{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-05-06_3_StR_60_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-05-06","aktenzeichen":"3 StR 60/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_StR 60/54\n\nIm Namen des Volkes.\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Friedrich Wilhelm Ka GEBE ; ohne .\nfesten Wohnsitz, geboren am @. ED EB ir zip vei\nKoi, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs im Rückfall u.a.\n\nnat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1954, an der teilgenommen habens\n\nS\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\n“ Bundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n' als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 16. .O®ktober 1953\nmit den Feststellungen.aufgehoben, soweit, es die\nEinziehung der sichergestellten Arzneimittel anordnet. j\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit- '\ntels zu tragen.\n\nDie Untersuchungshaft, die der Angeklagte seit dem\n17. Oktober 1953 erlitten hat, wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt. j\n\nVon Rechts wegen\n\nERS DEREN, dr nt el\nDSSORBY RL ER Aura EEE IE 2 ER a\n\n\\\n\nBa 27\n\n>...\n0 itie .\n—\n\n+ DR\n\nuU\n\n>\n\n- 2.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall und wegen eines weiteren\nfortgesetzten Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Vergehen nach § 5 des Heilpraktikergesetzes und § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt, die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet, sowie \"die\nsichergestellten Arzneimittel\" eingezogen..\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und allgemein Verletzung des sachlichen Rechts,\ninsbesondere Verstoss gegen den Satz \"im Zweifel zugunsten\ndes Angeklagten\" bei der Feststellung der Rückfallvoraus- .\nsetzungen. Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet.\n\nI. 4 Bi\n1.) Die in der Revisionsbegründung als Verfahrensrüge bezeichneten Angriffe gegen die Begründung der Rückfallmerkmale betreffen in Wirklichkeit das sachliche Recht und\nwerden daher im Zusammenhang mit der Sachrüge behandelt.\n\n2. y' Das Landgericht hat die Zeugen Kol u und\n\nce. deren Aussagen ..es einige Bedeutung beimisst, ver-\n\neidigt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vereidigung verstosse gegen § 60 Nr. 3 StPO, weil die beiden Zeu-\n\ngen der Teilnahme an dem dem Angeklagten zur Last gelegten\n\nfortgesetzten Betrug, begangen im :Jahre 1945 (Fälle Kg,\nTOD un: VE) verdächtig seien.\n\nnt ’\n\nDiese Rüge ist unbegründet. In der Tat waren die\nbeiden Zeugen im Laufe des Strafverfahrens der Teilnahme\n.an jenen Betrügereien des Angeklagten verdächtigt worden. Des Verfahren gegen sie ist auf Grund des Rheinland-Pfälzischen Amnestiegesetzes vom 18. Juni 1948 eingestellt\nworden. Darauf kommt es aber nicht an. Die Entscheidung\ndarüber, ob gegen einen Zeugen Verdachtsgründe vorliegen,\ndie seine Vereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO ausschliessen,\ntrifft allein der Tatrichter. Dieser kann einen Teilnahmeverdacht sogar dann verneinen, wenn gegen den Zeugen ein\nStrafverfahren wegen Beteiligung an der dem Angeklagten\nzur Last gelegten Tat schwebt. Er prüft selbständig, ob\nder Beteiligungsverdacht begründet ist. Gelangt er nach\npflichtmässiger Prüfung zu der Überzeugung, dass er unbegründet ist, so hat er den Zeugen zu vereidigen, selbst\nwenn objektiv Anlass zu einem Verdacht bestanden hätte.\nNoch viel weniger ist es entscheidend, ob der Angeklagte\neinen solchen Verdacht hegt. Die Entscheidung des Tatrich-\n\n'. , ters bindet auch das Revisionsgericht. Es hat sie nur\n\ndaraufhin nachzuprüfen, ob sie nicht auf Rechtsirrtum,\n\netwa auf einer Verkennung der in § 60 Nr. 3 StPO enthal-\n\ntenen Rechtsbegriffe beruht, oder ob nicht etwa der Tat-\n\nrichter diese Vorschrift ganz ausser acht gelassen hat\n(BGHSt. a 255).\n\nIm vorliegenden Fall hat das Landgericht die Frage\nder Beteiligung der Zeugen zwar nicht ausdrücklich in den\n_ Urteilsgründen erörtert: Es hat aber festgestellt, die\nZeugen Kalb und CD Hätten nicht gewusst, dass\nsich der Angeklagte von den betrogenen Frauen Geld geben\nliess; er habe diese Tatsache vor ihnen streng verheinlicht. Hieraus ergibt sich klar die Überzeugung des Land-\n\nae “\nige ı\nDE\n\nx\n\nFe 2 57T 0022\n\ngerichts, dass Kolb und CE an den Betrügereien des Angeklagten in keiner Weise vorsätzlich teilgenommen haben. Dafür, dass das Landgericht die Vorschrift des\n\n..§ 8 60 Nr. 3 StPO ganz übersehen hätte, sind keine Anhaltsir, pünkte vorhanden.\n\nwur\n\n3.) Die Revision rügt ferner, dass die Vereidigung\nder Zeugen Kali una CE nicht äurch Gerichtsbeschluss angeordnet werden ist: Auch diese Rüge geht\nfehl. Die Entscheidung, ob ein Zeuge vereidigt oder unvereidigt vernommen werden soll, trifft in der Regel zunächst der Vorsitzende auf Grund seiner Sachleitungsbefugnis nach § 238 StPO (BGHSt. 1, 216). Dass die Entscheidung des Vorsitzenden von irgendeinem am Verfahren\nBeteiligten beanstandet worden wäre, behauptet die Revision nicht, Auch aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich\nnichts derartiges.\n\nIl:\n\nAuch in sachlich-rechtlicher Beziehung ergibt die\nNachprüfung, abgesehen von der Einziehungsanordnung, kKeine Rechtsfehler.\n\nIn der. ersten Tatgruppe (fortgesetzter Betrug in den\nFällen KM, TED un: VE, Tatzeit 1945) und in\nder zweiten Tatgruppe (fortgesetzter Heilmittelschwindel\nin den Jahren 1949 bis 1952) sind die äusseren und inneren Betrugsmerkmale rechtlich einwandfrei nachgewiesen,\nim zweiten Fall auch der Tatbestand der Vergehen nach\n§ 5 des Heilpraktikergesetzes und nach § 5 des Gesetzes\n\nüber die Führung akademischer Grade. Die Revision erhebt auch insoweit keine ausdrücklichen Einwendungen.\n\nIn den zur zweiten Gruppe gehörenden Fällen HB und\nHeil» ist zwar nicht festgestellt, dass der Angeklagte minderwertige Heilmittel ‚geliefert hätte. Mit Recht\nsieht aber das Landgericht in diesen Fällen einen Betrug darin, dass die Geschädigten dem Angeklagten im\nVertrauen auf seine Kenntnisse als \"Naturwissenschaftler\" oder Heilkundiger, die er ihnen vorgespiegelt hatte, Geld gegeben haben, um wirksame Arzneien von ihm zu\nerhalten, obwohl er solche mangels ausreichender Kenntnisse in der Heilkunde gar nicht liefern konnte. Im Falle Wahl handelt es sich um einen Einmietbetrug. Das Landgericht ist in diesem Falle der Auffassung, der Angeklagte habe die Frau WB dadurch an ihrem Vermögen geschädigt, dass er sie durch falsche Vorspiegelungen in Sicherheit gewiegt und davon abgehalten habe, die ihr zustehende Miete nachdrücklich vom Angeklagten zu fordern.\nEs kann zweifelhaft sein, ob ste damit bei dem vermögenslosen Angeklagten Erfolg gehabt hätte. Ein Vermögensschaden ist aber der Frau WB jedenfalls dadurch\nentstanden, dass sie ihm, wie der Zusemmenhang ergibt,\nauf Grund seiner Vorspiegelungen weiterhin Wohnung gewährte, ohne Vorauszahlung der Miete zu verlangen. Die\nVerurteilung wegen Betruges ist also auch in diesem Falle nicht zu beanstanden.\n\nAuch die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls sind rechtsirrtumsfrei festgestellt. Aus dem Urteil ergibt sich klar die Überzeugung des Landgerichts,\n\n>22\n\ndass der Angeklagte die Tat, die zu seiner Verurteilung\ndurch das Amtsgericht Halberstadt vom 3.0ktober 1940\nführte, nach der Verbüssung der Strafe verübt hat, die\ndas Schöffengericht Koblenz am 6. September 1938 wegen\nBetruges gegen ihn verhängt hat. Dabei durfte das Landgericht den Strafregisterauszug als Beweismittel auch\nfür den sich aus ihr:ergebenden Inhalt der früheren Urteile verwenden. Nach dem: auch hier geltenden Grundsatz\nder freien Beweiswürdigung können Feststellungen über\nfrühere Verurteilungen auch auf Grund der Strafliste\noder sonstiger Beweismittel getroffen werden, ohne dass\ndie früheren Urteile oder Abschriften davon vorliegen,\nAuch die Schlussfolgerungen, die das Landgericht aus den\nEintragungen in der Strafliste für die Feststellung der\nTatzeit gezogen hat, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie sind denkgesetzlich möglich. Eine sachliche Nachprüfung der rechtskräftigen früheren Verurteilungen ist ausgeschlossen. Nach § 264 StGB kommt es nur auf\ndie Tatsache der Verurteilung an. Die Revision kann also\nnicht damit gehört werden, der Angeklagte sei seinerzeit\nvom Amtsgericht Halberstadt zu Unrecht verurteilt worden.\n\nOb die Annahme zweier fortgesetzter Taten frei von\nRechtsirrtum ist, kann unentschieden bleiben. Der Angeklagte ist dadurch nicht beschwert.\n\nIII;\n\nNicht bestehen bleiben kann dagegen der Ausspruch\nüber die Einziehung der sichergestellten Arzneimittel.\nFehlerhaft ist es schon, dass die Gegenstände, die ein-\n\n- T-\n\ngezogen werden sollen, im Urteilsspruch nicht genau bezeichnet sind; auch den Urteilsgründen lässt sich nichts Sicheres\nentnehmen. Dazu kommt, dass das Urteil nicht erkennen lässt,\nob das Landgericht geprüft hat, wem die eingezogenen Sachen\n“gehörten. Da als Rechtsgrundlage für die Einziehung nur § 40\nStGB in Betracht kommen kann, ist sie nur zulässig, wenn die\nArzneimittel Eigentum des Angeklagten sind. Das Urteil erwähnt!\nnur in zwei Fällen, dass Präparate, die der Angeklagte geliefert hatte, bei den getäuschten Käufern sichergestellt worden\nsind. Es liegt daher nahe, dass sie diesen gehörten, Wegen\ndieses Mangels muss das Urteil soweit es auf ihm beruht, aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen werden..\n\nIV,\n\nk}\n\nDa, das Rechtsmittel des Angeklagten nur in einem unbedentenden Nebenpunkt Erfolg hat, ist es nicht angebracht, die Gebühr zu ermässigen und die Auslagen zu verteilen (§ 473 Abs.l,\nSatz 2 StPO).\n\nRotberg Koeniger Busch\nMartin - Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-06/3-str-60-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-06/3-str-60-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:24.455251+00:00"}}