{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-04-13_3_StR_44_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-01-13","aktenzeichen":"3 StR 44/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"|\n\nm\nzn\nct\nPs\nIR\nm\n1\n1\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Werkzeugnacher Heinrich Op zu: To:\ngeboren am EEE 91: in vum\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Aprii 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Jagusch\n' Bundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\nBundesrichter Wirtzfeld\nals beisitzende Richter,\n0 Bundesanwalt EB |\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHil£sarbeiter im mittleren Justizdienst up\n\"als Urkundsbeämter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsan-\n'waltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in\nFrankfurt/Main vom 13. April 1954 werden verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der'\nStaatsanwaltschaft trägt die Staatskasse.,\n\nVon Rechts wegen\n\n1. Die Revision des Angeklagten greift das Urteil in\n\"Strafart und Strafmaß\" an. Die hierzu angekündigte Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig\n(§ 344 Abs 2 StPO). Sachlichrechtlich enthalten die Strafzumessungsgründe, zu denen die Revision nichts vorbringt,\nkeinen Fehler. . Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbe-\n\ngründet.\n\n2, Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bemängelt;\ndie Strafkamnmer habe die Prüfung des öffentlichen Interesses\n_ an der Strafvollstreckung unterlassen; bei der Art der.\nStraftat ‚sei sie in ganz besonderem Maße \"geboten ‚gewesen\n‘(§ 23 ‚Abs 3 StGB). | j |\n\nEs ist kleichfalls unbegründet.\n\na) Liegt ein unbedingter gesetzlicher Versagungsgrund nach § 23 Abs 3 StGB vor, erfordert z.B. das öffentliche. Interesse die Vollstreckung. der: Strafe, so ist die\nBewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung ‚unzulässig\n(BEHSt 6, 125). Es ist ein Rechtsfehler, wenn das Gericht\ndas Öffentliche Interesse an der Vollstreckung nicht prüft\noder rechtsirrig verneint (B6H 3 StR 523/54 vom 25. Novem- -\nber 1954). Jedoch braucht nicht in jedem Urteil, in welchem Strafaussetzung bewilligt wird, das Nichtvorliegen\n‚eines öffentlichen Interesses näher dargelegt zu werden.\n' Anlaß dazu besteht nur, wenn die Umstände des Falles dazu\nnötigen und bei Nichterörterung des Versagungsgrundes Ungewißheit entsteht, ob das Gesetz richtig angewandt worden\nist (BGH 4 StR 59/54 vom 29. April 1954; 3 StR 523/54 vom\n25..November 1954). Bietet die Gesamtheit der Urteilsgründe und überhaupt der festgestellten Umstände keinen\n\nAnhalt dafür. daß das Gericht einen Versagungsgrund übersehen oder unrichtig beurteilt hat, so ist die Nichtbehandlung im Urteil kein Rechtsverstoß (3 StR 420/54 vom\n13. Januar 1955).\n\n9\n\nDiesen Grundsätzen entspricht das angefochtene Urteil,\n\nDaß die abgeurteilte Tat nicht leicht wiegt, geht aus den\nTatfeststellungen deutlich hervor; die Strafkamner hat\n\nes ausweislich der Strafbemessungsgründe nicht verkannt.\n\n_ Wenn sie gleichwohl Strafaussetzung zugebilligt hat, so\nersichtlich deshalb, weil die im Urteil weiter und sogar\nan ‚erster Stelle angeführten Zumessungsgründe überwiegend\nfür die Nichtvollstreckung und dafür sprechen, daß der\nAngeklagte unter dem Eindruck der Verurteilung. und bei\nseiner jetzigen Haltung künftig gesetzmässig leben wird.\nDas öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung, also\nder Gesichtspunkt der Allgemeinabschreckung, 1äßt sich\nohne gleichzeitige Beachtung der persönlichen Schuld und\ndes ebenfalls bedeutsamen öffentlichen Interesses an der\n\n| Wiedereingliederung eines Gestrauchelten, der dessen würdig\nerscheint, nicht zuverlässig beurteilen. Erst die sorgfältige, nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung -\naller Tatumstände vorzunehmende Abwägung aller dieser Gesichtspunkte kann ergeben, ob der Aussetzung zur Bewäh- . j\nrung oder dem öffentlichen Anliegen der Allgemeinabschrekkung der Vorrang gebührt. Die insoweit angefochtenen Urteilsgründe sind knapp, aber doch so gefaßt, daß keine Bedenken gegen die rechtliche Beurteilung der Sachlage bestehen. Der Senat hat vor allem keinen Anlaß anzunehmen,\ndaß die Strafkammer - eine Jugendkammer, der die Ahndung\nvon Straftaten gegen Kinder und Jugendliche in besonderem\nMaße obliegt und die mit Rücksicht hierauf gebildet ist -\nverkannt haben kann, daß das Allgemeininteresse den be-\n\n<\n\nsonderen Schutz der Jugend gegen unsittliche Angriffe\nund gegen den Mißbrauch von Abhängigkeitsverhältnissen\nzu unsittlichen Zwecken fordert. Wenn das Gesetz das\nrichterliche Ermessen im 3 23 StGB auch einengt, so bedeutet das doch noch keinen Begründungszwang hinsicht-.\nlich solcher Umstände, die bei verständiger Würdigung\nder Gesamtheit der Urteilsgründe auf der Hand liegen\nund die außerdem aus einem seit dem 4. August 1953 be-,\nstehenden und seit dem 1. Oktober 1953 überaus häufig\nanzuwendenden Gesetz ohne weiteres hervorgehen. Die Revision der Staaatsanwaltschaft bemängelt daher: im Grunde\nnur das tatrichterliche Ermessen.\n\nb) Mit der Aufklärungsrüge kann die Staatsanwaltschaft nicht vorbringen, hätte die Strafkammer einen Strafregisterauszug beschafft, so hätte sie je nach dessen\nInhalt möglicherweise die Strafe anders oder ohne Aus-\n\nsetzung festgesetzt. Ein Verfahrensverstoß, der gerügt\nwerden soll, muss in bestimmter Form behauptet und durch\nTatsachen begründet werden. Die Staatsanwaltschaft trägt\nnicht vor, daß die Einholung des Registerauszugs zu\n\n. einer anderen Beurteilung geführt haben würde. Der Nieder-\n\nschrift zufolge hat sie in der Hauptverhandlung auch\nselbst keine solche Anregung gegeben. Ebensowenig ist\nersichtlich, daß sich diese Maßnahme dem Gericht in der\nHauptverhandlung aufdrängte. Daher ist auch diese Rü-\n\nge unbegründet.\n\nDer Oberbundesanwalt hat nur die Sachrüge zu a)\nvertreten,\n\nGlanzmann Jagusch Maaß\n| Dr. Wiefels Wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-13/3-str-44-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-13/3-str-44-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:22.380206+00:00"}}