{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-05-06_3_StR_162_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-05-06","aktenzeichen":"3 StR 162/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"RE\nYu\n[2\n\nGesetzs\n\nRechtssatz:\n\nAktenzeichen;\n\nImnlcne enlunet 2}\n\nu\nmn un mi mn mn a mm men an im m bi mm Eile m mn um m am nen dm dm ab am um On mn an mm m m it rn mn nn nn nn\n\nStGB § 23\n\nDie Tatsache, daß der Angeklagte in Zukunft ein\ngesetzmässiges und geordnetes Leben erwarten\n1484 (§ 23 Abs_2 StGB), schließt es nicht aus,\ndaß das Öffentliche Interesse aus dem Gesichtspunkt der Abschreckung anderer und der Sühne für\nbegangenes Unrecht die Yorisbrekung der Strafe\n\n3 StR 162/54\n\nUrteil des BGH vom 6. Mai 1954 IG M.-GCladbach\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und Syndikus Johannes 7 uuiEEuEEE>\n\naus WERE, geboren an. En ED in vr,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 5, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Mai 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nDr. Koeniger\n\nProf. Dr. Busch\n\nMartin\n\nMaaß\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom\n\n4. Januar\n\n954 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte, der nur eine geringe Übung im Führen\nvon Kraftfahrzeugen besaß, setzte sich im September 1952\nnach dem Besüch einer Kirmes, auf der er mindestens 10 Glas\nWein und etwa eine Flasche Bier getrunken hatte, an das\nSteuer eines Mercedes-Personenkraftwagens, um mit Bekannten nach eine Vergnügungsfahrt zu machen. Er fuhr mit\n50 km/st durch die belebte Odenkirchener Straße in W@B-EB, wobei der Wagen infolge der Fahruntüchtigkeit des\nAngeklagten mehrfach ins Schleudern \"kam. Schliesslich verlor der Beschwerdeführer völlig die Herrschaft über den\nWagen und geriet in eine Gruppe von vier Radfahrerinnen, '\ndie von der Arbeitsstelle nach Hause fuhren und vorschriftsmäßig hintereinander auf ihrer äußersten rechten Straßenseite daherkamen. Sämtliche Radfahrerinnen wurden von den\nRädern geworfen und verletzt, eine davon so schwer, daß sie\nan den Verletzungen starb: Auch der Angeklagte und zwei im\nWagen mitfahrende Frauen wurden mehr oder minder schwer\nverletzt: Der Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers zur\n\nUnfallzeit betrug 1,60 bis 1,70 °/oo.\n\nWegen dieses Vorfalls ist der Angeklagte durch Urteil\ndes Landgerichts in M.-Gladbach vom 9. Februar 1955 wegen\nfahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Übertretungen der StVO und StVZO zu sechs\nMonaten Gefängnis verurteilt worden. Außerdem ist ihm die\nFahrerlaubnis entzogen und der Verwaltungsbehörde untersagt worden, ihm vor Ablauf von 2 Jahren nach Rechtskraft\ndes Urteils eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die von\ndem Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegte Revision\nist durch Beschluß des erkennenden Senats vom 3. November\n\n1953 - 3 StR 313/53 - nach § 349 Abs 2 StPO als unbegründe\nverworfen worden. Jedoch wurde die Verurteilung wegen Über\ntretungen der StVO und der StVZO wegen Verjährung beseitig\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über\neine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nDurch das jetzt angefochtene Urteil ist dem Angeklagten die Aussetzung der Strafe verweigert worden. Das Landgericht hat ihm zwar zugebilligt, daß seine persönlichen\nVerhältnisse diese Maßnahme rechtfertigen würden, weil er\nwirkliche Reue empfinde und schon durch die Tatfolgen und\ndie. Verurteilung vor der Wiederholung einer ähnlichen\nRechtsverletzung ausreichend gewarnt sei. Es hat jedoch\nwegen der Notwendigkeit der verstärkten Bekämpfung von\nVerkehrsstraftaten ein öffentliches Interesse an der\nStrafvollstreckung aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen\nAbschreckung angenommen und dabei auch das ungewöhnlich\nhohe Verschulden des Angeklagten und die \"publizistische\nBedeutung\" des Falles hervorgehoben. Hiergegen wendet\nsich die neue Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Sie kann keinen Erfolg haben.\n\nDas Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß\ndie Vollstreckung der Strafe auch bei persönlicher Aussetzungswürdigkeit des Verurteilten (§ 23 Abs_2 StGB) nicht\nausgesetzt werden darf, wenn der unbedingte Versagungsgrund\ndes § 23 Abs 3 Nr_1 StGB vorliegt. Das bekämpft auch die\nRevision nicht, Sie meint jedoch, der Tatrichter habe die\nAnwendbarkeit des § 23 StGB auf Verkehrsstraftaten aus dem\nGesichtspunkt des Öffentlichen Interesses entweder überhaup!\nverneint oder doch auf Fülle beschränkt, in denen der Krafil\n\n7?\n\n..\n.r\n4°\n\n„.d\nfahrer in unverschuldet schwieriger Verkehrslage versagt\nhabe; das sei unzulässig.\n\nDer Revision ist darin beizutreten, daß es rechtsirrig und mit dem Gesetz nicht vereinbar wäre, wenn für bestinnte Gruppen von Straftaten ein Öffentliches Interesse\nan der Strafvollstreckung grundsätzlich und öhne Prüfung\ndes Einzelfalls bejaht und diese Taten damit von der Möglichkeit bedingter Strafaussetzung schlechthin ausgeschlossen würden (vgl BGH 1 StR 709/53 vom 16. März 1954, 2 StR\n79/54 vom 23. April 1954). Das verbietet schon der klare\nWortlaut des § 23 StGB, der alle Gefängnis- und Einschliessungsstrafen von nicht mehr als neun Monrten als aussetzungsfähig bezeichnet, ohne irgendvie auf die Art der zugrunde\nliegenden Straftaten abzustellen, Diesen Fehler het das Landsericht jedoch nicht begangen. Es hat. das öffentliche Interesse an dem Vollzug der gegen den Angeklagten ausgesprochenen Strefe vielmehr aus zwei, nicht nur in der Natur\nder Streftat als solcher begründeten Erwägungen gefolgert.\n\nDie eine Erwägung geht dehin, daß die Häufung der Verkehrs-. ,,\nunfülle die verstärlite Bekämpfung von Verkehrsstraftaten er\n\ndürch 'Abschreckung anderer erforderlich mache; die zweite:\nBruBgung stellt auf das ungewöhnlich hohe Verschulden des\n\nAngeklagten eb. E\n.\na) .Der \"Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung (nicht. ”\nrur des Tüters, sondern euch) anderer mörlicher künftiger\nRechtsbrecher (Generalprävention\") ist einer der anerkannten\nZwecke staatlichen Strafens. Er kann es im Hinblick auf die\ngeweinschaftsgefäöhrliche Zunahme bestinuter Straftaten\nrechtfertigen, im Rahmen des § 23 StGB ein Öffentliches\nInteresse en dem Vollzug einer erkannten Strefe zu bejahen.\n\nDa die durch menschliches Verschulden verursachten\nVerkehrsunfille, wie allgemein bekannt ist, befngsti/rend\nzunehmen und dieser Entwicklung nur durch entschlossenes\nZugreifen »euch der Gerichte gesteuert werden kann, bestehen\nkeine Bedenken, gaß die Straikanu .er die Vollstreckung von\nVerkehrsstrafen eus dem Gesichtspunkt der allgemeinen\nAbschreckung als ein vordringliches Öffentliches Anlie,'en\nbezeichnet hat. Das umso wehr, els sie das Öffentliche\nInteresse an der Strafvollstreckung nur für die schwereren\nFälle von Verkehrsübertretungen annimnt, zu denen sie mit\nRecht vor allen, aber auch nicht ausnahmslos die Trunkenheit am Steuer rechnet. Daß die Tat des Angeklagten ein\nschwerer Fall in diesem Sinne ist, bedarf angesichts der\nFeststellungen des Urteils keiner näheren Begründung. Es\nist rauch nicht zu beanstanden, wenn die Strafkamner bei\nder Prüfung des § 23 StGB die \"publizistische Bedeutung!\ndes Fılles berücksichtigt hat. Sie hat demit ersichtlich\nnicht seine pressemüßige Auswertung, sondern die Beachtung\ngemeint, die er an sich in der beteiligten Bevölkerung ge-Zunden hat und die durch die Stellung des Angeklagten\nals Rechtsanwalt und Syndikus nur gesteirert worden sein\nkenı. Das verkennt die Revision, wenn sie darauf hinweist,\ndeß in der Verhrndlung vom 4. Januar 1954 nicht einmal die\nörtliche Presse Anteil genommen habe.\n\nb) Des \"ungewöhnlich hohe Verschulden!\" des Angeklagten\nrechtfertigte es cber nicht nur, die Tat zu den schwereren \\\nFllen. von Verkehrsstrafteten zu zählen, die die Strafvol!-\nstreckung rus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung\nals notwendig erscheinen lassen, sondern auch, das öffentliche Interesse en der Vollstreckung der Strafe zus dem Gesichtspunkt der Sühne für begangenes Unrecht zu bejahen.\n\n23\n\nPR\nDE En\n\nKu \"er 3\net FIR RA\n\nDapei konnte auch der fusere Unrechtsgehalt der Tat, die den\nTod einer Person und die Körperverletzung weiterer fünf\nPersonen zur Folge hatte, nicht eußer Betracht bleiben.\nDie Forderung nach gerechter Ver;:eltung kann die Vollstreckung einer Strafe im Rechtsbewußtsein des Volkes\n\nzu einem Öffentlichen Anliegen machen; denn nänlich, wenn\nder Unrechtsgehalt der Tat und die Schuld des Täters so\nschwer wiegen, daß das Unterbleiben der Strafverbüssung\n\n'das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsprechung und\ndamit in die Aufrechterhaltung der Rechtsidee erschüttern\n\nund dadurch mittelbar die vom Stante gestützte Ordnung\ngefährden würde. In solchen Fällen ist die Vollstreckung\nder Strafe eine Frage der Selbstbehauptung des Staates\nund damit ein Anliegen der Allgemeinheit, also ein\n\"öffentliches Interesse\"; “4\n\nDie Revision irrt, wenn sie dem mit dem Einwand entgerentritt, die Schuld des Täters könne nur im Rahmen des\nsichtigt werden. § 253 Abs 2 befaßt sich nur mit der Frage,\nob die Persönlichkeit des Verurteilten und sein Vorleben\nin Verbindung mit .anderen Umständen unter der Einwirkung\nder Strafeussetzung künftige Straftaten nicht mehr erwarten iessen. Die Frage, ob die Sühne einer Tat die Verbüssung der Strafe erfordert, ist eine genz endere und im\nRehmen des § 23 ibs 3 Nr_1 StGB zu beantworten. Sie kann\nsehr wohl auch dcnn zu bejshen sein, wenn die Persönlichkeit des Verurteilten neue Straftaten nicht besorgen läßt.\n\nWenn die Revision schliesslich beanstandet, die Strafkammer hebe die Strafaussetzung zur Bewährung auch mit Umstinden begründet, die im ersten angefochtenen Urteil nicht\n\nnn. un\n\nfestgestellt worden seien, so kenn sie auch damit nicht\ndurchdringen. Die Revision behauptet in diesem Zussmmenueng insbesondere. der Trtrichter habe zum Nachteil des\nAngallagten els Bststehend erachtet, daß er durch den\nwiderspruch seiner Insassin des Wagens (Frau Ci) auf\nseine Fahruntüchtigkeit hingeriesen .:orden sei, obwohl\n\nsich ?us dem Hheren Urteil nicht err'ebe, daß der Angelrlagte\ngen Widerspruch der Wageninsassin gehört habe. Dabei übersieht die Revisiun indes, daß sich Freu Ci nach der\nscrücklichen Feststellung im frühe..en Urteil vernehmlich |\nüber die schnelle und unvorsichtige Tahrweise des Anfel:‘ag@ten\naufgehnlten hat. Diese Bemerkung krnn nur darin versi’nden |\nwerden, daß der Angel:lagte die Äußerung. der Trau CB nach\nder Überzeu: ung des erkennenden Gerichts euch gehört het.\n\nIm übri.'n \\äre es kein Rechtsfehler, t'enn der Tatrichter\n\nin der neuen Hauptverhrndlung neue zusi.tzliche Fests\"elluneen\nzetpffen hi.tte, soweit das erforderlich war, um über die Straf\nSussetzung zur Bewührung sachgemäß entscheiden zu können, und\ndiese Fest:.tellungen den früheren nicht widersprechen.\n\nRotberg Koeniger Busch\nMartin Maass","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-06/3-str-162-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-06/3-str-162-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:24.361502+00:00"}}