{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-04-24_3_StR_213_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-04-24","aktenzeichen":"3 StR 213/54","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"\"ideen 213/54 2285 001\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Invaliden Jachb K REED aus MED. geboren am @®: I 2 in SEREEND.\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von 8. Juli 1954, an der teilgenoimen haben:\n\nSenatspräsident 1 Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nf Bundesrichter Dr. Koeniger\nBa Bundesrichter Prof. Dr. Busch\n“ Bundesrichter Martin\n\n= Bundesrichter Waaß _\n= als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt |\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nk\n\n: un. oo.\n\nR für Recht erkannt:\n\nKi\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\n= zur Bewährung wegfällt.\n\ngen. “ : Fu \"\nVon keohte wegen\n\nI SEE bg. gr Prog FROH x 2 Ans PRERHERAEE\ns Bit = 27 5 8 DISS0EE aus EEE T ’ BESTRENT\n\nUrteil des Landgerichts in Wuppertal vom 16. Dezenber 1953. 3\n.dahin geändert, dass der Ausspruch über die Strafaussetzung; |\n\nDer Angeklagte hat. die Kosten dieses Rechtsmittels zu trd- ı\n\nee Ze\n\n“.die Strafaussetzung hinsichtlich eines Teils der Strafe.\n“ Diese ist nicht zulässig, wie der Senat bereits in der\n\n„noch über die staatsanwaltschaftliche Revision zu befinden\nKi ist. Diese ist zulässigerweise auf den Ausspruch über die\n® \"Strafaussetzung beschränkt.\n\nTe\n\nee a ee LE MER\n\nDer Angeklagte ist wegen Verbrechens der Unzucht mit\nKindern in zwei Fällen zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt\nworden. Die Vollstreekung der Strafe ist für den Rest von\nvier Monaten ausgesetzt worden. Das Urteil ist vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft mit der Revision angefochten worden. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist durch.\nBeschluss vom 24. April 1954 verworfen worden, weshalb nur\n\nDie Beschwerdeführerin wende? sich mit Recht gegen\n\nzum Abdruck bestimmten Entscheidung vom 26. Mai 1954\n\n- 3 StR 109/54 - ausgesprochen hat.. Der Wortlaut des\n\n§ 23 StGB und sein aus der Entstehungsgeschichte sich ergebender Sinn und Zweck stehen der Teilaussetzung entgegen.\n\nNech § 23 StGB kann das: Gericht die Vollstreckung\neiner Gefängnis- oder Einschliessungsstrafe von nicht\nmehr als neun !Ionaten oder einer Haftstrafe aussetzen,\ndamit der. Verurteilte durch gute Führung während einer\nBewährungszeit Straferlass erlangen kann. Diese Fassung\nspricht gegen die Zulässigkeit einer Teilaussetzung. Die\nWorte \"einer Gefängnisstrafe ..... von nicht mehr als neun\nMonaten\" deuten auf die im Urteilsspruch bezeichnete Strae, nicht auf einen Teil der Strafe. Hätte der Gesetzgeber die Aussetzung für einen Strafteil zulassen wollen, so\n\nDur ” FE re =\nDe ee:\n\nWe. iluene era\na et Ei MER:\n\net\n\n£\nI\n\n- 3.\n\nhätte er das durch den Zusatz \"ganz oder teilweise\" zum -\nAusdruck gebracht. Er hat aber jeden Hinweis darauf bewusst vermieden. Ausserdem lassen die Worte \"damit der\nVerurteilte .... Straferlass erlangen kann\" erkennen,\ndass der Erlass der ganzen Strafe, nicht einer Reststrafe,\n\ngemeint ist,\n\nP3\nT.\n\nAuch die vom Gesetzgeber mit der Einführung der\nStrafaussetzung zur Bewährung verfolgte Absicht lässt\ndie Auslegung des Lendgerichts nicht zu. Von der Vollstreckung der Strafe sollte in geeigneten Fällen ganz\nabgesehen werden, in denen nach der Persönlichkeit des Ver-:#:\n‚urteilten und nach seinem Vorleben in Verbindung mit seinem Verhalten nach der Tat oder einer günstigen Veränderung :\nseiner Lebensumstände künftig ein gesetzmässiges und ge-\n\" ordnetes Leben erwartet werden kann. Aus der Begründung\nzum Entwurf des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes (vgl :\nMaterialien dazu, Bundestagsdrucksache Nr 3713 S}28 ff)\nist ersichtlich, dass die Vollstreckung eines Strafteils\nzu ihre Aussetzung für den 'Strafrest nach dem Willen des\n5 fenetrewsere nicht zugelassen werden sollten. Dort ist\nu:§ 23 StGB bemerkt: \"Eine nur teilweise Aussetzung kommt ; Fi\n\nan in Betracht\"; und zu ss. 23 bis 26: \"sie (die Strafaus-#\nsetzung) ist. also nur angebracht, wenn im Einzelfall eine sl\n\ni “\n\nDS\n\nrg wein\n\nSE er u tere Deren\nNR: % 4: ER r. Erges K\nIRRE DEE % gi EN tes “\nBa Dr RE air .. . B . ag\n\nag\n8\n\nvw:\nE,\nr»\n\nDEN\n2\n\nvun\n§ 4\n\nDAN\n[3\n2\nBE\n\naugen\n\nerscheint’ und das öffentliche Interesse keine sofortige\nVollstreckung erfordert\": Die Worte \"ohne Strafvollzug\"\nmachen es deutlich, dass auch die Vollstreckung eines\nTeils der Strafe unnötig sein muss, wenn der Angeklagte ..;\n..der Strafaussetzung zur Bewährung teilhaftig werden soll. E\n\n‚Der ‘Grund für diese Regelung liegt darin, dass der ger\n. setzgeber kurzzeitige Freiheitsstrafen als. ‚kriminalpolitisch;\n\nsr\nEr\n\n-4-\n\nunerwünscht ansah und deshalb die Anwendung des § 23 StGB\n\n> zwecks Vermeidung einer allzu weiten Auslegung (vgl Begründung S 29) auf die Fälle beschränken wollte, in denen der\nStrefzweck ohne jeden Strafvollzug erreicht werden kann. Deshalb hat er eine bestimmte Strafhöhe festgesetzt, bis zu\n\nder in geeigneten Fällen Strafsussetzung zur Bewährung zulässig ist. In der Begründung zum Entwurf des Dritten Straf- |\nrechtsänderungsgesetzes (S 29) ist dareuf hingewiesen, dass =‘\ndie Strafaussetzung zur Bewährung bei höheren Strafen (von\nüber neun Monaten) eine unverständliche lilde wäre, die nur\nselten angezeigt und der Entscheidung der Gnadenbehörde vorbehalten sei. Dieser Gedanke hätte wenig Sinn, wenn die\nStrefaussetzung zur Bewährung hinsichtlich eines Strafteils\nzulässig wäre.\n\nDer Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils im\nUnfang der Anfechtung.\n\nam.\nge\n\nDer Oberbundesanwalt hatte Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache beantragt. a\n\nPa EEE VER\n\n, Rotberg Koenigr . Busch\n\n*\n[4\n\nre\n&\n\nEs\n\nvr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-24/3-str-213-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-24/3-str-213-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:23.255506+00:00"}}