{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-04-12_3_StR_385_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-04-12","aktenzeichen":"3 StR 385/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen dss Yolkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektromeister Paul H ip zus Ve :or:\ngeboren em B 1912.\n\nwegen Zuhälterci\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13, Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr: Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter liaaß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter um\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Wiesbaden vom 12. April 1954 mit den\nFeststellungen aufgehoben: |\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wege::\n\nGründe:\n\nan nn mm mern mn m mern\n\nDer Angeklagte ist wegen Zuhälterei zur Gefängnisstrafe\nvon zwei Jahren verurteilt worden. Wit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und die Anwendung des sachlichen\nRechts.\n\nI. Verfahrensrechtlich wendei er sich gegen die Vereidigung\nder Belastungszeugin Lina ID nit der Begründung, sie sei\nals Verletzte, mindestens mittelbar Verletzte, voreingencnmen gewesen und hätte gemäss § 61 Nr 2 StPO nicht vereidigt\nwerden dürfen, Gegen die Richtigkeit ihrer Aussage spreche\nüberdies, dass sie bei der regelmässig Kostspieligen Lebenshaltung von Frauen dieser Art kaum in der Lage gewesen sei;\ndie nach ihrer Behauptung dem Angeklagten überlassenen Sunmen zu ersparen: Das Gericht hätte daher Nachforschungen\nüber die Höhe ihres Verdienstes und ihrer Ersparnisse an-\n\nstellen müssen, wenn es ihren Angaben hätte folgen wollen.»\n\n1.) Es kann deninstehen, ob die Li als Verletzte anzusehen ist, wobei es ohne Belang wäre, ob sie durch den Angeklagten unmittelbar oder mittelbar geschädigt worden ist\n(BGHSt A, 2025 5, 385). Denn der Tatrichter hat auch dann,\nwenn ein Zeuge durch das Verhalten des Angeklagten benachteiligt worden ist und deshalb die Gefahr seiner Voreingenommenheit gegen den Angeklagten bestcht, bei der Entscheidung\nüber die Frage der Vereidigung von dem sich aus § 59 StPO\nergebenden Grundsatz auszugehen, dass die Zeugen in der Regel zu vereidigen sind (BGHSt 1, 175):\n\nDas hat hi:r ds: „andgericht getan, da kein irgenäwie\nwesentlicher Gesichtspunkt der Vereidigung der Li entsegenstand. Dafür, dass es die Möglichkeit der Anwendung des.\n\n8 6&i Nr 2 StPO irrigerweise nicht beachtet hat, ist kein An-\n\nhalt vorhanden.\n\n2.) Weiter macht der Angeklagte Verletzung der Aufklärungspflicht geltend, weil das Landgericht über die Höhe der Er-\n\nsparnisse der Le eine Erhebungen gepflogen hat. Die Rüge\n\nist zulässig, weil die Beweismittel angegeben sind, mit deren\nHilfe das Gericht die Wahrheit hätte näher erforschen können:\nSie ist jedoch nicht begründet.\n\nDie Aufklärungspflicht wäre nur dann verletzt, wenn Unstände vorgelegen hätten, die zur Ausdehnung Ger Beweiserhebung über den Verdienst und die Ersparnisse der Li»\ndrängten. Der Einwand der Revision, Unzuchtsdirnen kämen\nnicht leicht dazu, grössere Beträge zu erübrigen, mag vielfach zutreffen. Aber hier kann das vom Angeklagten der Tg»\nBB ::5:0ene Eheversprechen und sein ihr bekanntgegebener\nPlan, mit einem Teil ihres Verdienstes sein Elektrogeschäft\nals Existenzgrundlage für beide auszubauen, sie zu einer im\nallgemeinen nicht üblichen Sparsamkeit veranlasst haben. Infolgedessen musste sich der Strafkammer nicht der Gedanke\naufdrängen, die Angaben der Zeugin über ihre Einkommensverhältnisse und Ersparnisse seien übertrieben und bedürften\nvon Amts wegen der Nachprüfung durch einen Sachverständigen.\n\nII: Mit der Sachbeschwerde weist die Revision darauf hin,\ndass die Urteilsgründe in der Berechnung des von der Li»\nhingegebenen Gesamtbetrages sich widersprächen. Ausserdem\nhebt sie hervor, nach dem Verhalten des Angeklagten, insbesondere nach den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und\nder IB könne von einer Ausbeutung ihres unsittlichen Erwerbs keine Rede :ein. Der Angeklagte stelle nicht den Tätertyp des Zuhälters dar:\n\nl ) Der vom Beschwerdeführer behauptete fiderspruch über i\ndie ihn von der Is zur Verfügung gestellte Geldsw\n\nnme\nliegt nicht vor. Diese Meinung berukt darauf, dass er das\nursprünglich in das Urteil gesetzte Wort \"weiterhin\" seiner\nBerechnung zugrunäüe gelegt hat, während es in der verbesser- f\nten mossgebenden Fassung heisst. \"mithin\". Bei dem Wort \"weiterhin\" handelt es sich un ein offenkundiges, vom Landge-\n\nricht selbst berichtigies Schreibversehen,\n\n2.) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte von der Le,\nmit der er verlobt war und geschlechtliche Beziehungen unter- op\nhielt, in den Janren 1948 bis 1952 im ganzen mindestens\n\n30 000 TH erhalten, dis aus ihrem Unzuchtsverdienst herrührten. Von Ciesem Gesamtbetrag hat er in Kenntnis der\n\nArc seines Erwerbs Änschalfungen Zür sein Geschäft und für\ntie künftig gemeinsaue Wohnung gemacht, jedoch’ den grössten\nTcil für seine persönlichen Zwecke ausgegeben, weil ihm dazu sein eigenes Arbeitseinkomnen nicht ausreichte.\n\nDaraus ist ersichilich, dass der Angeklagte die Zuwendungen der IWW auf längere Dauer bezogen und damit auch\nseine Lebensführung verbessert hat. Es ist gleichgültig,\nob er das Geld unmittelbar für sich verbraucht oder ob er\nes in sein Geschäft gesteckt hat, aus dessen Erträgnissen er\nnach dem Sachverhalt lebte (RGSt 45, 264). Es genügt, dass\ner infolge der Zuschüsse der Loske seine Lebensbedürfnisse\nin vollkommenerer Weise befriedigen konnte als ohne sie. Damit ist das Tatbestanäsmerkmal des Beziehens von Lebensunterhalt rechtsirrtumsfrei dargetan.\n\nGleichwohl \"ässt das Urteil schon in dieser Hinsicht\n\nZweifel über den ün.’ang der strafbaren Handlung offen. Sollte\ndas Landgericht sie auch darin gesehen haben, dass der Angexlagte die Gelder zu Anschaffungen für die gemeinschaftliche\n\nYohnung verwsnäet hat, so hätte es der Darlegung bedurft,\n\nob, allenfalls inwieweit, es sich hierbei um einen persönlichen kutzen des Angeklagten allein handelte: insbesondere |\nhätte geprüft werden müssen, ob der Angeklagte mit dem Geld\n\nder IWW Zizgentum an den beschafften Gegenständen für sie\nerwerben wollte und erworben hat. Diese Gesichtspunkte verden in der neuen Hauptverhandlung im einzelnen näher zu\n\nuntersuchen und zu erörtern sein:\n\n3.) Das Erfordernis, dass der Zuhälter einen bestimmten\nTätertyp verkörpern muss, ist in der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs nicht aufgestellt worden. Richtig ist\nallerdings, dass zum Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei ein bestimntes, besonders geartetes Verhältnis\neines Wannes zu einer der gewerbsmässigen Unzucht ergebenen\nrau gehört, das auf eine gewisse Dauer berechnet ist. Aus\nGiesen Verhältnis muss erkennbar sein, dass der Täter auf\nGrunä seiner persönlichen Beziehungen bei der Ausübung\n\ndes unzüchtigen Gewerbes zu der Trau hält und gemeinsam\n\nmit ihr daren und an dessen Erträgnis interessiert ist.\nAusbeutung ist die bewusste Ausnutzung des Unzuchtsbetriebs\nfür Erwerbszwecke (BGHSt 4, 316).\n\na) Ein auf längere Dauer berechnetes persönliches Verhältnis war durch die Liebesbeziehungen des Angeklagten\n\nzur IB vesründet und durch das gegenseitige, offenbar\nernstgemeinte Eheverzprechen vertieft worden: Darüber, dass\ner schon im Jahre 1941 seine Beziehungen zu dieser Frau\nangeknüpft und in der Folgezeit weitergeführt hat, um\n\ndaraus Nutzen zur Verbesserung seines Lebensunterhalts\n\nzu ziehen, entıäit \"as Urteil nichts. Die bisher festgestellten Taisı hen deuten darauf hin, dass es ihm damals\n\nnur um die geschlechtliche Verbindung zu tun war, nicht um\ndie Ausbeutung eines unsittlichen Erwerbs. In den Jahren 19465\n\na\n\nN\n\nis 1948. als er mit ihr in Wie sbaden zusammenlebte,. übte\nTaBi23 Unzuchtsgewerbe nicht aus. Erst nach der Währungsumstellung, im September 1948, tat sie es wieder, weil ihr\n\no\n\nKern\nen ’\n\nder Angeklagte das mit dem Hinweis nahegelegt hatte, mit dem\ndahei ersparten Gelde könnte sein Elektrogeschäft als Existenz-\n\nter\n\ngrundlage ausgebaut werden. Während der Angeklagte in Wiesbaden wohnen blieb und in seinen Geschäft arbeitete, ging sie\nin Bremen der Unzucht nach und überlies ihm die aus diesen\n\nEinnahmen gemachten Ersparnisse Im Jahre 1950 wollte sie\n\nihre mätigkeit aufgeben. Der Angeklagte veranlasste sie, im\nbeiderseitigen Interesse noch weiterhin sich der Unzucht zu\nergeben. Aus diesem Verhalten seit der währungsumstellung ist\nersichtlich, dass sein persönliches Verhältnis zur Is ausser der Aufrechterhaltung der geschlechtlichen Verbindung\nauch das gemeinschaftliche Interesse an der Ausübung ihres\nunsjttlichen Gewerbes sowie an dessen Ertrag umfasste und\n\ndass es das gegenseitige Zusammenhalten innerhalb des Unzuchtsbetriebes einschloss»\n\nDieser Annahme steht die Trennung der beiden durch\n\nweite Entfernung der beiderseitigen Wohnorte nicht entgegen.\n‚Zwar findet in der Regel das Zusammenhalten im Unzuchtsbetrieb\ndarin seinen Ausdruck, dass der Zuhälter der Dirne die Ausübung der Unzucht erleichtert, während er aus dem dadurch erzielten Erwerb seinen Lebensunterhalt empfängt (RGSt 35, 56):\nAber es genügt, wenn auf beiden Seiten die Möglichkeit und\nGile Gepflogenheit besteht, wenigstens von Zeit zu Zeit äusserlic\nin persönliche Verbindung zueinander zu treten, so dass der\nZuhälter einenunmittelbaren Einfluss auf die Unterhalts gewährung\nausüben kann (Rest 72, 126). Das wer hier der Fall. Die TB.\nkam jedes Jahr drei- bis viermal für mehrere Wochen besuchsweise nach Wiesbeder und wohnte bei dem Angeklagten, Bei äle-\n\nser Gelegenheit konnie er auf sie einwirken und hat das auch\nmit Erfolg getan, wie ihr Entschluss, die Gewerbeunzucht forizu-\n\nsetzen. beweist.\n\n\"7\n\npn) Bedenken besüehen jsdoch bezüglich des Tatbestandzsnmerkmals der Ausbeutung. Dazu gehört, dass der Täter die persönliche Verbindung mit der Dirne zu dem Zweck aufgenommen und\nweivergeführt hat. um aus ihren fortlaufenden Unzuchtseinkünften zu leben oder wenigstens einen Teil seiner Lebensbedürfnisse zu bestreiten. Die Erlangung solcher Mittel muss den F\n\neigentlichen Inhait der Verbindung bilden. Tin Ausbeuten\n\nliegt nicht schon in dem Empfang irgendwelcher Beträge, die\naus den unsittlichen Gewerbe stammen. Vielmehr ist erforderlich, dass der Täter den Unzuchtsbetrieb aus eigensüchtigen\nBeweggründen als Erwerbsquelle ausnützt (RG DR 1941, 1202\nNr 35 BGH NJW 1953, 192% Nr 23). Das tut er mur, wenn er\nschon bei dem üimpfang der Zuwenäungen beabsichtigt, das Erhail-\n\ntene für seinen Lebensunterhalt zu verwenden; ohne Beiang..\nist es allerdings, cb die Dirne von dieser Absicht Kenntnis\nhat (RüSt 41, 340)\n\nDazu nimmt das Urteil nicht Stellung. Es sagt nur, dass\nder Angeklagte das erhaltene Geld vereinbarungsgenäss getrennt in einer Kassette aufbewahren, gegebenenfalls für\nNeuanschaffungen im Geschäft verwenden sollte. Ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Angeklagte von vornherein oder\njeweils beim Empfang aller ihm zugeflossenen Beträge den Willen hatte, sie für sich persönlich zu verwenden, findet sich\nin den Urteilsgründen nicht. Ein solcher kann auch nicht\ndarin gefunden werden, dass der Angeklagte nach der Währungsumstellung der LM nahsgelegst hat, noch einmal für eine\nZeit der Unzucht nachzügehen, damit mit dem hierbei ersparten\nGeld sein Geschäft ausgebaut werden könne. Es ist möglich,\ndass er dabei nur ar. die Erlangun: einer gesicherten Grundlage für die \\i ıf\"ise wirtschaftliche Existenz beider Teile\nin einem bürgerlich geordneten Leben dachte, Soweit er die in\nGem Geschäft angelegten Gelder in dieser Absicht enigegeugenonf\nmen hat, fehlt es an den Merkmal der Ausbeutung. Dieses kann\nden Urteil nur für die Zuwendungen der späteren Zeit, nament-\n\n-8 -\n\nhinreichend entncemnen werden.\n\nan\n\n#=s bedarf demnach der näheren Erörterung des Umfangs\n\nren ment aan\n\nM\n\nder Ausbeutung nach der äusseren und inneren Tatseite. Das gilt\nr\n\nnicht nur für die Anschaffungen, die der Angeklagte für die\n\nFerm But\n\ngemeinsame Wohnung (vgl oben 2) und für sein Geschäft gemacht\nhat, sondern auch für den Verbrauch des Geldes für seine per- =\nsönlichen Zwecke. Denn es ist denkbar, dass er, ehe er zur\n\nar ara ae\n\nPfeifer in ein näheres Verhältnis getreten war, die Ersparnisse der L@9 zunächst entsprechend der Ahmachung für sie\nhinterlegt und erst hernach sich an ihnen vergriffen hat, Insoweit läge keine Ausbeutung vor, weil dazu die nachträgliche\nverabredungswidrige Verwendung des Geldes allein nicht genügt. Für diesen Fall könnte eine segen das Vermögen der Li\n& :erichiete Strafsav gegeben sein.\n\nDe der Umfang der Ausbeutung und des Ausbeutungswillens\nbisher nicht genügend geklärt ist, kann das Urteil nicht bestehenbleiben. .uf Grund der neuen Verhandlung wird der Tat- 2\n\n richter Gelegenheit haben, die Frage cines etwaigen Vermögensdelikts zu prüfen.\n\nGianzmann Koeniger Bundesrichter Prof.\nDr. Busch ist beurlaubi\numkann deshalb nicht\nunterschreiben.\n\nGlanzmann\n\nJagusch Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-12/3-str-385-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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