{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-04-29","aktenzeichen":"3 StR 898/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Mengels eines darauf gerichteten Antrags kann\n\nStrafaussetzung zur Bewährung in den Urteilsgründen stillschweigend abgelehnt werden. Ein\nsachlichrechtlicher Mengel liegt hierin nur,\nwenn die Gewährung von Strafaussetzung nahe lag,\nsodaß ihre Ablehnung ausnahmsweise einer nachprüfbaren ausdrücklichen Begründung bedurfte.\n\nDas Schweigen des Urtells ist ferner dann sachlich fehlerhaft, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben\n\nsind, daß die Nöglichkeit einer Strafaussetzung\nübersehen worden ist.\n\niktenzeichen: 3 StR 898/53\nÜrt des BGH vom 29. April 1954 ILG Düsseldorf\n\n3 StR 898/53\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fotohändler Herbert BEE aus TB. dort\n göboren am @. ED MD,\n\nwegen schwerer Kuppelei\n\nhat der 3. Strafsenat des Bindesgerichtshofs in der Sitzung vom\n29. April 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr, Busch\nBundesrichter Martin j\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt NED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst iu\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Düsseldorf vom 9. Oktober 19553 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte nat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen. j\n\nVon Rechts wegen\n\nS>\n\nGründes\n\nDer Angeklagte hat zum Zwecke der Herstellung von\nLichtbildern am 19, April 1953 in seiner Wohnung geduldet,\ndaß seine Ehefrau mit dem ihm bekannten Kraftfahrzeugvertreter CE, die sich beide entkleidet hatten, durch\ngegenseitiges Anfassen der Geschlechtsteile und ähnliche\nBerührungen unzüchtige Handlungen vornahm, an denen sich\nauch eine weitere, ebenfalls nackte Frau beteiligte. Deshalb ist er wegen schwerer Kuppelei zu sechs Monaten\nGefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er\nVerletzung des § 267 StPO und des sachlichen Rechts geltend.\n\n1, Verfahrensrechtlich beanstandet der Angeklagte,\ndaß in den Urteilsgründe","text_plain":"02328 014\n\ndas Nachschlagewerk! Lo\nir die Amtliche Sammlung?\n\nL, Je\n\nmn mn bu In Dun Farm Bene tier Mann fürn aim ame Mine ann aim Stun Finn fe mem\n\n} — u ni u am\nu\n\nI. Gesetz: StGB.§ 181 Abs 1 Nr 2\n\nM Rechtssatz; Lie Strafbarkeit des Ehemannes wegen schwerer\nL. Auppelei nach § 181 Abs 1 Nr 2 StGB ist durch\nk den ürundsatz der Gleichberechtigung von Mann\n\nund Frau (Art 3 Abs 2 GrundG) nicht berührt\n\nworden.\nII.Gesetz: StGB § 23; StPO § 267 Abs 3 Satz 3\nRechtssatz: Mengels eines darauf gerichteten Antrags kann\n\nStrafaussetzung zur Bewährung in den Urteilsgründen stillschweigend abgelehnt werden. Ein\nsachlichrechtlicher Mengel liegt hierin nur,\nwenn die Gewährung von Strafaussetzung nahe lag,\nsodaß ihre Ablehnung ausnahmsweise einer nachprüfbaren ausdrücklichen Begründung bedurfte.\n\nDas Schweigen des Urtells ist ferner dann sachlich fehlerhaft, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben\n\nsind, daß die Nöglichkeit einer Strafaussetzung\nübersehen worden ist.\n\niktenzeichen: 3 StR 898/53\nÜrt des BGH vom 29. April 1954 ILG Düsseldorf\n\n3 StR 898/53\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fotohändler Herbert BEE aus TB. dort\n göboren am @. ED MD,\n\nwegen schwerer Kuppelei\n\nhat der 3. Strafsenat des Bindesgerichtshofs in der Sitzung vom\n29. April 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr, Busch\nBundesrichter Martin j\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt NED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst iu\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Düsseldorf vom 9. Oktober 19553 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte nat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen. j\n\nVon Rechts wegen\n\nS>\n\nGründes\n\nDer Angeklagte hat zum Zwecke der Herstellung von\nLichtbildern am 19, April 1953 in seiner Wohnung geduldet,\ndaß seine Ehefrau mit dem ihm bekannten Kraftfahrzeugvertreter CE, die sich beide entkleidet hatten, durch\ngegenseitiges Anfassen der Geschlechtsteile und ähnliche\nBerührungen unzüchtige Handlungen vornahm, an denen sich\nauch eine weitere, ebenfalls nackte Frau beteiligte. Deshalb ist er wegen schwerer Kuppelei zu sechs Monaten\nGefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er\nVerletzung des § 267 StPO und des sachlichen Rechts geltend.\n\n1, Verfahrensrechtlich beanstandet der Angeklagte,\ndaß in den Urteilsgründen zur Frage der Strafaussetzung\nnicht Stellung genommen sei. Da diese geprüft werden\nmüsse, habe er auch ein Recht zu erfahren, auf welchen\nErwägungen deren Ablehnung beruhe.\n\nNach § 267 Abs 3 Satz 3 StPO müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag\nentgegen nicht ausgesetzt worden ist. Nach dem Inhalt der\nSitzungsniederschrift ist Strafaussetzung nicht beantragt\nworden. Infolgedessen liegt ein Verfahrensverstoß nicht\nvor. Der in Verbindung damit erhobene Angriff, § 23 StGB\n\n. sei nicht richtig angewendet, ist Gegenstand der Sach-\n\nbeschwerde.\n\n2. Diese wendet sich - abgesehen von der Strafaussetzung - gegen die Ansicht des Landgerichts, daß § 181 Abs 1\nNr 2 StGB noch in Geltung sei,\n\na) Der Beschwerdeführer beruft sich auf den in Art 3\nAbs 2 GrundG ausgesprochenen Grundsatz der Gleichberechti-\n\n .\n\nru „Urban anrirr ee\n\nns ne dt re\n\ngung von Mann und Frau. Mit ihm sei die bezeichnete Straf\nvorschrift nicht vereinbar, weil sie nur den Mann mit\nStrafe bedrohe, Sie sei erlassen worden wegen der familien.\nrechtlichen Stellung des Mannes zur damaligen Zeit und\nwegen seines Überordnungsverhältnisses gegenüber der Ehe.\nfrau. Diese bevorzugte Stellung innerhalb der Familie\nsei infolge der späteren Änderung durch eine höherrangige\nRechtsnorm beseitigt worden. Sonstige triftige Gründe\nfür eine unterschiedliche Behandlung bestünden heute nich;\nmehr. Die Pflicht, für die Sauberkeit der Ehe zu sorgen,\nobliege nicht nur dem Manne, sondern auch der Frau. Darauf\nkönne eine ungleiche rechtliche Behandlung nicht gestützt\nwerden. Da eine Bestrafung der Frau nicht möglich sei,\nmüsse sie auch gegenüber dem Manne entfallen. Die Tat sei\nnach dem 1. April 1953 begangen worden, also gemäß\n§ 2 Abs 1 StGB nicht strafbar.\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Der in Art 3 Abs 2\nGrundG aufgestellte Grundsatz der Gleichberechtigung\nvon Männern und Frauen sollte vor silem Bedeutung haben\nfür das Gebiet des Familienrechts und auch für die wesentlichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Er\nwill nur zum Ausdruck bringen, daß die beiden Geschlechter unter gleichen Voraussetzungen auch rechtlich gleichbehandelt werden sollen. Dagegen kann deren rechtliche\nGleichstellung nicht zu ihrer völligen Gleichbehandlung\nauf allen Lebensgebieten führen. Zwischen den beiden\nGeschlechtern bestehen Aaturgegebene Wesensunterschiede;\ndie eine unterschiedliche Pehandlung erfordern. Soweit\ndie durch Gesetze geschaffene ungleiche Rechtslage\nvon Mann und rau ihren Ursprung in deren Wesensverschiedenheit hat, ist sie durch Art 3 Abs 2 GrundG\nnicht berührt worden. So galten und gelten die zum\n\nKi\n\n‘ ”\n\nSchutze der Frau erlassenen besonderen Vorschriften des\nArbeits- und Sozialrechts weiter (vgl z.B. § 26 Abs 2\ndes jutterschutzgesetzes vom 24, Januar 1952 - BGBl T;,\n69 - und auch Art 6 Abs 4 GrundG). FEbensowenig kann die\nFortgeltung von Strafvorschriften verneint werden, wenn\ndie darin verschieden geordnete Rechtsstellung beider\nGeschlechter auf ihre verschiedene Wesensart gegründet\nist. So liegt es im Falle des § 181 Abs 1 Nr 2’ StGB.\n\nInfolge ihrer schwächeren, weniger zur Betätigung\ndrängenden als zur duldenden Hingabe bereiten Natur und\ndes daraus entspringenden Anlehnungsbedürfnisses neigt\ndie Frau in ihrem Liebesleben mehr zur festen Bindung\nals der Mann. Sie ist in geschlechtlichen Dingen regelmässig weit zurückhaltender als er. Von ihr droht daher\neine Gefahr für die sittliche Ordnung in erheblich geringerem Umfang als von dem anders veranlagten Mann.\nDiese Verschiedenheit der körperlichen und geistigen\nEigenart von Hann und Frau hat auf dem Gebiet der Sittlichkeitsdelikte teilweise zu einer ungleichen Regelung\nder Strafbarkeit geführt. 30 .bestand ein praktisches\nBedürfnis zur Bestrafung der weder gewohnneitsmässig\nnoch eigennützig betriebenen Kuppelei unter Ehegatten\nnur für die Fälle, in denen‘der Ehemann die Unzucht\nseiner frau förderte. Sie bildeten die weit überwiegende Kehirleit und bedeuteten deshalb allein eine wesentliche Gefahr für Zucht und Ordnung, damit auch für den\nBestand der Ehe. Deshalb wurde nur das sittenwidrige Verhalten des Mannes für strafbedürftig\n\nerachtet,\n\nBei der Einführung des § 181 Abs 1 Nr 2 StGB im\nJahre 1900 (RGB1 301) mag der Gedanke an die bevorrechtigte Stellung des Mannes innerhalb der Familie eine Rolle\n\nte\n\nMimi tun zn nee en\n\nweitem.\n\nnd 302 H 200 6\n\nihrer Ehre war aber nicht der einzige, der zur Aus-\n\n“ sie wurde nicht deshalb abgesehen, weil auf ihrer Seite\n\ngespielt haben. Aus der Begründung zu dem Entwurf\ndieses Gesetzes (Stenografische Berichte über die\nVerhandlung des Keichstags, 10. Legislaturperiode,\n\n2. Anlageband S 990) ist zu ersehen, daß die in § 1§ 0 StGB angedrohte Strafe als unzureichend für den die\nUnzucht der Ehefrau fördernden Ehemann angesehen wurde\nangesichts seiner schweren Verfehlung gegen die sittlichen Pflichten, die ihm die Ehre der Ehefrau auferiege. Der Gesichtspunkt des Schutzes der Ehefrau und\n\ndehnung und Verschärfung der Strafandrohung geführt\nhat. Das ergibt sich aus dem allgemein gehaltenen\nHinweis auf die sittlichen Pflichten des Ehemannes. Der\nGesetzgeber wollte auch die Ehe selbst schützen, deren\nErhaltung für den Fortbestand des Staates, deren Reinhaltung für die im Staat unentbehrliche sittliche\nOrdnung von besonderer Bedeutung war und immer ist, Diese\nAufgabe musste naturgemäss in erster Linie dem Manne\nzufallen. Ihm wurde nicht nur der Scautz der Ehre\n\nder Ehefrau zugemutet. Von ihm wurde auch erwartet, daß\ner sich mit Erfolg für die Aufrechterhaltung der sittlichen Ordnung innerhalb der Ehe einsetzen könne, Dazu\nsollte er durch die Strafandrohung des § 181 Abs 1\n\nNr 2 StGB angehalten werden.\n\nDer Einwand, auch die Frau sei verpflichtet, für die\nSauberkeit der Ehe zu sorgen, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Von einer Strafandrohung gegen\n\neine sittliche Verpflichtung dieser Art nicht vorlag\noder weil sie innerhalb der Familie eine rechtlich\nschwächere Stellung hatte als der Mann. Der wesentliche\nGrund dafür lag vielmehr in der geschlechtlich anders\n\nun\nRe;\n\ngearteten Veranlagung der Frau, die eine ähnliche .\nStrafdrohung als überflüssig erscheinen ließ; außerdem\nin ihrer schwächeren Natur, die sich dem Manne gegenüber\nnicht so durchsetzen konnte wie er ihr gegenüber. Dazu\nbestand auf ihrer Seite nicht selten auch eine geistige\nund wirtschaftliche Abhängigkeit.\n\nDieser Auffassung steht das Urteil des Reichsgerichts vom 12, #ebruar 1943 (DR 1943, 578 Nr lo) nicht\nentgegen. Es hat die Frage, ob die Ehefrau wegen Verkuppelung ihres Mannes im Wege unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 181 Abs 1 Nr 2 StGB bestraft werden kann, verneint. Dabei hat es ausgeführt,\ndiese Vorschrift wolle ähnlich wie § 174 Nr 1 StGB\ngewisse Schutzverhältnisse mit besonderer Strafdrohung\nsichern. In einem solchen Verhältnis stehe die Frau gegen--\nüber ihrem „ann, nicht aber umgekehrt. Bei dieser Beschränkung des Gesetzeswillens auf den Schutz der\nFrau sei dessen Umgehung mit Hilfe des § 2 StGB ausgeschlossen.\n\nAus diesen Darlegungen kann nicht - mit der Revision -\ngefolgert werden, \"der Zweck des § 181 Abs 1 Nr 2 StGB\nliege einzig und allein in dem wegen der schwächeren\nfamilienrechtlichen Stellung erforderlichen Schutz der\nFrau, nicht in der Verpflichtung gegenüber der Ehe\",\n\nZu dieser auch von der Revision nicht angezweifelten\nVerpflichtung brauchte die damals zu treffende Entscheidung nicht Stellung zu nehmen, Ausserdem ist darin nur\nganz allgemein von einem Schutzverhältnis der Frau die\nkede. korauf ihre Schutzbedürftigkeit beruht, ist nicht\ngesagt. Gerade darauf kommt es aber an, Der Krau sollte\nder Schutz des lannes nicht wegen ihrer schwächeren\n\nrun\nmes\n\nRER,\n\nEEE ET VE\n\nBEE EIER ET\n\nNER EC\nAt te nen\n\nmurc\nu!\n\n“e “I Linien n. -\nram .\n\nörs.\n\nBR\n\nem.\n\num\n- \n\nrungen m\n\nnz Ze zn\nPauppr‘\n\na Den\n\nwon.\nage\n\nm —\n\n‘auf Seiten der Frau in geistiger und wirtschaftlicher\n\nFRE EEE\n\na“ . r\n\n‚Gleiches gleichbehandelt wissen will, nicht beseitigt.\n\nAue\n\n- 7.-\n\nfamilienrechtlichen Stellung zugute kommen, sondern\nwegen ihrer wesensmässig schwächeren Natur als Mensch.\n\n: Gegenüber der Zeit der Entstehung des Gesetzes ist\n\nHinsicht eine erhebliche Steigerung ihrer Selbständigkeit\neingetreten. An den übrigen Bedingungen hat sich jedoch\ngegenüber damals nichts geändert, weil sie auf einer\nnatürlichen Grundlage, nämlich auf der Wesensverschiedenheit der Geschlechter beruhen. Gerade sie war aber bestimmend für die unterschiedliche strafrechtliche Behandlung. Diese ist daher durch die Gleichberech-\n\ntigung der Geschlechter in Art 3 Abs 2 GrundG, der nur\n\n§ 181 Abs 1 Nr 2 StGB ist auch heute geltendes Recht.\n\nDessen Anwendung auf den durch das Geständnis des\nAngeklagten erwiesenen Sachverhalt ist nicht zu beanstanden.\n\nce) Auch eine Verletzung des § 23 StGB ist nicht ersichtlich,\n\nÜber die Strafaussetzung zur Bewährung braucht sich\nder Tatrichter in den Urteilsgründen grundsätzlich nicht\nzu äussern, falls kein Antrag gestellt worden ist (§ 267\n£bs 3 Satz 3 StPO). Die mangelnde Stellungnahme darüber\nbedeutet nur dann einen sachlichrechtlichen Fehler, wenn\nsich aus dem Inhalt des Urteils ergibt, daß dieser Gesichtspunkt übersehen worden ist (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. März 1954 - 2 StR 15/54) oder daß\n\n2o\n\ndie Umstände die Gewährung einer Strafaussetzung besonders\nnahe legten, sodaß ihre Ablehnung ausnahmsweise einer\ndurch das Revisionsgericht nachprüfbaren ausdrücklichen\nBegründung bedurfte. i\n\nIm vorliegenden wall ist aus dem gesamten Sachverhalt und den Strafzumessungserwägungen zu erkennen,\ndaß das Landgericht die Frage der Strafaussetzung geprüft\nund stillschweigend verneint hat. Es hat die grobe Verfehlung des Angeklagten als verwerflich bezeichnet,\ndesgleichen seinen Versuch, dieses Verhalten zu bagatellisieren. Daraus kann geschlossen werden, daß es\neine Strafaussetzung zur Bewährung trotz der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten nicht bewilligt\nhat.\n\nRotberg Koeniger Bisch\n\nMartin Maaß\n\nKR Zu Zu\n\nie\n\nTEE STETTEN TU EEE rn ET © 5","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-29/3-str-898-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-29/3-str-898-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:23.704993+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-04-29/3-str-898-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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