{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-05-06_3_StR_17_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-05-06","aktenzeichen":"3 StR 17/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"232 8 069 27\n\n3 StR 17/54\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache .\ngegen\n\n1. den Autoschlosser ill zu 4\n\nBED, geboren am = ee\n2. den Anstreicher Otto V gi aus\n\nCE, zeboren an. in u\n\nwegen Raubes\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 6. Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt (in\n\nals Vertreter der bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Kieper gegen das\nUrteil des Landgerichts in Duisburg vom 22. Oktober\n1953 wird die Sache auch hinsichtlich des Nitangeklagten Viehmann zur Verhandlung und Entscheidung\nüber eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung,\nsowie über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründes\n\n— 0 wrEr Wmur munnen\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Gefängnisstrafe von vier\nMonaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nDie Nachprüfung des Urteils läßt im.Schuldspruch\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wohl aber cer Umstand,\ndaß das Landgericht zu der Frage der Strafaussetzung zur\nBewährung nicht Stellung genommen hat.\n\nDas Landgericht billigt dem Beschwerdeführer in weitem Umfange mildernde Umstände zu. Hierzu führt es an, er\nhabe nur eine .ganz geringfügige Bestrafung erlitten, die\nim Strafregister noch nicht vermerkt, von ihm aber bereitwilligst zugegeben worden sei. Er stehe noch in einem sehr\njugendlichen Alter und habe überdies vor der Tat ausgiebig dem Alkohol zugesprochen, so daß seine Einsicht und\nsein Hemmungsvermögen beeinträchtigt gewesen seien. Die\nerkannte Strafe liegt nur um einen Monat über dem zulässigen Mindestmaß. Die Tat. selbst weist keineswegs auf eine\nNeigung zum Verbrechen, sondern trägt das Gepräge eines\ndummen Streiches. Alle diese Umstände drängten dahin, im\nUrteil in nachprüfbarer Weise zu erörtern, ob nicht die\nVollstreckung der Strafe gemäß § 23 StGB auszusetzen sei.\nGleichwohl ist dies nicht geschehen. Es kann deshaib nicht\nausgeschlossen werden, daß das Landgericht die Möglichkeit,\ndie Vollstreckung der Strafe nach §§ 23 ff StGB auszusetzen, übersehen oder rechtsfehlerhaft verneint hat. Das wäre ein sachlich-rechtlicher Fehler, Denn die Strafaussetzung zur Bewährung ist, wie der Senat bereits im Urteii\n\nvom 22. Oktober 1953 - 3 StR 907/52 - ausgesprochen hat,\nnicht mehr eine Gnadenmaßnahme sondern eine neuartige\nsachliche Gestaltung der Strafe selbst. Zur Nachholung\ndieser Prüfung muß die Sache deshalb an das Landgericht\n\nzurückverwiesen werden.\n\nAuch hinsichtlich des Mitangeklagten Vi, der\nzu der zulässigen Mindesistrafe von drei Monaten Gefängnis verurteilt worden ist, enthält das Urteil keinerlei\nAusführungen, lie erkennen ließen, daß die Frage der Strafaussetzung zur. Bewährung geprüft worden wäre, obwohl die\ngesamten Umstände zur Prüfung dieser Frage drängten. Er\nist nicht vorbestraft, mit dem Beschwerdeführer gleichaltrig und war ebenfalls durch reichlichen Alkoholgenuß\nin seiner LDinsichtsfähigkeit und in seinem Remmungsvermögen beeinträchtigt. Gemäß § 357 StPO ist deshalb so zu erkennen, als ob er gleichfalls Revision eingelegt hätte,\n\nnalen inne\n\nu ET ann\n\nSee\n\n„Pe Ba\n\nDa der Schuldspruch und der Strafausspruch rechtlich\nnicht fehlerhaft sin’, sin? sie aufrechtzuerhalten. Das\nLandgericht hat in der neuen Hauptverhandlung lediglich\ndarüber zu entscheiden, ob die Vollstreckung der gegen die\nbeiden Angeklagten erkannten Strafen zur Bewährung auszusetzen ist oder nicht. Für den Fall, daß das Landgericht\ndie Vollstrec:ung aussetzt, wird darauf.hingewiesen, daß\nim Urteilssatz lediglich die Aussetzung der Vollstreckung\nauszusprechen ist, die Bewährungsfrist und etwaige Auflagen dagegen nach § 268 a StPO in einem gleichzeitig mit\n\nKA\n°\n\nBe RENT STE\n\ndem Urteil zu verkündenden Beschluß festzusetzen sind\n(BGH Urteil vom 2, Februar 1954 - 5 StR 686/53 - NJW\n\n1954, 522 Nr 21).\n\nRotberg Koeniger Busch\nMartin Maaß\n\n“u\n\nFE; 4 LT\n\nee rn\n\nE\n\nDA\n\n=\nWr\n25\n\nBZ\n\nm\n*\n\nDo\n\ngene\nar\nw","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-06/3-str-17-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-06/3-str-17-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:24.385835+00:00"}}