{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-05-06_3_StR_41_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-05-06","aktenzeichen":"3 StR 41/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2328071 %\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Kraftfahrer Theodor H@EEB aus Bean,\ngeboren an: EEEEEEED ED ir ,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.&.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. Mai 1954, an der teilgenomuen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Maaß .\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE .\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 13. Oktober\n\n1953 dahin geändert, dass die Worte \"in Tatein-\n\nheit mit Übertretung der §§ 1, 7 Abs. 3, 9 Abs. 2, und\n49 StVO\" im Urteilssatz entfallen. Der Strafausspruch\nwird mit den ihn zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zurneuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\n“re\n\nre\n\nsten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nen\nee\n\n. R ae\nBe t3\n\nEEG\nvr\nte\n\n. nn,\nSPERREN X\nRe. ...r\n\n5\nu\n\nwon\n\nx\nKAFFEE 7 Zune\n\nSer\n\n- 5 -—\n\ner\n\n\"üunde\n\nDer Angeklagte erfasste am 28. Juni 1953 in der\nBismarckstrasse in Opladen bein Überholen mit dem von\nihm gesteuerten Personenkraftwagen den in gleicher Richtung auf einem Fehrrad mit Hilfsmotor fahrenden Balthasar BED und schleuderte ihn auf den Gehsteig, wo er mit\ntödlichen Verletzungen liegen blieb. BEP, der aus der\nvon rechts einmündenden Fritz-Henseler-Strasse in die\nBismarckstrasse eingebogen war, hatte sein Rad an der\nStrasseneinmündung bestiegen und.war bis zum Herankommen\ndes Angeklagten erst eine Strecke von ca. 13 m gefahren,\nDabei hatte er sich unsicher gezeigt. Unmittelbar vor\ndem Zusammenstoss war er etwa 0,50 m nach der Strassenmitte zu eingebogen. Die Bismarckstrasse in Opladen ist ein\nTeil der Bundesstrasse 8 und entsprechend beschildert;\nsie ist an der Unfallstelle 7,10 m breit und verläuft\ngeradlinig. Die Geschwindigkeit des Angeklagten betrug\netwa'60 st/km.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der 8§ 1,\n7 Abs. 5, 9 Abs. 2, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe\nvon sechs Honaten verurteilt. Es hat ihm ausserdem die\nFahrerlaubnis entzogen und der Verwaltungsbehörde die\nErteilung einer neuen Fahrerlaubnis auf die Dauer von zwei\nJahren untersagt. Die Bewilligung bedingter Strafaussetzung\nzur Bewährung (§ 23 StGB) hat es abgelehnt. Die Strafkamner\nhat das Verschulden des Angeklagten darin gesehen, dass\ner den BP nit zu geringem Abstand und zu hoher Geschwindigkeit überholt hat. Die Geschwindigkeit sci deshalb über-\n\n-4-\n\nmässig gewesen, weil der Angeklagte die. Unsicherheit\ndes DEED bemerkt habe und weil überdies kurz vor der\nEinmündung der Fritz-Henseler-Strasse in die Bismarckstrasse das Warnzeichen \"Kreuzung\" (Bild 4 der Anlage\nzur StVO) angebracht sei.\n\nDie Revision wendet sich mit der Sachbeschwerde\nvornehmlich gegen die Annahme, der Angeklagte habe wegen des Kreuzungsschildes langsamer fahren müssen. Sie\npdemängelt ausserdem, dass das Landgericht bei der Strafzumessung, der Entziehung der Fahrerlaubnis und der\nVersagung bedingter Strafaussetzung zur Bewährung auf\ngrob fahrlässiges Verschulden des Angeklagten hingewiesen habe, ohne hierfür eine Begründung zu geben. Diesen\nEinwendungen kann der Erfolg nicht versagt bleiben.\n\n1: Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen den Schuldspruch allerdings insoweit, als dem Angeklagten zur\n\nLast gelegt ist, er habe den BP mit zu geringem seitlichem Abstand überholt und dadurch dessen Tod verursacht. Der Kraftwagen des Angeklagten hinterliess\n\nan der Unfallstelle eine Brems- und Blockierspur von\n14,10 m; die rechte Spur brgann 1,30 m unä endete 2,35 m\nvon der rechten Borästeinkante der Bismarckstrasse entfernt:\nDer Zusammenstoss erfolgte ungefähr 1,70 bis 1,80 m von\n\nder rechten Bordsteinkante entfernt. Der Radfahrer BD\n\"fuhr zunächst in einem Abstand von ca. l m vom rechten\nBordstein; da ein Radfahrer 0,65 bis 0,80 m Breite\n\nfür sich beansprucht (vgl.BCH 5 StR 636/52 vom 9. Oktober 1952 in VRS 5, 58; OLG Neustadt in VRS 5, 429), beweste er - Blum - sich mit der äussersten linken Seite\n\nmindestens etwa 1,32 m vom rechten Bordsteinrand entfernt. Das bedeutet, dass der Angeklagte im Begriffe\n\nwar, den BMW in einem seitlichen Abstand von weniger\n\nals 50 cm zu überholen. Dieser Abstand war bei wei-\n\ntem zu knapp. Der Bundesgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass bei Fahr- und Motorrädern, die\nnach ihrer Bauart ständig Schwankungen unterworfen sind,\ngewisse Abweichungen von der Fahrgeraden stets einzurechnen sind und dass das überholende Fahrzeug diesem.Gefahrenunstand durch einen ausreichenden Abstand Rechnung\nzu tragen hat (BGH aa0, 4 StR 79/50 vom 21, Februar 1951\nin VRS 3, 176 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil 4 StR 551/53 vom 4. Februar 1954; vel.auch BGH\n\n3 StR 569/52 vom 6. November 1952 in VRS 5,46). Für\n\nden Angeklagten galt diese Forderung in verstärktem Hasse, weil er die Unsicherheit des im Anfahren begriffenen\nBEE bemerkt hatte und weil ihm mangels Gegenverkehr die\nrestliche Strassenbreitg:voll zur Verfügung stand. Bei Anwendung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt war für ihn\nauch voraussehbar, dass er den Radfahrer schon bei einem\nverhältnismässig geringen Ausbiegen nach links streifen\nund mit der Gefahr tödlicher Verletzung zu Fall bringen\nwerde. Seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung aus\ndem Gesichtspunkt zu knappen Überholens (§ 1 StVO) ist\ndaher nicht zu beanstanden.\n\nDagegen ist der Vorwurf unzulässiger Geschwindigkeit\nnach den Feststellungen der Strafkammer nicht gerechtfertigt. Die Tatsache, dass vor dem Angeklagten ein Radfahrer auf der rechten Strassenseite fuhr, zwang den\nAngeklagten noch nicht zu einer Verminderung seiner Ge-\n\nBe nn re\n\nent\n\n“mn ar nn ann\n\nschwindigkeit, da Gegenverkehr nicht vorhanden war und Une\nbei der Strassenbreite auch unter Berücksichtigung mögli-\"\ncher Schwankungen des Radfahrers hinreichend Platz zum\nVorbeifahren blieb. Bit aussergewöhnlichen Fahrbewegungen des Radfahrers brauchte er nach dem sogen. Vertrauensgrundsatz nicht zu rechnen. Das vor der Einmündung der\nFritz-Henseler-Strasse stehende Warnzeichen \"Kreuzung\"\nverpflichtete ihn, wie die Revision zutreffend hervorhebt, '\nschon deshalb nicht zu einer Herabsetzung der Geschwindig..:\nkeit, \"weil sich dieses Zeichen nach den Feststellungen des:\nLandgerichts nicht auf die Einmündung der Fritz-Henseler- \"\nStrass&e in die Bismarckstrasse, sondern auf die in Richtung Stadtmitte von Opladen gelegene Kreuzung der Bismarckstrasse mit der Altstadtstrasse bezog und lediglich\n\n‚den Verkehr en dieser Kreuzung schützen wollte. |\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Übertretung\ndes § 9 Abs. 2 StVO a.F. (§ 9 Abs. 1 StVO n.F.) kann\ndaher nicht bestehen bleiben.„Da weitere Feststellungen\nin tatsächlicher Hinsicht ersichtlich nicht mehr zu treffen sind, bedarf es keiner Aufhebung des Schuldspruchs im |\nganzen; der Senat kann vielmehr von sich aus den Schuldspruch ändern.\n\na. ern\n\nDie Verurteilung wegen Übertretung des § 7 Abs. 3\nStVO ist ebenfalls nicht haltbar. § 7 Abs. 3 StVO enthält keine selbständige Strafvorschrift und begründet\ndaher keinen gesonderten Schuldvorwurf (BGH in VRS 4,\n267)»\n\nDa seit der Neufassung des § 49 StVO ausserdem\nVerkehrsübertretungen neben einer schwereren Straf-:\ntat überhaupt nicht mehr in den Schuldspruch aufzunehmen sind, ist der Urteilssatz des angefochtenen Urteils dahin zu ändern, dass die Worte \"in Tateinheit\nmit Übertretung der §§ 1, 7 Abs. 3, 9 Abs. 2, und 49\nStVO\" entfallen,\n\n2. Der Strafausspruch ist mit den ihm zugrunde\nliegenden Feststellungen aufzuheben, Das Landgericht\n\nhat die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ausdrücklich damit begründet, dass die Gerichte durch die starke\nZunahme der Unfälle, die auf übermässige Geschwindigkeit\nund/&rob' fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sei, zu\nenergischem Eingreifen gezwungen seien. Die Strafe beruht daher mit auf der Verurteilung wegen Übertretung\n\ndes § 9 StVO. Ausserdem ist nicht auszuschliessen, dass\n\n‘ der Tatrichter den Angeklagten auch im Hinblick auf die\n\nfür erwiesen erachtete übermässige Geschwindigkeit des\ngrob fahrlässigen Verhaltens beschuldigt hat. In diesem\nFelle würde auch die Entziehung der Fahrerlaubnis, die\n\nE 2\n\nem un ee\nPur .\n\nDauer dieser Entziehung und die Versagung bedingter\nStrafaussetzung zur Bewährung erneuter Überprüfung\n\n: bedürfen.\nRotberg Koeniger Busch\nMartin Maaß\nEN\n\ni\n\n1\n\n’ vu‘.\n\n|\n\nnn.\n—n.\n\nKen oo.\n\nw\n\ncl\n“\n\nBF2E","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-06/3-str-41-54","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-06/3-str-41-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:24.405617+00:00"}}