{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-04-29_3_StR_861_52_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-04-29","aktenzeichen":"3 StR 861/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 861/52 2328 066 2x\n\nBe sc hluss\nIn der Strafsache\ngegen\n\nl. den Druckereibesitzer Otto S t WB aus Bad DEE\ngeboren an: ED WB in 3 ‘ ’\n\n2. den Betriebsleiter Robert M Ir Bad DEE,\n\ngeboren an B: EEED EB in Ya j\nwegen Beleidigung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. April 1954 gemäss Art 126 GrundG, § 86\nAbs 2 BVerfGG nach Anhörung des Oberbundesanwalts\nbeschlossen:\n\nDie Sache wird dem Bundesverfassungsgericht\nvorgelegt zur Entscheidung der Frage, ob die\nVerjährungsvorschrift des § 22 RPreßG trotz\nder abweichenden Vorschrift des § 13 Abs 1\nund Abs 2 des HessPreßG vom 23. Juni 1949\n(HessGVBl S 75) im Lande Hessen als Bundesrecht fortgilt.\n\nPL 2\n\nDas Landgericht in Frankfurt am Main hat mit Urteil vom\n9. Juli 1952 die Angeklagten wegen Beihilfe zur üblen Nachrede nach Teil 8 Kapitel III § 1 der 4. Notverordnung von\n8. Dezember 1931 (RGB1 I S 742) und $. 1§ 6 StGB zu Geldstrafen verurteilt. Dem Urteil liegt die Feststellung zugrunde, dass die Angeklagten im Auftrage Dritter ein Plakat\n\ngedruckt haben, dessen Inhalt die Bundesregierung beleidigte.\n\nDer Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über die\nRevisionen der beiden Angeklagten zuständig. Er hat vorweg\nvon Amts wegen die Frage zu prüfen, ob kein Verfahrenshindernis vorliegt. Nach allgemeiner Meinung ist die Verjährung ein derartiges Tindernis der Strafverfolgung. Ist\nim vorliegenden Falle die Verjährung eingetreten, so muss\ndas Revisionsgericht das Verfahren nach § 206 a StPO einstellen.\n\nDie Vorschriften über die Verjährung der Strafverfolgung sind Verfahrensregeln. Massgebend sind nicht die am\nTatort, sondern die am Sitz des Gerichts des Tatsachenrechtszuges geltenden Verjährungsvorschriften (BGHSt 2,\n300 /305/). Diese sind auch vom Revisionsgericht anzuwenden, wenn das tatrichterliche Urteil angefochten ist. Es\nwäre sinnlos, wenn das Revisionsgericht in eine sachliche\nNachprüfung einträte und gegebenenfalls die Sache an das\nLandgericht zurückverwiese, obwohl dieses das Verfahren\nnach dem an seinem Sitz geltenden Recht wegen Verjährung\n\neinstellen müsste.\n\nDannmen atare \"n net\n\nll ne\n\nER. 2 7\n\nee ti en\n\nPRRCHURPE 1 DEEP FoSPSemEEE\n\nmn.\n\nun nr\n\nFE re ad nn Sa ES aan Ne a ——\n\n. Presse vom 23. Juni 1949 (HessGVBl S 75) als gültiges\n. Recht anzusehen ist, mit der Folge, dass die Verjährung\n\nDa das Landgericht in Frankfurt am Jain das angefochtene Urteil erlassen hat, sind die Verjährungsvorschriften\nanzuwenden, die in Hessen für solche Straftaten gelten,\ndie durch die Herstellung von Druckschriften begangen\nwerden. Diese besonderen Vorschriften über die Verjährung\nder Pressevergehen gehen den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Strafgesetzbuches vor.\n\nFür die Entscheidung über die Frage der Verjährung\nkommt es darauf an, ob in Hessen § 22 des Reichsgesetzes\nüber die Presse vom 7. Mai 1874 als Bundesrecht fortgilt,\nso dass die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt, oder ob\n§ 13 des Hessischen Gesetzes über Freiheit und Recht der\n\nschon nach sechs konaten eintritt.\n\nAllerdings war, auch wenn diese kurze Verjährungsfrist gilt, die Verjährung noch nicht eingetreten, als\nder Vorsitzende der Strafkammer des Landgerichts in\nFrankfurt am Main durch seine Verfügung vom 29. Oktober\n1952 anordnete, dass die Akten der Staatsanwaltschaft\nzur Vorlage an den 3undesgerichtshof zuzuleiten seien.\nDurch diese richterliche Handlung wurde die Verjährung\nnach § 68 StGB unterbrochen. Die nächste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung war die Verfügung des Vorsitzenden des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 1955, durch\ndie der Berichterstatter ernannt und ihm die Akten zur\nBearbeitung zugeleitet wurden. Zwischen diesen beiden\nVerfügungen liegt eine Frist von mehr als sechs Nonaten\nund von weniger als einem Jahr. Da nach dem 10. Juni\n1953 die Verjährung immer wieder innerhalb von Zeiträumen:\ndie die Dauer von sechs Honaten unterschritten, durch\n\n4. | |\n\nrichterliche Handlungen unterbrochen sein würde, kommt\n“es nur darauf an, ob die Verjährung schon eingetreten\nwar, als die Verfügung vom 10. Juni 1953 erging.\n\nDas Hessische Gesetz über Freiheit und Recht der\nFresse, vor dessen Inkrafttreten noch das Reichspressegesetz galt, ist am 15. Juli 1949 in Kraft getreten.\n\nDa es am 23, Juni 1949, also in der Zeit zwischen dem\nInkrafttreten des Grundgesetzes und dem am 7. September\n1949 erfolgten Zusammentritt des ersten Bundestages erlassen und verkündet worden ist, ergeben sich im Hinblick auf Art 122, 123, 125, 70, 72, 74, 75 Nr 2 GrundG\nverfassungsrechtliche Bedenken gegen seine Gültigkeit,\nsoweit es den § 22 RPreßG für Hessen ausser Kraft gesetzt .\nund durch die Vorschrift des § 13 des Hessischen Gesetzes ‚RK\nüber Freiheit und. Recht der Presse ersetzt hat. Es fragt\nsich, ob trotz des Hessischen Gesetzes die Vorschrift\ndes § 22 RPreßG in Hessen als Bundesrecht fortgilt.\n\nm...\n\nEEE ET EU Mann\n\nDiese Frage legt der Senat gemäss Art 126 GrundG,\n§ 86, Abs 2 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht zur £nt-\n\nscheidung vor.\n\n..\nI\n\nII.\n\nDie Entscheidung über die Fortgeltung des § 22 RPreßG\nals Bundesrecht in Hessen hängt zunächst von der Beantwortung der Vorfrage ab, ob 8 22 RPreßG Recht ist, das\n. einen Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des\n‘ Bundes betrifft. Verneint man das, so wäre die genannte\nVorschrift nach Art 125 GrundG nicht Bundesrecht geworden. Betrifft dagegen die Vorschrift über die Verjährung der Pressevergehen einen Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung, so ist sie mit dem Zurammentritt des ersten Bundestages Bundesrecht geworden, da\n\nsie mindestens innerhalb des britischen 3esatzungsgebietes einheitlich weiter gegolten hat.\n\nWenn sich aus Art 125 GrundG die Fortgeltung der\nerwähnten Verjährungsvorschrift als Bundesrecht ergibt,\nist fraglich, ob die Länder in der Zeit zwischen dem\nInkrafttreten des Grundgesetzes und dem Zusammentritt\n7 des ersten Bundestages noch berechtigt waren, neues\niz Recht auf einem solchen Gebiete zu schaffen. Selbst wenn\n: ; das frühere Reichsrecht nach ırt 122, 123 GrundG erst\n; Mit dem Zusammentritt des ersten Bundestages die auf\n\nArt 72 Abs 1, 31 GrundG beruhende Sperrwirkung gegen-\n\n“ über dem Landesgesetzgeber entfaltet hat, ist zweifelhaft, ob die Länder nach dem Inkrafttreten des Grunägesetzes von ihren bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zuständigkeiten zur Gesetzgebung noch auf solchen Gebieten\nGebrauch machen durften, die ihnen nach der Verteilung\nder Zuständigkeiten zur Gesetzgebung zwischen Bund und\n\n. Ländern’ jedenfalls künftig verschlossen sein sollten.\n\nÜber diese Fragen bestehen in der Rechtsprechung\nund im Schrifttum erhebliche leinungsverschiedenheiten.\n\n1. Das Presserecht gehört nach Art 75 Nr 2 GrundG\nzu den Gegenständen, die der Bund durch Rahmenvorschriften\ngesetzlich regeln kann. Es ist umstritten, ob die Rahmengesetzgebung nur einen Zweig der konkurrierenden Gesetzgebung darstellt, dessen Eigenart darin besteht, dass die\nZuständigkeit des Bundesgesetzgebers inhaltlich beschränkt\nist. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof verneint das\nohne nähere Begründung in seiner Entscheidung vom 21. November 1949 (VCHE 2 II 143, 160 = VerwRspr 1950, 163, 169).\nEr ist der Ansicht, dass die Zuständigkeit des Bundes zur\nRahmengesetzgebung keinen Unterfall der konkurrierenden\nGesetzgebung darstellt. Danach bezieht sich Art 125 Grund6\n\nnur auf die in Art 74 des Grundgesetzes aufgezählten Gegenstände. Diese juffassung vertritt auch Schäfer in SJZ\n1949, 802 Demgegenüber meinen Holtkotten (Bonner Kommentar\nArt 125 Anm II 2 b) und von Nangoldt (Art 72 GrundG Anm 2),\nferner Grewe (DRZ 1949, 351) und Ringelmann (Bericht über\ndie Weinheimer Tagung S 23 ff), dass die Rahmengesetzgebung keine selbständige, neben den Gebieten der ausschliesslichen und konkurrierenden Gesetzgebung gegebene Zuständigkeit darstelle, sondern nur einen Zweig der konkurrierenden\nGesetzgebung bilde. Dafür spricht, dass sie im Verhältnis\nzwischen Bund und Ländern gegenüber den in den Art 71 und\n72.GrundG genannten Zuständigkeiten keinen neuen selbständigen Bereich schafft, sondern den Ländern nur das Recht\ngewährt, wie im Falle der konkurrierenden Gesetzgebung Gesetze über die in Art 75 GrundG genannten Gegenstände zu\nerlassen, solange und soweit der Bund auf diesem Gebiete\nvon seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.\nVon Bedeutung ist auch, dass nach der Entstehungsgeschichte\ndie Gegenstände der Rahmengesetzgebung zunächst ihren Platz\nunter den in Art .74 aufgezählten Sachgebieten der konkurrierenden Gesetzgebung gefunden hatten. Erst der Allgemeine\nRedaktionsausschuss fasste sie in dem heutigen Art 75\nGrundG zurammen (JdöffR, n.F. Bd 1 5S 495, 499, 559).\n\nErblickt man in der Rahmengesetzgebung einen Unterfall der konkurrierenden Gesetzgebung, so ist anzunehmen,\ndass früheres Reichsrecht, dessen Inhalt einen Gegenstand\ndes Art 75 GrundG betrifft, nur soweit als Bundesrecht\nfortgilt, als das frühere Reichsrecht Rahmenvorschriften\nenthält. Die Schwierigkeiten einer Trennung eines einheitlichen Gesetzgebungswerkes in Rahmenvorschriften, die\nder näheren Ausfüllung bedürfen und fähig sind, und Einzelvorschriften sind nicht zu verkennen. Holtkotten und\n\nee\n\nven\n\nu nm lZ B En: . BR PETE aan AG be = “\n. * “ “ B . “ -.. ee ...\n\n”\n\nen ne\n\nDad, 5\n\nvon Kangoldt wollen denn auch bei einer \"unentwirrbaren\nGemengelage\" von Rahmen- und Einzelvorschriften das gesamte\nGesetzeswerk als Landesrecht fortgelten lassen. Diese Schwie_\nrigkeiten dürften indessen die Anwendung des Art 125 Grundt\nnicht ausschliessen. Sie können z.B. auch dann auftreten,\nwenn ein Gesetz des Reiches Gebiete behandelt, die nach den\nVorschriften des Grundgesetzes zum Teil der konkurrierenden\nGesetzgebung des Bundes, zum Teil der Gesetzgebung der Länder unterfallen. Die Schwierigkeiten ergeben sich im vorliegenden Falle freilich weiterhin noch daraus, dass der\nBegriff der Rahmenvorschrift nicht eindeutig bestimmt ist\nund dem Ermessen im zinzelfall einen weiten Spielraum lässt.\nDie Auffassung, dass früheres Recht auf dem Gebiete der\nRahmengesetzgebung seinem ganzen Umfange nach Bundesrecht\nwird, ist, soweit ersichtlich. bisher nicht vertreten\nworden. Die Entstehungsgeschichte der genannten Vorschriften\ndes Grundgesetzes lässt keine sicheren Schlüsse zu. Der\nVorschlag des Verfassungskonventes, alles Recht auf den Gebieten der Grundsatzgesetzgebung (dem Vorläufer der Rahmengesetzgebung) als Landesrecht fortgelten zu lassen, ist\nnicht Gesetz geworden. aber auch der Gegenvorschlag des\nAllgemeinen Redaktionsausschusses, die Gegenstände der\nRahmengesetzgebung durch eine Vorschrift (Art 139 b) den\nGebieten der konkurrierenden Gesetzgebung uneingeschränkt\ngleichzustellen, ist abgelehnt worden (JAöÖffR n.F. Bd l\n\nS 845).\n\nEs zeigt sich also, dass schon diese Frage umstritten ist. Auch im vorlegenden Senat hat sich keine\neinheitliche Meinung gebildet.\n\n2. Geht man davon aus, dass das Reichspressegesetz\nals Bundesrecht nach Art 125 GrundG fortgilt, soweit es\nRahmenvorschriften enthält, so ist zu prüfen, ob die Ver-\n\nMM,\n\njährungsvorschrift des § 22 RPreßG eine solche Rahmenvorschrift darstellt. Diese Frage könnte deshalb bejaht\nwerden, weil eine Verjährungsregelung den Ländern einen\nweiten Spielraum für eine ins einzelne gehende Regelung\nsowohl des Presserechts insgesamt wie auch des Pressestrafrechts übrig lässt. In diesem Zusammenhang ist aber\nvon Bedeutung, dass nach Ger Auffassung des Senats ein\nbesonderes Bedürfnis nach einem Recht besteht, das die\nVoraussetzungen für die Verfolgung von Pressevergehen\ninnerhalb des ganzen Bundesgebietes einheitlich regelt.\nStraftaten, die durch die Verbreitung von Druckschriften begangen werden, haben regelmässig keinen örtlich beschränkten, auf Landesgebiete begrenzten Wirkungsbereich.\nBei Verschiedenheit des Verjährungsrechts innerhalb des\nBundesgebietes kann leicht der Fall eintreten, dass die\nBeschlagnahme einer Druckschrift in einem Lande zulässig,\nim anderen Lande wegen der dort schon eingetretenen Verjährung der Straftat verboten ist. Diese vor allem bei\nder Bekämpfung hochverräterischer Druckschriften besonders ins Gewicht fallende Ungleichheit wird in ihren bedenklichen Auswirkungen auch nicht dadurch überwunden,\ndass die Beschlagnahme in einem Iande nach §§ 160 GVG innerhalb des gesamten Bundesgebietes vollzogen werden kann.\nTiese Gesichtspunkte sprechen für die Fortgeltung des früheren einheitlichen Verjährungsrechts auf diesem Gebiete.\n\nTR Se EEE EEE ARE TER NETTE RETTET ET P\n\nsan\n\n3. Geht man hiervon aus, so kommt es darauf an, ob\ndie Länder befugt waren, nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, aber vor dem Zusammentritt des ersten Bundestages, neues Recht auf solchen Gebieten zu setzen, auf die\nsich Art 125 GrundG bezieht.\n\nAuch über diese Frage finden sich in Rechtsprechung\nund Schrifttum entgegengesetzte Auffassungen. Dafür, dass\ndie Länder noch bis zum 7. September 1949 auf den Gebie-\n\nae\n\nten der konkurrierenden Gesetzgebung neues Recht schaffen und bestehendes abändern konnten, treten u.a. ein:\nDer Bayerische Verfassungsgerichtshof in seinen Zntscheidungen vom 4. April 1950 (VGHE 3 II 15, 22 ff =\n\nJZ 1951, 147) und vom 9. Mai 1952 (VGHE 5 II 119), ferner Schäfer (SIZ 1949, 802 und DRZ 1950, 27), Drexelius\n(KDR 1949, 457), Bachof (SJZ 1950, 162 Fussnote 6). Der\nBayerische Verfassungsgerichtshof begründet seine Ansicht vor allem damit, dass den gesetzgebenden Gewalten\nder Länder, die berechtigt waren, auf den dem Bunde zugewiesenen Gebieten Recht zu setzen, dies jedenfalls noch\nso lange tun konnten, bis die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes handlungsfähig waren. Er hält es nicht für\nvertretbar, dass ein Land monatelang ohne die NMöglichkeit\nsein durfte, das vorhandene Recht den wechselnden Bedürfnissen anzupassen.\n\nDie gegenteilige Auffassung vertreten u.a. Wacke in\nseiner Anmerkung zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 4, April 950 (JZ 1951, 149), Wessel (DV 1949, 394), Friesenhahn (NJW 1949, 701). Sie sind\nder Ansicht, dass aus den Vorschriften über den Zeitpunkt,\nzu dem das frühere Reichsrecht als Bundesrecht in Kraft\ntritt, nichts über den Umfang der Befugnisse der Länder in\nder Übergangszeit herzuleiten sei. Die Vorschrift, dass\nvom ersten Zusammentritt des Bundestages an ausschliesslich die im Grundgesetz anerkannten Gesetzgebungsorgane\nGesetze beschliessen dürfen, lasse keinen Umkehrschluss\nfür die nach dem Grundgesetz anerkannten gesetzgebenden\nGewalten der Jänder zu. Ein solcher Umkehrschluss dürfe\nsich ledigleit auf diejenigen Gesetzgebungsorgane erstrecken, deren Befugnisse mit dem Zusammentritt des\nersten Bundestages endeten (Art 122 Abs 1 und 2 GrundG).\nDie in den Entscheidungen des Bayerischen Verfassungs-\n\nus\n\n- 10 -\n\ngerichtshofs geltend gemachten Gesichtspunkte liefen\nferner darauf hinaus, dass die Vorschriften über die\nVerteilung der Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Gesetzgebung erst mit dem Zusammentritt des ersten Bundestages Geltung erlangten. Sie gingen auch daran vorbei, dass sich aus der Gemeinschaft der im Bund zusanmengefassten Länder ungeschriebene Pflichten ergeben,\ninsbesondere die Pflicht zur Rücksichtnahme auf diejenigen Zuständigkeiten des Bundes, deren Ausübung nur\nvorübergehend noch nicht möglich war.\n\n4. Der Senat ist der Auffassung, dass zur Entscheidung dieser Frage das Bundesverfassungsgericht nach\nArt 126 GrundG und § 86 BVerfGG zuständig ist. Wenn auch\ndas Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden hat,\ndass eine Vorlage nach § 86 ibs 2 BVerftG unzulässig sei,\nwenn streitig sei, ob eine vorkonstitutionelle Norm dem\nGrundgesetz widerspreche, die im Falle ihrer Fortgeltung\nunstreitig Bundesrecht wäre (BVG 1, 162, NJW 1954, 548,\n549), so geht hier der Streit nur darum, ob § 22 des\nReichspressegesetzes als Bundesrecht fortgilt. Die Entscheidung über die Frage der Fortgeltung hängt hier von\nder Auslegung des Art 125 des Grundgesetzes ab. Auch\ndie Frage nach dem Umfang der Gesetzgebungsbefugnisse\nder Länder in der Übergangszeit betrifft die .\"berleitungsvorschriften der Art 122 ff GrundG. Zur Entscheidung die-\n\nu u Fe ;\n\nPR Zn PET Zu\n\nuiie\n\nERBE . 3 w..\n\nade we “rn pres are = ”\n\nKEuf „= BL HR DR 2 Zu MEZ Sy Se Zen\n\nEEE SER TI -\n\nwi®\nF}\n\n. en » Ei ee a Bi i\n\n- 1 -\n\nser Fragen ist das Bundesverfassungsgericht nach\nArt 126 GrundG und § 86 BVerfGG schon dann berufen,\nwenn Meinungsverschiedenheiten bestehen. Dies ist\n\nhier der Fall.\n\nRotberg Busch Martin\nDr. Arndt Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-29/3-str-861-52","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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