehen _\nund gewollt hatte, sondern die Folge. eines Würgegriffs,\nzu dem es kam, weil AD plötzlich Widerstand leistete\nund deshalb einer der Änwesenden, der Unteroffizier\n\nSchw, (EB ar Halse packte.\n\nNach der Überzeugung des Schwurgerichts entsprach\ndieser Verlauf der Dinge, nämlich der Widerstand des\nZEED, das anschliessende Handgemenge und dessen\nFolgen, nicht der Vorstellung und dem Willen des Angeklagten. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit\ndes angeklagten für den durch das Erwürgen eingetretenen Tod des Opfers entfällt deshalb nach der Ansicht\ndes Tatrichters. Auch den Versuch eines Verbrechens\nwider das Leben hat das Schwurgericht verneint, mit\nder Begründung, \"daß das Tun des „ngeklagten subjektiv\nnoch nicht in das Stadium des Tötungsvollzuges eingetreten war\". Bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte\nden Befehl 'erteilte, den schon durch das Erwürgen getöteten, aber von den Beteiligten für bewußtlos gehaltenen KB aufzunängen, beging der Angeklagte nach\nder nsicht des Schwurgerichts nur straflose Vorberei-\n\n“tungshandlungen.\n\nDieser Auffassung des Schwurgerichts kenn nicht gefolgt werden. Sie beruht auf Rechtsirrtum.\n\ndas gilt zunächst für die Erwägungen, mit denen das\nSckwurgericht seine Ansicht begründet, dass die bis zu\ndem erwähnten Befehl vorgenommenen Hanölungen noch keinen Anfang der Ausführung eines Verbrechens wider das\nLeben im Sinne des 3 43 Abs 1 StGB äarstellten. Für die\nEntscheidung dieser Frage kommt es, entgegen der Meinung\ndes Schwurgerichts, nicht darauf an, ob die von Angeklagten angeoräneten Massnahmen, die vor dem Tode seines\nOpfers vollzogen wurden, nach aussen, d.h. einem uneingeweihten Dritten als Teil eines Verbrechens gegen das\nLeben erschienen. Eine solche Rechtsansicht verkennt das\nWesen des Versuchs. Dieser liegt vor, wenn der verbrecherische hille in der Weise betätigt wird, daß Jie ihm\n\n. BN\nDETROIT\n\nentsprechenden Handlungen nach dem Plan des Täters und\nnach natürlicher Auffassung als Bestandteil einer tatbestandsmässigen Handlung erscheinen. Die nach aussen\n\nin Erscheinung tretenden Handlungen können regelmässig\nnur dann zutreffend und erschöpfend beurteilt werden,\nwenn das Gericht die Vorstellungen des Täters, äie den\nAblauf des äusseren Geschehens bestimmen, in die Beurteilung einbezieht. Da der angeklagte das Ziel verfolgte,\ndie Tötung durch ein Standgericht zu tarnen, mußte K-EB vor den als Mitgliedern dieses Scheingerichts bezeichneten Einheitsangehörigen die Rolle des Angeklagten\nspielen. Deshalb wurde er über das Ziel der Fahrt getäuscht und mitgenommen. In diesem Zusammenhang teilte\nihm der Angeklagte mit, dass er verhaftet sei. Wurde ihm\nkurze Zeit vor der Scheinverhandlung die Freiheit entzogen, so lag das Schicksal A von diesem Augenblick an in den Händen des Ängeklegten und seiner Helfer.\nDer anfang der Ausführung des beabsichtigten Verbrechens\nerfordert nicht, daß die Tatbestandshandlung selbst\nschon teilweise verwirklicht worden ist. Der Beginn der\n„ausführung liegt vor, wenn das Opfer, wie hier in eıne\nLage gebracht worden ist, die nach dem Plan des Täters\nden Angriff auf das geschützte Rechtsgut ermöglichen\nsoll (BGH 3 StR 579/51 vom 27.September 1951 :- MDR 1952\n8.16). Daraus ergibt sich, dass die auf die Freiheitsentziehung zielenden Handlungen infolge ihres Zusammenhangs mit dem erstrebten rechtswidrigen Erfolge zum Anfang der Ausführung der Tötung zu rechnen sind.\n\niese auf die Freiheitsentziehung gerichteten Hand-\n‘lungen waren auch ursächlich für KB Tod. Zwar verliefen die Ereignisse infolge des Widerstandes, den er\nleistete, anders, als der Angeklagte geplant hatte. Diese\n\nAbweichung schließt seine Verantwortlichkeit jedoch\nnicht ohne weiteres aus. Das Schwurgericht meint\nfreilich, dass das Handgemenge und die Tötung durch\nErwürgen aus dem Plan des Angeklagten so herausgefallen seien, dass dieser Verlauf ihm nicht zugerechnet\nwerden könnte.\n\nDiese Auffassung begegnet ebenfalls Bedenken. Mit\nRecht geht zwar das Schwurgericht davon aus, dass zum\nVorsatz auch, eine Vorstellung darüber gehört, auf welche Weise der. den Tatbestand eines Verbrechens wider\ndas Leben verwirklichende Erfolg herbeigeführt werden\nsoll. Vorsätzlich herbeigeführt ist der tatbestandsmässige Erfolg erst dann, wenn er das Ergebnis eines\nGeschehensablaußs ist, den der Täter bewußt gestaltet\nhat. Allerdings ist eine sichere irgendwelche Abweichungen\nausschliessende Lenkung des Ursachenablaufs vielfach unmöglich. Abweichungen gegenüber dem vorgestellten Verlauf\nschiiessen den Vorsatz regelmässig dann nicht aus, wenn\n-sie sich noch innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner\nbebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere\nBewertung der Tas rechtfertigen. In diesem Sinne ist in\nder hechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs mehrfach ausgesprochen worden, dass uner-\n\n. bhebliche Abweichungen des tatsächlich eingetretenen\nablaufes gegenüber dem vorgestellten Ursachenzusammenhang bedeutungslos sind (RGS% 70,257; BGH 3 StR 699/52\nvom 25. Juni 1953).\n\nHit diesen Grundsätzen ist nach den bisherigen Feststellungen die Ansicht des Schwurgerichts nicht ohne weiteres vereinbar, daß der Zugriff des SchD, der Km-ED an Halse packte und würgte, vom Angeklagten auch\nnicht bedingt gewollt gewesen sei und ihm deshalb nicht\nzugerechnet werden könne. In anderem Zusammenhang er-\n\nerinnere ©\n\nnn men ne\n\nwähnt das Urteil nämlich, dass der Angeklagte KIg-GEB sen Unteroffizier HE vefsnlen hatte,\nan der Fahrt teilzunehmen, damit er KW festnalte,\nfalls dieser fliehen oder Widerstand leisten wirde.\nDemnach hat der Angeklagte also damit gerechnet, daß\nZB von dem Augenblick ab, in dem er die Äbsichten\ndes Angeklagten erkannte, versuchen würde, sich seiner\nVernichtung zu entziehen. Dann liegt es nicht fern,\ndass der Angeklagte auch die Möglichkeit vorausgesehen\nhat, dass es zu äAuseinandersetzungen zwischen dem um\nsein Leben kämpfenden KB und den übrigen beteiligten Einheitsangehörigen kommen würde. Auch wenn der Angeklagte eine solche Auseinandersetzung nicht in Rechnung gestellt hat, liegt ein derartiger durchaus nicht\nungewöhnlicher Verlauf der Dinge, der nach der Lebenserfahrung die Gefahr einer Tötung Ges Opfers heraufbescehwor, noch innerhalb der Grenzen dessen, was als unerhebliche „bweichung des ursächlichen Verlaufs anzusehen ist. war auch in Gem Augenblick, in dem sich Sch®#\nED ses: ZB penächtigte, dex Vorsatz des angeklagter auf die Tötung des Sl zerichtet, was das Schwurgericht bisher noch nicht zweifelsfrei festgestellt\nhat. ' könnten gegen die ännahme einer vollendeten Yorsäizlichen \"Tötung keine Bedenken bestehen, zumal es für\nsen Unrechtsgehalt der Tat und die Schuld des angeklagten keine Rolle spielen kann, ob dem Tode des Kg\nnoch eine öcheinverhandlung vorausging oder nicht.\n\n2. Die rechtsirrige Beurteilung der Handlungen, die\ndem Erwürgen des KB vorausgingen, hat auch für die\n\nEntscheidung der Frage, ob der Angeklagte Kıini>-\nGEB Heimtückisch im Sinne des § 211 Abs 2 StGB han-\n\n- 10 -\n\ndelte, eine Rolle gespielt. Das Schwurgericht hat\nnämlich ein solches Handeln mit der Begründung abgelehnt, trotz der hinterlistigen Täuschung des KlD\nvor „ntritt. der Fahrt sei vor dem Erhängen die Lage\ndes vermeintlich Bewußtlosen nicht ausgenutzt worden.\nDiese Erwägung ist schon deshalb fehlerhaft, weil es\nnach dem ‘oben Angeführten nicht auf die Umstände ankommt die vorlagen, als KG erhängt werden sollte, sonderm darauf, ob nicht schon die früheren Handlungen des angeklagten, die mindestens einen Anfang. \\\nder „usführung des Verbrechens darstellten, auf jener\nTäuschung beruhten und dem Angeklagten, dieser Zusammenhang. auch- bewußt war. Unerheblich ist; ob N\nauch bei ‚anderer Ausführung der Tötung, etwa bei einem \"Verfahren\" in den Unterkunftsräumen der Truppe\narg-und wehrlos gewesen wäre (BGHSt 2, 251 /2547).\nFür den Begriff der heimtiickischen Fötung genügt es,\ndas der Täter die Webriosigkeit und Arglosigkeit seines Opfers bewußt ausmutzt: er braucht diese Lage nicht\n. herbeigeführt oder verstärki zu haben (BGH 1 StR 191/51.\nvom 22.Mai 1951 LM Nr 5 zu § 211 StGB). Schließlich\nerwecken die Ausführungen des Urteils noch den Verdacht, dass das Schwurgericht die Anwendung des § 211\nabs 2 StGB ausschliessen will, weil die Tat und die\nPersönlichkeit des Angeklagten KB nich:\nzum Bilde eines Meuchelmörders passen. Der Bundesgsrichtshof hat aber schon entschieden, dass die heimtückische Tötung über ihre gesetzlichen Herkmale hinaus\nkeine besondere Verwerflichkeit der Tat oder eine niedere desinnung des Täters erfordert (BGHSt 3, 184;\n5, 330).\n\nDiese Ausführungen ergeben, dass die Erwägungen,\n\n“\n|\n?\ns\n\nmit denen das Sckwurgericht bisher die Anwendung\n\ndes § 211 Abs 2 StGB abgelehnt hat, einer rechtlichen\nNachprüfung nicht standhalten. Diese Rechtsfehler\nzwingen zur Aufhebung des Urteils, wie dies auch dem\nAntrag des Oberbundesanwalts entspricht.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht\njedoch mit besonderer Sorgfalt prüfen müssen, ob sich\nder Angeklagte der Ärg-und Wehrlosigkeit seines Opfers\nbewußt war. Um das aufklären zu können, wird das\nSchwurg&richt auch der Frage nachgehen müssen, welche Überlegungen den Angeklagten bestimmten, das\nScheingericht ausserhalb der Einheitsunterkunft abzuhalten. 0\n\n3. Die bisherigen Feststellungen des Schwurgerichts\nerwecken auch Bedenken in der Richtung, ob eine Verurteilung des angeklagten WW wesen Beihilfe zum\nversuchten Totschlag berechtigt ist. Dieser angeklag‘se\nging davon aus, dass KB durch ein Standgericht verurteilt werden sollte. Als wenig begabter junger Soldat\nohne Lebenserfahrung erkannte er zunächst nicht, daß\ndieses Standgericht nur der Tarnung eines Verbrechens\ndienen sollte. Das Schwurgericht meint aber, dass das,\nwas sich auf der Waldlichtung bis zum Erhängen abspielte,\neinen Gerichtsverfahren so wenig entsprochen hätte, daß\nauch WEB diesen Unterschied erkannt habe. Diese\nÜberzeugung verwertet das Gericht für die Entscheidung\nder Frage, ob der angeklagte WB ein sicheres\nWissen um den verbrecherischen Charakter des Befehls, beim\nAufhängen zuzupacken, erlangt habe. Es hat diese Frage\nbejaht und Vi deshalb der Beihilfe zum versuchten\nTotschlag für schuldig erachtet. Das Schwurgericht hat\naber auch hier nicht beachtet, dass eine strafrechtlich\n\n..— |.\n\nbedeulsame Mitwirkung des Angeklagten WEB schon\n\nin einem zeitlich früheren Abschnitt stattfand. Der\nAngeklagte faßte nämlich nicht erst in dem Augenblick\nzu, als Ger bereits getötete KW aufgehängt werden\nsollte, sondern hielt diesem die Füsse fest, als er\n\nzu Boden geworfen war und Sch ihn packte und würgte.\nOb er hierbei aus eigenem Entschluss handelte oder nur\neinen Befehl ausführte, hat das Landgericht bisher nicht\nerörtert. Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht anzunehmen, dass er nach der Überzeugung des Schwurgerichts\nschon in diesem Augenblick erkannte, daß KR rechtswidrig getötet werden sollte, er also durch seine Hitwirkung ein solches Vorhaben wissentlich 'Lördern wollte.\nDas Schwurgericht wird in einer neuen \"Verhandlung diese\n\n. Funkte aufklären müssen. Hierbei wird es zu erörtern\n\nhaben, ob der Angeklagte nicht der Ansicht war, daß die\nFestnahme des KB dem Recht entsprach und er üeshalb meinte, dessen Widerstand hiergegen sei ein rechtswidriger tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten nach\n\n§ 97 MStGB und zugleich eine Widersetziichkeit nach § 96\nMS+GB. In diesem Falle hätte er das Vorliegen solcher\nUmstände angenommen, aus denen sich für ihn das Recht,\nwenn nicht sogar eine Pflicht zur Nothilfe ergab. Unter\nUmständen konnte er dann auch beim weiteren Verlauf der\nDinge des Glaubens sein, sein Einheitsführer sei berechtigt, Korselt wegen dieses tätlichen Angriffs auch ohne\nkriegsgerichtliches Verfahren zu töten (vgl § 124 MStGB).\n\n1. Nachdem der Angeklagte Kıciiiiiu> den Tod\n\ndes KB seinem Vorgesetzten in Bozen gemeldet hatte,\nunterrichtete dieser den Führer der Heeresgruppe. Da\ndie an der Sache beteiligter Soldaten später von Wehr-\n\n- 13\n\nmachtsrichtern vernommen wurden, ist anzunehmen, daß\n\nder Gerichtsherr nach § 17 XStVO ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hatte. Zu welchem Ergebnis es führte,\nhat das Schwurgericht anscheinend nickt feststellen können. Der Beschwerdeführer hält es nicht für ausgeschlossen, dass in diesem Zusammenhang das Verfahren niedergeschlagen worden sei oder dem gegenwärtigen Verfahren\n\nein anderes Prozeßhindernis entgezenstehe.\n\nEin solcher Verfahrensmangel liegt jedoch nicht vor.\nZur Niederschlagung eines früher eingeleiteten Verfahrens\nwar weder ein Divisionskommandeur noch der Befehlshaber\neiner armee berechtigt, wie keiner weiteren Ausführungen\nvedarf. Endete das eingeleitete Verfahren mit der Einstellung nach § 46 KStVO, so führte eine solche Verfügung\neinen Verbrauch der Strafklage nicht herpei. Das Ermittlungsverfahren im Militärstrafverfahren ist dem Ermi*tlungsverfahren der Strafprozeßordnung nachgebildet. Die\nEinstellung nach § 46 KStVO hat ebenso wie die entspreshende Verfügung der Strafverfolgungsbehörde (§ 170\näbs 2 StPO) nicht äen Verbrauch der Strefklage zur Folge.\n\n2. Die Rüge, das erkennende Gericht sei nicht ordnungsmässig besetzt gewesen, ist offensichtlich unbegründet. auf die Behauptung, einer der Geschworenen hätte\nwährend einer Beratungspause eine bestimmte Ansicht zu\nder vorliegenden Sache geäussert, kann sie nicht gestützt werden. Ein äÄbleknungsamtrag ist nicht angebracht\nworden.\n\n3. Schließlich hat ‘der Angeklagte die Rüge erhoben,\ndas Schwurgericht sei der ihm obliegenden Aufklärungspflicht in wichtigen Punkten nicht nachgekommen (§ 244\nAbs 2 3tPO). Soweit damit bemängelt wird, das Schwurgericht habc die Zeugen Linne und Pietrowski, die sich\n\n- 14 -\n\ndem Zeugen ICE auf dem Rückmarsch von Belluno\nins Fustertal angeschlossen hatten, nicht über weitere\nPunkte gehört, ist sie unzulässig (BGHSt 2, 168). Dem\nRevisionsgericht fehlt jede Möglichkeit nachzuprüfen,\nüber welche Punkte Zeugen vernommen worden sind. Dem\nSchwurgericht wird ferner die Verletzung der Aufklärungspflicht vorgeworfen, weil es unterlassen habe, die\nVorgeschichte der Kapitulation in Italien, den Zeitpunkt ihres Abschlusses im Gegensatz zum Tag ihres\nInkrafttretens genauer aufzuklären. Hierauf kommt es\nindessen nicht an. Das Schwurgericht ist mit Recht\ndavon ausgegangen, dass die Teilkanitulation und die\näurch sie herbeigeführte Waffenruhe das Vorgesetzten-\n\nverbältnis innerhalb der Npruppe unberührt ließ. Das\n\nbezweifelt auch die Revision nicht. Die Durchführung der\nden Befehlshabern durch die Xapitulation auferlegten\nPflichten setzte das Fortbestehen der Befehlsverhältnisse\nvoraus, Die Taten Kb blieben also auch nach dem\nInkrafttreten der Teilkapitulation strafbar (BGHSt\n\n2, 122 steht nicht entgegen). Nicht entscheidenä war,\n\nob die Vorschrift des $% 5 der Kriegssonderstrafrechtsordnung (KS5VO) auf solche Fälle noch angewendet werden konnte, da auch ülese Bestimmung keineswegs ausnahmslos die Todesstrafe androhte, wie die Revision\nanzunehmen scheint.\n\n4. Dagegen rügt der Beschwerdeführer mit Recht,\n\ndass das Schwurgericht den Beweisamtrag auf Vernehmung\n\nder Zeugen Heime und Sch@p ohne ausreichende\nGründe abgelehnt und dadurch zugleich die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt habe (§ 244 Abs 2,\n\n3 StPO). Die Genannten, der Teilnahme an der Tat des\nAngeklagten »1 ED veräächiigen Zeugen, von\ndenen der eine in Pretoria (Südafrika) der andere in der\nNähe von Leipzig wohnt, sollten nach dem Inhalt des\n\nne an sem en u\n\num mme\n\n“nn. ar\n\n.m\n\nmer menu. Tone\n\nmen un zum\n\n- 15 --\n\nBeweisamtrages über eine Reihe von Behauptungen des\nAngeklagten Ki vernommen werden, die\nfür den Tathergang und die Beurteilung der Schuldfrage von erheblicher Bedeutung waren. So sollten sie\ndekunden, Jass zur Tatzeit die Nachrichtenverbindung\nzwischen der Einheit der angeklagten und dem in Bozen\nuntergebrachten Regimentsstabe abgeschnitten war, sie\nsollten weiter darüber aussagen, dass keine «“öglichkeit\nbestanden habe, KB einzusperren, auf andere Weise\nabzusondern oder nach Bozen zu verbringen. Sie waren\nferner zu der Behauptung benmnt worden, dass im Hinblick auf Kl Einfluss innerhalb der Einheit ein\n\nschnelles Eingreifen des Angeklagten KıunEEEEND\n\nerforderlich gewesen wäre. Schließlich sollten sie auch\ndarüber aussagen, dass der Angeklagte Ä1giiiiiikinn\nein Stanägerichtsverfabren durchgeführt habe, bei dem\n\nes ihm wirklich auf die Aufklärung des Sachverhalts\nuna die Beurteilung der öchüldfrage angekommen sei.\n\nDas Schwurgericht hat den Beweisamtrag mit der\nBegründung abgelehnt, dass eine Vernehmung der beiden\nder Weilnahme veräächtigen Zeugen im wege der Rechtshilfe keine verwertbaren Ängaben ergeben würde, weil\ndiese nur bei einer Gegenüberstellung mit VB und\nAkrndt zu gewinnen seien, eine Ladung vor das Schwurgericht aber schon im Hinblick auf die mögliche Beteiligung der Zeugen an der Tat des Hauptangeklagten keinen\nErfolg verspreche. Es kat die Zeugen deshalb als unerreichbar im Sinne des § 244 Abs 3 StPO bezeichnet. Diese\nBegründung rechtfertigt jedoch die Ablehnung des Beweisamtrages nicht. Die Auffassung des Schwurgerichts, daß\nnach Lage der Sache nur eine Vernehmung der Zeugen in\nder Hauptverhandlung einen Sinn habe, wird dem Inhalt\n\nnnd nn\n\n- 16 -\n\ndes Beweisamtrages nicht gerecht. Sie verkennt, daß\ndie unter Ziff. Ib, ce d des Beweisamtrages behavpteten Tatsachen sich nicht auf den Tathergang, durch\nden auch die genannten Zeugen belastet wurden, sondern\nauf die räumlichen und sachlichen Verhältnisse in\nSalomonsbrunn und in Südtirol im allgemeinen bezogen.\nWindestens hierüber konnte auch eine Vernehmung im\nWege der Rechtshilfe von Wert sein. Soweit das Schwurgericht die Ablehnung des Beweisangebots damit begründet hat, dass wegen .der gegen diese Zeugen bereits\nerhobenen Beschuldigungen nicht zu erwarten sei, daß\nsie einer Ladung zur Vernehmung in der.Hauptverbandlung freiwillig Folge leisten würden, entspricht diese\nüntscheidung nicht den in der kechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 244 Abs 3 StPO entwickelten Grundsätzen. &in im Ausland wohnender Zeuge ist nur dann\nunerreichbar, wenn alle der Bedeutung des Zeugnisses\nentsprechenden Bemühungen des Gerichts, den Zeugen\nzum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu veranlassen, i\nohne _ Erfole geblieben .sind und auch in Zukunft nichi '\nerwartet werden kann, dass der Zeuge erscheinen werde\n(BGH Goltdärch 1953, 178; 1954, 374). Hier ergibt der\näen Beweisamtrag ablehnende Gerichtsbeschluss, daß 'das\nSchwurgericht nicht einmal den Versuch unternommen hat\nte, eine Verbindung zu den Zeugen, deren genaue Anschriften bekannt. waren, aufzunehmen. Entsprechende An\nfragen konnten auch so gefaßt werden, daß eine vefährdung des in äer Cstzone wohnenden Zeugen He nicht\nzu befürchten war. Nur dann, wenn derartige Bemühungen\nohne Ergebnis geblieben waren, hätte das Schwurgericht\ndie Zeugen als unerreichbar ansehen können. Auf diesem\nRechtsfehler kann das angefochtene Urteil auch beruhen.\n\nan en\n\n- 117 -\n\nDie Verletzung der Vorschrift des § 244 Abs 3 3tPO\nzwingt daher zur Aufhebung des Urteils auch auf dia\n\nvom Ängeklagten DE) erhobene Verfah-\n\nrensbeschwerde.\n\nEiner Erörterung der angriffe, die der Beschwerdeführer gegen die sachlich-rechtlichen Erwägungen des\nangefochtenen Urteils erhoben hat, bedarf es daher\nhier nicht mehr.\n\nIII. Die Revision des angeklasten WgiilB:\n\nSoweit dieser Angeklagte bemängelt, daß das Schwurgericht die Vorschrift des „rt 103 GrundG verletzt habe,\nkann auf das verwiesen werden, was unter II I zur Revision des Angeklagten AıCEEEEB sarge!.ec: worden\nist. In sachlichrechtiicher Beziehung beanstandet der\nBeschwerdeführer mit Recht, daß nach den bisherigen\nFeststellungen des Schwurgerichts eine schuldhafte Hitwirkung des ingeklagten VE an der Tötung ses Kp-EB richt festgestellt worden ist“ Während die Schuld\ndes Angeklagten (CB sich nach ser Ansicht\ndes Tatrichters daraus ergibt, dass der Hauptangeklagte\ngen KB ohne Gerichisverfahren iöten wollte, konnte das Schwurgericht dem Angeklagten KB ü:e\nKenntnis dieses Flanes nicht nachweisen. Es hat lediglich festgestellt}, dass WEB wänrend der Vorgänge\nauf der Waldlichtung, die sich in kürzester Frist abspielten, erkannt habe, dass kein Standgerichtsverfahren ablief. Deshalb hat es ihn wegen der ihm von Seinem\nVorgesetzten AB pvefohlenen äitwirkung beim Erhängen\ndes bereits getöteten ZW der Beihilfe zum versuchten Üotschlag für schuldig befunden. fie schon zur Revision der Staatsanwaltschaft ausgeführt worden ist,\ngritT der angeklagte VE richt erst in dem »ugenblicke zu, als KB aufgehängt werden sollte, sondeim\n\n- 18 -\n\nschon in einem früheren Zeitpunkte, als nämlich der\nWiderstand leistende ZB niedergeworfen und von\nSCh@B an Halse gepackt worden war. Ob er schon in\ndiesem Augenblick wußte, was der Angeklagte Kım-GEB vezveckte, ist dem angefochtenen Vrteil nicht\nzu ‚entnehmen. Das Schwurgericht hat auch nicht geprüft,\nOb VB nicht überzeugt war, daß der Angeklagte\nZıCEEEE zur Tötung SED auch ohne Verfahren berechtigt war, weil dieser seinen Einheitsführer\ntätlich angegriffen hatte. Wegen der Einzelheiten kann\nauf das verwiesen werden, was zur Revision der Staatsanwaltschaft zu diesem Punkte ausgeführt worden ist.\n\nauch die Revision des Angeklagten WED erweist\nsich demnach als begründet.\n\nSenatspräsident Rotberg\nist an der Unterzeichnung\nverhindert, da er aus dem\nDenat ausgeschieden und\nortsabwesend ist\n\nKueniger Koeniger Busch\nMartin Maaß\n\nm”","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-06/3-str-843-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-06/3-str-843-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:24.500685+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-05-06/3-str-843-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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