{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-04-29_3_StR_9_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-04-29","aktenzeichen":"3 StR 9/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"§ 8\n\n2328 064 °:\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den Kraftfahrer Richard A aus\nTEE VE, Aort geboren am @. EB,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. April 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr, Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter .. Martin\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdient nn\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLendgerichts in Kleve vom 9. Oktober 1953 wird verworfen, Jedoch entfallen im Urteilssatz die Worte\n\"in Tateinheit mit’ Übertretung der §§ 1, 9 Abs.2,\n49 Stvon,\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten\nzur last.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte fuhr am 3, Februar 1953 nach Einbruch\nder Dunkelheit mit seinem Motorrad Marke Zündapp (196 ccm)\nauf der Bundesstraße 60 in Richtung Vluyn. Seine Geschwirdigkeit betrug etwa 35 bis 40 km/st. Infolge Blendung durch\neinen entgegenkommenden Dreiradlieferwagen kan er von der\nSahrgeraden nach rechts ab und geriet auf den mit Bäumen\nbestandenen unbefestigten Randstreifen, der die Fahrbahn\nvon dem neben der Bundesstraße verlaufenden Rad- und Fußweg\ntrennt, Hierbei fuhr er den auf dem Fußweg gehenden Günther\nSchmidt an. Dieser stürzte und erlitt tödliche Verletzungen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nYötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 9 Abs. 2, 49\nStVO zu einer Gefängnisstrafe von 2 Monaten verurteilt. Die\nkevision greift das Urteil mit der Verfahrens- und der Sach--\nbeschwerde an. Sie kann keinen ürfolg haben.\n\nl. Der Vorwurf, das Landgericht habe es unterlassen,\nden in der Haupiverhandlung festgestellten Sachvernait im\nIrteil so ausreichend festzustellen, daß sich das Revisionsgericht ohne (unzulässige) Hinzuziehung weiterer ürkenntnismittel ein genaues Bild von dem rechtlich erheblichen Sachverhalt machen könne, ist nicht verfahrens-, sondern sachiichrechtlicher Natur. Denn er besagt seinem Sinne nach,\nGaß die im Urteil festgestellten Tatsachen den Schuldspruch\nnicht rechtfertigen. Er ist daher Gegenstand der sachlichrechtlichen Prüfung.\n\nÄhnliches gilt für die weitere Rüge, der Tatrichter\nkabe es unterlassen, wesentliche in der Hauptverhandlung\nerhobene Beweise zu würdigen. Soweit damit behauptet werden\nsoll, die im Urteil wiedergegebene Beweiswürdigung sei nicht\nvollständig, ist sie verfahrensrechtlich unbegründet, weil\n§ 267 Abs, 1 StPO zwingend nur die Angabe der für erwiesen\n\nerachteten Tatsachen im Urteil verlangt, die den Tatbestan\nverwirklichen, E\n\nKit der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht\nmacht die Revision geltend, das Landgericht habe es unter...\nlassen, den Angeklagten und den Zeugen RB® über cewi;\nse Punkte zu befragen. Dieses Vorbringen kann einen Verstog\ngegen die Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO schon deshalb\nnicht dartun, weil das Revisionsgericht außerstande ist,\nnachzuprüfen, ob die entsprechenden Fragen in der Hauptverhandlung nicht doch gestellt worden sind. Die Straf- “\nkammer war auch nicht gezwungen, einen Sachverständigen\nzur Beurteilung der von der Revision aufgeworfenen tech- '\nnischen Fragen beizuziehen, weil es, wie die nachstehenden’\nAusführungen zeigen, auf die von der Revision vermißte Aufkiärung nicht ankam. .\n\n“ 2. Das Landgericht hält für erwiesen, daß der Angeklagte trotz der Blendung durch den entgegenrkommenden\nLieferwagen noch 20 m weiter gefahren ist, ohne zu bremsen;\ner habe zwar abgeblendet ünd seine Geschwindigkeit etwas\nherabgesetzt, die Bremse jedoch erst betätigt, als er den\nunbefestigten Streifen befähren habe. Es macht ihm zum\nVorwurf, daß er sich nicht sofort bei Beginn der Blendung‘\neuf sofortiges Anhalten eingestellt, sondern die Fahrt,\nwenn auch mit verminderter Geschwindigkeit, fortgesetzt\nhabe. Dadurch sei er von der eigentlichen Fahrbahn abgekonmen und mit dem Fußgänger zusammengestoßen, |\n\nDiese Ausführungen sind knapp, rechtfertigen jedoch.\nim Ergebnis die Verurteilung des Angeklagten. Es ist in\nder Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß der durch ein\nentgegenkommendes Fahrzeug nicht nur ganz vorübergehend\ngeblendete Kraftfahrer nach § 1 StVO verpflichtet ist,\nalles in seiner lfecht Stehende zu tun, um einen«Zusammen“\nstoß mit dem begegnenden Fahrzeug oder mit anderen Ver-\n\nu 2er -\n\nTEE. > >\n\n,\n’\nD\nvw\nf\n3\nrB\n\nei\nD\nEr\na.\nb\n’\nGi\nos\n#\nBaer\n4:\n...\n»\n\n?»\nN)\n\n- 4 -\n\nYehrsteilnehnern zu verhindern. Ist die Blendwirkung so\nstark, daß er Hindernisse auf nächste Entfernung nicht\nmehr wahrnehmen kann, dann muß er sein Fahrzeug so schnell\nvie röglich zum Halten bringen (u.a. RGSt 70, 48; ZCH VRS\n#4, 126). Das hat der Angeklagte versäumt. Diese Unterlassung war Zür den Zusammenstoß auch ursächlich. Nach den\nFeststellungen des Landgerichts streifte der Angeklagte\nwit seinem footorrad den Fußgänger, nachdem er unter der\nBlendwirkung noch etwa (20 + 2,70 =) 22,70 m weitergefahren war. Innerhalb dieser Strecke hätte er das Rad\nauch bei einer Geschwindigkeit von 40 ku/st, einer ihm\nzuzubilligenden Reaktions- und Brensansprechzeit von 0,8\nSekunden und einer mittleren Bremsverzögerung von 4 m/sec®\nnoch zum Steken bringen können. Zum mindesten wäre seine\nGeschwindigkeit so herabgeminderi worden, daß er dem FußgEnger noch hätte ausweichen können, Eine längere Reaktionszeit als 0,6 Sekunden - zu der eine Bremsansprechzeit von\n\nG,2 Sekunden tritt - ist dem Angeklagten nicht zuzubilligen,\n\nweil ihm der Lieferwagen von vornherein mit aufgeblendeten\nTicht entgegerkam und er daher auf die iiöglichkeit einer\nBlendung gefaßt sein mußte, Aus demselben Grunde steht\nikn keine Schrecksekunde zu; diese setzt das piötzliche\nAuftreten einer unerwarteten Gefahr voraus, auf äie der\nKraftfahrer nicht gefaßt sein muß (RG6St 65, 135 /T427,\n\n5 StR 447/53 vom 29. April 1954).\n\nBei dieser Rechtslage bedarf es keiner Prüfung, ob\nder Angeklagte nicht schon vor dem Eintritt völliger Blengung verpflichtet war, sich auf die drohende Gefahr einzustellen und seine Geschwindigkeit so weit herabzusetzen,\ndaß er auf kürzeste Antfernung halten konnte (vgl BGH\n5 StR 518/53 vom 11, Februar 1954 m Rspr).\n\nIrrig wäre allerdings die Meinung, der Angeklagte habe\nnach Eintritt der Blendung noch die Köglichkeit und die\n\ntern\n\n&\n|\n\nRe ne”.\n\n. .. vu.\nVACDITAREHE Tr - --\n\nBEA\n\n-5-\npflicht gehabt, den Fahrer des entgegenkommenden Lieferwagens durch Blinkzeichen zum Abblenden aufzufordern. Die\nRevision weist mit Recht dareuf hin, daß der Angeklagte\n\n. dazu ohne Erhöhung der eigenen Gefehr nicht mehr im Stonde\n\nwar, weil er seine ganze Aufmerksamkeit der Verhinderung\neines Zusammenstoßes widmen mußte. Auch wäre eine solche\nUnterlassung nur dann ursächlich für den Unfall, wenn der\nFahrer des Lieferwagens auf die Blinkzeichen hin wirklich\nabgeblendet hätte. Die Bemerkung des Landgerichts (Bl. 3\nUA); der Angeklagte habe \"insbesondere\" den entgegenkommenden Fahrer des Dreiradlieferwagens nicht durch Blinkzeichen aufgefordert, abzublenden, ist indes nicht in dem\nvon der Revision vorgetragenen Sinne zu verstehen, daß\ndem Angeklagten aus dieser Unterlassung ein zusätzlicher\nSchuldvorwurf gemacht sei. Das Landgericht hat vielmehr\nnur zum Ausdruck bringen wollen, daß die diesbezügliche\nEinlassung des Angeklagten unwahr sei. Das folgt aus dem\nUrteilszusammerhang.\n\nDie Feststellung, daß der Verunglückte auf dem Radund Fußweg, nicht auf dem unbefestigten Zwischenstreifen\ngegangen ist, beruht auf der eidlichen Aussage des Zeugen\nHeise. Entgegen der keinung der Revision ist diese Feststellung nicht deshalb denkgesetzwidrig, weil die Füßc des\nVerunglückten am äußersten rechten Rand des Zwischenstreifens lagen. Geringe Seitenverschiebungen kommen bei\nStürzen häufig vor. Ob der Zwischenstreifen von der\n\n'Strafkammer als \"verkehrstechnisches Kiemandsland\" an-\n\ngesehen wurde, kann dahin gestellt bleiben. Er war jedenfalls nicht für den Fahrverkehr bestimmt, wie sich zwingend\ndaraus ergibt, daß er mit Bäumen bepflanzt- ist,\n\nGegen die Annahme des Tatrichters, für den Angeklagten\nsei voraussehbar gewesen, daß sich auf dem der Straße autlang führenden Rad- und Fußweg Fußgänger bewegten, deren\n\nIn\n\n-6 -\n\nLeben er durch ein Abirren von der Fahrbahn gefährde, bestehen keine Bedenken. Die Revision überspannt die Anforderungen, wenn sie verlangt, das Landgericht müsse ermitteln, ob und von welcher Stelle aus der Angeklagte den Verurglückten und seinen Begleiter habe erblicken können. Mit\ndem möglichen Vorhandensein von Fußgängern auf einem für\niese bestimmten Gehweg muß der Traftfahrer im Zweifel immer\n\n[e7)\n\non\n.\n\nhren.\n\nei)\n\nDa auch der Strafausspruch keinen Rechtsirrtum erkennen\n1äßt, kann die Revision keinen zrfolg haben. Im Urteilsspruch ist jedoch nach der Keufassung des § 49 StVO die\nVerurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 9 Abs. 2, 49 StVO\nzu streichen (BGH VRS 6, 203).\n\nkotberg Koeniger Busch\nMertin Haaß\n\n—","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-29/3-str-9-54","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-29/3-str-9-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:23.730218+00:00"}}