{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-04-29_3_StR_15_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-04-29","aktenzeichen":"3 StR 15/54","doktyp":null,"leitsatz":"Werden von den im Eröffnungsbeschluss zu einer fortgesctzten Straftat zusammengefasrten Einzelhandlungen\nmehrere mangels Beweises ausgeschieden und die übrigen\nals selbständige Straftaten abgeurteilt, so muss wegen\nder nicht erwiesenen Fälle freigesprochen werden, weil\nder Fortsetzungszusammenhang weggefallen ist und deshalb die Anklage ohne Freispruch nicht erschöpft wäre\n\n(wie RGSt 57, 302).","text_plain":"2328 008 7;\n“ gür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtlıche Sammlung!\n\n.. — nie -_ _— m\n0 — — .— nm ni mmmn vn nn en m -\n\nGesetz: StPO § 260.\n\nRechtssatz: Werden von den im Eröffnungsbeschluss zu einer fortgesctzten Straftat zusammengefasrten Einzelhandlungen\nmehrere mangels Beweises ausgeschieden und die übrigen\nals selbständige Straftaten abgeurteilt, so muss wegen\nder nicht erwiesenen Fälle freigesprochen werden, weil\nder Fortsetzungszusammenhang weggefallen ist und deshalb die Anklage ohne Freispruch nicht erschöpft wäre\n\n(wie RGSt 57, 302).\n\nAktenzeichen: 3 StR 15/54\nUrteil des BGH vom 29. April 1954 LG Duisburg\n\n3 StR 15/54 21\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Josef D EEE aus Don HE, geboren\nam 9. ED GE ir. OD\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29, April 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nF Bundesrichter Prof. Dr, Busch\n\nBundesrichter Wartin\n\nBundesrichter Maass\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt: BED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n. Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst u»\n5 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n5 für Recht erkannt:\n1.) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Iand-R . gerichts in Duisburg vom 23. Oktober 1955 dahin geändert,\n\na) dass er in weiteren fünf Fällen von der Anklage eines\nSittlichkeitsverbrechens (mit Ingrid StB) freige-\n\nsprochen wird,\n\nb) dass die in diesen Fällen erwachsenen Kosten der Staatskasse, die übrigen dem Angeklagten zur Last fallen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDI. m\n} 7\nDe Zn We 2\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde ...:\nin zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr |\nGefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision hat\ner Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nRechts beanstandet.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unbeachtlich. Die Sachbeschwerde erzielt einen Teilerfolg.\n\nDer Angeklagte war durch den Eröffnungsbeschluss beschuldigt, in den Jahren 1950 bis 1953 mit der am @®.\nERBE 1939 geborenen Ingrid StB fortgesetzt,\nnämlich durch sieben unselbständige Rinzelbetätigungen, unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben. Die\nStrafkammer hat ihn nur wegen zweier Berührungen des\nMädchens am nackten Geschlechtsteil - Tatzeiten: Früh-\n\"jahr 1950 und Herbst 1952 - für überführt angesehen\nund insoweit wegen des grossen zeitlichen Abstandes der\nEinzelhandlungen Tatmehrheit angenommen. Die dem Angeklagten weiter zur last gelegten fünf Unzuchtshandlungen derselben Art hat sie nicht als erwiesen erachtet.\nDas ist in den Urteilsgründen dargelegt. Eine Freisprechung im Urteilsspruch hat die Strafkammer unterlassen. Sie hat das für unnötig gehalten, weil der\nAngeklagte wegen aller Vorgänge der fortgesetzten Unzucht angeklagt gewesen war.\n\nDen § 176 Abs.1 Nr. 3 StGB hat das Landgericht\nauf das Verhalten des Angeklagten zutreffend angewendet, ebenso § 74 StGB. Dagegen beruht seine Meinung,\nes habe eines ausdrücklichen Freispruchs wegen der\nfünf aufgeführten Fälle nicht bedurft, auf Rechtsirrtum.\n\n3_\n\nHat der Eröfinungsbeschluss Fortsetzungszusanmenhang angenommen, der erkennende Richter jedoch\neine oder mehrere darunter fallende unselbständige\nEinzelhandlungen als selbständige Einzelstraftaten\ngewürdigt und hierwegen verurteilt, so muss wegen\nder nicht erwiesenen Fälle freigesprochen werden, da\ndie fortgesetzte Handlung weggefallen ist. Nur wenn\nder erkennende Richter in Anlehnung an den Eröffnungsbeschluss ebenfalls zur Verurteilung wegen einer fortgesetzten Straftat gelangt, wenngleich in geringerem\nUmfang als ihn der Eröffnungsbeschluss bezeichnet, be-\n\ncc:\n\n5: darf es eines ausdrücklichen Freispruchs wegen der\n\n| nicht erwiesenen Einzelfälle nicht. Denn von der Ver-1% urteilung wegen einer fortgesetzien Straftat werden\n\nbi alle unter den Fortsetzungszusammenhang fallenden Ein-\n= zelhandlungen erfasst, gleichviel, ob sie in der An-E klageschrift aufgeführt und dem erkennenden Richter\n\nei bekannt waren oder nicht. Wegen äes im Urteil bejah-F ten Fortsetzungszusammenhangs sind alle dazugehören-\n\nden Einzelhandlungen erledigt. Die Strafklage ist\nim Umfang dieses Zusammenhangs verbraucht (RGSt 57,\n302; BGH, NJW 1951, 726 Nr. 27; 1952, 432 Nr, 30):\n\nIm vorliegenden Fall hat die Strafkammer der\nim Eröffnungsbeschluss vertretenen Auffassung, es\nliege Fortsetzungszusammenhang vor, wegen des Fortfalls der zeitlichen Verbindung der zwei übrıg gebliebenen Zinzelhandlungen mit den nicht bewiesenen\nEinzelhandlungen, nicht folgen können. Da sie diese\n32 beiden Handlungen als selbständige Straftaten beur-B5 teilt hat, musste sie den Angeklagten von der Anklage\nwegen der fünf nicht nachgewiesenen Tinzelfälle in\nder Urteilsformel freisprechen. Andernfalls wäre der\nEröffnungsbeschluss nicht erschöpft.\n\n-4-\n\nAh -\n\nDie Unterlassung bildet einen sachlichrechtlichen .\n\nMangel, den das Revisionsgericht auf die in diesem\nPunkt begründete Sachbeschwerde hin berichtigen kann.\n\n%\n\nAuch der Kostenausspruch des angefochtenen Urteils bedarf der Änderung, weil der Angeklagte durch\ndie zu Unrecht ausgesprochene Kostenbelastung beschwert\nist. Bei zutreffender Sachbehandlung hätte ihn die\nStrafkammer in dem bezeichneten Umfang von der Kostentragungspflicht entbinden müssen. Da eine weitere Tatsachenfeststellung nicht in Betracht kommt, kann auch\ndiese Entscheidung vom Revisionsgericht getroffen\n\nwerden.\n\nDie weitergehende Revision musste verworfen werden:\n\nDie Kosten des Rechtsmittels wurden dem Angeklagten ganz auferlegt, weil im Hinblick auf dessen geringen Erfolg kein Anlass bestand, die Vorschrift des\n§ 473 kbs 1 Satz 3 StPO anzuwenden.\n\nRotberg Koeniger Busch\nMartin Maass\n\n..\nSWEET STEUERT DE RE En et en ne\n\nu.\n\n”-\n\na ne\n\n..ie.\n\nen uneme\n\nEEE ES ILL NEE en","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-29/3-str-15-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-29/3-str-15-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:23.601956+00:00"}}